ECLI:DE:BGH:2017:290317BIVZR61.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 61/16 vom 29. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhard t , die Richter Lehmann und Dr. Götz am 29 . März 2017 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Celle vom 1. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückg e- wiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 98 % und die Beklagte 2 % zu tragen. ; auf die Beschwerde der % von 16.491,95 Gründe: I. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die Mindes t- beschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO von mehr als 20.000 nicht erreicht ist. 1 - 3 - 1. Dabei is t zugrunde zu legen, dass die Beklagte durch das ang e- fochtene Urteil nur insoweit beschwert ist, als sie nach den rechtsfehle r- frei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für Rechtsa n- waltskosten der Klägerin in Höhe von 16.491,95 o m- men werden kann. Von diesem Betrag ist ein Abschlag von 20 % vorz u- nehmen, weil es sich um eine Feststellungsklage handelt. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigen weder e i- ne Bindungswirkung des Urteils für andere Mitversicherer noch di e G e- fahr einer weitergehenden Inanspruchnahme der Klägerin auf Schaden s- ersatz die Annahme einer höheren Beschwer. a) Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil nur im Umfang der sie selbst tr effenden Verurteilung beschwert, weil sich ihre Haftung auf d ie von ihr übernommene Quote beschränkt. Dass ein gegen die Bekla g- te erstrittenes Urteil nach den Versicherungsbedingungen auch für die Mitversicherer verbindlich ist, ist insoweit unerheblich. b) Es ist nicht ersichtlich, dass zu dem maßgeblichen Zeit punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, juris Rn. 2; vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.) noch Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin im Raum standen, die u n- ter die zu Lasten der Beklagten festgestellte Deckungsverpflichtung fa l- len könnten. Entsprechende Tatsachen sind von dieser weder ausre i- chend dargelegt noch glaubhaft gemacht (s. zu diesem Erfordernis S e- natsbeschluss vom 10. Juli 20 13 IV ZR 7/13 , ZEV 2013, 511 Rn. 2 m.w.N.). 2 3 4 5 - 4 - Die Auftraggeberin der Klägerin ist n ach dem Anspruchsschreiben vom 20. Dezember 2002 nicht mehr auf die Verfolgung des darin erh o- benen Anspruchs zurückgekommen, nachdem auch in dem bereits 201 2 beendeten s elbständigen Beweisverfahren Ausführungsfehler der Kläg e- rin nicht festge stellt wurden. Dementsprechend hat die Beklagte selbst schon in ihrer Klageerwiderung ausgeführt, dass nur um das Anwaltsh o- norar gestritten werde. II. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfo r- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Sa tz 1 ZPO). 6 7 8 - 5 - Der Senat hat auch die Rügen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von e i- ner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 01.06.2015 - 2 O 351/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2016 - 8 U 158/15 - 9
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