ECLI:DE:BGH:2016:260716BVIZR611.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 611 /15 v om 26 . Juli 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . Juli 20 1 6 durch den Vo r- sitzen den Richter Galke, d en Richter Wellner, die Richterin nen Dr. Oehler und Dr. Roloff u nd den Richter Dr. Klein beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Kläger in gegen die Beklagten zu 1, 4 und 5 wird d as Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5 . Oktober 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru fung der Klägerin gegen die Beklagten zu 1, 4 und 5 zurückg e- wiesen worden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagten zu 2 und 3 wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die K osten des Nichtzulassungsbeschwerd e- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streit wert: - 3 - Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen behaupteter Aufklärungs - und Behandlungsfehler in Anspruch. Die Klägerin unterzog sich am 10. September 2008 im Klinikum der B e- klagte n zu 1 wegen eines Bandscheibenvorfalls im Segment HW 6/7 einer von dem Beklagten zu 2 durchgeführten Operation, bei der der Beklagte zu 3 assi s- tierte. Wegen zunehmender Atembeschwerden stellte sich die Klägerin am 29. Oktober 2008 erneut bei der Beklagten zu 1 vor. Nach einem Aufklärung s- gespräch am 31. Oktober 2008 mit dem Beklagten zu 4 entfernte dieser am 3. November 2008 einen dislozierten Knochenzementdübel und nahm eine ventrale Spondylodese HW 6/7 mittels eines Beckenkammspans und einer Verplattung v or, wobei der Beklagte zu 5 assistierte. Dabei kamen die kaudalen Schrauben im Bereich des Zwischenwirbelraumes zu liegen . Am 1. Dezember 2009 wurde die Klägerin in einem anderen Klinikum e r- neut operiert. Sie wirft den Beklagten unter anderem vo r, die O peration vom 10. September 2008 sei nicht indiziert gewesen und fehlerhaft durchgeführt worden. Bei der Revisionsoperation seien die Schrauben fehlerhaft platziert worden, die Fehllage hätte intraoperativ erkannt und beseitigt werden müssen. Das Vorgehen d er Beklagten habe zur Recurrensparese mit Atemnot, der Dislokation des Knochendübels und weiteren Operationen geführt; noch heute bestünden erhebliche Beschwerden. 1 2 3 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung de r Kläge r in zurückgewiesen. Dagegen wendet sich d i e Kläger in mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in dem aus dem T enor er s ichtlichen Umfang E rfolg . Insoweit führt sie gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Ber u- fungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch de r Kläger in auf rechtl i- ches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Mit Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass das Be rufung s- gericht dem Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung zu der fehlenden Vorlage und Berücksichtigung des Röntgenbildes vom 10. November 2008 nicht nachgegangen ist. D ie Annahme des Berufungsgericht s , einer weiteren Sachaufklärung im Hinblick au f die se Röntgenaufnahme bedürfe es nicht, weil ohnehin unstreitig sei, dass die kaudalen Schrauben nach der Operation vom 3. November 2008 im Zwischenwirbelraum HW7/BW1 und damit anders als angestrebt gelegen hätten, verletzt d i e Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtl i- ches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG . a) Dem gerichtlichen Sachverständigen lag das fragliche Röntgenbild nicht vor. Er hat seinen A u sfüh r ungen daher die Annahme zugrunde gelegt, es z e ige eine unv e ränder t gute Lage des oberen Schraubenpaares des Be cke n- kamminterponats und der ventrale n Platte . Unter Zugrundelegung dieser A n- nahme verneint e er die Frage, ob ein (intraoperatives) abschließendes Rön t- genbild Aufschluss über die Lage der (unteren) Schrauben hätte geben können . 4 5 6 7 - 5 - Er wies aber ausdrücklich dar auf hin, dass die Röntgenaufnahme im Zweifel zur Einsichtnahme vorgelegt werden müsse. Daraufhin hatte die Klägerin bea n- tragt, de n Beklagten aufzugeben, das Röntgenbild vorzulegen und vorgetragen, es zeige eindeutig eine Schraubenfehllage. Bei Berücksichti gung des Bildes sei davon auszugehen, dass eine abschließende intraoperative bildmäßige Dok u- mentation als Röntgenprint oder Röntgenbild Aufschluss über die Lage der I m- plantate hätte geben können. Diese n Vortrag hat das Berufungsgericht - wie die N ichtzu lassungsb e- schwerde zutreffend rügt - übergangen. Hätte es ihn zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung erwogen, hätte es nicht davon ausg e- hen können, einer weiteren Sachaufklärung im Hinblick auf die Röntgenau f- nahme vom 10. November 20 08 bedürfe es nicht. Es hätte vielmehr erk a nn t , das s es für die Frage, ob die Beklagten zu 4 und 5 die Schraubenfehllage intr a- operativ hätten feststellen können , und daher eine unterlassene Korrektur wä h- rend der Operation - wie die Klägerin behauptet - beh andlungsfehlerhaft war, auf die Beurteilung des Röntgenbildes vom 10. November 2008 ank ommen musste . D ies musste sich im Übrigen angesichts des Umstands, dass nicht nur die Röntgenaufnahme vom 10. November 2008 aus bisher ungeklärten Grü n- den von den Bek lagten nicht vorgelegt worden ist, sondern auch - was im Hi n- blick auf die Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich zu unte r- stellen ist - gefertigte Printausdrucke der unstreitig intraoperativ vorgenomm e- nen Kontrolle mit dem Bildwandler aus e benfalls ungeklärten Gründen nicht (mehr) Bestandteil der Krankenunterlagen sind, geradezu aufdrängen. Dazu hatte der Beklagte zu 4 bei seiner Anhörung erklärt, er sei sich sicher, dass Ausdrucke gefertigt worden seien und könne sich selbst nicht erklären, weshalb sich diese nicht mehr bei den Krankenunterlagen befänden. Dass in der Regel 8 9 - 6 - Ausdrucke gefertigt wurden, wird auch dadurch gestützt, dass sich solche hi n- sichtlich der vorhergegangenen Operation vom 10. September 2008 bei den Krankenunterlagen der K lägerin befinden. b) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Das Ber u- fungsgericht hätte nicht aus anderen Gründen von eine r weiteren Sachaufkl ä- rung im Hinblick auf die Röntgenaufnahme vom 10. November 2008 absehen können. 2. Die übrig en Rügen der Nichtzulas s ungsbeschwerde hat der Senat g e- prüft und für nicht durchgreifend erachtet, von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 4 S atz 2 Halbsatz 2 ZPO). Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 10.12.2014 - 25 O 261/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.10.2015 - 5 U 2/15 - 10 11
Full & Egal Universal Law Academy