BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 6/10 vom 12. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344ger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 23. Dezember 2009 durch einstimmigen Beschluss gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist zwischenzeitlich durch das Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - VIII ZR 177/09, WuM 2010, 296, gekl344rt. Danach ist der Ver-mieter bei 366ffentlich gef366rdertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach 247 28 Abs. 4 II. BV zu erh366hen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel 374ber die Abw344lzung der Sch366n-heitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist. 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und in 334bereinstimmung mit dem vorbezeichneten Senats- 2 - 3 - urteil entschieden, dass die Mieterh366hung der Beklagten um monatlich 68,38 200 wirksam ist. Der von der Revision angef374hrte Ausschlusstatbestand des 247 4 Abs. 1 Satz 1 NMV steht der Mieterh366hung nicht entgegen (Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 17 ff.). Auch ein Schadensersatzan-spruch der Kl344ger wegen Verwendung einer unwirksamen Mietvertragsklausel hindert entgegen der Auffassung der Revision die Mieterh366hung nicht. Zwar kann sich der Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen durch die Ver-wendung unwirksamer Klauseln schadensersatzpflichtig machen, wenn der Vertragspartner in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Klausel Aufwendungen t344tigt (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 10 mwN). Darum geht es hier indessen nicht. Die Kl344ger machen als Schaden vielmehr den Nachteil geltend, dass ihnen wegen der Unwirksamkeit der Sch366nheitsreparaturklausel h366here Aufwendungen entstehen, als es der Fall w344re, wenn sie aufgrund einer wirksamen Klausel die Sch366nheitsreparaturen in Eigenregie ausf374hren k366nnten. Die Kl344ger haben jedoch keinen Anspruch dar-auf, so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte eine wirksame Sch366nheitsre-paraturklausel verwendet h344tte. Die im Falle ihrer Verletzung zum Schadenser-satz f374hrende Pflicht des Verwenders Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen geht dahin, die Verwendung unwirksamer Klauseln zu unterlassen; eine positive Pflicht zur Verwendung (wirksamer) Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen trifft ihn dagegen nicht. Die Kl344ger k366nnen daher nur verlangen, so gestellt zu wer-den, wie wenn die Beklagte die Verwendung der unwirksamen Renovierungs-klausel unterlassen h344tte. Auch in diesem Fall w344re die Beklagte aber berech-tigt gewesen, die Kostenmiete um einen Zuschlag f374r die Kosten der Sch366n-heitsreparaturen zu erh366hen. Davon abgesehen ist f374r den von den Beklagten geltend gemachten Schaden die Verwendung der unwirksamen Renovierungs-klausel durch die Beklagte nicht kausal. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Kl344- - 4 - gern mit Schreiben vom 3. September 2009 eine 304nderung des Mietvertrages durch Vereinbarung einer wirksamen Sch366nheitsreparaturklausel angeboten. Durch die Annahme dieses Angebots, die nach den unangegriffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts nicht erfolgt ist, h344tten die Kl344ger die angek374n-digte Mieterh366hung abwenden und sich die M366glichkeit sichern k366nnen, die Sch366nheitsreparaturen auch k374nftig kosteng374nstig in Eigenregie auszuf374hren. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 3 Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 24.06.2009 - 10 C 1453/08 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 23.12.2009 - 1 S 132/09 -
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