ECLI:DE:BGH:2017:121217UVIZR611.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 611/16 Verkündet am: 12. Dezember 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Gb, H d) a) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwalt s- kosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung en t- spricht. b) Verlangt der Geschädigte vo m Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbescha f- fungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein besch ä- digtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorg e- r ichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederb e- schaffungswert (Bestätigung Senatsurteil vom 18. Juli 2017 - VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282). BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - VI ZR 611/16 - LG Bonn AG Siegburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richte r Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulie r- ten Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftet, in Anspruch. Der Kläger hatte hinsichtlich seines bei dem Un fall beschädigten Fah r- f- durch das Schadensereignis verursachte Kosten geltend gemacht und von der Beklagten ersetzt erhalten. Die vorg erichtlichen Rechtsanwaltskosten des Kl ä- gers erstattete die Beklagte unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts Der Kl ä- 1 2 - 3 - ger ist der Auffassung, die Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gege n- s- wert - ohne Abzug des Restwerts - und den weiteren Kosten zusammensetze. zuzüglich Zinsen an vorgerichtl i- chen Rechtsan waltskosten zu. Das A mtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die zug e- lassene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht h at seine bei BeckRS 2016, 113057 veröffentlichte Entscheidung darauf gestützt, dass der Gegenstandswert, der der Berechnung der Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen sei, der berechtigten Schadensersatzforderung gegenüber dem Schädi ger entspreche. Dies sei der Wiederbeschaffungsaufwand. Soweit der Kläger geltend mache, er habe seinen Prozessbevollmächtigten auch mit der Restwertverwertung beau f- tragt, sei kein höherer Gegenstandswert zugrunde zu legen. Benötige der G e- schädigte in dies em Zusammenhang juristischen Rat, erfolge dies vielmehr auf eigene Rechnung. II. Diese Erwägungen halten, wie der Senat zwischenzeitlich in einem P a- ra l lelverfahren mit Urteil vom 18. Juli 2017 (VI ZR 465/16, VersR 2017, 1282) 3 4 5 - 4 - entschieden hat, rechtliche r Überprüfung stand. Zur Begründung nimmt der S e- nat zunächst zur Vermeidung bloßer Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Entscheidungsgründe (aaO, Rn. 5 ff.) Bezug. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich im Streitfall nichts anderes, wei l der Kläger geltend macht, seinen Rechtsanwalt auch mit der Restwertverwertung beauftragt zu haben. 1. Zur Ermittlung des Restwerts im Rahmen der Berechnung des Wi e- derbeschaffungsaufwands hat d er Senat bereits mit Urteil vom 18. Juli 2017 (aaO, Rn. 13) ausgeführt: " Ob und unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Pr ü- fung des Restwerts entfaltet, zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts im Innenverhältnis zum Mandanten führt, kann ebe nfalls dahinstehen. In dem hier maßgeblichen Außenverhältnis, in welchem zur Bezifferung der begründeten Schadensersatzforderung der Restwert abzuziehen ist, können anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung dieses Abzugspostens nicht den a nzusetzenden Gegenstandswert erh ö- hen (AG Buchen, SP 2013, 267; a.A. Jungbauer, DAR 2007, 609, 610; Schneider, DAR 2015, 177, 178). " Hieran hält der Senat fest. 2. Als eigenständige Schadensposition kommen die durch die Beauftr a- gung eines Rechtsanwalts mit der Restwertverwertung anfallenden Rechtsve r- folgungskosten nur dann in Betracht, wenn sie adäquat kausal auf dem Sch a- densereignis beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädi gten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erfo r- 6 7 8 - 5 - derlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteil e vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, DAR 2017, 671 Rn. 10; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, NJW 2012, 2194 Rn. 8; vom 10. Januar 2 006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5 f. , j e- weils für das Geltendmachen von Ansprüchen gegen den eigenen Versicherer). Besondere Umstände wie etwa schwere unfallbedingte Krankheitsfolgen oder auch nur konkrete rechtliche Schwierigkeiten der Restwertverwertung , aufgrund derer der Kläger zur Verwertung des beschädigten Fahrzeugs anwaltlicher Hilfe bedurft hätte, sind im Streitfall weder festgestellt noch vorgetragen . Im Übrigen macht der Kläger eine derartige eigenständige g ebührenrechtliche Angelege n- heit und Schadensposition auch nicht geltend. Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 26 .0 4 .2016 - 106 C 36/16 - LG Bonn, Entscheidung vom 13.12.2016 - 8 S 106/16 -
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