BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 6/07 Verk374ndet am: 19. September 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 554, 559, 550b Einer Mieterh366hung wegen Modernisierung steht nicht entgegen, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsarbeiten weniger als drei Monate vorher angek374n-digt und der Mieter der Ma337nahme widersprochen hat. BGH, Urteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 6/07 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 30. November 2006 aufgeho-ben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts M374nchen vom 3. April 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in der K. stra337e in M. . Mit Schreiben vom 18. August 2004 k374ndigte die Hausverwaltung f374r den Kl344ger den Beklagten den Einbau eines Aufzugs in das f374nfgeschossige Ge-b344ude an. Unter anderem hie337 es in der Mitteilung, mit den Arbeiten werde im September 2004 begonnen und die Miete werde sich aufgrund der Ma337nahme voraussichtlich um 108,08 200 monatlich erh366hen. Die Beklagten erwiderten 1 - 3 - schriftlich, sie w374rden die Modernisierungsma337nahme nur unter der Vorausset-zung dulden, dass sie zu keiner Mieterh366hung f374hre. 2 Der Kl344ger erh366hte mit einem Schreiben vom 22. Juli 2005 wegen der in-zwischen vorgenommenen Modernisierung die monatliche Miete um 107,06 200 auf insgesamt 966,83 200 f374r die Zeit ab 1. Oktober 2005. 3 Da die Beklagten den Erh366hungsbetrag in den Monaten Oktober, No-vember und Dezember 2005 nicht zahlten, macht der Kl344ger den Gesamtbetrag von 321,18 200 gerichtlich geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Da die Beklagten der Modernisierungsma337nahme einschlie337lich der da-mit verkn374pften Mieterh366hung widersprochen h344tten, w344ren sie nur dann zur Zahlung des Erh366hungsbetrages verpflichtet, wenn nicht allein - wie hier - die materiellen Voraussetzungen einer Erh366hung wegen durchgef374hrter Moderni-sierung vorliegen w374rden, sondern der Vermieter diese Ma337nahme auch form- und fristgerecht angek374ndigt h344tte. Daran fehle es hier. Der Vermieter habe es vers344umt, den Mietern die beabsichtigte Ma337nahme drei Monate vor deren Be-ginn, wie vom Gesetz vorgeschrieben, anzuzeigen. Diese Frist sei mit dem 6 - 4 - Schreiben vom 18. August 2004, mit der die entsprechenden Arbeiten, begin-nend ab September 2004 angek374ndigt worden seien, nicht eingehalten. Damit fehlten die Voraussetzungen f374r eine Mieterh366hung wegen durchgef374hrter Mo-dernisierung. II. 7 Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Zu Recht wendet sich der Kl344ger gegen die Annahme des Landgerichts, er k366nne aufgrund der formell nicht ordnungsgem344337en Modernisierungsmittei-lung keine erh366hte Miete verlangen. 1. Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht mehr streitig, dass die durch-gef374hrte Ma337nahme (Einbau eines Aufzugs) eine solche zur Verbesserung der Mietsache i.S. des 247 554 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB war. 8 2. Streit besteht zwischen den Parteien allein dar374ber, ob eine Mieterh366-hung nach 247247 559 ff. BGB ausgeschlossen ist, wenn die Mitteilung des Vermie-ters 374ber die beabsichtigte Modernisierungsma337nahme dem Mieter - wie hier - entgegen 247 554 Abs. 3 Satz 1 BGB sp344ter als drei Monate vor Beginn der Ma337-nahme zugegangen ist und der Mieter der Ma337nahme widersprochen hat. 9 a) Das Landgericht hat diese Frage in 334bereinstimmung mit einer in der Rechtsprechung (KG Berlin NJW-RR 1988, 1420; LG Berlin NZM 1999, 219 - beide Entscheidungen zur Vorg344ngervorschrift 247 541b Abs. 2 Satz 1 BGB aF -) und im Schrifttum (Schmidt-Futterer/B366rstinghaus, Mietrecht 9. Aufl., 247 559b BGB Rdnr. 49, 52; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), 247 554 Rdnr. 41) vertretenen Ansicht bejaht. 10 Nach anderer Ansicht steht die Nichteinhaltung der vorgenannten Frist jedenfalls nicht grunds344tzlich einer Mieterh366hung nach 247 559 BGB entgegen 11 - 5 - (Schultz in Bub/Treier, Handbuch der Gesch344fts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III A Rdnr. 555, zu 247 3 MHG). 12 b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes. Denn nach 247 559b Abs. 2 Satz 2 BGB verl344ngert sich bei unterlasse-ner Mitteilung der zu erwartenden Mieterh366hung nach 247 554 Abs. 3 Satz 1 BGB lediglich die Frist des 247 559b Abs. 2 Satz 1 BGB f374r die (geforderte und) ge-schuldete Mieterh366hung um sechs Monate. Hat somit die g344nzlich unterlassene Mitteilung nach 247 554 Abs. 3 Satz 1 BGB nur eine Verz366gerung des Eintritts der Mieterh366hung zur Folge, so kann die erfolgte, wenn auch versp344tete Mitteilung keine f374r den Vermieter nachteiligere Folge ausl366sen. Dies entspricht auch der im Gesetzgebungsverfahren vertretenen Ansicht. Danach sollten M344ngel der Modernisierungsmitteilung aus anderen als den jetzt in 247 559b Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Gr374nden f374r die anschlie337ende Mieterh366hung ohne Bedeutung sein (Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drs. 14/4553 S. 58 f.). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren finden sich davon abweichende 304u337erungen nicht. Auch der Gesetzeszweck spricht daf374r, dass die Nichteinhaltung der Frist f374r die Modernisierungsmitteilung einer sp344teren Mieterh366hung nach 247 559 BGB nicht entgegensteht. 13 Soweit die dem Vermieter gem344337 247 554 Abs. 3 Satz 1 BGB obliegende Mitteilungspflicht Art, Umfang, Dauer und Beginn der Modernisierungsarbeiten betrifft, wird dem Mieter durch die vorgesehene Frist ein gewisser Zeitraum zu-gebilligt, um sich auf die beabsichtigten (Bau-)Ma337nahmen und die f374r ihn damit in der Regel verbundenen Beeintr344chtigungen einzustellen oder von seinem Sonderk374ndigungsrecht (247 554 Abs. 3 Satz 2 BGB) Gebrauch zu machen, denn die vom Vermieter einzuhaltende Ank374ndigungsfrist und das Sonderk374ndi- 14 - 6 - gungsrecht des Mieters sind so aufeinander abgestimmt, dass das Mietverh344lt-nis im Falle der K374ndigung des Mieters vor Beginn der Bauma337nahmen endet. Diese Harmonisierung der Fristen - nicht ein besonderes Interesse des Mieters gerade an der Einhaltung der Drei-Monats-Frist - war nach der Gesetzesbe-gr374ndung (BT-Drs. 14/4553, S. 49) der Grund f374r die Erh366hung der in der Vor-g344ngervorschrift (247 541b Abs. 2 Satz 1 BGB aF) vorgesehenen Mitteilungsfrist von zwei Monaten auf nunmehr drei Monate in 247 554 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Mitteilungspflicht dient dem Schutz des Mieters bei der Durchf374hrung von Modernisierungsma337nahmen, nicht aber der Einschr344nkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tats344chlich durchgef374hrten Modernisierung im Rahmen des 247 559 BGB auf den Mieter umzulegen. Diese Bestimmung soll dem Vermieter - wie schon die Vorg344ngervorschrift des 247 3 MHG - im Interesse der allgemeinen Verbesserung der Wohnverh344ltnisse einen finanziellen Anreiz zur Modernisierung geben (Staudinger/Emmerich, aaO, 247 559 Rdnr. 1; Schmidt-Futterer/B366rstinghaus, aaO, 247 559 Rdnr. 6). Hiermit ist die auch vom Beru-fungsgericht vertretene Auffassung nicht zu vereinbaren, die dem Vermieter die Mieterh366hung f374r eine nach 247 554 Abs. 2 BGB tats344chlich durchgef374hrte Mo-dernisierung wegen Versto337es gegen eine Verfahrensvorschrift im Ergebnis auf Dauer versagt. 15 III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Ge-setzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt ist und nach letzterem die Sa-che zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage begr374ndet 16 - 7 - ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zur374ckzu-weisen. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 03.04.2006 - 424 C 34946/05 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.11.2006 - 31 S 8758/06 -
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