BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 61/01 Verkündet am: 1. Februar 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB a.F. § 282 Verlangt der Gläubiger von Pflegeleistungen wegen der Zerrüttung des Verhältni s - ses zum Schuldner nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Zahlung, obliegt es zur Bemessung des Zahlungsanspruchs nicht dem Schuldner zu beweisen, daß ihn an der eingetretenen Zerrüttung kein Verschulden trifft. BGH, Urt. v. 1. Februar 2002 - V ZR 61/01 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 1. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o - ben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur ande r - weiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die K o - sten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin war Eigentmerin eines Einfamilienhausgrundstcks in M. Mit notariellem Vertrag vom 2. September 1988 bertrug sie das Grundstck den Beklagten. Als Gegenleistung sollten die Beklagten u.a. der Klgerin den lebenslnglichen Nießbrauch an dem Grundstck bestellen, 50.000 DM an sie zahlen und sie und ihren zwischenzeitlich verstorbenen Lebensgefhrten, den - 3 - Vater der Beklagten zu 2, "in gesunden und kranken Tagen" pflegen und b e - treuen. Der Nießbrauch ist bestellt, die geschuldete Zahlung ist geleistet. Die vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen wurden von den Beklagten z u - nchst erbracht. Spter kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Die Beklagten stellten die Pflege und Betreuung der Klgerin ein. Mit Schreiben vom 27. November 1992 erklrte die Klgerin den Rcktritt vom Vertrag. Mit der Klage hat sie von den Beklagten die Rckauflassung des Grundstcks Zug um Zug gegen Zahlung von 50.000 DM, hilfsweise die Verurteil ung der B e - klagten zur Zahlung von monatlich 2.396,80 DM seit dem 15. Oktober 1993 verlangt. Die Beklagten haben geltend gemacht, sie seien weiterhin zur Pflege und Betreuung der Klgerin bereit. Diese scheiterten an dem Verhalten der Klgerin. Sie lehne die Entgegennahme ihrer Leistungen ab und habe ihnen Hausverbot erteilt. Das Landgericht hat einen Auflassungsanspruch der Klgerin verneint und die Beklagten auf den Hilfsantrag zur Zahlung von monatlich 1.680 DM seit dem 15. Oktober 1993 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klgerin, mit der sie ihre vom Lan d - gericht zurckgewiesenen Antrge weiterverfolgt hat, zurckgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht sieht die Beklagten als zahlungspflichtig an. Es hat festgestellt, zwischen den Parteien bestehe ein so tiefgreifendes Zerwr f - nis, daû der Klgerin die Entgegennahme von Betreuungsleistungen der B e - klagten nicht mehr zugemutet werden könne. Es meint, der Vertrag vom 2. September 1988 sei nach den Grundstzen des Wegfalls der Geschft s - grundlage der genderten Situation dahingehend anzupassen, daû an die Stelle der von den Beklagten geschuldeten Pflege- und Betreuungsleistungen ein Zahlungsanspruch trete. Die Höhe dieses Anspruchs sei nach den Kosten zu bestimmen, die die Klgerin aufzuwenden habe, um die von den Beklagten geschuldeten Dienste von einem Dritten zu erhalten. Nach der Ersparnis der Beklagten könne der Zahlungsanspruch nur bestimmt werden, wenn das Ze r - wrfnis zwischen den Parteien der Klgerin anzulasten sei. Dies könne jedoch ebensowenig festgestellt werden wie ein Verschulden der Beklagten an dem Zerwrfnis. Nach dem Grundsatz von § 282 BGB a.F. htten sie die Folgen der Unaufklrbarkeit zu tragen. Das hlt revisionsrechtlicher Nachprfung teilweise nicht stand. II. Auf die schuldrechtlichen Pflichten der Parteien aus dem Vertrag vom 2. September 1988 findet nach Art. 229 § 5 EGBGB das Brgerliche Ge set z - buch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. - 5 - 1. Die Revison wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufung s - gerichts, daû aufgrund des zwischen den Parteien eingetretenen Zerwrfnisses der Klgerin eine Pflege und Betreuung durch die Beklagten nicht mehr zug e - mutet werden kann, und auch nicht gegen die hieraus abgeleitete Folgerung, daû an die Stelle dieser Pflichten der Beklagten nach den Grundstzen des Wegfalls der Geschftsgrundlage eine Zahlungsverpflichtung getreten ist. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Vertrge, in denen die Übe r - tragung eines Grundstcks und die Verpflichtung zur Pflege und Betreuung einander gegenber stehen, werden seitens der Übertragenden regelmûig in der Erwartung geschlossen, der Übernehmende werde die vereinbarte Pflege persnlich leisten. Der Übernehmende ist hufig wirtschaftlich nicht in der L a - ge, die vereinbarte Pflege und Betreuung des Übertragenden durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Hierzu kann er sich nur verpflichten, weil er d a - von ausgeht, ohne grûeren wirtschaftlichen Aufwand die von ihm geschuld e - ten Dienste erbringen zu knnen. Werden Pflege und Betreuung durch den Übernehmenden dem Übertragenden spter unzumutbar, tritt nach den Grun d - stzen des Wegfalls der Geschftsgrundlage eine Zahlungsverpflichtung des Übernehmenden an die Stelle dieser Pflichten (vgl. Senatsurt. v. 20. Mrz 1981, V ZR 152/79, WM 1981, 657, 658, u. v. 23. September 1994, V ZR 113/93, WM 1994, 2161, 2162). 2. Fehlerfrei geht das Berufungsg ericht ferner davon aus, daû nicht fes t - zustellen ist, welche Partei es zu vertreten hat, daû die Pflegeleistungen der Klgerin nicht mehr zumutbar sind. Nicht zu folgen ist dagegen der Auffassung, daû das Risiko der Nichterweisbarkeit in entsprechender Anwendung von § 282 BGB a.F. die Beklagten treffe. - 6 - Wird die Zahlungsverpflichtung des bernehmenden nach einem Betrag bestimmt, der es dem bertragenden erlaubt, die vom bernehmenden g e - schuldeten Pflegeleistungen entgeltlich von einem Dritten vornehmen zu la s - sen, so werden die wirtschaftlichen Folgen der Änderung der tatschlichen Verhltnisse auf den bernehmenden verlagert und ihm eine Verpflichtung aufgebrdet, von der nicht angenommen werden kann, daû er sie jemals ei n - gegangen wre. Wird die Hhe der Zahlungsverpflichtung dagegen allein nach der Ersparnis bemessen, die mit dem Wegfall der Verpflichtung zur Pflege des bertagenden fr den bernehmenden verbunden ist, treffen die wirtschaftl i - chen Folgen der Unzumutbarkeit der Pflege durch den bernehmenden im w e - sentlichen den bertragenden, weil die Ersparnis des bernehmenden zur B e - zahlung eines Dritten in der Regel nicht annhernd ausreicht. Die Leistung s - verpflichtung des Pflegebedrftigen ist mit der bertragung des Grun d - stckseigentums jedoch vollstndig erfllt. Er hat alles getan, seine Pflege und Betreuung lebenslnglich sicher zu stellen. Auf dieser Grundlage ist der Ausgangspunkt der Erwgung des Ber u - fungsgerichts nicht zu beanstanden, nach der bei der Bemessung des Za h - lungsanspruchs der Frage Bedeutung zukommt, ob dem bertragenden oder dem bernehmenden das Zerwrfnis anzulasten ist, das zur Unzumutbarkeit der Entgegennahme der vereinbarten Leistungen fhrt. § 282 BGB a.F. kann zur Lsung jedoch weder direkt noch entsprechend herangezogen werden. Scheidet die Pflege durch den bernehmenden aufgrund eines unbe r - windbaren Zerwrfnisses der Vertragsparteien aus, ist Grundlage des Za h - lungsanspruchs des bertragenden nicht die Unmglichkeit seiner Pflege oder - 7 - das Unvermgen des bernehmenden, sondern die Unzumutbarkeit persnl i - cher Leistungen des bernehmenden fr den bertragenden. Das hat mit der in § 282 BGB a.F. geregelten Frage, ob der Glubiger oder der Schuldner im Falle der Unmglichkeit der Leistung den Beweis des Verschuldens bzw. den Beweis des Nichtverschuldens an der Unmglichkeit zu fhren hat, nichts zu tun. Der Grundgedanke der Vorschrift, daû der Schuldner den Beweis fehle n - den Verschuldens zu fhren hat, weil er den Vorgngen, die zur Unmglichkeit gefhrt haben, in der Regel nher steht und diese besser kennt als der Glub i - ger (BGHZ 4, 192, 195; BGH, Urt. v. 19. Mai 1965, Ib ZR 97/63, NJW 1965, 1583, 1584, v. 14. November 1981, X ZR 116/88, NJW-RR 1989, 446, 447; MnchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., § 282 Rnr. 3; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 282 Rnr. 3; Staudinger/Lwisch, BGB [2001], § 282 Rnr. 3; Baumgrtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 282 Rnr. 3), trifft nur zu, wenn feststeht, daû die Umstnde, die zum Erlschen e i - nes vertraglichen Leistungsanspruchs fhren, dem Verantwortungsbereich des Schuldners zuzurechnen sind. So verhlt es sich nicht, wenn Pflegeleistungen des Schuldners dem Glubiger nicht zugemutet werden knnen. Die Ursache der Unzumutbarkeit kann in einem solchen Fall ebenso im Verhalten des Gl u - bigers wie des Schuldners oder beider liegen. Eine Entlastung kann vom Schuldner jedoch nur verlangt werden, wenn feststeht, daû das Hindernis, das der Annahme seiner Leistungen durch den Glubiger entgegensteht, allein aus seinem Verantwortungsbereich stammt (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981, III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438). Daû es sich hier so verhlt, steht nicht fest. Da jedoch auch die Bekla g - ten den Beweis nicht fhren knnen, daû die Zerrttung des Verhltnisses zw i - - 8 - schen den Parteien allein der Klgerin vorzuwerfen ist, sind die wirtschaftlichen Folgen der eingetretenen Situation von beiden Parteien zu tragen. III. Zu einer abschlieûenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat allerdings nicht in der Lage. Fr diese ist festzustellen, welchen Betrag die B e - klagten dadurch sparen, daû sie die Klgerin nicht mehr zu pflegen brauchen. Soweit dieser Betrag die der Klgerin fr eine Ersatzkraft entstehenden Kosten nicht deckt, ist die Differenz zwischen den Parteien grundstzlich zu teilen. Wenzel Schneider Krger Klein Gaier
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