BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 61/06 Verk374ndet am: 2. M344rz 2007 Langend366rfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VermG 247 7 Abs. 7 Satz 2 Der Berechtigte, dem ein Erbbaurecht restituiert worden ist, kann von dem Verf374-gungsberechtigten die Herausgabe der seit dem 1. Juli 1994 aus einer Vermietung des Bauwerks gezogenen Nutzungen verlangen. Entsprechendes gilt, wenn die Zeit, f374r die das Erbbaurecht bestellt war, w344hrend des Restitutionsverfahrens abgelaufen und dem Berechtigten deshalb nur ein Entsch344digungsanspruch gem344337 247 27 Erb-bauVO zur374ck374bertragen worden ist. BGH, Urt. v. 2. M344rz 2007 - V ZR 61/06 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Dresden vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Zugunsten der Kl344gerin, einer heute in Liquidation befindlichen Gesellschaft, waren 1926 und 1927 Erbbaurechte an mehreren Grundst374cken in Leipzig begr374ndet worden. In Aus374bung dieser f374r die Dauer von 70 Jahren bestellten Rechte errichtete die Kl344gerin Mehrfamilienh344user auf den Grundst374-cken. 1954 wurde ihr Betriebsverm366gen einschlie337lich der Erbbaurechte ent-sch344digungslos in Volkseigentum 374berf374hrt. Nachfolgend wurden diese Rechte im Grundbuch gel366scht und die Erbbaugrundb374cher geschlossen. 1 1991 beantragte die Kl344gerin unter anderem die Restitution ihrer fr374heren Erbbaurechte. Ihre gegen den ablehnenden Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Verm366gensfragen gerichtete Klage war im Jahr 2000 schlie337lich erfolgreich. Im Hinblick darauf, dass die wiederzubegr374ndenden 2 - 3 - Erbbaurechte inzwischen durch Zeitablauf erloschen gewesen w344ren, verpflich-tete das Bundesverwaltungsgericht den Freistaat Sachsen, zugunsten der Kl344-gerin Entsch344digungsanspr374che f374r das jeweilige Bauwerk gem344337 247 27 Erb-bauVO und an rangbereiter Stelle entsprechende dingliche Rechte nach 247 28 ErbbauVO zu begr374nden. Das geschah durch Restitutionsbescheid vom 29. August 2000. Die Kl344gerin verlangt die Herausgabe der Mieten, die die Beklag-te als Verf374gungsberechtigte vereinnahmt hat, und zwar vom 1. Juli 1994 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erbbaurechte durch Zeitablauf erloschen w344ren. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen im wesentlichen Erfolg. 3 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin k366nne gem344337 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die Herausgabe der Nutzungen f374r die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum Erl366schen der Erbbaurechte beanspruchen. Diese Vorschrift, durch die der f374r den Verf374gungsberechtigten zuvor bestehende Anreiz habe beseitigt werden sollen, das Restitutionsverfahren zu verz366gern, um l344nger in den Genuss der Einnahmen aus der Vermietung des zur374ckzu374bertragenden Grundst374cks zu kommen, sei im Hinblick auf die vergleichbare Lage auch bei der Wiederbe-gr374ndung eines Erbbaurechts anzuwenden. Das gelte auch dann, wenn die Zeit, f374r die das Erbbaurecht bestellt gewesen sei, vor der Bestandskraft des 5 - 4 - Restitutionsbescheids abgelaufen sei. M374sste der Verf374gungsberechtigte die Mieteinnahmen in diesem Fall nicht herausgeben, best374nde die Gefahr, dass er alles unternehme, um das Restitutionsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt zu verz366gern. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Restituti-onsberechtigte bei einer investiven Ver344u337erung des Grundst374cks keinen An-spruch auf die von dem Verf374gungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 gezoge-nen Nutzungen habe, stehe dem nicht entgegen. Beiden F344llen sei zwar ge-meinsam, dass der Berechtigte statt des zu restituierenden Verm366gensgegen-stands nur ein Surrogat erhalte. Der Grund hierf374r sei aber v366llig verschieden. W344hrend die urspr374ngliche Verm366genszuordnung bei der investiven Ver344u337e-rung nicht wiederhergestellt werde, entfalle der Restitutionsanspruch bei einem durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurecht nicht, sondern bestehe mit ge344nder-tem Inhalt fort. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. 6 II. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kl344-gerin die Herausgabe der von der Beklagten seit dem 1. Juli 1994 erzielten Mie-ten nach 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verlangen kann. 7 Die genannte Vorschrift, die bestimmt, dass der Berechtigte, dem der Verm366genswert restituiert worden ist, die Herausgabe der dem Verf374-gungsberechtigten zustehenden Entgelte aus einem Miet-, Pacht oder sonsti-gen Nutzungsverh344ltnisse f374r die Zeit seit 1. Juli 1994 verlangen kann, findet auf die Restitution eines Erbbaurechts Anwendung. 8 9 - 5 - 1. Dem steht nicht der Einwand der Revision entgegen, die Regelungen in 247 7 Abs. 7 VermG betr344fen nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Restituti-on von Eigentum, nicht aber von dinglichen Rechten. Hieraus folgt nicht, dass die Wiederbegr374ndung eines Erbbaurechts von der Vorschrift nicht erfasst w344-re. a) Zum einen l344sst sich der Systematik des Verm366gensgesetzes entnehmen, dass der in 247 7 Abs. 7 VermG verwendete Eigentumsbegriff im wei-teren Sinne zu verstehen ist und schon deshalb das Erbbaurecht einschlie337t. Die Vorschrift des 247 7 Abs. 7 Satz 1 VermG ist Ausdruck der Konzeption des Verm366gensgesetzes, nach der der zu restituierende Verm366genswert bis zur Bestandskraft des R374ck374bertragungsbescheids im Eigentum des Verf374gungs-berechtigten verbleibt. Der Grundsatz, dass ihm so lange auch die Nutzungen des Verm366gensgegenstands zustehen, gilt daher f374r alle restitutionsf344higen Verm366genswerte, mithin auch f374r solche, an denen es kein Eigentum im zivil-rechtlichen Sinn gibt (z.B. dingliche Rechte, Urheberrechte, Kontoguthaben und sonstige Forderungen, vgl. 247 1 Abs. 1 Satz 1, 247 2 Abs. 2 VermG). Das rechtfer-tigt den Schluss, dass der in 247 7 Abs. 7 VermG verwendete Eigentumsbegriff alle Rechte an Verm366genswerten im Sinne des 247 2 Abs. 2 VermG meint, die diese Werte ihrem Inhaber ebenso ausschlie337lich zur privaten Nutzung und zur eigenen Verf374gung zuweisen wie das Eigentum an einer Sache. Hierzu z344hlt auch das Erbbaurecht (vgl. BVerfGE 79, 174, 191). 10 b) Selbst wenn aber der in 247 7 Abs. 7 VermG verwendete Eigen-tumsbe-griff im engeren zivilrechtlichen Sinn zu verstehen sein sollte, w344re die Vorschrift auf die R374ck374bertragung eines Erbbaurechts jedenfalls entsprechend anzuwenden. Denn das Erbbaurecht zeichnet sich durch einen eigentums344hnli-chen Charakter aus und wird deshalb weitgehend wie Grundeigentum behan-delt (vgl. BVerfGE 99, 129, 140 f.; Senat, BGHZ 62, 179, 180 f.). Eine unter- 11 - 6 - schiedliche Behandlung der von dem Verf374gungsberechtigten nach 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herauszugebenden Nutzungen, je nachdem, ob dem Berechtig-ten das Eigentum oder ein Erbbaurecht an dem Grundst374ck zur374ck374bertragen worden ist, k344me deshalb im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn hierf374r ein sachlicher, die Differenzierung rechtfertigender Grund best374nde (vgl. BVerfGE 99, 129, 141). Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen es die strukturellen Unterschiede zwi-schen Grundeigentum und Erbbauberechtigung jedoch nicht, bei der R374ck374ber-tragung eines Erbbaurechts von der Anwendung des 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG abzusehen. aa) Aus Sinn und Zweck des Anspruchs gem344337 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG lassen sich keine Gr374nde f374r eine Differenzierung herleiten. Grund f374r die Einf374hrung des Anspruchs durch das Entsch344digungs- und Ausgleichsleis-tungsgesetz vom 27. September 1994 war es, dem Misstand abzuhelfen, dass die Mieteinnahmen aus restitutionsbelasteten Immobilien vielfach nicht f374r not-wendige Reparatur- und Erhaltungsma337nahmen zugunsten des Objekts einge-setzt, sondern f374r andere Zwecke verwendet wurden. Zugleich sollte ein Beitrag zur z374gigen R374ck374bereignung der zu restituierenden Immobilien geleistet wer-den, indem finanzielle und betriebliche Interessen der Verf374gungsberechtigten an der Aufrechterhaltung der Verwaltung und damit an einer Verz366gerung der Restitutionsverfahren entfielen (vgl. Senat, BGHZ 141, 232, 235; Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889, 890; BGH, Urt. v. 19. M344rz 1998, III ZR 145/97, WM 1998, 1348, 1349). 12 Die Annahme der Revision, der Misstand, dem 247 7 Abs. 7 Abs. 2 VermG begegnen will, k366nne bei der auf Wiederbegr374ndung eines Erbbau-rechts gerichteten Restitution nicht auftreten, weil der Verf374gungsberechtigte 13 - 7 - - anders als bei der Restitution von Eigentum - ein eigenes Interesse an der Instandhaltung der Immobilie habe, ist nicht stichhaltig. Denkbar ist zwar, dass der Verf374gungsberechtigte bei der Entscheidung 374ber die Verwendung der Mieteinnahmen ber374cksichtigt, dass das Bauwerk mit dem Ablauf des zu resti-tuierenden Erbbaurechts an ihn zur374ckf344llt, so dass vor der Restitution get344tigte Investitionen in das Geb344ude zu einem sp344teren Zeitpunkt auch ihm als Grund-st374ckseigent374mer zugute kommen. Gleichzeitig wird er allerdings bedenken, dass der Grundst374ckseigent374mer dem Erbbauberechtigten nach dem Erl366schen des Erbbaurechts eine Entsch344digung f374r das Bauwerk leisten muss (247 27 Erb-bauVO), die sich in der Regel nach dem Verkehrswert des Bauwerks richtet und daher umso h366her ausf344llt, je besser der Zustand der Immobilie im Zeitpunkt des Erl366schens des Erbbaurechts ist. Diese Entsch344digungspflicht, die den Erbbauberechtigten motivieren soll, sich auch gegen Ende der Laufzeit des Erbbaurechts um die Instandhaltung des Bauwerks zu bem374hen (vgl. Staudin-ger/Rapp, BGB [2002], 247 27 ErbbauVO Rdn. 8), wird den Verf374gungsberechtig-ten jedenfalls dann, wenn die Wiederbegr374ndung eines Erbbaurechts mit nur noch geringer Laufzeit absehbar ist, im Allgemeinen davon abhalten, gr366337ere Investitionen zu t344tigen, weil er andernfalls einem h366heren Entsch344digungsan-spruch der Erbbauberechtigten ausgesetzt w344re. Hat das zu restituierende Erbbaurecht eine l344ngere Restlaufzeit, wird das Interesse des Verf374gungsberechtigten, die Mieteinnahmen in gr366337e-rem Umfang f374r die Instandhaltung des Geb344udes zu verwenden, ohnehin ge-ring sein, weil die Investitionen nach der Restitution unmittelbar dem Erbbaube-rechtigten zugute k344men. Anders als die Revision meint, ist in der Regel auch nicht zu erwarten, dass der Verf374gungsberechtigte die Mieteinnahmen aufgrund der Erw344gung in das Bauwerk investiert, dass sich die Instandsetzung eines vernachl344ssigten Geb344udes in der Regel als wesentlich teurer erweist, als es die laufende Instandhaltung gewesen w344re. Da der Verf374gungsberechtigte nicht 14 - 8 - vorhersehen kann, ob der Berechtigte nach der Wiederbegr374ndung des Erbbau-rechts das Bauwerk seinerseits sorgf344ltig instandhalten wird, kann er, wenn das Erbbaurecht noch eine l344ngere Laufzeit hat, nicht davon ausgehen, dass sich die w344hrend der Dauer des Restitutionsverfahrens get344tigten Investitionen f374r ihn bei Erl366schen des Erbbaurechts noch bezahlt machen. bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein erhebli-cher struktureller Unterschied zu der R374ck374bertragung von Eigentum auch nicht daraus, dass der Berechtigte eines Erbbaurechts hinsichtlich der vereinnahm-ten Mieten und der gem344337 247 7 Abs. 7 Satz 4 VermG anrechenbaren Betriebs-, Erhaltungs- und Verwaltungskosten einerseits ann344hernd so gestellt wird, als w344re das Erbbaurecht bereits zum 1. Juli 1994 wiederbegr374ndet worden, ande-rerseits aber, solange die Restitution nicht erfolgt ist, keinen Erbbauzins zahlen muss. Letzteres ist n344mlich unzutreffend. Der Berechtigte, der die Nutzungen des Erbbaurechts f374r die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zur Bestandskraft des Resti-tutionsbescheids bzw. bis zum Ablauf des Zeitraums, f374r den das Erbbaurecht bestellt war, herausverlangt, muss sich hierauf - sofern es sich bei dem Verf374-gungsberechtigten um den Grundst374ckseigent374mer handelt - den fiktiven Erb-bauzins anrechnen lassen, den er bei einer Wiederbegr374ndung der Erbbaube-rechtigung geschuldet h344tte. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, den Berechtigten hinsichtlich der Nutzungen so zu stellen, wie er bei z374giger Abwicklung des Restitutionsverfahrens st374nde (vgl. Senat, BGHZ 142, 111, 115). Wenn der Berechtigte von diesem Anspruch Gebrauch macht, muss er sich im Verh344ltnis zum Verf374gungsberechtigten hinsichtlich des Erb-bauzinses ebenfalls so behandeln lassen, als w344re es zum 1. Juli 1994 zu einer Restitution der Erbbaurechte gekommen. Andernfalls st374nde er besser als im Fall einer R374ck374bertragung seiner Rechte. Das ginge 374ber die Zielsetzung des 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG hinaus und ist von dem Gesetzgeber, wie die Ver- 15 - 9 - rechnungsm366glichkeiten in 247 7 Abs. 7 Satz 4 VermG deutlich machen, auch nicht gewollt. - 10 - Die im Berufungsurteil nicht angesprochene M366glichkeit, dem Herausgabeverlangen der Kl344gerin den seit dem 1. Juli 1994 fiktiv geschuldeten Erbbauzins entgegenzuhalten, kann der Revision allerdings nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Beklagte sich in den Tatsachenin-stanzen auf diese Verrechnungsm366glichkeit berufen und sie beziffert hat. 16 2. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen nicht deshalb ausgeschlos-sen ist, weil der Kl344gerin statt der erloschenen Erbbaurechte die jeweiligen Ent-sch344digungsanspr374che nach 247 27 ErbbauRVO mit den dazugeh366rigen dingli-chen Rechten (247 28 ErbbauVO) zur374ck374bertragen worden sind. 17 a) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Anspruch aus 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die R374ck374bertragung des Verm366gens-werts, dessen Nutzungen der Verf374gungsberechtigte herausgeben soll, auf den Berechtigten voraussetzt (vgl. 247 7 Abs. 7 Satz 3 VermG sowie Senat, BGHZ 142, 111, 113; Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88). Hieran fehlt es, wenn der Verm366gensgegenstand, wie bei einer investiven Ver344u337e-rung, auf einen Dritten 374bertragen wird. Da der Anspruch des Berechtigten auf R374ck374bertragung in diesem Fall erlischt, kann der Berechtigte auch nicht die Herausgabe der von dem Verf374gungsberechtigten gezogenen Nutzungen ver-langen (vgl. Senat, Urt. v. 28. Oktober 2005, V ZR 70/05, NJW-RR 2006, 160, 161). Statt des R374ck374bertragungsanspruchs nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 VermG und des Anspruchs aus 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erh344lt er einen Anspruch auf Zah-lung eines Geldbetrages in H366he der auf den Verm366genswert entfallenden Geldleistung aus dem investiven Vertrag, mindestens aber in H366he des Ver-kehrswerts (247 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Das bedeutet eine in sich geschlosse-ne, mit der Grundregel von 247 7 Abs. 7 Satz 1 VermG in Einklang stehende Re-gelung (Senat, BGHZ 142, 111, 114). 18 - 11 - Kommt es hingegen zu einer R374ck374bertragung auf den Berechtig-ten, steht diesem der Anspruch aus 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auch dann zu, wenn der Verm366genswert von vornherein nur befristet entstanden war und nach dem 1. Juli 1994 im Laufe des Restitutionsverfahrens erloschen ist. Das folgt daraus, dass 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die Wirkungen der Restitution teilweise vorwegnimmt und den Berechtigten in Bezug auf die anfallenden Entgelte aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverh344ltnissen so stellt, als sei es bereits am 1. Juli 1994 zu einer R374ck374bertragung des Verm366genswerts gekommen (vgl. Senat, BGHZ 142, 111, 115). Demgem344337 entspricht es der Intention des Gesetzes, dass der Berechtigte, der die Wiederbegr374ndung eines am 1. Juli 1994 noch bestehenden Erbbaurechts erstrebt hat, die Herausgabe der Entgel-te auch dann verlangen kann, wenn die R374ck374bertragungsentscheidung l344nger auf sich warten l344sst und das wiederzubegr374ndende Erbbaurecht bei Abschluss des Restitutionsverfahrens infolge Zeitablaufs nicht mehr besteht. Andernfalls best374nde gerade bei Erbbaurechten mit geringer Restlaufzeit ein erheblicher Anreiz f374r den Verf374gungsberechtigten, das Restitutionsverfahren bis zum Ab-lauf der Zeit zu verz366gern, f374r die das Erbbaurecht bestellt war, und so die Her-ausgabe der zuvor gezogenen Nutzungen zu vermeiden. Ein solches Verhalten sollte durch die Einf374hrung des 247 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gerade verhindert werden. 19 b) Eine Gleichbehandlung mit den F344llen der investiven Ver344u337e-rung ist auch nicht deshalb geboten, weil an die Stelle der erloschenen Erbbau-rechte Entsch344digungsanspr374che nach 247 27 ErbbauVO getreten sind. Diese Anspr374che stehen dem Geldausgleich, den der Berechtigte im Fall der investi-ven Ver344u337erung seines Verm366genswerts erh344lt, schon deshalb nicht gleich, weil sie nicht an die Stelle des R374ck374bertragungsanspruchs nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 VermG treten, sondern den Restbestand des an die Kl344gerin restituier-ten Verm366genswerts darstellen. Der Entsch344digungsanspruch nach 247 27 Erb- 20 - 12 - bauVO und das dazugeh366rige dingliche Recht nach 247 28 ErbbauVO geh366ren zum origin344ren Inhalt des Erbbaurechts und sind daher von dem Anspruch auf Restitution dieses Rechts von vornherein umfasst (vgl. BVerwG VIZ 2000, 405, 407). Beschr344nkt sich die Restitution infolge der befristeten Bestellung auf die-sen Teil des Erbbaurechts, handelt es sich dennoch um eine R374ck374bertragung der alten Rechtsposition und nicht um einen Geldausgleich f374r den Verlust des R374ck374bertragungsanspruchs aus 247 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 34 Abs. 1 VermG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 21 Kr374ger Klein Lemke Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 12.10.2005 - 15 O 8082/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 23.02.2006 - 10 U 2028/05 -
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