BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 61 /13 Verkündet am: 30. April 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2014 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgericht s Karlsruhe vom 15. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Versicherungsschutz aus einem zu m 2 . Januar 199 6 beginnenden Rechtsschutzversicherungsvertrag mit den Allgeme i- nen Bedingun gen für die Rechtsschutzversicherung 94 (ARB 94 vgl. VerBAV 1994, 97). Im April 199 7 beteiligte sich der Kläger im Umfang von 146 . 475 DM als atypische r stiller Gesellschafter an der G . Bete i- ligungs - Aktiengesellschaft (G . ) , die sich als Teil des Unternehmen s- verbundes " " unter anderem mit Erwerb und Verwaltung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen be fasste . Das Anlagekonzept nach dem so genannten Steigermodell (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. März 20 05 II ZR 149/03, WM 2005, 838) sah für die Gesellschafter Gewinn - und Verlustbeteiligungen, Nachschusspflic h- ten, steuerliche Verlustzuweisungen und bei Ablauf der steuerlichen Ve r- 1 2 - 3 - lustphase weitere Beteiligungen an neuen Unternehmenssegmenten vor mit e rneuten steuerlichen Verlusten. Im Zuge dieses Steigermodells wu r- de die S . Immobilienanlagen und Vermögensmanag e- ment AG (S . AG) gegründet, die als Emissions haus für die and e- ren Gesellschaften der G . Gruppe tätig w ar. 2007 wurde über das Vermögen der S . AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger warf Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vo r- ständen der G . Betrug, Kapitalanlagebetrug und vorsätzliche si t- tenwidrige Schädigung vor; das Stei germodell sei von Anfang an nicht tragfähig gewesen. Für die außergerichtliche und gerichtliche Intere s- senwahrnehmung bei der Verfolgung der darauf gestützten Schadense r- satzansprüche erteilte die Beklagte Deckungsschutz. 2010 erhielten die Prozessbevol lmächtigten des Klägers Hinweise auf eine deliktische Verantwortlichkeit der für die Beteiligungsunterne h- men und ihre Verantwortlichen tätigen Wirtschaftsprüfer und Berater, die als deren Gehilfen seit Anfang 1993 unter anderem durch unzutreffende unbeschr änkte Testierungen der Verschmelzungsverträge und sämtlicher Abschlüsse der Gruppengesellschaften sowie weitere Unterstützung s- handlungen ebenfalls den Anlegern schadensersatzpflichtig seien. Auf seine entsprechenden Deckungsschutzanfragen teilte die Beklag te im nachfolgenden Schriftverkehr jeweils mit, dass noch Zweifel an der hi n- reichenden Erfolgsaussicht dieser Interessenwahrnehmung bestünden und weitere Informationen und Unterlagen erforderlich seien. Der Kläger begehrt Feststellung, dass ihm die Bek lagte Koste n- schutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung in erster Instanz sowie für ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren 3 4 5 - 4 - zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Wirtschaftsprüfungs - und Ber a- tungsgesellschaften im Zusammenh ang mit seiner Beteiligung an der G . zu gewähren hat. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Einwand fe h- lender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Interessenwahrnehmung und Mutwilligkeit bei der Durchführung eines Schlichtungsverfahr ens gemäß § 18 (1) ARB 94 noch erheben kann, ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch eine Gebührenverzichtszusage vor Mandatserteilung das Abtretungsverbot des § 17 (7) ARB 94 umgangen haben und ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetr eten ist gemäß § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94, der lautet: "§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt e i- nes Rechtsschutzfalles a) im Schadenersatz - Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Erei gnis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll; c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer e i- nen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvo r- schriften begangen hat od er begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mi t der Revision begehrt die Beklagte die Wiede r- herstellung des landgerichtlichen Urteils . 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat aus seiner Rechtsschutzversicherung Anspruch auf Deckungsschutz für die Interessenwahrne hmung gegenüber den Wir t- schaftsprüfungs - und Beratungsgesellschaften. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend den vorvertraglichen Eintritt des Versicherung s- fa l les verneint (nachfolgend zu I.) und die Einwände der Beklagten aus § 18 (1) ARB 94 (feh lende Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit der Intere s- senwahrnehmung nachfolgend zu II.) und § 17 (7) ARB 94 (Umgehung des Abtretungsverbots nachfolgend zu III.) nicht durchgreifen lassen. I. Zum Eintritt des Versicherungsfalles 1. Das Berufung sgericht hat ausgeführt: Dem Anspruch auf Versicherungsschutz stehe nicht die Vorve r- tra g lichkeit des Rechtsschutzfalles gemäß § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 en t- gegen. Der verständige, auch den Sinnzusammenhang und Zweck der Klausel in den Blick nehmende Ver sicherungsnehmer werde erkennen, dass sie dem reinen Wortlaut nach offensichtlich zu weit gefasst sei und den Versicherungsschutz faktisch leerlaufen lasse. Er werde sie daher so verstehen, dass das den Rechtsschutzfall bestimmende Erstereignis nur ein sol ches sein könne, das sich auf seine Rechtsgüter auszuwirken vermöge und deshalb den Eintritt eines Schadens gerade für ihn hinre i- 8 9 10 11 12 - 6 - chend wahrscheinlich mache, mithin einen fassbaren Bezug zu seiner Person habe. Danach sei für das Erstereignis auf den Beteili gungsve r- trag und die dabei vom Versicherungsnehmer behauptete, seine Intere s- sen erstmals berührende Pflichtverletzung des Haftpflichtigen abzuste l- len. Dem stehe die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 (Urteil vom 28. Sep - tember 2005 IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684) nicht entgegen, die zur Auslegung der streitgegenständlichen Klausel nichts beitragen könne. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte ist nach §§ 1, 2 a), 4 ( 1) Satz 1 a) ARB 94 vertraglich verpflichtet, dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren. Der mit der Revision weiterhin geltend gemachte Vorvertragseinwand greift nicht durch; der Rechtsschutzfall ist erst nach Abschluss des Ve r- sicherungsvertrage s und damit nach dem Beginn des Versicherung s- schutzes mit der Beteiligung an der G . eingetreten und nicht bei Test ierungen und weiteren Unterstützungshandlungen Jahre zuvor. a) Die von § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 festgeschriebene Anknüpfung an d ie erste Ursache des Schadens kann zu einer die Wirksamkeit in Frage stellenden sehr weiten Vorverlagerung des Versicherungsfalles führen. aa) Bei wortlautkonformer Anwendung birgt dies die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung in sich, die den bere chtigten Interessen des Versicherungsnehmers widerspricht (statt aller Looschelders/Paffenholz, ARB [2014] § 4 ARB 201 0 Rn. 14 ). Dieser wird daher nach gefestigter Rechtsprechung des Senats nur solche Ursachen als für den Beginn des 13 14 15 16 - 7 - Versicherungsschutzes m aßgebende Ereignisse verstehen, die der Schadensersatzpflichtige, gegen den er Ansprüche erhebt, zurechenbar ge setzt hat und die den Eintritt irgendeines Schadens, den er von di e- sem ersetzt bekommen will, nach der Lebenserfahrung hinreichend wahr scheinlich machen (grundlegend Senatsurteil vom 25. September 2002 IV ZR 248/01, VersR 2002, 1503 unter 2 b bb = juris Rn. 15, 16). Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist danach auf den Tatsache n- vortrag abzustellen, mit dem der Versicherungsnehmer seinen Sch a- densersatzanspruch begründet. Frühester Zeitpunkt ist das dem A n- spruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf das er sein Ersatzverlangen stützt (Senatsurteil vom 19. März 2003 IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a = juris Rn. 8). Nicht die objektiven Gegebenheiten bilden mithin das den Rechtsschutzfall auslösende Ka u- salereignis, sondern die vom Versicherungsnehmer behaupteten Vo r- gänge, für die der Anspruchsgegner ihm gegenüber haftungsrechtlich verantwortlich sein und durch di e er ihn geschädigt haben soll; auf Schlüssigkeit und Beweisbarkeit dieses Vortrages kommt es dabei nicht an ( Senatsurteil aaO Rn. 9; Looschelders/Paffenholz aaO Rn. 18 m.w.N.). Nur in d ieser einschränkenden Auslegung nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne vers i- cherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des Sinnzusamme n- hangs auch seine Interessen beachtet (Senatsurteil vom 23. J uni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig), hält diese Klausel einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) stand. 17 - 8 - bb) Insoweit unterscheidet sie sich nicht von der für Rechtsschut z- fälle nach § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 mit ihrer Anknüpfung an den Verstoß geg en Rechtspflichten und Rechtsvorschriften. Auch dabei kommt es für die Festlegung des Rechtsschutzfalles nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorgenannten von ihm zum Schadensersatzrechtsschutz entwickelten Grund sätze auf die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung und den dazu g e- ha l tenen Tatsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet, unabhängig von Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit der Behauptu ng (grundlegend: Senatsurteil vom 28. September 2005 IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a = juris Rn. 20; ferner Senatsurteile vom 24. April 2013 IV ZR 23/12, VersR 2013, 899 Rn. 12 und vom 19. November 2008 IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 19 ; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Looschelders/Paffenholz aaO Rn. 45, 46 m.w.N.). cc) Das erfüllt zugleich den "fassbaren Bezug des Erstereignisses zur Person des Geschädigten", der von der Rechtsprechung und Liter a- tur insbesondere bei auf Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten und Unterlassen beruhenden Haftungen oder Gefährdungshaftungen für die Festlegung des schädigenden Ereignisses herangezogen wird (Lo o- schelders/Paffenholz aaO Rn. 17; Harbauer/Maie r, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 19, 20; OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 ; OLG Karlsruhe VersR 2013, 579 , 581 ). Die schadensersatzbegründende Pflichtverle t- zung muss nach der Darstellung des Versicherungsnehmers ihm g e- genüber begangen sein. Nur darauf ka nn er einen eigenen Anspruch g e- gen den Schädiger stützen, den er im Prozesswege mit dem Deckung s- 18 19 - 9 - schutz seines Rechtsschutzversicherers durchsetzen möchte. Das gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung des Senats für die Versich e- rungsfälle nach § 4 (1) Satz 1 a) und c) ARB 94 unterschiedslos. Beide Rechtsschutzfälle sind für den Versicherungsnehmer erkennbar nach Wortlaut, Systematik und Zweck gleichermaßen über die Verletzung von Pflichten eines zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses fest gelegt (vgl. Harbauer/Maier aaO Rn. 19; Prölss/Martin/ Armbrüster, VVG 28. Aufl. § 4 ARB 2008/II Rn. 7). Ob sich die Pflichtverletzungen gegenüber dem geschädigten Versicherungsnehmer auf gesetzliche oder vertragliche Schuldverhältnisse beziehen sollen, ist insoweit ohne B e- lang. Das den Eintritt des Rechtssch utzfalles bestimmende schädigende Verhalten muss mithin gegenüber dem Versicherungsnehmer begangen sein. Ohne diesen Bezug fehlte seinem Tatsachenvortrag die anspruch s- begründende Eignung und damit zugleich die Eignung, einen Versich e- rungsfall auszulösen. I n diesem Punkt stimmt bei der Verschuldensha f- tung das einen Rechtsschutzfall nach § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 begrü n- dende erste schadenverursachende Ereignis mit dem nach § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 überein (vgl. Harbauer/Maier aaO Rn. 13). Der Rechtsschutz fall wird demgemäß beim verstoßabhängigen Rechtsschutz wie beim Schadensersatzrechtsschutz in gleicher Weise über den Eintritt des dem Anspruchsgegner angelasteten pflichtwidrigen Verhaltens ihm gegenüber als frühest möglicher Zeitpunkt festgelegt (Senatsu rteil vom 24. April 2013 IV ZR 23/12, VersR 2013, 899 Rn. 12). b) Das ist hier der Vorwurf, Wirtschaftsprüfer und Beratungsunte r- nehmen hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, B e- trug und Kapitalanlagebetrug der für das Anlagekonze pt Verantwortl i- chen geleistet. Der Kläger stützt seine behaupteten Ansprüche aus § 823 20 21 - 10 - Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB, §§ 826, 830 BGB auf die Unte r- stützung des diesen Verantwortlichen auf Seiten der G . als Haup t- täter bei seiner Kapitalanlage angelasteten deliktischen Verhaltens, g e- genüber dem sich die Beklagte trotz der Jahre zurückliegenden Produk t- entwicklung folgerichtig nicht auf den Vorvertragseinwand berufen hat (zu den objektiven und subjektiven Haftungsvoraussetzungen wegen Beihilfe zu r Schädigung von Anlegern durch Fondsinitiatoren vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 XI ZR 295/12, WM 2014, 71 Rn. 28 - 36 ). Damit scheiden die Erstellung falscher Testate und weitere Unterstü t- zungshandlungen seit 1993 als Eintrittszeitpunkt für den Rech tsschutzfall aus. Die vorgehaltene Beihilfe kann ihre anspruchsbegründende Wi r- kung erst bei Begehung der Haupttat im Zeitpunkt der Anlageentsche i- dung entfaltet haben, nicht bei den vorbereitenden Förderungshan d- lungen, die in betrügerischer Weise b ei Entwicklung und Vertrieb ihres Anlageprodukts mit eingesetzt worden sein sollen. Gegenüber potentie l- len Anlegern wie dem Kläger bestanden damals noch keine gesetzlichen oder schuldrechtlichen Pflichtenbeziehungen, aus deren Verletzung er Ansprü che hätte herleiten können. Solche kommen frühestens bei der Anbahnung des Anlagegeschäfts in Betracht, wenn sich der Gehilfenbe i- trag für Anlageinteressenten manifestiert. Erst dann wird auch ein Sch a- den von Anlagezeichnern im Sinne der vorgenannten Senatsrechtspr e- chung hinreichend wahrscheinlich. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber schon rechtsschutzversichert. c) Das steht nicht im Widerspruch zu den von de r Beklagten für i h- ren gegenteiligen Standpunkt herangezogenen Beschlüssen des Obe r- landesgerichts Mün chen vom 31. Januar und 10. März 2011 (25 U 22 23 - 11 - 4100/10, juris). Diesen Entscheidungen lag ein § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 entsprechender verstoßabhängiger Rechtsschutzfall zugrunde, ausgelöst durch eine fehlerhafte jährliche Abrechnungspraxis eines Verwalters , m it der er begonnen haben soll, als der um Deckungsschutz nachsuchende Wohnungseigentümer noch nicht rechtsschutzversichert war. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung gegenüber den Wohnungseigent ü- mern bestand indes schon zu diesem Zeitpunkt, und damit auch ihre b e- hauptete Verletzung. Der danach erfolgte Abschluss einer Rechtsschut z- versicherung vermag dem für diese Pflichtverletzung, die in den Folg e- jahren lediglich beibehalten wurde, begründeten Vorvertragseinwand nicht die Grundlage zu entziehen. Die d em Verwalter angelastete n, Jahr für Jahr wiederholte n pflichtwidrige n Abrechnung en bilden zwar mehrere Verstöße, die aber wegen ihrer Gleichartigkeit und ihres natürlichen Handlungszusammenhangs als Dauerverstoß anzusehen sind (vgl. Prölss/Martin/Armbrüste r, VVG 28. Aufl. § 4 ARB 2008/II Rn. 59), bei der die erste Pflichtverletzung den Rechtsschutzfall auslöst. Die von der Revision erneut in Bezug genommenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2012 (25 U 61/12) und 12. März 201 2 ( 25 U 455/12) betreffen zwar einen vergleichbaren Sachverhalt, vermögen aber den Rechtsstandpunkt der Beklagten nicht zu stützen; sie verkennen den wie ausgeführt erforderlichen Zusa m- menhang der behaupteten Pflichtverletzung gegenüber dem Versich e- rungsn ehmer. d) Entgegen der Revision werden durch die gebotene zeitliche A n- knüpfung an die Anlageentscheidung im Streitfall keine Manipulation s- möglichkeiten eröffnet über sogenannte Zweckabschlüsse, die durch die Rechtsschutzfallklauseln unterbunden werden sollen (vgl. Prölss/Martin/ 24 25 - 12 - Armbrüster aaO Rn. 39; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 3). Mit dem maßgeblichen Pflichtverletzungsvorwurf erhält der Vers i- cherungsnehmer Anlass, für die Durchsetzung seiner Rechte kostenau s- lösende Maßnahmen z u ergreifen (Senatsurteil vom 28. September 2005 IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 c). Von diesem Zeitpunkt an kommt der Abschluss einer kostenüberwälzenden Rechtsschutzversich e- rung nicht mehr in Betracht. Ein solcher Zweckabschluss scheidet aber aus, wenn wie hier bei der Entwicklung eines Anlageprodukts noch keinerlei Grund und Möglichkeit für kostenauslösende Maßnahmen b e- steht. Ebenso wenig wie bei etwa anlässlich eines einzugehenden Mie t- verhältnisses oder beabsichtigten Erwerbs eines Kraftf ahrzeugs zur Tei l- nahme am Straßenverkehr genommenen Rechtsschutzversicherungen handelt es sich beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung um e i- nen derartigen Zweckabschluss, wenn sich der Versicherungsnehmer schon mit Geldanlagegedanken trägt. II. Zum Einwand aus § 18 (1) ARB 94 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mehr darauf berufen, die beabsichtigte Interessenwahrne h- mung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Durchführung eines Schlichtungsver fahrens sei mutwillig, § 18 ARB 94. Sie hätte dem Kläger auf seine Deckungsschutzanträge unverzüglich eine etwaige Lei s- tungsablehnung mitteilen müssen und sich nicht darauf zurückziehen dürfen, die Erfolgsaussicht mangels fehlender Informationen noch nicht 26 27 28 - 13 - prüfen zu können. Der Verstoß gegen die Prüfungspflicht habe den Ve r- lust ihres Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge. 2. Diese Beurteilung trifft zu. Nach ständiger, vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gele g- ter Rechtsp rechung hat der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussicht und Stellungnahme über die Eintrittspflicht für den Versicherer den Verlust der darauf gestützten Ablehnungsrechte aus § 18 ARB 94 zur Folge ( vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 2; OLG Celle r+s 2007, 57 , 59 ; OLG Karlsruhe r+s 2004, 107 , 109 ; OLG Köln, Beschluss vom 15. Sept ember 2008 9 W 59/08, juris Rn. 8 f. ). Ohne Erfolg hält die Revision dagegen dem Berufungsgericht vor, verkannt zu haben, dass der von ihm nicht behandelte Einwand der Mu t- willigkeit der Durchführung des nachgeschobenen Schlichtungsverfa h- rens von dieser Vorschrift nicht erfasst werde. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Parteivortrag zum Kostenschutz für d as Güteverfahren b e- fasst und seine rechtliche Prüfung ausdrücklich auf den Einwand der Mutwilligkeit eines Schlichtungsverfahrens erstreckt, § 18 (1) a) ARB 94. Dabei hat es was auch die Revision einräumt zu Recht die Begrü n- dung der Beklagten herangezo gen, das nachgeschobene Schlichtung s- verfahren sei mutwillig , weil für alle Beteiligten erkennbar aussichtslos. Auf fehlende Erfolgsaussicht kann sich die Beklagte nach der von der Revision unangegriffenen Verletzung ihrer Pflicht zur entsprechenden Prüfung und Stellungnahme gegenüber ihre m Versicherungsnehmer wie vorstehend ausgeführt nicht mehr berufen. Damit ist ihr im Strei t- 29 30 31 - 14 - fall worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist auch der a l- lein darauf gestützte Mutwilligkeitseinwand entzogen. III. Zum Einwand aus § 17 (7) ARB 94 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es für den Ei n- wand einer Umgehung des Abtretungsverbots nach § 17 (7) ARB 94 b e- reits an substantiiertem Vortrag, der geeignet wäre, die Annahme eines entsprechenden Verstoßes zu begründen. Selbst der von der Beklagten vorgetragene Verzicht auf Gebührenansprüche begründe keinen Verstoß gegen das Abtretungsverbot. Zudem stehe dies im Widerspruch zu der Rahmenvereinbarung mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Gebührenhöhe bei ihrer Inanspruchnahme aus der Rechtsschutzve r- sicherung wegen der streitgegenständlichen Ansprüche. Es handele sich insgesamt um unzulässige Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein". Der Antrag auf Parteivernehmung des Kl ägers sei ein u n- beachtlicher Beweisermittlungsantrag, der lediglich der Ausforschung des Sachverhalts diene. 2. Auch das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Beklagten hera n- gezogene Korrespondenz de s Klägers mit seinen Prozessbevollmächti g- ten über seine Kostenbelastung nicht als substantiierten Vortrag für den erhobenen Verzichtseinwand bewertet. Der mit diesem Schriftwechsel erkennbar verfolgten Klärung des persönlichen Kostenrisikos vorab ist ein d arüber hinausgehender Gebührenverzicht nach revisionsrechtlich beanstandungsfreier tatrichterlicher Würdigung nicht zu entnehmen; der 3 2 33 34 35 - 15 - darauf gestützte Verzichtseinwand ist ohne Substanz. Eine Parteive r- nehmung des Klägers dazu kam nicht in Betracht. Auf die Frage der Erheblichkeit dieses Einwandes insbesondere ob dem eine zulässige Abtretung von Versicherungsansprüchen an die eigenen Prozessbevollmächtigten zugrunde liegt , wie die Revisionserw i- derung meint kommt es danach nicht mehr an. Wendt Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 21.08.2012 - 1 O 16/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2013 - 12 U 159/12 - 36
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