BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 6/10 Verk374ndet am: 23. September 2010 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 312 a.F., 355 Abs. 1, 2 a.F. Der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haust374rgesch344ft setzt nicht die Annahme des Angebots des Verbrauchers durch den Unternehmer voraus. BGH, Urteil vom 23. September 2010 - VII ZR 6/10 - LG Bayreuth AG Bayreuth - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. September 2010 durch die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2009 wird zur374ck-gewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Verg374tung nach K374ndigung eines Werkvertrages geltend. Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte den Vertrag wirksam gem344337 247247 312, 355 BGB widerrufen hat. 1 Am 2. April 2008 suchte der f374r die Kl344gerin t344tige Handelsvertreter B. in Begleitung einer weiteren Person den Beklagten in dessen Wohnung auf. Am Ende des Gespr344chs unterschrieb der Beklagte eine "Bestellung" auf einem Formular der Kl344gerin, dessen Text u.a. lautete: "Ich bestelle hiermit unter An-erkennung der auf dieser Seite und auf der R374ckseite abgedruckten Bedingun-gen die Lieferung/den Einbau nachgenannter Elemente f374r/in mein/das neben- 2 - 3 - stehend bezeichnete bebaute Grundst374ck". Anzahl und Gr366337e von insgesamt f374nf bestellten Fenstern waren handschriftlich in das Formular eingetragen und n344her bezeichnet. Durch Ankreuzfelder war weiter angegeben, dass die Kl344ge-rin die alten Fenster demontieren und entsorgen sowie die neu gelieferten ein-bauen und einputzen sollte. Als Gegenleistung sollte der Beklagte einen "Fest-preis" von 5.642,26 200 zuz374glich Mehrwertsteuer, gegebenenfalls abz374glich Skonto, erbringen. Weiter war ausgef374hrt, dass sich die Kl344gerin f374r die An-nahme der Bestellung eine Frist von f374nf Wochen vorbehielt. In einem eingerahmten Kasten war auf der Vorderseite des Formulars folgende Widerrufsbelehrung aufgedruckt: 3 "Der Besteller kann diese Bestellung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gr374nden in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch R374cksendung der Sache widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aush344ndigung eines Durchschlages dieses Be-stellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung. Zur Frist-wahrung gen374gt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Im Fall des Widerrufs bestehen keinerlei Anspr374che der Firma H. gegen den Besteller. Der Widerruf ist zu richten an: H. 205" Der Beklagte hat auch diese Erkl344rung gesondert unterschrieben. 4 Auf der R374ckseite des Formulars waren allgemeine Gesch344ftsbedingun-gen enthalten, deren Ziffer V.1) lautete: 5 "K374ndigt der Auftraggeber den Vertrag nach 247 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit Einverst344ndnis der Auftragnehmerin aus nicht von dieser zu vertretenden Gr374nden vor Fertigung der in Auf- - 4 - trag gegebenen Elemente vom Vertrag zur374ck, so ist die Auftrag-nehmerin berechtigt, eine Aufwandsentsch344digung in H366he von 30 % des Netto-Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der der Auftragnehmerin durch die K374ndigung bzw. den R374cktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger oder gar kein Schaden entstanden ist." Eine Durchschrift der Bestellung verblieb beim Beklagten. Mit Schreiben vom 9. April 2008 374bersandte die Kl344gerin ihm eine der Bestellung entspre-chende Auftragsbest344tigung. Mit E-Mail vom 21. April 2008 erkl344rte der Beklag-te, "er w374rde die Auftragserteilung gerne noch etwas nach hinten schieben", da er 374ber die Finanzierung der gesamten Modernisierungsma337nahme mit seiner Bank verhandle. Mit E-Mail vom 6. Juni 2008 teilte der Beklagte mit: "Wir w374r-den gerne den oben genannten Auftrag (Nr. 286395) stornieren, da wir uns an-derweitig entschieden haben!" 6 Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 1.692,50 200 nebst Zinsen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht den Beklagten antragsgem344337 zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. 8 - 5 - Auf das Rechtsverh344ltnis der Parteien ist 247 649 BGB in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anwendbar, Art. 229 247 19 Abs. 1 EGBGB. 247 355 BGB ist in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung anzu-wenden, Art. 229 247 22 Abs. 2 EGBGB. 9 I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der durch den Antrag des Beklag-ten vom 2. April 2008 und die Annahme der Kl344gerin vom 9. April 2008 zustan-de gekommene Werkvertrag 374ber die im Einzelnen n344her bezeichneten Bau-leistungen sei nicht durch einen Widerruf des Beklagten nach 247247 312, 355 BGB aufgehoben worden, so dass seine Erkl344rung, den Vertrag stornieren zu wollen, die Rechtsfolge des 247 649 Satz 2 BGB ausl366se. Zwar liege ein Haust374rgesch344ft nach 247 312 BGB vor. Der Widerruf des Beklagten sei aber nicht in der Zwei-Wochen-Frist des 247 355 Abs. 1 BGB erfolgt. Diese Widerrufsfrist habe mit dem Ablauf des 16. April 2008 geendet. Denn am 2. April 2008 sei dem Beklag-ten anl344sslich der Abgabe seines Vertragsangebots die nach 247 355 Abs. 2 BGB erforderliche Widerrufsbelehrung zusammen mit der Durchschrift seines Ver-tragsantrags 374bergeben worden. Entgegen einer vom OLG Karlsruhe (ZGS 2006, 399) vertretenen Ansicht beginne die Widerrufsfrist nicht erst mit dem Zustandekommen des Vertrages, sondern bereits mit der Abgabe der auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserkl344rung des Verbrauchers. Form und Inhalt der verwendeten Widerrufsbelehrung begegneten keinen Bedenken. Die in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen vereinbarte Pauschale halte einer Inhaltskontrolle stand; sie sei angemessen und dar374berhinaus branchen-374blich. 10 - 6 - II. 11 Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 12 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Be-ginn der Widerrufsfrist bei einem Haust374rgesch344ft nicht vom Zeitpunkt des Zu-standekommens des Vertrages abh344ngt. 13 a) Das einem Verbraucher gem344337 247 312 BGB einger344umte Widerrufs-recht bei Haust374rgesch344ften ist gem344337 247 355 Abs. 1 Satz 2 BGB innerhalb von zwei Wochen auszu374ben. Diese Frist beginnt gem344337 247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine dort n344her beschriebene Be-lehrung 374ber sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Das Gesetz regelt nicht ausdr374cklich, wann dem Verbraucher diese Belehrung mitzuteilen ist. Jedoch bezieht sich der Widerruf auf die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserkl344rung des Verbrauchers, 247 355 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das legt nahe, dass dem Verbraucher zugleich oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Abgabe dieser Erkl344rung eine Belehrung 374ber die Widerrufsm366glichkeit zu erteilen ist. aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine verfr374hte Widerrufsbelehrung unwirksam und nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, NJW 2002, 3396, 3398 m.w.N.). Dem mit der Einr344umung eines Widerrufsrechts bei Haust374rgesch344ften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es, dass seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung 374ber das ihm zustehende Recht zum Widerruf sei-ner auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserkl344rung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufs-recht klar und deutlich vor Augen f374hren. Dieses Ziel wird aber nur dann er-reicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserkl344rung des Ver- 14 - 7 - brauchers bezieht. Das setzt voraus, dass der Verbraucher eine solche Ver-tragserkl344rung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Beleh-rung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm eine Entschei-dungsfreiheit zu, die durch die Gew344hrung einer nachtr344glichen 334berlegungs-frist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begr374ndung des Gesetzentwurfs des Bundesrats zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7). Dagegen ist eine Wider-rufsbelehrung, die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserkl344-rung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer gr366337er werdenden Risiko behaftet, dass dieser sie zum Zeit-punkt der Abgabe seiner Vertragserkl344rung bereits wieder vergessen hat. Dem-entsprechend vermag die dem Verbraucher einger344umte Bedenkfrist unter die-ser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erf374llen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Eine zusammen mit der Abgabe der Vertragserkl344rung des Verbrauchers erteilte Belehrung erf374llt danach jedoch ihren Zweck, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch eine nachtr344gliche 334berlegungsfrist wieder herzustel-len. 15 bb) Es besteht keine Veranlassung, dies in den F344llen anders zu beurtei-len, in denen es zum Vertragsschluss erst durch eine sp344ter nachfolgende An-nahmeerkl344rung des Unternehmers kommt (ebenso M374nchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., 247 355 BGB, Rn. 40; Witt, NJW 2007, 3759, 3761; a.A. M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., 247 355 BGB, Rn. 41; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 355 Rn. 12; OLG Karlsruhe, ZGS 2006, 399 = OLGR 2006, 649). 16 Bereits die Systematik des Gesetzes zeigt, dass auch dann die Wider-rufsfrist grunds344tzlich bereits mit der bei der Abgabe des Angebots erfolgten 17 - 8 - Mitteilung der Widerrufsbelehrung beginnt. Denn 247 312d Abs. 2 BGB geht da-von aus, dass die Widerrufsfrist "abweichend von 247 355 Abs. 2 Satz 1" bei Fernabsatzvertr344gen "bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertrags-schlusses" beginnt. Daraus, dass diese Regelung ausdr374cklich als Abweichung von 247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bezeichnet wird, folgt, dass letztere Vorschrift gerade nicht den Beginn der Frist mit dem Tage des Vertragsschlusses vorsieht (ebenso M374nchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., 247 355 BGB, Rn. 40). Der Sonder-regel in 247 312d Abs. 2 BGB bed374rfte es sonst nicht. Dieser Gesetzesaufbau zeigt auch, dass die Erw344hnung eines Vertrages in 247 312 BGB ebenso wie in 247 312d BGB lediglich den Anwendungsbereich der Widerrufsvorschriften beschreibt, nicht jedoch den wirksamen Abschluss des jeweiligen Vertrages als Voraussetzung f374r ein Widerrufsrecht erfordert. Glei-ches gilt f374r den Verweis auf die R374cktrittsvorschriften in 247 357 BGB. Deren R374ckgew344hrregeln kommen ohnehin nur zum Tragen, wenn bereits Leistungen ausgetauscht worden sind. Das ist auch im Falle eines Widerrufes binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss weder zwingend noch regelm344337ig der Fall. 18 Von diesem Verst344ndnis ging ersichtlich auch die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in der bis zum 10. Juni 2010 gel-tenden Fassung aus. Denn das Muster f374r die Widerrufsbelehrung der dortigen Anlage 2 sah vor, dass in den F344llen des 247 312b Abs. 1 Satz 1 BGB hinter dem Hinweis, dass die Widerrufsfrist nach Erhalt dieser Belehrung in Textform be-ginne, der Zusatz einzuf374gen sei, "jedoch nicht vor Vertragsschluss". Daraus ergibt sich zum einen, dass die Belehrung auch vor Vertragsschluss abgegeben werden kann, und zum anderen, dass damit grunds344tzlich der Lauf der Wider-rufsfrist beginnt. 19 - 9 - F374r diese Auslegung spricht auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende gesetzliche Vorschrift des Art. 246 247 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB mit ihrer Anlage 1. Nach diesem Muster f374r die Widerrufsbelehrung beginnt das Widerrufsrecht nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Nach dem Gestaltungshinweis [1] ist eine Ausnahmeregelung f374r den Fall vorgesehen, dass die Belehrung "nicht sp344testens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt" wird. Hieraus folgt, dass sie auch vor Vertragsschluss im Zusammenhang mit der Abgabe der Vertragserkl344rung des Verbrauchers erteilt werden kann. Aus dem Gestal-tungshinweis [3] b) bb) ergibt sich, dass in F344llen des 247 312b Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Erbringung von Dienstleistungen die Frist ausnahmsweise nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginnt. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass sie im 334brigen auch zuvor zu laufen beginnen kann. Es ist nicht ersicht-lich, dass der Gesetzgeber mit Einf374hrung dieser Musterwiderrufsbelehrung, die der BGB-InfoV nachgebildet ist, den Inhalt des 247 355 BGB sachlich hat 344ndern wollen. Zwar ist zum gleichen Zeitpunkt auch 247 355 BGB textlich ge344ndert wor-den. Auch hier gibt es jedoch keine Anhaltspunkte daf374r, dass damit eine inhalt-liche Ver344nderung im Hinblick auf den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist ver-bunden sein sollte. 247 355 Abs. 3 BGB n.F. entspricht inhaltlich 247 355 Abs. 2 S344tze 1, 3 und 4 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung. 20 b) Die Widerrufsregelung in 247 355 BGB dient nach der amtlichen Anmer-kung unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen, ABl. EG Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985, Seite 31. Diese ist bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften 374ber das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haust374rge-sch344ften daher erg344nzend heranzuziehen, wobei Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie m366glich zu vermeiden sind. Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie m366glich unter Ber374cksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der 21 - 10 - Richtlinie auszulegen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, NJW 2002, 3396, 3399 m.w.N.). 22 Diese Richtlinie sieht in Art. 1 Abs. 4 ausdr374cklich vor, dass ein binden-des Angebot widerrufen werden kann. Die Widerrufsbelehrung ist dem Ver-braucher nach Art. 4 Satz 3 lit. c der Richtlinie zum Zeitpunkt der Abgabe sei-nes Angebots auszuh344ndigen. Der Verbraucher besitzt das Recht, von der ein-gegangenen Verpflichtung innerhalb von mindestens sieben Tagen nach Ertei-lung dieser Belehrung zur374ckzutreten, Art. 5 Abs. 1 Satz 1. Noch deutlicher wird derselbe Mechanismus in dem Entwurf f374r eine Richtlinie des Europ344ischen Parlaments und des Rates 374ber Rechte der Ver-braucher vom 8. Oktober 2008, die unter anderem die Richtlinie 85/577/EWG ersetzen soll. Dort ist in Art. 12 Abs. 2 vorgesehen, dass im Fall eines au337er-halb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertrags die Widerrufsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Verbraucher das Bestellformular unterzeich-net. In Art. 15 lit. b wird als Wirkung des Widerrufs das Ende der Verpflichtun-gen der Vertragsparteien zum Abschluss eines Vertrags au337erhalb von Ge-sch344ftsr344umen, sofern der Verbraucher ein Angebot abgegeben hat, genannt. Dass hiermit eine Einschr344nkung der Verbraucherrechte im Vergleich zur bishe-rigen Richtlinie 85/577/EWG beabsichtigt w344re, ist nicht ersichtlich. 23 Es ist nicht erkennbar, dass der deutsche Gesetzgeber 374ber die Vorga-ben der Richtlinie 85/577/EWG hinaus den Beginn der Widerrufsfrist in diesen F344llen auf den Vertragsschluss hat hinausschieben wollen. Eine Abweichung zugunsten des Verbrauchers w344re nach Art. 8 der Richtlinie zwar m366glich. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt daf374r, dass bei der Umsetzung der Richtlinie in diesem Punkt hiervon Gebrauch gemacht werden sollte. 24 - 11 - c) Durch den an die 334bergabe der Widerrufsbelehrung bei der Abgabe der bindenden Willenserkl344rung des Verbrauchers gekn374pften Beginn der Wi-derrufsfrist wird der mit 247 312 BGB verfolgte Zweck des Widerrufsrechts nicht beeintr344chtigt. 247 312 BGB soll den Verbraucher vor der Gefahr sch374tzen, bei durch Anbieter initiierten Vertragsanbahnungen au337erhalb eines st344ndigen Ge-sch344ftslokals in seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit 374berfordert bzw. 374ber-rumpelt zu werden. Durch das in 247 312 BGB einger344umte Widerrufsrecht soll der Verbraucher die M366glichkeit erhalten, sich von der in einem 334berra-schungsmoment abgegebenen, f374r ihn bereits bindenden Willenserkl344rung wie-der l366sen zu k366nnen (vgl. Erw344gungsgrund 5. zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen, aaO). Zur Errei-chung dieses Zweckes ist es gleichg374ltig, ob die vom Verbraucher zu widerru-fende Willenserkl344rung bereits vom Gewerbetreibenden angenommen worden ist oder ob der Verbraucher lediglich nach 247 147 Abs. 2 BGB an seinen Antrag gebunden ist. Hat der Verbraucher eine solche f374r ihn bindende, auf den Ab-schluss eines Vertrages gerichtete Willenserkl344rung abgegeben und ist ihm bei der Abgabe eine Widerrufsbelehrung ausgeh344ndigt worden, in der er ordnungs-gem344337 374ber sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, hat er ab diesem Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit, ohne den Druck der Haust374rsituation seine Entschei-dung zu 374berdenken. 25 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Beklagte auf dem Formular ordnungsgem344337 374ber den Fristbeginn belehrt worden. Es reicht aus, dass das den Lauf der Frist ausl366sende Ereignis, n344mlich die Aush344ndigung eines Durchschlags dieses Bestellscheins mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung, benannt wurde. Insbesondere ist keine zus344tzliche Belehrung auch 374ber den Inhalt des 247 187 Abs. 1 und des 247 188 Abs. 2 BGB, aus denen sich Beginn und 26 - 12 - Ende der Widerrufsfrist ergeben, notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1994 - VIII ZR 223/93, BGHZ 126, 56, 62). 27 Die Einw344nde der Revision gegen die weiteren Feststellungen des Beru-fungsgerichts zur ausreichenden Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung haben ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensfehler fest-gestellt, dass die Belehrung gegen374ber dem 374brigen Vertragstext ausreichend hervorgehoben ist. 3. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Angemessenheit der verlangten Entsch344digung sind von der Revision nicht angegriffen. 28 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 29 Kuffer Bauner Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Bayreuth, Entscheidung vom 09.06.2009 - 2 C 88/09 - LG Bayreuth, Entscheidung vom 02.12.2009 - 13 S 67/09 -
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