BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 6/05 vom 15. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 15. Februar 2006 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1) und Widerkl344ge-rin werden die Revision zugelassen und das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November 2004 aufgehoben, soweit die Berufung ge-gen die Abweisung der Widerklage zur374ckgewiesen wor-den ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neu-en Verhandlung und Entscheidung auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert insoweit: 74.508,81 200 2. Soweit auch f374r die Beklagte zu 2) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 31. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November 2004 eingelegt und zur374ckgenommen worden ist, wird die Beklagte zu 2) des Rechtsmittels f374r verlustig erkl344rt; sie hat die dadurch entstandenen Kosten nach einem - 3 - Streitwert von 68.162,12 200 zu tragen (vgl. 247247 565, 516 Abs. 3 ZPO). Gr374nde: I. Die Beklagte zu 1) macht mit der Widerklage, um die es allein noch geht, Anspr374che aus einer Vereinbarung vom 18. April 1996 gel-tend, in der sich der am 30. September 1998 verstorbene Ehemann der Kl344gerin und ehemalige Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 1) u.a. ver-pflichtet hatte, der Beklagten zu 1) und den Gesellschaftern einen Betrag von insgesamt 1.464.627,60 DM zu erstatten. Die Kl344gerin und Widerbe-klagte, die als Erbin ihres Ehemannes in Anspruch genommen wird, hat sich auf die Einrede der D374rftigkeit des Nachlasses berufen (247 1990 BGB). Im Hinblick darauf hat die Beklagte zu 1) ihre Widerklage der H366-he nach auf den bezifferten Wert des Nachlasses beschr344nkt. Die Kl344ge-rin hat die Annahme der Erbschaft, die hier mit Ablauf der Ausschla-gungsfrist sechs Wochen nach dem Erbfall eingetreten ist (vgl. 247247 1943, 1944 BGB), wegen Irrtums gem344337 247247 1956, 1954, 119 Abs. 2 BGB ange-fochten. Sie tr344gt vor, ihr sei die von ihrem verstorbenen Ehemann un-terzeichnete Vereinbarung vom 18. April 1996 erst durch ein Schreiben des gegnerischen Anwalts vom 15. Februar 2000 zur Kenntnis gelangt, dem eine Kopie des Protokolls vom 18. April 1996 beigef374gt war. Die 366f-fentlich beglaubigte Anfechtung der Erbschaftsannahme und Ausschla-gung der Erbschaft ging am 2. M344rz 2000 beim Nachlassgericht ein. 1 - 4 - Die Vorinstanzen haben die Widerklage abgewiesen. Die Nichtzu-lassungsbeschwerde r374gt eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht habe zwar zutreffend er-kannt, dass die Kl344gerin den von ihr geltend gemachten Anfechtungs-grund beweisen m374sse, n344mlich dass sie die (den Wert des Nachlasses 374bersteigende) Verbindlichkeit des Erblassers in H366he von 1.464.627,60 DM bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht gekannt habe; im Hinblick auf die damit erforderliche negative Beweisf374hrung sei die Beklagte zu 1) substantiierungspflichtig. Soweit das Berufungsgericht aber angenommen habe, das Bestehen der Verbindlichkeit sei der Kl344ge-rin bei einem Telefongespr344ch mit der Beklagten zu 2), der Gesch344fts-f374hrerin der Beklagten zu 1), im Oktober 1998 nicht hinreichend zuver-l344ssig dargelegt worden, habe das Berufungsgericht lediglich den ur-spr374nglichen Vortrag der Beklagten ber374cksichtigt, n344mlich dass die Be-klagte zu 2) die Kl344gerin auf eine Verpflichtung des Erblassers in H366he von mehr als 1 Mio. DM hingewiesen habe. Dieses Vorbringen hatte be-reits das Landgericht im Termin vom 14. M344rz 2002 nicht f374r ausreichend gehalten, weil eine Kenntnis der Kl344gerin erst angenommen werden k366n-ne, wenn ihr zumindest die Grundlagen bekannt seien, die eine 334berpr374-fung der in den Raum gestellten Anspr374che erm366glichen. Darauf haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2002 vorgetragen, die Kl344gerin habe das Telefongespr344ch mit der Feststellung er366ffnet, ihr sei bekannt, dass ihr verstorbener Ehemann der Gesellschaft noch eine siebenstellige Summe schulde; um dieses Problem aus der Welt zu schaffen, wolle sie ein Gespr344ch mit der Beklagten zu 2) f374hren; diese habe erwidert, es handle sich um 1,4 Mio. DM. Diesen Schriftsatz habe das Berufungsge-richt nicht in seine W374rdigung einbezogen. Da die Kl344gerin keinen Be-weis f374r ihre Unkenntnis in der Zeit bis zum Ablauf der Ausschlagungs- 2 - 5 - frist angetreten habe, k366nne die Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht durchgreifen. II. Die zul344ssige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion ist begr374ndet. 3 1. Dem Berufungsurteil l344sst sich nicht entnehmen, dass der weite-re Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 8. April 2002 zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen worden ist. Das Berufungsgericht f374hrt im Zusammenhang seiner Ausf374hrungen zum Anfechtungsgrund hinsichtlich des Telefongespr344chs vom Oktober 1998 lediglich aus, selbst wenn der bestrittene Vortrag der Beklagten zutreffe, dass die Kl344-gerin von der Beklagten zu 2) auf die Verbindlichkeiten des Erblassers hingewiesen worden sei, schlie337e dies den geltend gemachten Irrtum nicht aus; vielmehr liege nahe, dass die Kl344gerin der Beklagten zu 2) nicht geglaubt habe und weiter davon ausgegangen sei, dass keine Ver-bindlichkeiten des Erblassers in der erw344hnten H366he bestanden. 4 H344tte das Berufungsgericht dar374ber hinaus in Betracht gezogen, dass die Kl344gerin das Telefongespr344ch von sich aus mit der Feststellung er366ffnet haben soll, ihr sei bekannt, dass der Erblasser der Gesellschaft noch eine siebenstellige Summe schulde, wie die Beklagten im Schrift-satz vom 8. April 2002 vorgetragen haben, h344tte es die von der Kl344gerin geltend gemachte Unkenntnis einer 334berschuldung des Nachlasses f374r bestritten halten m374ssen. Seine Annahme, der Anfechtungsgrund stehe schon aufgrund des Vorbringens der Kl344gerin fest, kann danach keinen Bestand behalten. 5 - 6 - 2. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist es Sache der Kl344gerin, den Anfechtungsgrund zu beweisen (vgl. Soergel/ Stein, BGB 13. Aufl. 247 1954 Rdn. 13). Sie ist vom Landgericht auf Antrag der Beklagten als Partei zu der Frage vernommen worden, sie habe schon geraume Zeit vor dem 15. Dezember 2000 Kenntnis davon gehabt, dass der Nachlass mit mehr als 1,4 Mio. DM 374berschuldet gewesen sei. Dabei ist sie vom Beklagtenvertreter auch nach dem Telefongespr344ch vom Oktober 1998 gefragt worden und hat ausgesagt, sie habe die Be-klagte zu 2) wegen der Anspr374che angerufen, die der Klage zugrunde 6 - 7 - liegen; der streitige Betrag von 1,4 Mio. DM sei nicht erw344hnt worden. Damit wird sich das Berufungsgericht nach Zur374ckverweisung der Sache befassen m374ssen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 09.09.2003 - 12 O 40/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.2004 - 31 U 230/03 -
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