ECLI:DE:BGH:2016:291116UVIZR606.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 606/15 Verkündet am: 29. November 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspek torin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 829 1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist nicht schon dann zu gewä h- ren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billi g- keitsgründen geradezu erfordern. 2. Gemäß § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögensla gen der Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein "wirtschaftl i- ches Gefälle" zugunsten des Schädigers vorliegen muss. Die Billigkeit erfo r- dert es nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ung e- achtet des Trennungsprinzips eine anspruchsbegründende Bedeutung z u- kommen zu lassen. BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 606/15 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin nen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Celle vom 24. September 2015 wird auf Kosten des Kl ä- gers zu rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld aus § § 829 , 253 Abs. 2 BGB in Anspruch. Der Kläger ist seit 1990 Lokführer im Fernverkehr der Deutschen Bahn AG. Er war bereits mehrfach - das vorletzte M al im August 2010 - in Unfälle verwickelt, bei den en Personen sich das Leben nahmen. Am 24. Dezember 2011 wollte der Kläger als Lokführer eines IC am Hauptbahnhof Hannover a us Gleis 11 abfahren. Der Beklagte saß auf einer Bank an diesem Gleis. Als der Zug anfuhr, sprang er plötzlich unmittelbar vor de m IC auf das Gleisbett. Der 1 2 - 3 - Kläger konnte den Zug mit einer Schnellbremsung stoppen, so dass der B e- kla g te nicht verletzt wurde. Der Beklagte ist seit längerem ernsthaft psychiatrisch erkrankt und dr o- genabhän gig . Im Zeitpunkt des Vorfalls stand er unter Betreuung und befand sich wegen einer akuten Psychose in einem die freie Willensbestimmung au s- schließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit . Derzeit abso l- viert er eine Ausbildung zum Groß - und A ußenhandelskaufmann. Über eigenes Vermögen verfügt er nicht. Er ist über seine Mutter haftpflichtversichert. Der Kläger war nach dem Vorfall bis Ende Juli 2012 krankgeschrieben. Er behauptet, aufgrund des Vorfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben. Nachdem in einem Vorprozess seine Klage gegen die Mutter und damalige Betreuerin des Beklagten mangels Verletzung einer Aufsicht s- pflicht abgewiesen worden ist, verlangt er nunmehr von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens Billigkeitsgründen nach § § 829 , 253 Abs. 2 BGB. Das Landgericht hat d ie Klage abgewiese n . Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen . Mit der vom Berufungsgericht z u- gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Schmerzensgelda nspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § § 829 , 253 Abs. 2 BGB verneint . In die Beurteilung der Billigkeit seien alle tat - , täter - und geschädigtenbezogenen Umstände ei n- 3 4 5 6 - 4 - zubeziehen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt sei dabei die wirtschaftliche Situ a- tion der Parteien. Hier liege ein wirtschaftliches Gefälle nicht zugunsten des drogenabhängigen und in Ausbildung befindlichen Beklagten, sondern allenfalls zugunsten des in unge kündigter Stellung bei der Deutschen Bahn AG befindl i- chen Klägers vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in Zukunft zu einem großen Vermögen kommen könnte, bestünden nicht. Der Umstand, dass der Kläger, der bereits mehr fach Suizide habe erleben müssen , den Beklagten durch seine sofortige Reaktion vor Verletzungen bewahrt habe , so dass dieser unversehrt aus dem Gleisbett habe steigen k önnen , während der Kl äg er nach dem Vorfall psychisch erkrankt und über einen längeren Zeitraum arbeitsunf ä- hig gewesen se i , mach e eine Schmerzensgeldzahlung nicht notwendig. Die Funktion der Billigkeitshaftung, die als Ausfallhaftung in besonderen Ausnahm e- fällen zu begreifen sei, liege nicht im Dank für eine besondere Leistung, so n- dern es müsse ein deutliches Gefälle der Ums tände zuungunsten des Schäd i- gers spreche n . Ein solches sei auch deshalb zu verneinen, weil Lokführer von Berufs wegen dem besonderen Risiko ausgesetzt seien, "Opfer eines Selbs t- mörders" zu werden. Der Gedanke der Selbstaufopferung könne Ansprüche aus §§ 67 0, 683 BGB analog begründen , nicht aber Schadensersatzansprüche im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB , und sei daher bei der Abwägung im Rahmen des § 829 BGB nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Ferner habe unberücksichtigt zu bleiben, dass der Beklagt e über seine Mutter privathaf t- pflichtversichert sei; dies allein könne nicht zur Bejahung der Billigkeitshaftung führen, sondern allenfalls für die Höhe eines zu zahlenden Betrages von B e- de u tung sein. - 5 - II. Diese Erwägungen halten im Ergebnis revisionsre chtlicher Nach prüfung stand. Da eine Haftung des Beklagten für die von ihm verursachte Verletzung der Gesundheit des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB mangels Verantwortlic h- keit des Beklagten ausscheidet (§ 827 BGB) und Ersatz des Schadens nicht von einem auf sichtspflichtigen Dritten verlangt werden kann , kommt allein eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB in Betracht. Das Ber u- fungsgericht hat eine solche Billigkeitshaftung im Ergebnis rechtsfehlerfrei ve r- neint. 1. Die tatrichterliche Ent scheidung, ob die Billigkeit nach den Umständen eine Schadloshaltung erfordert, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder aus rechtsirrigen Erwägungen in ihr er Bedeutung verkannt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 135/56, BGHZ 23, 90, 100 ). Dabei muss bedacht werden, dass die verschuldensunabhängige Ha f- tung aus § 829 BGB im deliktischen Haftungssystem eine Ausnahme bildet. Deswegen ist, ents prechend dem Wortlaut der Vorschrift, nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des s chuldlosen Sch ä- digers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern ( Vereinigte Große Senat e , Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 , Rn. 36, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senatsurteile vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68, NJW 1969, 1762 ; vom 11. Ok tober 1994 - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186 , 192 ). S chon di e- ser Ausnahmecharakter des § 829 BGB zwingt dazu, die Voraussetzungen, unter denen eine Schadloshaltung des Geschädigten als bill ig anzusehen ist, 7 8 9 - 6 - hoch anzusetz en (Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186 , 193 ) . Gemäß § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen , wobei maßgeblicher Zeitpunkt derjenige der letzten mündl i- chen Tatsachenverhandlung ist (Senatsurteil vom 24. April 1979 - VI ZR 8/ 78, VersR 1979, 645 ). Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögenslagen der Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers vorliegen muss ( Senatsurteile vom 24. April 1979 - VI ZR 8/78, Ve rsR 1979, 645 ; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 284 ; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Juni 1958 - VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630, 1631 ). Als ein für die Vermögenslage des Schädigers b e- deutsamer Umstand ist das Bestehen einer Pflichtversicheru ng wie der Kfz - Pflich t haftpflicht versicherung anzuerkennen, da deren Zweck in erster Linie auf den Schutz des Geschädigten ausgerichtet ist. Die se besondere Zweckbesti m- mung der Pflicht haftpflicht versicherung im Kraftfahrzeugverkehr rechtfertigt im Rahmen d es § 829 BGB die Durchbrechung des Trennungsprinzips, demzufo l- ge die Eintrittspflicht des Versicherers der Haftung folgt und nicht umgekehrt die Haftung der Versicherung (Senatsurteil e vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 378/90, BGHZ 116, 200, 209; vom 11. Oktobe r 1994 - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 192 ; zum Trennungsprinzip s. BGH, Urteile vom 1. Oktober 2008 - IV ZR 285/06, VersR 2008, 1560 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - IV ZR 168/09, VersR 2011, 1003 Rn. 16; vom 20. April 2016 - IV ZR 531/14, VersR 2016, 783 Rn. 14 ) . Das Bestehen eine r freiwilligen H aftpflichtversicherung rechtfertigt die Durchbrechung des Trennungsprinzips hingegen grundsätzlich nicht und kann daher - auch im Rahmen des § 829 BGB - jedenfalls ni cht anspruchsbegrü n- dend wirken (Senatsurteil e vom 13. J uni 1958 - VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630, 1631 f.; vom 26. Juni 1962 - VI ZR 152/61, NJW 1962, 2201; vom 18. Deze m- ber 1979 - VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 285 ff. ; vgl. auch S e natsurteil vom 27. 10 - 7 - Oktober 2009 - VI ZR 296/08, VersR 2009, 1677 Rn. 14; im Ergebnis ebenso : BeckO G K /S chneider , BGB, Stand 1. Oktober 2016 , § 829 Rn. 19 f. ; Staudi n- ger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2014, § 829 Rn. 52; Spindler in Bambe r- ger/Roth, BGB, 3. Auflage, § 829 Rn. 8; Hanau, VersR 1969, 291, 293 f.; Lieb, MDR 1995, 992, 993; Oechsler, N JW 2009, 3185, 3188 ; Se y bold/Wendt, VersR 2009, 455, 461 f. ; Kuhn, SVR 2013, 321, 326 ; aA Soe r gel/Spickhoff, BGB, 13. Auflage, § 829 Rn. 20; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl . , § 829 Rn. 20 ff.; Fuchs, AcP 191 (1991), 318, 338 f.; Wolf, VersR 1998, 812, 8 16 ff. ; E. Lorenz in Festschrift Medicus 1999, 353, 364 f.) . Von einem Funktionswandel dergestalt, dass auch die freiwillige Haftpflichtversicherung nicht mehr in erster Linie dem Schutz des Versicher ten , sondern dem des Geschädigten dienen würde, ve r- mag sich de r Senat nach wie vor nicht zu übe r zeugen (vgl. schon Senatsurteil vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 286). Ein gesetzlicher Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer besteht, anders als bei der Pflichtversicherung (§ 115 VVG), nicht. Die Pflicht des Vers i- cherers, den Versicherungsnehmer von begründeten Haftpflichtansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG), folgt nach wie vor dem Grundsatz, dass der Freistellungsanspruch eine Haftung des Schädigers voraussetzt und die Haftpflichtve r sicherung nicht dazu bestimmt ist, eine Haftung des Schädigers gegen den G e schädigten erst zu begründen. Das Risiko, dass der Versicherungsnehmer oder Versicherte einen Schaden herbe i- führt, für den er nicht vera ntwortlich ist, ist grundsätzlich nicht versichert. B e- steht aber kein Versicherungsschutz, kann dieser auch keinen in den Vergleich der Vermögenslagen einzubeziehenden Vermögenswert des Schädigers da r- stellen. Jedenfalls erfordert es die Billigkeit nicht, d em Bestehen einer freiwill i- gen Haftpflichtversicherung für die Frage des "Ob" der Haftung ungeachtet des Trennungsprinzips eine maßgebliche Bede u tung zukommen zu lassen. Das gilt erst recht dann, wenn die anderweitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Bet e i- - 8 - ligten eine Haftung nach § 829 BGB nicht rechtfertigen oder ihr sogar entg e- genstehen würden (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1958 - VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630, 1631). Ohnehin könnte allein das Bestehen eines Versicherungsschutzes, auch soweit er bei dem Vergleich der Vermögenslagen zu berücksichtigen wäre , wie auch sonst die Diskrepanz der Vermögenslagen für sich genommen die Billi g- keitshaf t ung nicht auslösen ( Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186 , 192 ; vom 24. April 1979 - VI ZR 8/78, VersR 1979, 645; vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68, NJW 1969, 1762 ; vom 26. Juni 1962 - VI ZR 152/61, NJW 1962, 2201, 2202; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Juni 1958 - VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630, 1632). Vielmehr sind darüber hinaus die g e- samten Umstände des F alles zu berücksichtigen , etwa die Besonderheiten der die Schadensersatzpflicht auslösenden Handlung (Senatsurteil vom 15. J a nuar 1957 - VI ZR 135/56, BGHZ 23, 90, 99 ) , sowie Anlass, Hergang und Fo l gen der Tat (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1979 - VI ZR 8/78, VersR 1979, 645 ) . Ob für die Zuerkennung von Schmerzensgeld im Rahmen des § 829 BGB darüber hinaus erforderlich ist, dass eine Versagung im Einzelfall dem Billigkeitsemp finden krass widersprechen würde , wie es der Senat vor der Ne u- regelung des § 253 BGB unter Berücksichtigung dessen gefordert hat , dass bei schuldlos verursachten Unfällen ein Schmerzensgel d regelmäßig nicht verwirkt war ( Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 193 ) , kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. 2. Das angefochtene Urteil wird den genannten Grundsätzen gerecht . a) Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass in die B e- urteilung der Billigkeit alle tat - , täter - und geschädigtenbezogenen Umstände einzubeziehen sind und dass dabei "ein wesentlicher Gesichtspunkt" die wir t- 11 12 13 14 - 9 - schaftliche Situation des Klägers einerseits und des Beklagten andererseits ist. Dies entspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut ("insbesondere nach den Ve r- hältnissen der Beteiligten") als auch der s tändigen Rechtsprechung des Senats (s.o. unter 1.) und gilt entgegen der Auffassung der Revision nicht nur für den Anspruch auf Ersatz materieller Schäden. Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass derzeit ein wirtschaftliches Gefälle nicht zugunsten des Beklagten, sondern allenfalls zugunsten des Kl ä- gers besteht. Da es für die Begründetheit des Leistungs antrags auf die Verhäl t- nisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommt , kann dahi nstehen, ob es sich, wie von der Revision eingewandt, lediglich um eine Vermutung des Berufungsgericht s handelt, wenn es ausführt, dass keine Anhaltspunkte für eine künftige Umkehrung des Gefälles bestehen. Es ist weiter aus den eingangs genannten Grün den nicht zu beansta n- den, dass das B erufungsgericht das Bestehen der freiwilligen Haftpflichtvers i- cherung auf Seiten des Beklagten nicht anspruchsbegründend berücksichtigt hat. Dies gilt umso mehr, als die anderweitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Pa rteien allenfalls ein Gefälle zugunsten des Klägers ergeben und damit einer Haftung des Beklagten vorliegend sogar entgegenstehen würden . b) Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, dass im Rahmen des § 829 BGB eine Abwägung der b eiderseitigen Verurs achungsbeiträ ge gemäß § 254 BGB zu erfolgen habe , an der es hier fehle . Die Anwendung des § 254 BGB würde vorliegend voraussetzen, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht und er den Schaden mitverschuldet hat. Beides ist nich t der Fall. Insbesondere kann ein Anspruch aus § 829 BGB nicht damit begründet werden, dass der Schädiger - wie hier der Beklagte - den Schaden allein verursacht hat. 15 16 - 10 - c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch den Gedanken der Selbstaufopferu ng nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt. Zweifelhaft erscheint zwar die Begründung , dass der Gedanke der Selbstaufopferung im Rahmen des § 829 BGB nicht zu berücksichtigen sei , weil er als Anspruch aus §§ 670, 683 BGB analog keinen Anspruch auf Schme rzensgeld begründen könne. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Gedanke der Selbstaufopf e- rung des Geschädigten nicht nur im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Au f- trag, sondern im Falle einer objektiv unerlaubten Handlung eines gemäß § 827 BGB nicht v erantwortlichen Schädigers auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 829 BGB zum Tragen kommt und somit Ansprüche auf Ersatz des mat e- riellen und immateriellen Schadens auslöst (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1962 - VI ZR 152/61, NJW 1962, 2201, 2202) . In des kann vorliegend von einer Selbstaufopferung nicht ausgegangen werden. Eine solche liegt dann vor, wenn eine Person in einer Gefahrenlage durch eine Rettungshandlung einen anderen vor Schaden bewahrt und sich durch diese Handlung gleichzeitig selbst sch ä- digt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1962 - VI ZR 217/61, BGHZ 38, 270; vom 26. Juni 1962 - VI ZR 152/61, NJW 1962, 2201, 2202). Vorliegend ist j e- doch die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Klägers schon dadurch hervorgerufen worden , dass der Beklagte vor dem Zug ins Gleis bett gesprungen ist. Die nachfolgende Rettungshandlung des Klägers durch Anha l- ten des Zuges hat die Beeinträchtigung weder veru rsacht noch vergrößert; es ist eher anzunehmen, dass diese für den Kläger noch größer gewesen wäre, hätte er den Zug nicht ge bremst, sondern den Beklagten überrollt. Der Kläger hat sich und seine Gesundheit demnach nicht für den Beklagten "geopfert", vielmehr ist er aufgrund der vom Beklagten herbeigeführte n Gefahrenlage g e- schädigt worden, auf die er geistesgegenwärtig und schnell reagiert hat. d) Was bleibt, ist die Tatsache, dass der Kläger den Beklagten durch seine Reaktion vor Verletzungen oder sogar vor dem Tod bewahrte, so dass 17 18 - 11 - der Beklagte völlig unversehrt blieb, während der Kläger aufgru nd des Vorfall s psychisch erkrankte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Ber u- fungsgericht diesem Umstand, den es ausdrücklich in seine Entscheidung ei n- bezogen hat , kein eine Haftung erforderndes Gewicht beigemessen hat. Dass es dem Kläger gelun gen ist, rechtzeitig zu bremsen , ist eine anerkennenswerte Leistung, aber kein Umstand, der eine Billigkeitshaftung erfordert. Auch stellt es keine Besonderheit dar, dass bei einer objekti v unerlaubten Handlung nur e i ner - der Geschädigte - und nicht auch der Schädiger einen Schaden davon trägt. Die Besonderheit besteht vorliegend nur darin, dass der Beklagte in se i nem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Gei s- testätigkeit geschädigt werden wollte, was der Kläger zu verhi ndern wus s te. Dies erfordert die Billigkeitshaftung des Beklagten nicht und vermag erst recht nicht darüber hinwegzuhelfen, dass es zudem an dem gemäß § 829 BGB erfo r- derlichen wirtschaftlichen Gefälle zugunsten des Beklagten fehlt. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 13.04.2015 - 1 O 85/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2015 - 5 U 48/15 -
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