BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 61/09 Verk374ndet am: 15. September 2010 Vorusso, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 434 Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaf-fenheitsangabe "Vorf374hrwagen" ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schlie337t nicht aus, dass der K344ufer eines Vorf374hrwagens aufgrund besonderer Umst344nde im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorf374hrwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht 374berschreitet. BGH, Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger kaufte am 20. Juni 2005 vom Beklagten, einem H344ndler, un-ter Verwendung eines Bestellformulars f374r gebrauchte Wohnmobile ein vom Beklagten als Vorf374hrwagen genutztes Wohnmobil, Fabrikat Rapido 942 M/DB 316 CDI. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometerstand und die "Ge-samtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. Als Zeitpunkt der "Erstzul. lt. Kfz-Brief" ist "Mai 2005" eingetragen. In der Zeile "Sonstiges" hei337t es: "Vorf374hrwagen zum Sonderpreis m. Zulassung". Als im Gesamtpreis von 64.000 200 enthaltenes Zubeh366r ist unter anderem aufgef374hrt: "Ausstattungspaket 2005". Der Beklagte nahm einen Wohnwagen des Kl344gers f374r 1.000 200 in Zah-lung; den restlichen Kaufpreis bezahlte der Kl344ger bar. Entgegen der Angabe im Kaufvertrag war das Wohnmobil noch nicht zum Stra337enverkehr zugelassen; 1 - 3 - die Erstzulassung erfolgte auf den Kl344ger, dem das Fahrzeug am 25. Juli 2005 374bergeben wurde. 2 Im November 2005 erfuhr der Kl344ger auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erkl344rte er mit Anwaltsschreiben vom 13. M344rz 2007 den R374cktritt vom Kaufvertrag und vorsorglich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger T344uschung. Mit seiner Klage begehrt der Kl344ger die R374ckzahlung des Kaufpreises in H366he von 64.000 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen R374ck374bereignung des Wohnmobils, die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten sowie Er-stattung au337ergerichtlicher Anwaltskosten in H366he von 1.761,08 200 nebst Zin-sen. Das Landgericht hat der Klage durch Vers344umnisurteil stattgegeben und hat - nach dem Einspruch des Beklagten - das Vers344umnisurteil aufrechterhal-ten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Vers344um-nisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kl344ger begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, MDR 2009, 501 = OLGR 2009, 308) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 - 4 - Der Kl344ger habe keinen Anspruch auf R374ckzahlung des Kaufpreises, weil der vom Kl344ger erkl344rte R374cktritt vom Kaufvertrag unwirksam sei. Darin, dass das Fahrzeug bereits zu einem nicht n344her bekannten Zeitpunkt im Jahr 2003 hergestellt worden sei, liege kein Sachmangel. Im Streitfall habe der Kl344ger das Wohnmobil ausdr374cklich als Vorf374hrwagen erworben. Ein Vorf374hrwagen diene einem Neuwagenh344ndler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorf374hrung (Be-sichtigung und Probefahrt). Ein bestimmtes Alter werde mit dem Begriff "Vor-f374hrwagen" nicht zugesichert. Dies gelte im besonderen Ma337 f374r Wohnmobile. 6 Zwar m366ge mit der Bezeichnung "Vorf374hrwagen" die Vorstellung einher-gehen, dass es sich um ein (relativ) neues Fahrzeug handele. Jedoch enthalte weder die Bezeichnung "Vorf374hrwagen" noch die Verwendung eines Fahrzeugs als Vorf374hrwagen eine Erkl344rung, dass eine Zeitspanne von weniger als 24 oder 18 Monaten zwischen Herstellungsdatum und Erstzulassung liege. Viel-mehr sei bei der Verwendung eines Fahrzeugs als Vorf374hrwagen regelm344337ig in Rechnung zu stellen, dass der H344ndler das Fahrzeug gerade nicht zum allge-meinen Verkehr zugelassen habe und hierzu auch nicht verpflichtet sei, son-dern die jeweiligen Vorf374hrfahrten mit rotem Kennzeichen erfolgt seien. Schon deshalb lasse sich aus dem Datum der Erstzulassung - anders als bei Neufahr-zeugen oder Gebrauchtfahrzeugen - regelm344337ig nicht auf einen bestimmten Herstellungstermin schlie337en. Das gelte in besonderer Weise f374r ein Wohnmo-bil. Hier komme es - soweit es als Vorf374hrfahrzeug genutzt werde - f374r einen K344ufer weniger auf dessen Fahreigenschaften als in erster Linie auf den gebo-tenen Wohnkomfort an. Demgem344337 bestehe f374r einen H344ndler noch weniger als bei einem Pkw ein Anlass, das Wohnmobil zum allgemeinen Verkehr zuzu-lassen. Es gebe daher anders als bei einem Pkw keinen festen Zusammenhang zwischen der Nutzung als Vorf374hrwagen und einer entsprechenden Fahrleis-tung. Folglich gen374ge auch die im Streitfall geringe Laufleistung (laut Vertrag 35 Kilometer) und die behauptete Erstzulassung im letzten Monat vor der Bestel- 7 - 5 - lung nicht, um eine zeitliche H366chstspanne zwischen Herstellung und Erstzu-lassung als vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Fahrzeugs zu begr374n-den. 8 Die Bezeichnung "Ausstattungspaket 2005" enthalte keine hinreichenden Anhaltspunkte daf374r, dass damit zugleich ein bestimmtes H366chstalter des Fahr-zeugs vereinbart worden sei. Die Bezeichnung eines bestimmten "Ausstat-tungspaketes" sei ambivalent. Es k366nne sich sowohl darum handeln, dass die Aktualit344t des verkauften Modells hervorgehoben werde, als auch darum, dass ein "344lteres" Modell mit einer besonders aktuellen Ausstattung versehen worden sei. Im Streitfall finde sich diese Bezeichnung gerade nicht im Zusammenhang mit der Beschreibung des verkauften Wohnmobils, sondern erst unter der Zu-sammenstellung der als Zubeh366r mitverkauften Gegenst344nde. Mithin gen374ge die Bezeichnung "Ausstattungspaket 2005" im Streitfall weder f374r sich genom-men noch im Zusammenhang mit den 374brigen Umst344nden des Kaufes, um ein Herstellungsdatum des Fahrzeugs gegen Ende des Jahres 2003 oder sogar erst im Jahr 2004 als vertragliche Beschaffenheit des gekauften Wohnmobils ansehen zu k366nnen. Die Vereinbarung eines Ausstattungspaketes 2005 als be-sonderes Zubeh366r wecke vielmehr Zweifel daran, dass der Vorf374hrwagen erst im Jahr 2005 hergestellt worden sei. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revi-sion zur374ckzuweisen ist. Ein Anspruch auf R374ckabwicklung des Kaufvertrages gem344337 247 346 in Verbindung mit 247 437 Nr. 2, 247 323, 247 326 Abs. 5 BGB steht dem Kl344ger nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das vom Kl344ger als Vorf374hrwagen gekaufte Wohnmobil nicht im Hinblick auf 9 - 6 - den Zeitraum zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags mit einem Sachmangel behaftet ist. 10 1. Gem344337 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachm344ngeln, wenn sie bei Gefahr374bergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte das Fahrzeug die Eigenschaft eines Vorf374hrwagens aufweisen. Diese vertragliche Beschaf-fenheitsvereinbarung hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt (247247 133, 157 BGB), dass mit dem Begriff "Vorf374hrwagen" ein bestimmtes Alter nicht zugesi-chert werde. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Das Berufungsge-richt hat den Begriff des Vorf374hrwagens nicht verkannt. a) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Vorf374hrwagen" im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschr344nkt 374berpr374fen, weil es sich um eine typische, im Gebrauchtwagenhandel weit verbreitete Beschaffenheitsangabe handelt (vgl. Senatsurteile vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260 mwN; vom 18. Januar 1995 - VIII ZR 23/94, BGHZ 128, 307, 309). 11 Unter einem Vorf374hrwagen wird, wie das Berufungsgericht mit Recht an-genommen hat, allgemein verstanden, dass es sich um ein gewerblich genutz-tes Fahrzeug handelt, das einem Neuwagenh344ndler im Wesentlichen zum Zwe-cke der Vorf374hrung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen sein darf (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1424). Davon geht auch die Revision aus. Sie bezweifelt auch nicht, dass das vom Kl344ger gekaufte Wohnmobil diese Voraussetzungen erf374llt, macht aber geltend, dass es sich bei einem Vorf374hrwagen regelm344337ig um ein relativ neues Gebrauchtfahrzeug handele. Deshalb m374sse die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit beim Kauf von Neufahrzeugen und Jahreswagen, 12 - 7 - nach welcher ein Zeitraum von rund zwei Jahren zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Kauf (bei Neufahrzeugen) beziehungsweise Erstzulassung (bei Jahreswagen) als Sachmangel anzusehen ist, auch f374r Vorf374hrwagen gelten, die dieses Alter 374berschreiten. Damit dringt die Revision nicht durch. 13 b) Die von der Revision in Bezug genommene Senatsrechtsprechung zur Standzeit als Sachmangel von Neufahrzeugen (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160) ist auf den vorliegenden Fall des Kaufs eines Vorf374hrwagens ebenso wenig 374bertragbar wie die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit bei Jahreswagen (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694). Die Zeit der Nutzung eines Fahrzeugs als Vorf374hrwagen ist keine Standzeit im Sinne der Senatsrechtsprechung. aa) Der Senat hat zum Neuwagenkauf entschieden, dass ein unbenutz-tes, als "fabrikneu" verkauftes Kraftfahrzeug nicht mehr fabrikneu und damit mangelhaft ist, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages mehr als zw366lf Monate liegen (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, aaO unter II 3). Diese Entscheidung ist f374r den vorliegenden Fall nicht einschl344gig, weil das Wohnmobil nicht als fabrikneu verkauft wurde und auch nicht unbenutzt war. Es wurde vielmehr unter Verwendung eines Ver-tragsformulars f374r Gebrauchtfahrzeuge als Vorf374hrwagen verkauft und war auch als solcher genutzt worden. 14 Vergeblich beruft sich die Revision darauf, dass es sich bei einem Vor-f374hrwagen um ein Neufahrzeug im Sinne der Begriffsbestimmung in 247 2 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) handele. Nach 247 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind "neue Personenkraftwagen", die der Kenn-zeichnungspflicht 374ber ihren Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen nach 247 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV unterliegen, Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem 15 - 8 - anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Auch wenn Vorf374hrwagen aufgrund dieser Begriffsbestimmung der Kennzeichnungspflicht unterliegen m366gen (so OLG Koblenz, Magazindienst 2008, 506 f., zu Vorf374hrwagen und Dienstwagen), 344ndert dies nichts daran, dass es sich um gebrauchte Fahrzeuge handelt, die nach der Verkehrsan-schauung im Kraftfahrzeughandel nicht "fabrikneu" im Sinne der Senatsrecht-sprechung sind. Aus 247 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist deshalb nicht herzuleiten, dass die Senatsrechtsprechung zur Standzeit bei Neufahrzeugen auch f374r Vorf374hr-wagen zu gelten h344tte. bb) Im Senatsurteil zum Kauf von Jahreswagen ging es um die Standzeit vor der Erstzulassung, das hei337t um die Zeit zwischen Herstellung des Fahr-zeugs und dem Beginn der Nutzung durch den sp344teren Verk344ufer (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO). Auch aus dieser Entscheidung ist f374r den vorliegenden Fall nichts herzuleiten. Der Kl344ger behauptet nicht, dass das Wohnmobil zwischen der Herstellung und dem Beginn der Nutzung als Vor-f374hrwagen durch den Beklagten eine 374berlange Zeit gestanden habe, sondern will darauf hinaus, dass die gesamte Zeit zwischen der Herstellung des Fahr-zeugs und dem Verkauf an den Kl344ger unter Einbeziehung der Zeit, in der das Wohnmobil vom Beklagten als Vorf374hrwagen genutzt wurde, als eine einen Sachmangel begr374ndende Standzeit im Sinne der Senatsrechtsprechung ange-sehen wird. Daf374r gibt das Senatsurteil zum Kauf von Jahreswagen nichts her. 16 c) Aus der bisherigen Senatsrechtsprechung ergibt sich daher entgegen der Auffassung der Revision nicht, wie alt ein Vorf374hrwagen sein darf, das hei337t wie lange ein Fahrzeug als Vorf374hrwagen benutzt worden sein darf, um noch als Vorf374hrwagen verkauft werden zu d374rfen. Das Berufungsgericht ist zutref-fend der Auffassung, dass mit der Beschaffenheitsangabe "Vorf374hrwagen" - anders als mit den Bezeichnungen "fabrikneu" oder "Jahreswagen" - ein be- 17 - 9 - stimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart wird (ebenso Reinking/Eggert, aaO, unter Bezugnahme auf 344ltere Instanzrechtsprechung in Fn. 315). Die Kennzeichnung eines Fahrzeugs als Vorf374hrwagen enth344lt keine Aussage 374ber die Dauer seiner Nutzung als Vorf374hrwagen; eine zeitliche Beschr344nkung auf weniger als zwei Jahre ist ihr entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entnehmen. Der K344ufer eines Vorf374hrwagens kann daher nicht allein aufgrund der Kennzeichnung des Fahrzeugs als Vorf374hrwagen erwarten, ein Fahrzeug zu erwerben, dessen Herstellung weniger als zwei Jahre zur374ck liegt. Auch ein zwei Jahre alter Vorf374hrwagen ist ein Vorf374hrwagen. aa) Dem steht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht entgegen, dass der Begriff "Vorf374hrwagen" h344ufig mit der Vorstellung ein-hergeht, dass es sich regelm344337ig um ein neueres, unter Umst344nden nahezu neuwertiges Fahrzeug handelt. Diese Vorstellung beruht darauf, dass ein Vor-f374hrwagen im Allgemeinen - seiner Bestimmung gem344337 - nur f374r k374rzere Probe-fahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner gr366337eren Abnut-zung unterliegt. Dies sagt aber nichts dar374ber aus, wie lange das Fahrzeug als Vorf374hrwagen gedient hat. Ein R374ckschluss auf das Alter des Vorf374hrwagens kann zwar im konkreten Fall aufgrund besonderer Umst344nde gerechtfertigt sein. Der Begriff des Vorf374hrwagens rechtfertigt aber keinen allgemeinen R374ck-schluss auf das Alter des Fahrzeugs. 18 bb) Die Zeit, in der ein Fahrzeug als Vorf374hrwagen genutzt worden ist, kann der Standzeit im Sinne der oben genannten Senatsrechtsprechung auch nicht unter dem Gesichtspunkt gleichgesetzt werden, dass ein Vorf374hrwagen in der Regel nur wenig gefahren wird, 374berwiegend aber - als Ausstellungsobjekt - auf dem Betriebsgel344nde des H344ndlers steht. Eine solche Gleichsetzung ist schon deshalb nicht m366glich, weil 374ber das Verh344ltnis von Fahrzeit und Stand-zeit eines Vorf374hrwagens keine gesicherten Erkenntnisse zur Verf374gung ste- 19 - 10 - hen. Vor allem aber besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der vor dem Nutzungsbeginn liegenden Standzeit eines Neu- oder Jahreswagens und den innerhalb der Nutzungszeit liegenden "Standzeiten" eines Vorf374hrwagens. Dieser Unterschied verbietet es, beide Standzeiten unter dem Aspekt des Sachmangels gleich zu beurteilen. 20 Der Grund daf374r, dass der Senat beim Kauf eines Neu- oder Jahreswa-gens eine 374berlange Standzeit als Mangel des Fahrzeugs eingestuft hat, liegt darin, dass der K344ufer eines Neufahrzeugs oder eines Jahreswagens berechtig-terweise erwarten darf, dass das Fahrzeug zwischen Herstellung und Kauf (Neuwagen) beziehungsweise Erstzulassung (Jahreswagen) nicht mehr als ein Jahr lang unbenutzt gestanden hat und deshalb wesentlich 344lter ist, als die Be-zeichnungen "fabrikneu" oder "Jahreswagen" erwarten lassen (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO). Anders verh344lt es sich beim Kauf eines Vorf374hrwagens. Hier muss der K344ufer damit rechnen, dass der Vorf374hrwagen als Ausstellungsobjekt auf dem Betriebsgel344nde des H344ndlers - unter Umst344n-den l344ngere Zeit - gestanden hat. Wenn der K344ufer Wert auf die Dauer der Nut-zung als Vorf374hrwagen legt, muss er sich danach erkundigen. cc) Die Revision vertritt dagegen unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, auch der K344ufer eines Gebrauchtfahrzeugs d374rfe (generell) erwarten, dass das Produktionsdatum des Fahrzeugs einiger-ma337en zeitnah zur Erstzulassung liege. Ob dem zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn aus den von der Revision angef374hrten Entscheidungen (OLG Celle, OLGR 1998, 160, und OLGR 2006, 670; OLG Karlsruhe, NJW 2004, 2456; OLG N374rnberg, NJW 2005, 2019; vgl. auch OLG D374sseldorf, NJW-RR 2009, 398) ist f374r den vorliegenden Fall schon deshalb nichts herzuleiten, weil sie sich nicht mit den Besonderheiten eines Vorf374hrwagens befassen, zu 21 - 11 - denen unter anderem der Umstand z344hlt, dass Vorf374hrwagen h344ufig nicht f374r den Stra337enverkehr zugelassen werden. 22 2. Auch wenn danach die Beschaffenheitsvereinbarung "Vorf374hrwagen" f374r sich genommen nicht die Vereinbarung eines bestimmten Alters des Fahr-zeugs zum Gegenstand hat, so schlie337t dies nicht aus, dass der K344ufer eines Vorf374hrwagens aufgrund besonderer Umst344nde im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorf374hrwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht 374berschreitet. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Berufungsge-richt hat die Umst344nde des vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei dahin gew374rdigt, dass der Kl344ger nicht davon ausgehen durfte, das als Vorf374hrwagen gekaufte Wohnmobil sei vor weniger als zwei Jahren hergestellt worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei auch dem Umstand, dass es sich bei dem vom Kl344ger gekauften Vorf374hrwagen um ein Wohnmobil handelt, Bedeutung beige-messen. Rechtsfehler dieser W374rdigung werden von der Revision nicht aufge-zeigt und sind auch nicht ersichtlich. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, dass der (unrich-tigen) Angabe des Datums der Erstzulassung im Kaufvertrag keine Aussage-kraft f374r das Alter des Wohnmobils zukommt. 23 Das Datum der Erstzulassung hat Bedeutung f374r den Kauf eines Jahres-wagens (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO) oder eines ande-ren Gebrauchtwagens, weil es den Zeitpunkt des Nutzungsbeginns durch den Erstbesitzer deutlich macht. Das ist beim Vorf374hrwagen anders. Hier h344ngt die Nutzung des Fahrzeugs als Vorf374hrwagen nicht von einer Zulassung auf den H344ndler ab. Ein Vorf374hrwagen kann ohne Zulassung zum Stra337enverkehr als Vorf374hrwagen genutzt werden und kann auch schon vor einer etwaigen Zulas-sung als Vorf374hrwagen genutzt worden sein. Dagegen bringt die Revision 24 - 12 - nichts vor. Die unrichtige Angabe im Kaufvertrag, nach der eine Erstzulassung im Mai 2005 erfolgt sein soll, erlaubt deshalb keinen R374ckschluss auf die Dauer der Nutzung als Vorf374hrwagen und damit auch nicht auf das Alter des Wohn-mobils; insbesondere ist aus der Angabe nicht herzuleiten, dass das Wohnmo-bil etwa erst seit Mai 2005 als Vorf374hrwagen genutzt worden w344re. 25 b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass jeden-falls im vorliegenden Fall auch die im Kaufvertrag angegebene geringe Laufleis-tung (35 km) keinen R374ckschluss auf das Alter des Vorf374hrwagens erlaubt. Die Angabe der Laufleistung mag zwar im Allgemeinen einen mehr oder minder vagen Hinweis auf die Dauer der bisherigen Nutzung eines Vorf374hrwa-gens und damit auf dessen Alter geben. Aber auch eine geringe Laufleistung schlie337t nicht aus, dass ein Fahrzeug schon l344ngere Zeit als Vorf374hrwagen ge-nutzt worden ist; denn die Nutzung eines Vorf374hrwagens besteht, wie bereits ausgef374hrt, nicht nur darin, dass mit dem Fahrzeug kurze Probefahrten durch-gef374hrt werden, sondern auch darin, dass das Fahrzeug von Interessenten le-diglich besichtigt wird, ohne dass es zu Probefahrten kommt. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieser Besichtigungs-Aspekt ge-rade bei Wohnmobilen gegen374ber dem Probefahren - anders als bei einem Pkw - besonders im Vordergrund steht. Diese W374rdigung ist aus Rechtsgr374n-den nicht zu beanstanden. 26 c) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bezeichnung "Ausstattungspaket 2005" keinen hinreichenden Anhaltspunkt f374r die Vereinba-rung eines bestimmten H366chstalters des Fahrzeugs biete, ist nicht zu bean-standen. Die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensr374ge hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet; von einer n344heren Begr374ndung sieht er ab (247 564 Satz 1 ZPO). Schlie337lich erlaubt auch der Umstand, dass der 27 - 13 - Beklagte dem Kl344ger beim Verkauf eine aktuelle Preisliste vorgelegt hat, keinen R374ckschluss auf das Herstellungsjahr des Vorf374hrwagens. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 16.07.2008 - 2 O 263/07 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.02.2009 - 9 U 176/08 -
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