BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 6/08 Verk374ndet am: 28. Januar 2009 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB f. Unfallvers. 247 1.3 Zum Unfallbegriff bei anf344nglich willensgesteuerter, dann aber in ihrem weiteren Ver-lauf nicht mehr gezielter und beherrschbarer Eigenbewegung des Versicherungsneh-mers. BGH, Urteil vom 28. Januar 2009 - IV ZR 6/08 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Januar 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenates des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 13. Dezember 2007 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, von Beruf selbst344ndiger Maurer, unterh344lt bei der Be-klagten eine Unfallversicherung. Dem Versicherungsverh344ltnis liegen All-gemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, im Folgen-den: AUB) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: 1 - 3 - "1. Was ist versichert? 205 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein pl366tzlich von au337en auf ihren K366rper wirkendes Ereig-nis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitssch344di-gung erleidet. 5. In welchen F344llen ist der Versicherungsschutz ausge-schlossen? 205 5.2 Ausgeschlossen sind au337erdem folgende Beeintr344ch-tigungen: 5.2.1 Sch344den an Bandscheiben sowie Blutungen aus in-neren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter die-sen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die 374berwiegende Ursache ist." Am 11. Februar 2004 f374hrte der Kl344ger auf einer Baustelle Estrich- und Putzarbeiten aus. Dabei schleppte er einen 40 kg schweren Sack, der Material enthielt, auf der rechten Schulter und beging damit einen Plattenweg in Richtung Hauseingang. Als er einem entgegenkommenden Handwerker ausweichen wollte, trat er mit einem Fu337 374ber den Rand des Plattenweges auf die etwa 30 bis 50 cm tiefer gelegene Gr374nfl344che und kam dadurch zu Fall. Bei dem Versuch, den Sack festzuhalten, f374hrte er eine Drehbewegung aus und versp374rte noch vor dem Aufprall auf den Erdboden einen heftigen Schmerz im unteren Beckenbereich. Nach sta-tion344rer Behandlung vom 12. bis 24. Februar 2004 wurde der Kl344ger am 4. M344rz 2004 wegen eines Bandscheibenvorfalles operiert; nach seiner Darstellung sind die gesundheitlichen Beeintr344chtigungen dadurch nicht behoben. 2 - 4 - 3 Der Kl344ger machte gegen374ber der Beklagten bedingungsgem344337e (Voll-)Invalidit344t geltend. Diese lehnte jegliche Versicherungsleistung ab, weil Bandscheibensch344den vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien und 374berdies kein Unfallereignis vorliege. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 zur Zahlung einer Invalidit344tsrente von 1.000 200 monatlich ab 1. Februar 2004 verurteilt, dem Kl344ger aber anstatt der begehrten 600.000 200 nebst Zinsen eine In-validit344tsleistung von lediglich 360.000 200 nebst Zinsen zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, der sich der Kl344ger mit dem Antrag angeschlossen hat, die Beklagte zur Zahlung wei-terer 80.000 200 Invalidit344tsleistung nebst Zinsen zu verurteilen. Die An-schlussberufung hatte in vollem Umfang Erfolg, w344hrend das Berufungs-gericht die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen hat. Dagegen wen-det sich diese mit der Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen ist. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 6 Der Kl344ger habe einen Unfall i.S. von Ziffer 1.3 AUB erlitten. Die Gesundheitssch344digung sei durch eine eigene, in ihrem Verlauf nicht wil-lensgesteuerte Bewegung des Kl344gers ausgel366st worden, die dem Tritt auf die tiefer als der Plattenweg gelegene Gr374nfl344che gefolgt sei. Das 7 - 5 - gen374ge, um den Unfallbegriff auszuf374llen; ein k366rperlicher Aufprall vor dem Eintritt der Gesundheitssch344digung sei daf374r nicht Voraussetzung. Zwar schlie337e Ziffer 5.2.1 AUB Sch344den an der Bandscheibe grunds344tz-lich aus. In einem solchen Falle bestehe aber dennoch Versicherungs-schutz, wenn ein unter den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 AUB die 374berwiegende Ursache sei. Dieser Beweis sei durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndigen gef374hrt, das Unfallereignis zu 60% - also 374berwiegend - die Ursache des Bandschei-benvorfalls. Insbesondere habe der Sachverst344ndige nicht festgestellt, dass wegen deutlicher degenerativer Ver344nderungen der Wirbels344ule im Bereich der unteren Lendenwirbel es jederzeit auch ohne Trauma zu ei-nem Bandscheibenvorfall h344tte kommen k366nnen. Der Ausschluss in Ziffer 5.2.1 AUB k366nne nicht f374r jede altersgerecht degenerierte Wirbels344ule gelten, da es eine gesunde Wirbels344ule f374r "Menschen jenseits des Kin-dergartenalters" nicht gebe. Dann aber w374rde die Wiedereinschlussklau-sel f374r Bandscheibensch344den bei keinem Versicherungsnehmer - Kleinkinder ausgenommen - zur Geltung kommen. Ein solches Ausle-gungsergebnis k366nne nicht richtig sein. Beim Kl344ger sei Invalidit344t mit einem Invalidit344tsgrad von jedenfalls 80% binnen eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten 344rztlich festgestellt und geltend gemacht. Der Invalidit344ts-grad bemesse sich danach, inwieweit die normale k366rperliche oder geis-tige Leistungsf344higkeit insgesamt beeintr344chtigt sei. Die Bemessung ha-be sich an der Gliedertaxe zu orientieren, auch wenn diese nicht unmit-telbar einschl344gig sei, und d374rfe nicht zu einem Wertungswiderspruch zu dieser f374hren. Im Hinblick auf die 374berzeugenden Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen, der an der Richtigkeit der Beschreibung der Be-schwerden seitens des Kl344gers keinen Zweifel habe, spreche sehr viel 8 - 6 - daf374r, den Kl344ger als voll invalide, jedenfalls als zu 80% invalide anzu-sehen. So f374hre der Verlust eines Beines schon zu einer Invalidit344t von 70%, obwohl dieser Verlust durchaus noch ein normales Leben zulasse. Von Letzterem k366nne beim Kl344ger nicht die Rede sein, der regelm344337ig Schmerzmittel ben366tige, wegen Inkontinenz Einlagen tragen m374sse, kei-ne radialen Bewegungen mehr ausf374hren k366nne und deshalb auf ein Korsett angewiesen sei, beim Gehen Ausf344lle habe und sich zu Fu337 nur in einem Nahbereich von ca. 300 - 350 m bewege. Den Alltag k366nne er nur mit Hilfe seiner Familie und dritter Personen bew344ltigen. Bei den durch die Schmerzproblematik bedingten psychischen Beeintr344chtigun-gen handele es sich nicht um krankhafte St366rungen infolge psychischer Reaktionen i.S. des Ausschlusstatbestandes gem344337 Ziffer 5.2.6 AUB, sondern diese resultierten aus den durch den Unfall verursachten k366rper-lichen Folgen. Eine Minderung des Invalidit344tsgrades wegen Vorinvalidi-t344t im Sinne einer bereits vor dem Unfall vorhandenen dauernden Beein-tr344chtigung der betroffenen K366rperteile oder Sinnesorgane scheide aus. Der degenerative Vorschaden des Kl344gers sei dem Sachverst344ndigen zu-folge f374r sein Alter v366llig normal und ohne jegliche klassische Symptome gewesen. Allenfalls komme eine Ber374cksichtigung mitwirkender Vor-sch344den gem344337 Ziffer 3 AUB in Betracht. Auch das sei jedoch zu vernei-nen. Krankheiten oder Gebrechen h344tten f374r die durch das Unfallereignis verursachte Gesundheitssch344digung oder deren Folgen nicht mitgewirkt, da sich beim Kl344ger lediglich altersbedingte normale Verschlei337zust344nde f344nden. Zu einer Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung bestehe keine Veranlassung, da die Beklagte nach Schluss der letzten m374ndli-chen Verhandlung Tatsachen vorgetragen habe, die keinen Wiederauf-nahmegrund i.S. des 247 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bilden k366nnten. 9 - 7 - 10 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in entscheidenden Punk-ten nicht stand. 1. Zu folgen ist dem Berufungsgericht lediglich darin, dass der Kl344-ger am 11. Februar 2004 einen Unfall i.S von Ziffer 1.3 AUB erlitten hat. Danach liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein pl366tz-lich von au337en auf ihren K366rper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Ge-sundheitssch344digung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom Versicher-ten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Ge-sundheitssch344digung unfreiwillige Geschehen anzusehen. Diese Voraus-setzungen sind auch dann gegeben, wenn eine vom Willen des Versi-cherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung zu einer pl366tzlichen Einwirkung von au337en f374hrt, wie es bei einer urspr374nglich zwar gewollten und bewusst eingeleiteten, hinsichtlich des Tritts in eine Vertiefung ne-ben dem Plattenweg dann aber unerwarteten Ausweichbewegung mit nachfolgendem Straucheln der Fall ist, wobei die vom Kl344ger bis dahin willentlich und problemlos getragene Last von 40 kg eine ebenfalls uner-wartete Eigendynamik entfaltet hat und vom Kl344ger abgefangen bzw. ab-gest374tzt werden musste. Die anf344nglich willensgesteuerte Eigenbewe-gung war in ihrem weiteren Verlauf nicht mehr gezielt und f374r den Kl344ger beherrschbar, so dass Eigenbewegung und 344u337ere Einwirkung zusam-mengetroffen sind, wobei die 344u337ere Einwirkung ihrerseits Einfluss auf die ver344nderte und nicht mehr beherrschbare Eigenbewegung genom-men hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1988 - IVa ZR 38/88 - VersR 1989, 73 unter 1 b; vom 12. Dezember 1984 - IVa ZR 88/83 - VersR 1985, 177 unter II 2; Grimm, AUB 4. Aufl. AUB 99 247 1 Rdn. 30; Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. AUB 94 247 1 Rdn. 7; Bruck/M366ller/Wagner, Bd. VI 1 VVG Unfallversicherung 8. Aufl. Anm. 11 - 8 - G 47; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 179 Rdn. 8; OLG Hamm VersR 1995, 1181; OLG N374rnberg r+s 2001, 217; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 322). Schon dadurch ist der Unfallbegriff i.S. von Ziffer 1.3 AUB erf374llt. Ein (zus344tzliches) Aufschlagen auf den Boden ist - anders als die Revision dies meint - dazu nicht erforderlich. Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Kl344ger den star-ken Schmerz versp374rte, bevor oder nachdem es zum Aufprall auf den Boden kam. 2. Die Sch344digung der Bandscheiben, die sich der Kl344ger zugezo-gen und die nach seinem Vortrag zur bedingungsgem344337en Invalidit344t ge-f374hrt hat, ist nach 5.2.1 AUB unter den dort genannten Voraussetzungen allerdings vom Versicherungsschutz grunds344tzlich ausgeschlossen. Die Klausel nimmt bestimmte Gesundheitssch344digungen vom Leistungsver-sprechen des Versicherers aus, wenn ihnen kein Unfallereignis vorange-gangen ist oder dieses sich nicht als 374berwiegend urs344chlich f374r die ge-sundheitliche Beeintr344chtigung darstellt. W344hrend f374r den Leistungsaus-schluss der Versicherer die Beweislast tr344gt (BGHZ 131, 15, 21), ist es Sache des Versicherungsnehmers, den Wiedereinschluss - insbesondere die 374berwiegende Urs344chlichkeit des Unfallereignisses - darzulegen und zu beweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2008 - IV ZR 219/07 - VersR 2008, 1683 Tz. 5; OLG N374rnberg aaO; OLG Hamm r+s 2003, 255; Knappmann aaO 247 2 Rdn. 40). 12 Das Berufungsgericht hat sich seine 334berzeugung, dass das Un-fallereignis die 374berwiegende Ursache f374r die Gesundheitssch344digung ist, auf nicht gesicherter Tatsachengrundlage gebildet. Seine bisherigen Feststellungen zu diesem Punkt sind verfahrensfehlerhaft getroffen und lassen nicht den Schluss zu, dass dem Kl344ger der ihm obliegende Nach- 13 - 9 - weis gelungen ist; insbesondere ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Unfallereignis zu 60% die Ursache des beim Kl344ger aufgetrete-nen Bandscheibenvorfalles gewesen ist. Eine abschlie337ende Beurteilung ist erst nach weiterer Sachaufkl344rung m366glich; diese wird das Beru-fungsgericht nachzuholen haben. a) Die Parteien streiten dar374ber, ob und gegebenenfalls mit wel-chem Verursachungsanteil der Bandscheibenvorfall (traumatische) Folge des Unfallereignisses oder Ergebnis bereits vorhandener degenerativer Ver344nderungen gewesen ist, f374r die sich das Unfallereignis lediglich als Gelegenheitsursache erweist. Das hat sich das Berufungsgericht bei sei-nen Ausf374hrungen nicht hinreichend vor Augen gef374hrt. Es geht - anders als im Berufungsurteil dargestellt - nicht darum, dass der Leistungsaus-schluss schon bei jeglichen degenerativen Ver344nderungen, die altersge-m344337 bei praktisch jedem Versicherten vorhanden sind, zum Tragen kommt und f374r einen Wiedereinschluss nahezu kein Anwendungsbereich verbliebe. Das Unfallereignis muss nicht die ausschlie337liche Ursache f374r die vom Versicherungsschutz an sich ausgenommene Sch344digung an Bandscheiben gewesen sein, um einen Wiedereinschluss zu erreichen. Ebenso ist es, wenn degenerative Ver344nderungen an der Wirbels344ule f374r die Gesundheitssch344digung nur eine untergeordnete Rolle gespielt ha-ben. Es ist lediglich erforderlich und vom Versicherungsnehmer nachzu-weisen, dass das Unfallereignis die 374berwiegende Ursache f374r den Bandscheibenvorfall gewesen ist, auch wenn degenerative Ver344nderun-gen zur Gesundheitssch344digung beigetragen haben m366gen. Das kommt bereits im Wortlaut der Klausel hinreichend zum Ausdruck. 14 b) Das Berufungsgericht st374tzt seine 334berzeugung, die prozentua-le Gewichtung der Verursachungsanteile von Unfallereignis einerseits 15 - 10 - und degenerativen Ver344nderungen andererseits sei mit 60 zu 40 anzu-setzen, ausschlie337lich auf das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndigen und dessen m374ndliche Erl344uterungen hierzu. Der Sachverst344ndige ist grunds344tzlich davon ausgegangen, dass f374r einen traumatischen Bandscheibenvorfall eine Trias von ad344quatem Trauma, vorheriger Beschwerdefreiheit und sofortigem Einsetzen der Beschwerden nach dem Ereignis erforderlich ist. Aus Sicht des Sachver-st344ndigen kann der Fehltritt in die Bodenvertiefung mit nachfolgendem Sturz unter der Ber374cksichtigung der gleichzeitig in Kombination einset-zenden Rotations- und Biegekr344fte f374r das traumatische Ausl366sen eines Bandscheibenvorfalls f374r sich allein gen374gen, so dass es auch insoweit unerheblich ist, ob der Kl344ger den Schmerzzustand vor oder erst nach dem Aufschlagen auf dem Boden versp374rt hat, weil es des Aufschlagens auf den Boden als ausl366sendem Ereignis nicht notwendig bedarf. 16 Jedoch beruht die seitens des Sachverst344ndigen erfolgte Bemes-sung der Verursachungsbeitr344ge ersichtlich auf einer Sch344tzung, die im schriftlichen Gutachten zudem nicht begr374ndet wird; statt dessen enth344lt es lediglich die nicht n344her erl344uterte Feststellung, aus Sicht des Sach-verst344ndigen sei "der Anteil der begleitenden verschlei337bedingten Ver-344nderungen geringer als der Mitwirkungsanteil des Unfalls". Anl344sslich seiner m374ndlichen Anh366rung hat der Sachverst344ndige u.a. ausgef374hrt, der zu beurteilende Vorfall falle nicht mehr unter eine normale Bewe-gung, die t344glich passieren k366nne. Es l344gen verschlei337bedingte Ver344nde-rungen der Wirbels344ule beim Kl344ger vor. Diese Kombination beg374nstige das Auftreten des Vorfalles. Die Wahrscheinlichkeit, dass er sich bei ei-nem jungen Menschen mit gesunder Wirbels344ule ereignet h344tte, halte er f374r deutlich geringer. Letztlich gebe es keine verl344sslichen medizinischen 17 - 11 - Daten, die er seinem Gutachten zugrunde legen k366nne. F374r einen stum-men Bandscheibenvorfall habe er zwar keine Anhaltspunkte, k366nne die-sen aber auch nicht ausschlie337en. c) Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, weshalb es trotz die-ser Unw344gbarkeiten und der fehlenden Begr374ndung f374r das vom Sach-verst344ndigen gewonnene Ergebnis dessen Beurteilung gefolgt und von einer zuverl344ssigen und gesicherten Einsch344tzung der Verursachungs-beitr344ge von 60% (Unfall) zu 40% (Vorsch344den) ausgegangen ist, mithin den vom Kl344ger zu f374hrenden Beweis als erbracht angesehen hat. Es ist Aufgabe des Tatrichters, Gutachten gerichtlich bestellter Sachverst344ndi-ger sorgf344ltig und kritisch zu w374rdigen und auf die Ausr344umung m366gli-cher Unvollst344ndigkeiten, Unklarheiten und Zweifel hinzuwirken (Senats-urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 20/06 - Tz. 8 m.w.N. bei juris; BGH, Urteil vom 4. M344rz 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b). Dazu kann es geboten sein, ein weiteres Gutachten einzuholen, insbe-sondere wenn das Gutachten des gerichtlichen Sachverst344ndigen insge-samt oder zumindest in einzelnen Punkten zu vage und unsicher er-scheint (Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - IV ZR 126/93 - VersR 1994, 1054 unter 1). 18 Diesen Anforderungen gen374gt das Berufungsurteil nicht. Das Beru-fungsgericht ist auf die entscheidenden Fragen nicht eingegangen, son-dern hat sich die bereits in der Berufungsbegr374ndung beanstandete Sichtweise des Landgerichts zu eigen gemacht, ohne sich mit den Ein-wendungen der Beklagten auseinanderzusetzen. Seine Begr374ndung er-sch366pft sich in der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil, was in-des eine sorgf344ltige und vor allem auch kritische W374rdigung des Sach-verst344ndigengutachtens nicht ersetzen kann. 19 - 12 - 20 d) Das Berufungsgericht geht ferner nicht auf das von der Beklag-ten beigebrachte vorgerichtliche Gutachten des Sachverst344ndigen E. ein, der zu anderen Ergebnissen als der gerichtliche Sachver-st344ndige gelangt ist und dem Operationsbericht vom 4. M344rz 2004 auf-grund der damals vorgefundenen narbig eingeheilten Sequesteranteile deutliche Hinweise auf ein 344lteres Bandscheibenleiden entnommen hat. Ebenso hat es den Beweisantrag der Beklagten, ein weiteres gerichtli-ches Gutachten einzuholen (247 412 Abs. 1 ZPO), nicht beschieden. Einen solchen Beweisantrag darf das Berufungsgericht aber nur 374bergehen, wenn es nach Aussch366pfung der bisherigen Beweismittel und M366glich-keiten zur Sachverhaltsaufkl344rung das bereits vorliegende Gutachten f374r vollst344ndig und 374berzeugend h344lt und die Gr374nde daf374r im Urteil ausf374hr-lich darlegt. Daran fehlt es. Es hat gerade nicht nachvollziehbar gemacht, weshalb es nicht geboten war, ein zus344tzliches Gutachten einzuholen. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen steht, ist vom Tatrichter be-sondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Falle - wie auch im Falle sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachver-st344ndiger - den Streit der Sachverst344ndigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logische Begr374ndung einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676 Tz. 11; vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b, jeweils m.w.N.). Erst wenn seine Aufkl344rungsbem374hungen erfolglos geblieben sind, darf der Tatrichter Diskrepanzen frei w374rdigen, indem er sich einem der Gutachten mit in sich schl374ssiger Begr374ndung anschlie337t (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezem- 21 - 13 - ber 2008 aaO; BGH, Urteil vom 27. M344rz 2001 - VI ZR 18/00 - VersR 2001, 859 unter II). Dann muss die Beweisw374rdigung erkennen lassen, dass die einander widersprechenden Ansichten der Sachverst344ndigen gegeneinander abgewogen worden sind und sich nach Herausarbeitung der abweichenden Standpunkte keine weiteren Aufkl344rungsm366glichkeiten ergeben haben (Senatsurteil vom 3. Dezember aaO; BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - NJW 1987, 442 unter II 2 a). Das l344sst sich dem Berufungsurteil ebenfalls nicht entnehmen. 3. Das Berufungsurteil leidet noch an einem weiteren wesentlichen Mangel. Denn selbst wenn der Kl344ger den Beweis gef374hrt h344tte, dass das Unfallereignis die 374berwiegende Ursache f374r die geltend gemachte Gesundheitssch344digung gewesen ist, hat es das Berufungsgericht ver-s344umt, ausreichende Feststellungen zu den Auswirkungen dieser Ge-sundheitssch344digung, insbesondere zum Invalidit344tsgrad zu treffen. Auch hier obliegt es dem Kl344ger, den Nachweis f374r die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitsschadens und seiner Dauerhaftigkeit zu f374hren (Senats-urteile vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - NJW-RR 2002, 166 unter II 2 a; vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4 je-weils m.w.N.). 22 a) Das Berufungsgericht hat seine 334berzeugung, der Kl344ger sei "jedenfalls zu 80% invalide", aus dem Ergebnis der pers366nlichen Anh366-rung des Kl344gers, der sein Beschwerdebild subjektiv geschildert hat, so-wie daraus abgeleitet, dass der Sachverst344ndige das geschilderte Be-schwerdebild f374r verifizierbar gehalten habe. Zum Invalidit344tsgrad selbst ist der Sachverst344ndige nicht geh366rt worden. Zu dieser Frage findet sich keine gerichtliche Beweisanordnung; sie war insgesamt nicht Gegen-stand der Beweiserhebung. Weshalb das Berufungsgericht zu diesem 23 - 14 - Punkt von der Einholung eines (erg344nzenden) Sachverst344ndigengutach-tens abgesehen hat, wird aus dem Berufungsurteil nicht ersichtlich. Ei-gene Sachkunde, die das Berufungsgericht zu einer eigenst344ndigen Be-urteilung medizinischer Fragen in die Lage versetzt h344tte, ist gleichfalls nicht erkennbar. Die Beklagte hat sich ausdr374cklich auf die Einholung ei-nes Sachverst344ndigengutachtens berufen; das Berufungsgericht hat auch diesen Beweisantrag ohne jede Begr374ndung 374bergangen. Hier wird es weitere Feststellungen treffen m374ssen, was Art und Umfang unfallbe-dingter Invalidit344t anbelangt. Erst wenn Art und Ausma337 der tatrichterlich bislang nicht festgestellten Beeintr344chtigungen feststehen, wird das Be-rufungsgericht gegebenenfalls der Frage nachgehen m374ssen, ob - wie von der Beklagten geltend gemacht - die Voraussetzungen des Aus-schlusstatbestandes unter Ziffer 5.2.6 AUB ("krankhafte St366rungen infol-ge psychischer Reaktionen") vorliegen k366nnen. Der Senat verweist hin-sichtlich der Voraussetzungen dieser Klausel auf seine bisherige Recht-sprechung (Urteile vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449 unter 2 b; vom 19. M344rz 2003 - IV ZR 283/02 - VersR 2003, 634 unter II 2; BGHZ 159, 360 ff.). b) Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts lassen aber auch sonst nicht den Schluss zu, zugunsten des Kl344gers sei von einem Invali-dit344tsgrad in H366he von 80% auszugehen. Der vom Berufungsgericht her-gestellte Bezug zur Gliedertaxe, die beim Kl344ger ersichtlich nicht ein-schl344gig ist, ist fehlerhaft. Welche H366he die vom Versicherer gegebenen-falls zu erbringende Invalidit344tsleistung hat, bestimmt sich nach dem Grad einer (dauerhaften) Beeintr344chtigung der normalen k366rperlichen und geistigen Leistungsf344higkeit, der grunds344tzlich durch Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen zu ermitteln ist. Feste und auf einem abstrakt-generellen Ma337stab basierende Invalidit344tsgrade finden sich lediglich f374r 24 - 15 - den Verlust oder die Funktionsunf344higkeit bestimmter, in der Gliedertaxe im Einzelnen aufgef374hrter K366rperteile oder Sinnesorgane. In diesen F344l-len kommt es auf die genauen Auswirkungen der gesundheitlichen Be-sch344digung nicht an. Vielmehr steht der Invalidit344tsgrad nach der Glie-dertaxe unverr374ckbar fest; die allgemeinen Regelungen f374r die Invalidi-t344tsbemessung treten dahinter zur374ck (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 unter 2 a). Mit den vom Kl344ger behaupteten Dauersch344den hat dies schon deshalb nichts zu tun, weil sich diese unter die Gliedertaxe nicht einord-nen lassen. Es ist daher weder ein Vergleich mit der Gliedertaxe 374ber-haupt statthaft, wie etwa zwischen den vom Kl344ger geltend gemachten Beeintr344chtigungen und dem Invalidit344tsgrad f374r den Verlust eines Bei-nes, noch kann dieser die konkrete Bemessung des Invalidit344tsgrades ersetzen oder auch nur erg344nzen; schon gar nicht kann er die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens entbehrlich machen. Auch aus die-sem Grunde steht das Ergebnis des Berufungsgerichts, der Kl344ger sei zu 80% invalide, auf einer nicht tragf344higen Grundlage. 25 4. Auch die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht die Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung abgelehnt hat, sind schlie337lich nicht frei von Rechtsfehlern. Nach 247 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat das Gericht die Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung insbeson-dere dann anzuordnen, wenn nachtr344glich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund i.S. der 247247 579, 580 ZPO bilden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98 - NJW 2000, 142 unter II m.w.N.); auf die weiteren Vorausset-zungen des 247 581 ZPO kommt es - entgegen der Revisionserwiderung - dabei nicht an. 26 - 16 - 27 Vom Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes war hier auszuge-hen. Die Bestimmung des 247 296a ZPO, auf die das Berufungsgericht ab-stellt, gilt im Anwendungsbereich des 247 156 ZPO nicht (vgl. nur Z366ller/-Greger ZPO 27. Aufl. 247 156 Rdn. 3). Es gen374gt zudem, dass die f374r eine Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht werden (Z366ller/Greger aaO; M374nchKomm/Wagner, ZPO 3. Aufl. 247 156 Rdn. 7). Die Auseinandersetzung mit dem glaubhaft gemachten neuen Prozessstoff geh366rt in die wiederer366ffnete m374ndliche Verhandlung. Entgegen dem Berufungsgericht ist es daher f374r die Ent-scheidung 374ber die Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung uner-heblich, ob der Kl344ger die Tatsachen anders als die Beklagte in ihrem nachgereichten Schriftsatz dargestellt und ebenfalls Beweis f374r die Rich-tigkeit seiner Behauptungen angeboten hat. Der nachtr344gliche Vortrag der Beklagten hat den Wiederaufnah-megrund des 247 580 Nr. 4 ZPO zum Gegenstand, wonach es einen Resti-tutionsgrund darstellt, wenn das Urteil von der gegnerischen Partei durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit ver374bte Straftat erwirkt ist. Eine solche Straftat kann in einem (versuchten) Prozessbetrug liegen, wenn n344mlich die gegnerische Partei wissentlich unwahr vorgetragen hat (Z366l-ler/Greger aaO 247 580 Rdn. 11). Der Kl344ger hat behauptet, er habe nur noch einen eingeschr344nkten Bewegungsradius, Drehungen seines Ober-k366rpers seien nicht mehr m366glich, er k366nne nicht mehr Auto fahren und sei auf eine Gehhilfe angewiesen. Zudem hat er gegen374ber dem Sach-verst344ndigen ein stark hinkendes Gangbild gezeigt. Nach den Beobach-tungen der von der Beklagten beauftragten Detektive hat sich der Kl344ger hingegen wiederholt ohne Gehstock bewegt, nennenswerte Bewegungs-einschr344nkungen oder ein Hinken waren dabei nicht erkennbar; der Kl344- 28 - 17 - ger habe l344ngere Autofahrten unternommen und Arbeiten in seinem Haus bzw. im Garten verrichtet. Schlie337lich sind gegen den Kl344ger verschie-dene Ermittlungen wegen K366rperverletzung anh344ngig, weil er aktiv in Pr374geleien verwickelt gewesen sein soll. Ferner soll der Kl344ger Dritten handwerkliche Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten haben und im Internet als Manager einer Musikgruppe aufgef374hrt sein. Diese Umst344n-de passen nicht in das Bild einer versicherten Person, die einen Invalidi-t344tsgrad von jedenfalls 80% geltend macht. Das Berufungsgericht h344tte diesen Umst344nden nachgehen m374ssen. Die Beklagte muss sich in die-sem Zusammenhang nicht darauf verweisen lassen, bereits aufgrund ih-res Teilunterliegens in erster Instanz Anlass gehabt zu haben, einen De-tektiv einzuschalten. Ohne konkreten Anhalt, der sich f374r die Beklagte ausweislich der von ihr beigebrachten Glaubhaftmachung erst zu einem sp344teren Zeitpunkt ergeben hat, ist ein Versicherer nicht verpflichtet, - 18 - Ermittlungen gegen den Versicherungsnehmer einzuleiten, da er - bis ihm Gegenteiliges bekannt wird - vom Leitbild eines redlichen Versiche-rungsnehmers ausgehen darf. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 231/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.12.2007 - 16 U 26/07 -
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