BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 61/10 Verk374ndet am: 3. Mai 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB X 247 116 Abs. 1 Der Schadensersatzanspruch des Gesch344digten geht gem344337 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch in H366he der Aufwendungen f374r den Investitionszuschlag nach Art. 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes auf die gesetzliche Krankenkas-se 374ber. BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 - VI ZR 61/10 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Mai 2011 durch die Richter Zoll, Wellner, Pauge und St366hr und die Rich-terin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 10. Februar 2010 auf-gehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. M344rz 2009 (2 O 190/08) wird zu-r374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt von der Beklagten aus 374bergegangenem Recht restlichen Schadensersatz wegen der Folgen ei-nes 344rztlichen Behandlungsfehlers. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch darum, ob die Beklagte den f374r jeden Tag der station344ren Kranken-hausbehandlung in den neuen Bundesl344ndern anfallenden Investitionszuschlag nach Art. 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) zu ersetzen hat. 1 - 3 - Im Krankenhaus der Beklagten kam am 5. April 2003 das bei der Kl344ge-rin versicherte Kind D. (im Folgenden: Gesch344digter) zur Welt. Durch eine grob fehlerhafte Geburtsleitung erlitt es eine schwere Hirnsch344digung. Es wurde bis zu seinem Tod im M344rz 2006 station344r behandelt. Der Krankenhaustr344ger stell-te der Kl344gerin f374r den Zeitraum der Krankenhausbehandlung den Investitions-zuschlag in H366he von 6.013,40 200 in Rechnung. Die Kl344gerin erstattete diese Kosten. Die Eltern des Gesch344digten traten vorsorglich den Anspruch auf Er-stattung der Krankenhausinvestitionskosten an die Kl344gerin ab. 2 Die Kl344gerin hat unter anderem die Erstattung des gezahlten Investiti-onszuschlags zuz374glich anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ver-langt. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben; das Berufungsge-richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet ein gesetzlicher Forde-rungs374bergang auf die Kl344gerin gem344337 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich des Investitionszuschlags aus, weil insoweit keine Sozialleistung vorliege. Nur die in 247247 11, 21 SGB I, 247247 11 ff., 27 ff. SGB V genannten Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die dem Versicherten bzw. dessen Gesundheit unmittelbar zu-gute k344men, seien Sozialleistungen. Beim Investitionszuschlag handle es sich hingegen um eine Subvention f374r das allgemeine Krankenhauswesen in den neuen Bundesl344ndern. Zudem liege die f374r den Forderungs374bergang notwendi-ge sachliche Kongruenz nicht vor. Der Investitionszuschlag stehe in keinem 4 - 4 - inneren Zusammenhang mit der Heilbehandlung des Gesch344digten, weil er nicht als Entgelt f374r die Heilbehandlung, sondern zur allgemeinen Verbesserung des Krankenhauswesens in den neuen Bundesl344ndern erhoben werde. 5 Auch ein Forderungs374bergang nach 247 426 Abs. 2 Satz 1 BGB oder auf-grund der Abtretung komme nicht in Betracht. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Entgegen seiner Auffassung ist der Schadensersatz-anspruch des Gesch344digten gegen die Beklagte aus 247 823 Abs. 1 und 247 280 Abs. 1 BGB gem344337 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch in H366he der Aufwendun-gen f374r den Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 1 GSG auf die Kl344gerin 374bergegangen. 6 1. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Versiche-rungstr344ger 374ber, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleis-tungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Sch344diger zu leistende Schadensersatz beziehen. 7 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Zahlung des Investitionszuschlags eine Sozialleistung der Kl344gerin dar. 8 aa) Sozialleistungen sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen, die Ge-genstand der im Sozialgesetzbuch vorgesehenen sozialen Rechte sind. Aus den sozialen Rechten k366nnen Anspr374che nur insoweit geltend gemacht oder 9 - 5 - hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschrif-ten in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind (247 2 Abs. 1 Satz 2, 247 11 Satz 1 SGB I). Sozialleistungen sind also solche Leistungen, die der Verwirklichung eines der in 247247 3 - 10 SGB I genannten sozialen Rechte dienen, im Sozialgesetzbuch geregelt sind und die dem Tr344-ger der sozialen Rechte dadurch zugute kommen, dass bei ihm eine vorteil-hafte Rechtsposition begr374ndet wird (vgl. BSGE 55, 40, 44; 102, 10 Rn. 19). Im Streitfall stand dem Gesch344digten ein Anspruch auf eine Kranken-hausbehandlung nach 247 11 Abs. 1 Nr. 4, 247 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5, 247 39 SGB V zu. Nach diesen Vorschriften schuldet die Krankenkasse ihren Versi-cherten die Krankenhausbehandlung als Sachleistung. Diese stellt als Struktur-element der gesetzlichen Krankenversicherung die Regelform der Leistungs-gew344hrung dar (vgl. 247 2 Abs. 2 Satz 1, 247 13 Abs. 1 SGB V; BGH, Urteil vom 26. November 1998 - III ZR 223/97, BGHZ 140, 102, 104; BSGE 85, 110, 112; Beeretz in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 2008, 247 6 Rn. 51). Die Krankenkasse erbringt ihre Sachleistungen grunds344tzlich nicht durch eigene Einrichtungen, sondern beauftragt Leistungserbringer, die Sachleistungen zur Verf374gung zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, 257 f.; Beeretz in Ratzel/Luxenburger, aaO, 247 6 Rn. 57; Ebsen in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 4. Aufl., 247 15 Rn. 117; Wenzel/Quaas, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 2. Aufl., Kapitel 12 Rn. 234). Schuldet der Sozialleistungstr344ger - wie hier - eine Sachleistung, kann er im Fall des Anspruchs374bergangs vom Sch344diger deren Wert ersetzt verlan-gen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1954 - VI ZR 16/53, BGHZ 12, 154, 156). Der zu ersetzende Wert richtet sich nach dem Geldbetrag, den der Sozialleis-tungstr344ger an seinen Leistungserbringer entrichten muss. Dieser ist im Drei-ecksverh344ltnis zwischen Patient, Krankenkasse und Krankenhaus regelm344337ig 10 - 6 - der Tr344ger eines zugelassenen Krankenhauses (247 108 SGB V), der f374r die Krankenkasse gem344337 247 109 Abs. 4 Satz 2 SGB V im Rahmen des Versor-gungsauftrags zur Krankenhausbehandlung des Patienten verpflichtet ist und im Gegenzug das ihm nach dem 366ffentlich-rechtlich geregelten Krankenhausfi-nanzierungssystem zustehende Entgelt erh344lt (vgl. Ebsen in von Maydell/ Ruland/Becker, aaO, 247 15 Rn. 118, 137 ff.; jurisPK/Wahl, SGB V, Rn. 115 ff.; Thomae in Ratzel/Luxenburger, aaO, 247 29 Rn. 306). bb) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass grunds344tzlich s344mtliche von der Krankenkasse zu zahlenden Entgelte zu ersetzen sind, die notwendig sind, um die dem Gesch344digten geschuldete Krankenhausbehandlung zu erbringen (vgl. 247 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5, 247 39 Abs. 1 SGB V). Soweit das Berufungsgericht meint, der Investitionszuschlag sei keine Sozialleistung, weil er kein unmittelbares Entgelt f374r die Krankenhausbehandlung eines bestimmten Patienten sei und dem Versicherten bzw. dessen Gesundheit nicht unmittelbar zugute komme, kann dem nicht gefolgt werden. Ma337gebliche (Sozial-) Leistung ist die von der Krankenkasse zu erbringende (und erbrachte) Krankenbehand-lung, die auch die 374brigen in 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Anforderun-gen an die Sozialleistung ("auf Grund des Schadensereignisses", zur "Behebung eines Schadens der gleichen Art", Bezug "auf denselben Zeitraum") erf374llt (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2010 - B 1 KR 4/10 R, Juris Rn. 24). Gegen-stand des Anspruchs374bergangs sind s344mtliche Kosten, die an den Leistungs-erbringer zu bezahlen sind, damit er im Auftrag der Krankenkasse die notwen-dige Krankenhausbehandlung erbringt, soweit die Entgelte in berechtigter H366he erhoben werden (vgl. OLG Jena, NZV 2004, 310). 11 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch die f374r den Anspruchs374bergang nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche sachli- 12 - 7 - che Kongruenz zwischen dem Schadensersatzanspruch des Gesch344digten und dem von der Kl344gerin gezahlten Investitionszuschlag. 13 Zwar haben der 8. Zivilsenat des Th374ringer Oberlandesgerichts (NZV 2004, 310) und das Berufungsgericht die sachliche Kongruenz zwischen dem Investitionszuschlag nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GSG und dem Schadenser-satzanspruch des Gesch344digten verneint, weil der Zuschlag nach seinem Zweck nicht der Schadensbehebung und der Wiederherstellung der Gesundheit diene, sondern als Finanzierungshilfe f374r die Krankenh344user in den neuen Bun-desl344ndern verwendet werde. Dem hat sich das Schrifttum - ohne eigene n344he-re Begr374ndung - teilweise angeschlossen (Geigel/Pardey, Der Haftpflichtpro-zess, 26. Aufl., Kapitel 9, Rn. 41; Greger, Haftungsrecht des Stra337enverkehrs, 4. Aufl., 247 32 Rn. 28; Hauck/Nehls, SGB V, K 247 116 Rn. 15 (Stand: Februar 2010); K374ppersbusch, Ersatzanspr374che bei Personenschaden, 10. Aufl., Rn. 586; Palandt/Gr374neberg, BGB, 70. Aufl., vor 247 249 Rn. 117; von Wulffen/ Bieresborn, SGB X, 7. Aufl., 247 116 Rn. 12). Dieser Ansicht kann indes nach Auffassung des erkennenden Senats nicht gefolgt werden. aa) Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Sch344-digers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungstr344gers ihrer Be-stimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versi-cherungstr344gers und der vom Sch344diger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbu337e des Gesch344digten dienen (vgl. Senatsurteile vom 20. M344rz 1973 - VI ZR 19/72, VersR 1973, 566 f.; vom 10. April 1979 - VI ZR 268/76, VersR 1979, 640, 641; vom 15. M344rz 1983 - VI ZR 156/80, VersR 1983, 686, 687; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 142/09, VersR 2010, 1103 Rn. 15; K374p-persbusch, aaO, Rn. 597). Es gen374gt, wenn der Sozialversicherungsschutz sei-ner Art nach den Schaden umfasst, f374r den der Sch344diger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versiche- 14 - 8 - rungsschutz gedeckt ist (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 268/76, aaO; K374ppersbusch, aaO, Rn. 598). 15 bb) Nach diesen Grunds344tzen ist die Krankenbehandlung grunds344tzlich sachlich kongruent mit der sich aus 247 823 Abs. 1 oder 247 280 Abs. 1, 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung des Sch344digers, dem Gesch344dig-ten die Heilungskosten zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1954 - VI ZR 16/53, BGHZ 12, 154, 155 f.; Giese in Giese/Wahrendorf, SGB X, 247 116 Rn. 2.3.1 (Stand: Oktober 2004); Hennig/Gelhausen, Handbuch zum Sozial-recht, Gruppe 11c Rn. 213, 215 [Stand: Januar 2007]; K374ppersbusch, aaO, Rn. 602; M374nchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., 247 249 Rn. 480; Plagemann in von Maydell/Ruland/Becker, aaO, 247 9 Rn. 10; von Wulffen/Bieresborn, aaO, 247 116 Rn. 5). Dies gilt auch, soweit die Krankenkasse an den Krankenhaustr344ger den Investitionszuschlag bezahlt hat, um ihre Verpflichtung zur Krankenhausbe-handlung gegen374ber einem Kassenpatienten erf374llen zu k366nnen. (1) Der Investitionszuschlag wird gem344337 Art. 14 GSG zur z374gigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der station344ren Versorgung der Bev366l-kerung in den neuen Bundesl344ndern und zur Anpassung an das Niveau im 374b-rigen Bundesgebiet von den Benutzern des Krankenhauses oder ihren Kosten-tr344gern f374r jeden Berechnungstag eines tagesgleichen Pflegesatzes erhoben, bei Fallpauschalen f374r die entsprechenden Belegungstage. Er ist Bestandteil der Finanzhilfen zum Ausgleich der Wirtschaftskraft und zur F366rderung des wirt-schaftlichen Wachstums in den neuen Bundesl344ndern (vgl. 247247 1, 2 Abs. 2 des Investitionsf366rderungsgesetzes Aufbau Ost vom 23. Juni 1993, BGBl. I S. 944, 982). Nach 247 8 Abs. 3 KHEntgG und 247 14 Abs. 3 BPflV haben die Krankenh344u-ser in den neuen Bundesl344ndern den Investitionszuschlag bei station344rer Be-handlung f374r jeden Tag des Krankenhausaufenthalts mit Ausnahme des Entlas-sungstags (Belegungstage) und bei teilstation344rer Behandlung auch f374r den 16 - 9 - Entlassungstag zu berechnen. Der Investitionszuschlag war bei der im Streitfall gegebenen station344ren Behandlung mithin als Teil der Krankenhausrechnung aufgrund der gesetzlichen Regelungen von der Kl344gerin als Kostentr344ger zu bezahlen. 17 (2) Der Zweck des 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X spricht daf374r, den An-spruchs374bergang auch hinsichtlich der Aufwendungen f374r den Ersatz des Inves-titionszuschlags zuzubilligen. Der Anspruchs374bergang soll vermeiden, dass der Sch344diger durch die dem Gesch344digten zuflie337enden Sozialleistungen haf-tungsfrei gestellt oder aber der Gesch344digte doppelt entsch344digt und dadurch bereichert wird (Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f. mwN). Die Krankenkasse hat den Investitionszuschlag in gleicher Weise zu erbringen, wie ihn ein selbstzahlender Patient leisten muss und von seinem Sch344diger ersetzt verlangen kann. Denn die Pfleges344tze und die Verg374tung f374r allgemeine Krankenhausleistungen sind nach 247 17 Abs. 1 Satz 1 KHG, 247 8 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, 247 14 Abs. 1 Satz 1 BPflV unabh344ngig vom Versicher-tenstatus f374r alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen und f374r die Parteien des Krankenhausaufnahmevertrags sowie f374r die Abrechnung zwi-schen Sozialleistungstr344gern und Krankenh344usern gleicherma337en bindend (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1989 - IX ZR 269/87, VersR 1990, 91, 94; BVerwGE 100, 230, 235). Im Fall der Sch344digung eines nicht gesetzlich kran-kenversicherten Patienten muss dieser als Benutzer des Krankenhauses ge-m344337 Art. 14 Abs. 1 GSG den Investitionszuschlag selbst zahlen und der Sch344-diger diesen ersetzen, weil er zu dem Geldbetrag geh366rt, der erforderlich ist, um dem Gesch344digten die notwendige Krankenhausbehandlung zu verschaffen (247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). W374rde im Fall der Sch344digung eines Kassenpatien-ten der Forderungs374bergang nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in H366he des In-vestitionszuschlags abgelehnt, w344re die Krankenkasse entgegen dem Zweck - 10 - des Anspruchs374bergangs mit dem Investitionszuschlag belastet und der Sch344-diger hinsichtlich dieser Kosten ungerechtfertigt besser gestellt. Bei einem pri-vat krankenversicherten Gesch344digten geht der Schadensersatzanspruch, der auch die Verpflichtung zur Erstattung des Investitionszuschlags umfasst, ge-m344337 247 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den privaten Krankenversicherer 374ber. F374r eine unterschiedliche Behandlung des Regresses nach 247 86 Abs. 1 Satz 1 VVG und nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt es keine Grundlage, weil der Investi-tionszuschlag - ebenso wie die hinsichtlich der allgemeinen Krankenhausbe-handlung erhobenen Entgelte - von allen Benutzern des Krankenhauses unab-h344ngig vom Versichertenstatus in gleicher Weise erhoben wird. Soweit das Be-rufungsgericht darauf abstellt, dass 247 8 KHEntgG und 247 14 BPflG zwischen den allgemeinen Krankenhausleistungen und dem Investitionszuschlag unterschei-de, weil die allgemeinen Krankenhausleistungen jeweils im ersten Absatz und der Investitionszuschlag im dritten Absatz dieser Vorschriften geregelt seien, steht dies den vorstehenden Ausf374hrungen nicht entgegen. Aus dieser Diffe-renzierung kann nicht eine unterschiedliche Behandlung des zu zahlenden Ent-gelts abgeleitet werden. Sie war bei der Fassung des Gesetzes schon deswe-gen erforderlich, weil der Investitionszuschlag anders als das Entgelt f374r die allgemeinen Krankenhausleistungen nur in den neuen Bundesl344ndern erhoben wird. (3) Die Verpflichtung, den Investitionszuschlag zu erbringen, steht auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung des Gesch344digten. Ohne Zahlung des Investitionszuschlags ist nach der gesetzli-chen Regelung eine Krankenhausbehandlung in den neuen Bundesl344ndern nicht m366glich, wobei es schadensrechtlich aus Sicht des gesch344digten Benut-zers und seines Kostentr344gers unerheblich ist, ob der zu zahlende Zuschlag im Ergebnis dem Krankenhaus oder dem die Krankenh344user f366rdernden Land zu-steht. Dem steht nicht entgegen, dass der Investitionszuschlag pauschal f374r 18 - 11 - jeden Tag der Krankenhausbehandlung erhoben wird, ohne dass ihm eine kon-krete Gegenleistung des Krankenhaustr344gers gegen374bersteht. Eine solche Pauschalierung ist im Entgeltsystem f374r allgemeine Krankenhausleistungen 374b-lich. Nach 247247 7 KHEntgG, 10 BPflV werden die allgemeinen Krankenhausleis-tungen gegen374ber den Patienten oder ihren Kostentr344gern nach den dort ge-nannten Entgelten berechnet. Die vorgesehenen Zu- und Abschl344ge sind im Regelfall nicht unmittelbar auf eine Behandlungsleistung bezogen (Pr374tting/ Becker, Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 2010, 247 7 KHEntgG Rn. 5). Auch die Fallpauschalen nach dem DRG-System (Diagnosebezogene Fallgruppen) stellen ein durchg344ngiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Verg374-tungssystem dar (247 17b Abs. 1 Satz 1 KHG). Zwar ist der Zweck des Investitionszuschlags die z374gige und nachhaltige Verbesserung des Niveaus der station344ren Versorgung der Bev366lkerung in den neuen Bundesl344ndern und die Anpassung an das Niveau im 374brigen Bundes-gebiet. Die Ber374cksichtigung von Investitionskosten, die typischerweise nicht durch eine konkrete Krankenbehandlung veranlasst sind, bei der Bemessung der Entgelte f374r die Krankenhausbehandlung ist aber auch sonst in der Kran-kenhausfinanzierung m366glich. Das Verbot der Ber374cksichtigung von Investiti-onskosten in den Pfleges344tzen (247 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG) gilt nicht ausnahmslos, wie sich aus 247 4 Nr. 2 KHG ergibt, wonach die Pfleges344tze nach Ma337gabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Investitionskosten enthalten k366nnen. Dass der Investitionszuschlag als Teil des von den Patienten oder ihren Krankenver-sicherern zu tragenden Entgelts f374r die Krankenhausbehandlung ausgestaltet ist, wird auch dadurch deutlich, dass er in den Vorschriften, die die Berechnung des Entgelts und der Pfleges344tze regeln (247 8 KHEntgG, 247 14 BPflV), genannt wird. Nach der Bundespflegesatzverordnung soll der Investitionszuschlag als Teil des Basispflegesatzes berechnet werden (BR-Drucks. 381/94, S. 36). F374r das Krankenhausentgeltgesetz, das die Bundespflegesatzverordnung f374r Kran- 19 - 12 - kenh344user ersetzt, die dem DRG-System mit einer Verg374tung nach Fallpau-schalen unterliegen (vgl. Wenzel/Quaas, aaO, Kapitel 12 Rn. 76 ff.), wurde die Vorschrift 374ber die Berechnung des Investitionszuschlags aus 247 14 BPflV 374ber-nommen (BT-Drucks. 14/6893, S. 44). 20 (4) Das 366ffentlich-rechtliche Krankenhausfinanzierungssystems steht ei-nem Anspruchs374bergang in Bezug auf den Investitionszuschlag nicht entgegen. G344be es f374r die Krankenhausfinanzierung keine staatlichen Subventionen, so m374sste der Krankenhaustr344ger, um wirtschaftlich arbeiten zu k366nnen, die Kos-ten f374r Investitionen in die von ihm erhobenen Entgelte einkalkulieren. Dann m374ssten die Benutzer der Krankenh344user oder deren Kostentr344ger in vollem Umfang f374r die Investitionen aufkommen. Das dem Krankenhausfinanzierungs-gesetz zu Grunde liegende duale Finanzierungssystem geht davon aus, dass die Vorhaltung von Krankenh344usern eine 366ffentliche Aufgabe ist, deren Finan-zierung vom Staat zu gew344hrleisten ist. Dementsprechend sollen die Investiti-onskosten der Krankenh344user von den L344ndern entsprechend den bundes-rechtlichen Vorgaben und den n344heren landesrechtlichen Detailregelungen 366f-fentlich gef366rdert werden (vgl. 247 4 Nr. 1 KHG). Zur Deckung der Betriebskosten erhalten die Krankenh344user gem344337 247 4 Nr. 2 KHG leistungsgerechte Erl366se aus den Pfleges344tzen, die auch Investitionskosten enthalten k366nnen (BT-Drucks. VI/1874, S. 9 f.; Pr374tting/Stollmann, aaO, 247 1 KHG Rn. 3; Rehborn in Rat-zel/Luxenburger, aaO, 247 29 Rn. 166; Wenzel/Quaas, aaO, Rn. 55 f.). In teilwei-ser Abweichung vom Grundsatz der dualen Krankenhausfinanzierung (vgl. Dietz/Bofinger/Quaas/Geiser/S366hnle, KHG, BPflV und Folgerecht, Art. 14 GSG Anm. 1 [Stand: Juli 2007]) hat der Gesetzgeber zur z374gigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der station344ren Versorgung der Bev366lkerung in den neuen Bundesl344ndern und zur Anpassung an das Niveau im 374brigen Bundes-gebiet ein Krankenhausinvestitionsprogramm aufgelegt. Er ging davon aus, dass die neuen L344nder auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, die erforderli- - 13 - chen Investitionen alleine aufzubringen. Deshalb sollte die Finanzierung der notwendigen Investitionen durch den Bund, die L344nder und die Benutzer oder ihre Kostentr344ger erfolgen (vgl. BT-Drucks. 12/3937, S. 20 f.; Dietz/ Bofinger/Quaas/Geiser/S366hnle, aaO, Art. 14 GSG Anm. 6 [Stand: Juli 2007]). Im Umfang des Investitionszuschlags tragen die Benutzer zur Finanzierung der Investitionen der Krankenh344user bei. Deswegen geh366rt der Investitionszuschlag zum Entgelt f374r die Krankenhausbenutzung und ist mithin bei schadensrechtli-cher Betrachtung Gegenstand des im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB er-forderlichen Geldbetrags, der vom Sozialversicherungstr344ger aus nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X 374bergegangenem Recht geltend gemacht werden kann. Dem Anspruchs374bergang st374nde nicht entgegen, wenn der Investitionszuschlag den Charakter einer Abgabe h344tte (vgl. Dietz/Bofinger/Quaas/Geiser/S366hnle, aaO, Art. 14 GSG Anm. 10 [Stand: Juli 2007]). Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne von 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst n344mlich grunds344tz-lich auch den Ersatz von Abgaben, die im Zusammenhang mit der Schadens-beseitigung anfallen (vgl. 247 249 Abs. 2 Satz 2 BGB; Senatsurteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, VersR 2004, 1468 f.). 2. Der Kl344gerin steht nach alldem auch ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des gezahlten Investitionszuschlags zuz374glich anteiliger Rechtsan-waltskosten zu. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zur374ckzuweisen. 21 - 14 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 22 Zoll Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 25.03.2009 - 2 O 190/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 10.02.2010 - 4 U 353/09 -
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