BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 6/09 Verk374ndet am: 9. M344rz 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Gb Zur Frage, wann eine Eil- oder Notsituation ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung nach g374nstigeren Mietwagenpreisen entbehrlich machen kann. BGH, Urteil vom 9. M344rz 2010 - VI ZR 6/09 - LG Gera AG Altenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 8. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 7. M344rz 2006 gegen 13.00 Uhr. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach au337er Streit. Der Kl344ger mietete am Nach-mittag desselben Tages bei der Autovermietung H., die dem Rechtsstreit auf Kl344gerseite als Streithelferin beigetreten ist (k374nftig: Streithelferin), f374r die Dauer von 14 Tagen ein Mietfahrzeug der Mietwagengruppe 5 zu einem Gesamtpreis von 2.647,12 200. Der anf344ngliche Tagesmietpreis belief sich auf 174 200 brutto. Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte auf die Mietwagenkosten vorgericht-lich 740 200. 1 Mit seiner Klage hat der Kl344ger den Differenzbetrag von 1.907,12 200 nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgeb374hren in H366he von 121,64 200 gel- 2 - 3 - tend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger 1.509,70 200 nebst Zinsen sowie weitere 121,16 200 zu zahlen; im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert und die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger 662,91 200 nebst Zinsen zu zahlen; im 334brigen hat es die Klage abgewie-sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren hinsichtlich der Mietwagenkosten weiter, soweit ihm das Berufungsgericht nicht entsprochen hat. Entscheidungsgr374nde: I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kl344ger f374r unfall-bedingte Mehrleistungen (wie etwa die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten) im Rahmen des 247 287 ZPO ein pauschaler Aufschlag in H366he von 20 % gegen-374ber dem Normaltarif zu. Den Normaltarif hat es aus dem Automietpreisspiegel der Schwacke-Liste 2006 ermittelt. Dieser stehe zu dem Unfallereignis am 7. M344rz 2006 in zeitlicher Hinsicht n344her als die Schwacke-Liste 2003. Der "Modus" des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 im entsprechenden Postleitzah-lengebiet sei als der am meisten von Mietwagenunternehmen genannte Tarif eine geeignete Sch344tzungsgrundlage. 3 Der Kl344ger habe nicht nachgewiesen, dass ihm kein g374nstigerer Tarif zu-g344nglich gewesen sei. Wegen der H366he des ihm von der Streithelferin angebo-tenen Tarifs von 174 200 brutto (reine Mietwagenkosten) f374r ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5, der den nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 ermit-telten Normaltarif um deutlich mehr als 50 % 374bersteige, habe sich f374r den Kl344- 4 - 4 - ger die Erforderlichkeit der Erkundigungen nach g374nstigeren Tarifen ohne Wei-teres aufdr344ngen m374ssen. Dabei sei er gehalten gewesen, zwei bis drei Ver-gleichsangebote einzuholen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Nach dem Er-gebnis der Beweisaufnahme habe sich der Kl344ger durch den Zeugen F. vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges lediglich bei zwei anderen Firmen nach g374ns-tigeren Tarifen erkundigt, wobei ihm die zweite Firma am Telefon keinen Preis genannt habe. Eine Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichen-de Erkundigung entbehrlich gemacht h344tte, sei vor dem Hintergrund, dass zwi-schen dem Unfall und der Anmietung eine Zeitspanne von vier Stunden gelegen habe, nicht ersichtlich. Der Kl344ger k366nne sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm aufgrund seiner Einkommensverh344ltnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte nicht m366g-lich gewesen w344re, einen Selbstzahlertarif zu finanzieren. Die pauschale Be-hauptung des Kl344gers, er sei hierzu nicht in der Lage gewesen, sei hierzu nicht ausreichend, zumal sich bei der Anh366rung des Kl344gers ergeben habe, dass dieser 374ber einen Dispositionskredit in H366he von 2.000 200 verf374gte, den er prob-lemlos h344tte in Anspruch nehmen k366nnen. Im 334brigen h344tte er sich mit der Be-klagten in Verbindung setzen k366nnen, um eine Mietsicherheit zu erlangen. 5 Andererseits habe die Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Kl344ger einen Mietwagen zu einem von ihr behaupteten (noch) niedrigeren Mietpreis h344tte anmieten k366nnen. Damit stehe dem Kl344ger der nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zu ermittelnde Normaltarif zu, der auf der Grundlage von 247 287 ZPO um einen Aufschlag in H366he von 20 % f374r Mehrauf-wendungen bei der Vermietung von Unfallfahrzeugen zu erh366hen sei. Bei einer hier relevanten 13-t344gigen Anmietung (der Kl344ger habe das Urteil des Amtsge-richts mit dieser Feststellung nicht angegriffen) ergebe sich f374r eine Woche ein Betrag von 507 200, wobei vom gr366337ten Block der Anmietzeit (eine Woche) aus- 6 - 5 - zugehen sei, der sich daraus ergebende Betrag durch die Anzahl der Blocktage (7) geteilt werde und der sich insoweit ergebende Betrag mit der Anzahl der Anmiettage zu multiplizieren sei. Dar374ber hinaus seien Haftungsbefreiungskos-ten auf Vollkaskobasis nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel ebenfalls entsprechend der angewandten Berechnungsweise hinzuzurechnen. II. Das Berufungsurteil h344lt im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 7 1. Das Berufungsgericht ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des er-kennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344ger nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich denken-der Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig hal-ten darf. Der Gesch344digte ist dabei ebenso wie in anderen F344llen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlich-keitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu w344hlen. Er verst366337t aber noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegen374ber einem Nor-maltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Er-satzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.344.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis rechtfertigen, weil sie 8 - 6 - auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erfor-derlich sind (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 243; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569, 570 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850; vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256, 1257; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - VersR 2010, 494; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 - VersR 2010, 545). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach 247 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - ggf. nach Beratung durch einen Sach-verst344ndigen - zu sch344tzen, wobei unter Umst344nden auch ein pauschaler Auf-schlag auf den Normaltarif in Betracht kommt. In Aus374bung seines Ermessens nach 247 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Gesch344digten ermit-teln (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 - aaO). 2. Nach diesen Grunds344tzen ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu bean-standen, dass das Berufungsgericht im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach 247 287 ZPO den zur Frage der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten ver-gleichsweise heranzuziehenden "Normaltarif" anhand des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenssch344tzung Verwendung finden k366nnen, bedarf nur der Kl344-rung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte M344ngel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 670; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706, 1708 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 9 - 7 - 7/09 - z.V.b.). Entsprechendes Vorbringen des Kl344gers zeigt die Revision nicht auf. 3. Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, dass das Berufungsge-richt seiner Vergleichsbetrachtung einen Wochentarif zugrunde gelegt hat. Sie weist selbst darauf hin, dass das Fahrzeug des Kl344gers einen Totalschaden erlitten hatte. Unter diesen Umst344nden und auf der Grundlage der tats344chlichen Anmietdauer von 14 Tagen durfte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tat-richterlichen W374rdigung ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass zum Zeit-punkt der Anmietung damit zu rechnen war, dass das Ersatzfahrzeug wenigs-tens f374r eine Woche ben366tigt w374rde. Dementsprechend ist es auch aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auch bei der Be-rechnung der Nebenkosten (Haftungsbefreiungskosten auf Vollkaskobasis) den Wochentarif zugrunde gelegt hat. 10 Schlie337lich hat das Berufungsgericht auch nicht gegen sein Sch344tzungs-ermessen im Rahmen des 247 287 ZPO versto337en, indem es bei seiner Berech-nung des "Normaltarifs" als Sch344tzungsgrundlage den "Modus" als den am h344u-figsten genannten Mietpreis innerhalb des ma337gebenden Postleitzahlenbezir-kes als 374berwiegend wahrscheinlich angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - aaO, Rn. 29). 11 4. Dar374ber hinaus ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seines Sch344tzungsermessens nach 247 287 ZPO den Aufschlag auf den Normaltarif f374r die Inanspruchnahme unfallbeding-ter Mehrleistungen - wie insbesondere die Vorfinanzierung - pauschal mit 20 % veranschlagt hat (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370, 1371; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - aaO und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b.). 12 - 8 - 5. Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kl344ger keinen An-spruch auf Ersatz der durch die Anmietung bei der Streithelferin entstandenen h366heren Mietwagenkosten, weil ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-lich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich war. Hierf374r trifft den Kl344ger die Darlegungs- und Beweislast, denn insoweit geht es nicht um eine Verletzung der Schadensmin-derungspflicht, f374r die grunds344tzlich der Sch344diger die Beweislast tr344gt, sondern um die Schadensh366he, die der Gesch344digte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 - und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09 - z.V.b. und - VI ZR 139/08 - aaO). 13 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zur Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede f374r den Gesch344digten darauf ankommt, ob ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Gesch344digter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem g374ns-tigeren Tarif gehalten gewesen w344re, wobei die H366he des angebotenen Unfall-ersatztarifs eine ma337gebende Rolle spielt, wenn sich daraus Bedenken gegen die Angemessenheit ergeben k366nnen. Liegt die H366he des Mietpreises weit 374ber den Vergleichspreisen und ist das Angebot des in Anspruch genommenen Vermieters um ein Vielfaches 374berh366ht, wird sich ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten um eine preiswertere M366g-lichkeit der Anmietung bem374hen. Die Frage, welche Bem374hungen um einen g374nstigeren Tarif dem Gesch344digten zuzumuten sind, ist somit ma337geblich be-einflusst von der H366he des Mietpreisangebots (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 f.; Urteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - VersR 2007, 514, 515; vom 9. Mai 14 - 9 - 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 und vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Tarif der Streit-helferin von 174 200 brutto (reine Mietwagenkosten) f374r ein entsprechendes Fahr-zeug um deutlich mehr als 100 % 374ber dem ermittelten Vergleichspreis von 72,43 200 brutto und gab deshalb Veranlassung, sich nach g374nstigeren Tarifen - gegebenenfalls durch die Einholung von zwei bis drei Vergleichsangeboten anderer Anbieter - zu erkundigen. 15 b) Soweit das Berufungsgericht allerdings meint, eine Eil- oder Notsitua-tion, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht h344tte, sei nicht ersichtlich vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Unfall und der Anmietung eine Zeitspanne von vier Stunden gelegen habe, kann seiner Auffassung in dieser allgemeinen Form nicht beigetreten werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht dabei den Vortrag des Kl344gers nicht ber374cksichtigt hat, wonach dieser im 50 km entfernten A. auf dem Schlachthof gearbeitet habe, dort wieder um 2 Uhr nachts mit seiner Arbeit ha-be beginnen m374ssen und ihm nach der Unfallaufnahme statt der vom Beru-fungsgericht genannten vier Stunden lediglich eine Zeitspanne von 3 Stunden und 35 Minuten verblieben sei. Eine solche Situation vermag nach subjektbe-zogener Schadensbetrachtung durchaus eine Eil- oder Notsituation zu begr374n-den, selbst wenn der Gesch344digte nicht - wie der Kl344ger zus344tzlich geltend ge-macht hat - unter Schock steht und bei der Anmietung auf die Hilfe seines Bei-fahrers angewiesen ist. 16 - 10 - c) Unter den besonderen Umst344nden des Streitfalles ist die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe seiner Erkundigungspflicht nicht gen374gt, gleichwohl revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 17 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Zeuge F., der Beifahrer des Kl344gers, mit dessen Einverst344ndnis in der Lage, telefonisch Ver-gleichsangebote einzuholen. Aus dem erstinstanzlichen Urteil, auf welches das Berufungsurteil erg344nzend verweist, ergibt sich, dass ihm die Streithelferin die M366glichkeit einger344umt hatte, sich vor der Anmietung eines Fahrzeugs nach den Preisen anderer Mietwagenunternehmen zu erkundigen, und ihm zu die-sem Zweck ein Telefonbuch zur Verf374gung gestellt hatte. Dabei t344tigte der Zeu-ge zwei Anrufe, wobei ihm jedoch nur von einem Mietwagenunternehmen ein vergleichbar hoher Preis wie bei der Streithelferin genannt wurde. Der zweite Anruf war dagegen erfolglos, weil das andere Mietwagenunternehmen am Tele-fon Preise nicht nennen wollte. Unter diesen Umst344nden ist es aus Rechtsgr374n-den nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ein bis zwei weitere An-rufe bei anderen Mietwagenunternehmen f374r erforderlich gehalten hat. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kl344ger mit Hilfe des Zeugen F. in der zur Ver-f374gung stehenden Zeit gehindert gewesen w344re, dies zu tun. 18 6. Erfolglos wendet sich die Revision schlie337lich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger k366nne sich nicht darauf berufen, dass es ihm nicht m366glich gewesen sei, aufgrund seiner Einkommensverh344ltnisse bzw. nicht vorhandener Kreditkarte einen Selbstzahlertarif zu finanzieren. Hierauf kommt es unter den Umst344nden des Streitfalles bereits deshalb nicht an, weil das Be-rufungsgericht dem Kl344ger keinen "Normal-" oder "Selbstzahlertarif" zuerkannt hat, bei dem die Frage der Vorfinanzierung eine Rolle h344tte spielen k366nnen. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger vielmehr einen "erforderlichen" Unfaller-satztarif zugesprochen, indem es den ermittelten Normaltarif um 20 % f374r un- 19 - 11 - fallbedingte Mehrleistungen, insbesondere f374r eine Vorfinanzierung der Mietwa-genkosten zugesprochen hat. Dass ihm in seiner Situation ein solcher Unfaller-satztarif nicht zug344nglich war, sondern nur der 374berh366hte Tarif der Streithelferin, hat der Kl344ger - wie vorstehend ausgef374hrt - nicht bewiesen. Galke Wellner Diederichsen Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Altenburg, Entscheidung vom 26.09.2007 - 1 C 420/06 - LG Gera, Entscheidung vom 08.10.2008 - 1 S 394/07 -
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