ECLI:DE:BGH:2017:241017UVIZR61.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 61/17 Verkündet am: 24. Oktober 2017 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Ga); ZP O § 287 a) Für die Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten können g e- eignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht berec h- tigte Zweifel an der Eignung ein er Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Hera n- ziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen ( Fortführung Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17). b) Das Ergebnis der BVSK - Honorarbefragung 2011 ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen nicht geeignet, denn di e Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 4. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i- onsrechtszugs, an einen anderen Spruchkörper des Berufungsg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf von Ford e- rungen ist, nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vo m 13. April 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw des B. beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der B e- klagten steht zwischen den Parteien außer Streit. B. beauftragte das in der n ä- heren Umgebung seines Wohnortes ansässi ge Sachverständigenbüro Bl., S. und P. GbR (im Folgenden: Sachverständigenbüro) mit der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs. Seinen Schadensersatzanspruch gegen die B e- klagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten trat er an das Sachverstä n- 1 - 3 - digenbüro ab. Der Sachverständige Bl. fertigt e unter dem 14. Mai 2012 ein Gu t- achten an. Danach ergaben sich u.a. Reparaturkosten in Höhe von netto 16.788,60 Minderwert von 6.000 2.269, 66 Der Geschädigte hat die Rechnung des Sachverständigen nicht beglichen. Die Beklagte ermittelte bei einer Prüfung des Sachverständigengutac h- tens Reparaturkosten in Höhe von netto 2.664,60 ilen Mi n- derwert von 2.000 habe den ihm vom G eschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an sie abgetreten. Die Kosten des Gutachtens seien er satzfähig und weder vom Schädiger noch gerichtlich zu überprüfen. Das Honorar sei nicht krass überhöht, ein Missverhältnis zwischen Honorar und Leistung für den Geschädigten nicht zu erkennen gewesen. Inhal t- lich sei das Gutachten nicht zu beanstanden. Ihr stehe die abgerechnete Sac h- verständigenvergütung in voller Höhe selbst dann zu, wenn das Gutachten mangelbehaftet oder sogar unbrauchbar sei. Die Beklagte hat die Abtretung an die Klägerin für unwirksam erachtet. Sie macht weiter geltend, das Gutachten s ei mangelhaft und unbrauchbar, der merkantile Minderwert übersetzt, die Reparaturkosten unzutreffend ermittelt. Die Beklagte habe den Werklohn auf der Grundlage eine r Ermächtigung des Geschädigten gemindert . Das angesetzte Sachverständigenhonorar sei sowoh l bezogen auf das Grundhonorar als auch auf die Nebenkosten überhöht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.225,83 stattgegeben, da das G utachten des Sachverständigen nicht völlig unbrauchbar gewesen sei. Nach der Abtretung könne der Sachverständige aber nur die a n- 2 3 4 - 4 - gemessenen Sachverständigenkosten in Höh e von 1.225,83 Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.043,83 Zinsen zu bezahlen. Die weitergehende, Nebenforderung en betreffe nde Ber u- fung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist und im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387) . Mit Urteil vom 6. Januar 2017 hat das Landgericht das Urteil des Amt s- gerichts teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 1.847,17 und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landg e- richt erneut zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Kla g- abweisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der B e- klagten ein erforderliches Sachverständigenhonorar von 1.847 ,17 das sich aus dem vereinbarten Grundhonorar von 1.418,89 n- kosten in Höhe von 133,35 19 % ergibt. 5 6 - 5 - Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Allein im Streit stehe noch die Höhe der erforderlichen Sachverstän digenkosten. Der Geschädigte habe die Rechnung des Sachverständigenbüros nicht bezahlt und diese Rechnung stimme auch nur teilweise mit der getroffenen Preisabsprache überein. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin habe der Geschädigte das Sachverst ändigenbüro unter Einbeziehung der A llgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständige n- büros mit der Erstellung eines privaten Haftpflichtschadensgutachtens beau f- tragt. Gemäß dem Auftrag zur Gutachtenerstellung vom 19. April 2012 sei ve r- einbart worden, da ss das Sachverständigenbüro sein Honorar in Anlehnung an die Höhe des festgestellten Kfz - Schadens ermitteln solle. Gemäß Ziff. 5 der A llgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem abgedruckten Au s- zug aus der Honorartabelle des Sachverständigen sei dieser Preisfindungsm e- chanismus präzisiert worden. Bei der Feststellung eines sogenannten Repar a- turschadens habe für die Höhe des Schadens entsprechend der Honorartabelle auf die Nettoreparaturkosten zuzüglich eine r ausgewiesenen Wertminderung abgestellt w erden sollen. Das Sachverständigenbüro habe Reparaturkosten netto in Höhe von 16.788,60 6.000 Aus der Honorartabelle des Sachverständigenbür os ergebe sich für ein en S chaden bis 24.000 . Abgerechnet habe das Sachverständigenbüro aber ein Grundhonorar in Höhe von 1.733,75 die abgerechneten Nebenkosten stimmten zum Teil nicht mit der getroffenen Preisverei nbarung überein. Nach de n zur Grundlage des Vertrags gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten als " Schreibgebühren " 1,50 Seite anfallen, abgerechnet habe der Sachverständige hingegen 3,46 i- te. Für Fotokopien sollten ebenfalls 1,50 je Seite anfallen, abgerechnet wo r- den seien 2,58 " Porto /Telefon " habe eine Pauschale von 12 , 50 anfallen sollen, abgerechnet worden seien 18,28 sei nur ein Hon o- 7 - 6 - rar inklusive Umsatzsteuer von 1.847,17 er Preisve r- einbarung gedeckt. Da der Geschädigte die Rechnung des Sachverständige n- büros nicht beglichen habe, müsse die Klägerin ihre r Darlegungs - und Bewei s- last anderweitig als durch Vorlage der Sachverständigenrechnung nachko m- men. Die Klägerin habe vorge tragen, dass der Geschädigte am 19. April 2012 das in U. ansässige Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines privaten Haftpflichtschadensgutachtens zu seinem Unfallfahrzeug beauftragt und hierzu einen Gutachtenauftrag samt der darin enthaltenen Preisve reinbarung unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzeichnet habe. Das Sachverständigenbüro habe die oben genannten Kosten in Rechnung gestellt. Hiermit habe die Klägerin ihre r Darlegungslast hinsichtlich der Erforderlichkeit der gelten d gemachten Sachverständigenkosten genügt, mehr könne sie nicht vortragen. Die Beklagte könne sich zulässigerweise mit einem einfachen B e- streiten der Erforderlichkeit begnügen. Dann könne der Geschädigte im Ra h- men der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO das ab gerechnete Honorar ersetzt verlangen, wenn und soweit dieses nicht deutlich überhöht sei und dies für den Geschädigten erkennbar sei. Erkennbar überhöht sei das abgerechnete Hon o- rar jedenfalls insoweit gewesen, als es über die getroffene Preisvereinbarung hinausgehe. Das vereinbarte Grundhonorar in Höhe von 1.418,89 zu sonstigen branchenüblichen Sachverständigenhonorar en im Kfz - Bereich nicht deutlich überhöht. Der Schätzung der erforderlichen Sachverständige n- kosten lege die Kammer die a ktuelle BVSK - Honorarbefragung zugrunde. Nach dem maßgeblichen Honorarkorridor HB V der Honorarbefragung 2011 werde von der Hälfte der Sachverständigen aus dem BVSK - Verband bei einer Sch a- denshöhe bis 23.000 e- rechnet. Das im vorliegenden Fall anhand der Preisabsprache und der Allg e- meinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Grundhonorar von 1.418,89 8 - 7 - nur marginal über dem Höchstwert von 1.407 deutlich überhöht. Dass das verei nbarte Grundhonorar etwas über dem bra n- chenüblichen Grundhonorar liege, sei für den Geschädigten jedenfalls nicht e r- kennbar gewesen. Die abgerechneten Nebenkosten seien zum Teil überhöht, jedenfalls insoweit, als sie über die getroffene Preisabsprache hina usgingen. Von der Preisvereinbarung gedeckt sei insgesamt ein Betrag in Höhe von 133,35 Diese vereinbarten und abgerechneten Nebenkosten seien, auch wenn sie deutlich über den Nebenkosten nach dem JVEG lägen, erforderlich im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (En t- scheidung vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 , VersR 2016, 1133 ) , wonach ein Geschädigter erkennen könne, dass pauschale Nebenkostenbeträge d en ta t- sächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschritten , vermöge die Kammer nicht zu folgen. Der Sachverständige als Unternehmer sei in seiner Kalkulation frei. Insbesondere stehe es ihm frei, Spezial - und anteil ig e Ge meinkosten s o- wohl in das Grundhon orar als auch in die Nebenkosten einzukalkulieren. So hätten die Ersteller der BVSK - Befragung 2015 darauf hingewiesen, dass die deutliche Erhöhung der Grundhonorare dadurch zu erklären sei, dass die b e- fragten Sachverständigen kalkulatorische Kosten, welche sie vormals in den Nebenkostenpositionen einkalkuliert hätten, nunmehr zulässigerweise in das pauschale Grundhonorar verlagert hätten. Die Auffassung des Bundesgericht s- hofs laufe letztendlich auf eine ma terielle Preiskontrolle hinaus. Soweit die Beklagt e schließlich geltend mache, dass sie von den früh e- ren Rechtsanwälten des Geschädigten mit dessen Vertretungsmacht unter dem 31. August 2012 ermächtigt worden sei, alle werkvertraglichen Gewährlei s- tungsansprüche aus dem Gutachtenvertrag gegenüber dem Sachv erständige n- büro geltend zu machen , und eine Minderung des Werklohns wegen Mängeln des Gutachtens erklärt habe, sei dieser Einwand unerheblich. Es erscheine b e- 9 - 8 - reits zweifelhaft, ob eine Minderung des vertraglichen Werklohnanspruchs im Rahmen des deliktische n Schadensersatzanspruchs des Geschädigten zu b e- rücksichtigen sei. Dies könne jedoch dahinstehen, die Klägerin berufe sich mit Recht darauf, dass es jedenfalls an der erforderlichen Fristsetzung zur Nache r- füllung fehle. Dem sei die Beklagte nicht entgegeng etreten. Gründe, welche eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich machten, seien von der Bekla g- ten weder dargetan noch ersichtlich. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht s tand. 1. Mit der Revision ist davon auszu gehen, dass das Rechtsmittel unb e- schränkt zugelassen worden ist. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Zwar kann sich auch in einem solchen Fall aus den Entsche i- d ungsgründen des Berufungsurteils eine wirksame Beschränkung des Recht s- mittels ergeben, sofern sich eine solche mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 21. September 201 5 - VI ZR 100/14, juris Rn. 11 f.; BG H, Urteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15, WuM 2017, 410 Rn. 1 6 ; Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 298/14, ZIP 2016, 2015 Rn. 17; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revisionszula s- sung zwar damit begründet, dass d er Senat seine Rechtsauffa s sung erneut zu überprüfen habe, wonach es sich sowohl bei den Aufwendu n gen für Fahrten mit dem Auto als au ch denen für Fotos, Kopien und Druck, auch wenn sie im Ra h- 10 11 - 9 - men eines Geschäftsbetriebs angefallen seien, um Kosten des täglichen L e- bens handele, mit denen ein Erwachsener typischerweise im Alltag konfrontiert sei und deren Höhe er typischerweise auch ohne b esondere Sachkunde a b- schätzen könne, so dass er allein deshalb erkennen könne, dass bestimmte pauschale Nebenkostenbeträge den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten würden. Es hat aber auch über das sog. G rundhonorar entsch i e- den und ist davon ausgegangen, dass zwischen der H ö he des Grundhonorars und der Nebenkosten eine Wechselwirkung bestehe. 2 . Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufung s- gericht angenommen, dass dem Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch ge gen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständige n- gutachtens aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB au s- zugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendm a- chung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 10). Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der G eschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen und dieser ihn wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Insoweit ist auf das erste Senatsu r- teil in diesem Verfahren Bezug zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 aaO Rn. 11). 3 . Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsg e- richt angenommene Höh e der für die Begutachtung des Fahrzeugs erforderl i- chen Kosten . a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 Z PO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist 12 13 14 - 10 - revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vo r- bringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Sch a- densbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 13; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 10 mwN). b) Das Berufungsgericht ha t bei seiner Schätzung im Hinblick auf das Grundhonorar Sachvortrag der Beklagten übergangen und bezüglich der N e- benkosten eine ungeeignete Schätzgrundlage verw endet . a a) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gesc hädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befried i- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa au f Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7 ; vo m 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensb e- hebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschl a- gen, der aus seiner Sicht sei nen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne d as Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN) . Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen 15 16 - 11 - qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen . Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des G eschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren zwischen mehreren möglichen den wirtschaftl i- cheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er d ie Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rüc k- sicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine E r- kenntni s - und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Sch a- densbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. März 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8 , jeweils mwN). D er Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachve r- ständi gen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 6 7/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7). Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen e i- nen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer e r- weist (vgl. nur Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, aaO Rn. 13 mwN). Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich auch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsa b- schluss geforderten bzw. später berechneten Preise (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, aaO Rn. 13). Verlangt der Sachverständige bei 17 - 12 - Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, ka nn sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erfo r- de r lichen Kosten verlangen, deren Höhe der Ta trichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2016 VI ZR 50/15 aaO Rn. 13 mwN) . Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibil i- tätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich übe r- höht waren (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2016 VI ZR 50/15, aaO Rn. 13 f.). Weiter ist der in Rechnung gestellte Betrag nur erforderlich, wenn er sich aus den vereinbarten, zut reffend ermittelten Anknüpfungstatsachen herleiten lässt. Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herste l- lungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbeh e- bung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schaden s- höhe in Frage zu stellen (Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 18; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16). bb ) Ausgehend von der Darlegung slast des Geschädigten für die Erfo r- derlichkeit der Sachverständigenkosten hat das Berufungsgericht zu Recht der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung bei der Schadensschä t- zung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten K osten beigemessen. Denn die Rechnung wurde von dem Geschädigten nicht bezahlt. 18 19 - 13 - Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, so n- dern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden ge troffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 19 ; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Ge schädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schaden s- schätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädi g- ten, mitunter auch seine möglicherweise beschrän kten Erkenntnismöglichke i- ten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachve r- ständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 - V I ZR 50/15, VersR 2016,1133 Rn. 12; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei Fehlen der Indizwirkung der begl ichenen Rechnung oder anderer gleich gewichtiger Indizien ein - hier erfolgtes - einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des au s- gewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich genügt, um die geltend gemac h- te Höhe in Frage zu stellen (Senatsurteile vom 28. Feb ruar 2017 - VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 13; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 18; jeweils mwN). 20 - 14 - Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass d er G e- schädigte bzw. der Zessionar dann, wenn - wie im Streitfall - eine beglichene Rechnung mit Indizwirkung nicht vorliegt, konkrete Anhaltspunkte für die B e- stimmung des Herstellungsaufwandes unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten vorzutragen hat (Senatsurteil vom 19. Juli 2016 VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 20). Das Berufungsgericht hat dazu au s- geführt, die Zessionarin habe vorgetragen, dass der Geschädigte nach dem Unfall das in U. ansässige Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines priv a- ten Haftpflichtschadensgutachtens zum näher bezeichn eten Unfallfahrzeug b e- auftragt habe und hierzu den Gutachtenauftrag samt der darin enthaltenen Preisvereinbarung und unter Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen unterzeichnet habe, welche Reparaturkosten und welchen merkantilen Minderwert der S achverständige berechnet und welche Rechnung er für das Gutachten gestellt habe. Mehr könne sie nicht vortragen. Dies ist revision s- rech t lich nicht zu beanstanden. cc) Soweit sich die Revision bezogen auf die vorgetragene Preisverei n- barung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, dass nach dem unstreitigen Vo r- bringen der Klägerin der Geschädigte das Sachverständigenbüro unter Einb e- ziehung dessen Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit der Erstel lung eines privaten Haftpflichtschadensgutachtens beauftragt hat und damit eine Preisve r- einbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigenbüro g e- schlossen worden ist, steht dem schon die Tatbestandswirkung des Berufung s- urteils nach § 314 ZPO entg egen. Die Rechtsprechung stellt tatsächlichen U m- ständen Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch e i- nen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsve r- kehrs geläufig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1998 V ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2060; vom 14. März 1997 V ZR 9/96, BGHZ 135, 92, 95). Dazu 21 22 - 15 - gehört der Begriff der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls dann, wenn er wie hier von einem Rechtsanwalt gegenüber einem anderen Rechtsanwalt verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2004 V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 299 zum Begriff "Abtretung"). Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Rechtstatsache auf rechtlich und tatsächlich schwier i- gen Vorgängen beruhen kann. Maßgeblich ist das von der Partei vorgetragene Ergebnis (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1995 V ZR 304/93, ZIP 1995, 1633 zum Begriff "Eigentum"). dd ) Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, ob das nach der von dem Berufungsgericht vorge nommenen und von der Revision als ihr günstig nicht beanstandeten Kürzung verbliebene deutlich überhöht ist, den Vortrag der Beklagten außer Betracht gelassen hat, die Höhe des Reparaturschadens b e- laufe sich nicht wie im auf 2.664,60 (1) Gegen die Bemessung der erforderlichen Sachverständigenkosten unter Orientierung an d er Schadenshöhe bestehen zwar grundsätzlich keine Bedenken. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisi e- rung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachve r- ständige. Des halb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständ i- 23 24 - 16 - gen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtsc haftlichen Wertes der Fo r- derung des Geschädigten ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560) . (2) Maßgeblich e Größe für die Ableitung der Höhe des Honorars ist der vom Sachverständigen ermittelte Schadensaufwand aber nur, wenn er zutre f- fend ermittelt ist . G emäß dem Gutachtensauftrag vom 19. April 2012 berechnet der Sachverständige sein Grundhonorar "in Anlehnung an die Höhe des Kfz - Schadens". Aus der Sicht des verständigen, wirtschaftlich denkenden Gesch ä- digten war damit a ls Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Grundhonorars die vom Sachv erständigen zu ermittelnde tatsächliche Schadenshöhe verei n- bart (und erforderlich) . Da die Beklagte die Richtig keit der vom Sachverständ i- gen ermittelten Schadenshöhe (Reparatur kosten und Wertminderung) bestritten hat, lässt sich die Höhe des von der Beklagten zu erstattenden Grundhonorars erst nach Feststellung der zutreffende n Schadenshö he beziffern . ee ) Die Revision rügt weiter zu Recht, das Berufungsgericht habe ve r- kannt, dass für d en Geschädigten die vereinbarten Nebenkosten erkennbar überhöht waren und dass die BVSK - Honorarbefragung 2011 für die anschli e- ßend vorzunehmende Schätzung der im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Höhe der Nebenkosten nicht geeignet ist, die zu erwartenden Ansätze bei den anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. (1 ) Bei der von ihm durchzuführenden Plausibilitätskontrolle der Prei s- vereinbarung kommt der wirtschaftlich denkende, verständige Geschädigte hier zu dem Schluss, dass mit d en vereinbarten Nebenkosten nur der tatsächliche Aufwand des Geschädigten für die Erstellung dieser Positionen bezahlt werden soll . Der Sachverständige hat mit der angebotenen Preisvereinbarung, in der er neben einem pauschalen Grundhonorar zusätzlich best immte Nebenkosten 25 26 27 - 17 - fordert, für den verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zum Au s- druck gebracht, dass seine fachliche Sachverständigen - oder Ingenieurtätigkeit der Begutachtung und Auswertung mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll und daneb en lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen verlangt werden (vgl. mit in diesem Punkt ver gleichbare r Fallgestaltung Senatsentscheidung vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 , VersR 2016, 1133 Rn. 14 und die Voren t- scheidung des Senats in diesem Verfahren vo m 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 21) . Ausgehend davon, dass die in der Preisvereinb a- rung enthaltenen Nebenkosten (Ausfertigung 1. Lichtbilder 2,50 i- gung 2. Lichtbilder 2,50 te, Ausfertigung 2. + 3. Schreibgebühren 1,50 12,50 25 aus Sicht des Geschädigten die Vergütung für den tatsächlichen Aufwand des Sachverständigenbüros d arste llen sollen , waren fast alle Preise erkennbar überhöht. Denn es handelt sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann ( vgl. S e- natsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 14). Das gilt unabhängig davon, dass es auch hier nur einen Kostenrahmen geben kann. Denn bei Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes des einzelnen G e- schäftsbetriebes oder Selbst ändigen können die Materialkosten sowie die mit der jeweiligen Fertigung verbundenen Kosten, die beispielsweise von Anscha f- fungskosten und Lebensdauer der Geräte, Aufwand an Papier und Toner, Lohnkosten und sonstigen Gemeinkosten abhängen, unterschiedlich ausfallen. Dies weiß auch der wirtschaftlich denkende verständige Geschädigte und orie n- tiert sich nicht lediglich etwa an de n Preisen eines Drogeriemarktes. (2) Fehlt es - wie hier - an einer vom Geschädigten beglichenen Rec h- nung und einer Honorarverein barung, die der Geschädigte für plausibel halten 28 - 18 - durfte, so ist die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von Rechnung und Vereinbarung zu ermitteln. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO bedarf es dabei einer geeigneten Schätzgrundlage. Dabei ist es zwar nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154), § 287 ZPO gibt die Art der Schätzgrundlage nicht vor. Die Schadenshöh e darf aber weder auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden , noch dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen a uf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. In g e- eigneten Fällen können Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Ve r- wendung finden (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17). Der Tatricht er ist aber lediglich bei der Verwendung geei g- neter Listen grundsätzlich frei. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer bestim m- ten Liste ablehnen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17). Deshalb ist der Tatrichter gehalten, mögliche Listen oder sonstige Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen . (3 ) Dies ist hier jedoch nicht geschehen. D as Ergebnis der BVSK - Honorarbefragung 2011 ist zur Bestimmung des erforderlichen Herstellung s- aufwandes im Bereich der Nebenkosten erkennbar nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden. Aus den Erläuterungen zu der BVSK - Honorarbefragung 2013 ergibt sich, dass sogenannte Nebenkosten zu keinem Zeitpunkt hinre i- chend definiert worden sind . Die Aufteilung der Rechnung des Kfz - 29 30 - 19 - Sachverständigen in das sogena nnte Grundhonorar und in sogenannte Nebe n- kosten diene - so die Erläuterungen - einer möglichst hohen Transparenz. In s- besondere solle dem Nutzer des Gutachtens ermöglicht werden, bereits durch die Rechnung zu erkennen, wie hoch die Anzahl der gefertigten Li chtbilder war bzw. wie weit die Entfernung zwischen dem Sachverständigenbüro und dem Ort der Schadensfeststellung ist. Die betriebswirtschaftliche Definition, wonach N e- benkosten, die mit der eigentlichen Tätigkeit nichts zu tun hätten, Positionen darstellt en mit der Maßgabe, dass ledi glich die tatsächlich anfallenden Kosten weitergegeben würden, habe in der Vergangenheit mit der Praxis der Rec h- nungsstellung des Kfz - Sachverständigen nicht zwingend zu tun. In den geltend gemachten Nebenkosten seien in der Reg el Gewinnanteile enthalten, die bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann en t- sprechend höher anzusetzen wäre (BVSK - Honorarbefragung 2013, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz - Sachverständigenhonorars Seite 5 f.). War aber aus Sicht der Befragten schon nicht klar, was im Rahmen der Umfrage unter den abgefragten Nebenkosten zu verstehen war und ob und ggf. in welcher Höhe Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar sondern den Nebe n- kosten zugerechnet werden sollten, so verliert das Erge bnis der Befragung bei isolierte r Betrachtung der Nebenkosten jegliche Aussagekraft. Die Höhe der von den Befragten angegebenen Nebenkosten hängt vielmehr ganz entsche i- dend davon ab, ob und in welcher Höhe sie im Rahmen ihrer individuellen Preisgestaltung Gewinnanteile nicht dem Grundhonorar , sondern den Nebe n- kosten zuschreiben. 4 . Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, die Klägerin könne wegen der von der Beklagten aufgrund einer Ermächtigung des Geschädigten erklä r- ten Minderung wegen erheblicher Män gel des Gutachtens den Anspruch auf 31 32 - 20 - Ersatz der Sachverständigenkosten nicht mehr geltend machen. Es fehlt schon an den werkvertraglichen Voraussetzungen einer Minderung. Das Recht des Bestellers, wegen eines behebbaren Mangels den Wer k- lohn zu mindern ( § 634 Nr. 3, § 638 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB) , setzt voraus, dass der Besteller dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nache r- fü l lung bestimmt hat, wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmeta t- bestände gemäß § 323 Abs. 2 BGB, § 281 Abs. 2 BGB, §§ 636, 275 Abs. 2, 3 BGB eingreift. Daran fehlt es hier. Zur Nacherfüllung hat die Beklagte den Sachverständigen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aufg e- fordert und auch einen Ausnahmetatbestand nicht dargelegt, obwohl das Ber u- fungs gericht in der mündlichen Verhandlung auf dieses Erfordernis hingewiesen hat. Dies greift die Revision nicht an. Soweit sie geltend macht, schon nach dem unstreitigen Sachverhalt sei das Interesse des Gläubigers an der Leistung nach Schadensregulierung im Jahr 2013 entfallen und die Nacherfüllung wegen Veräußerung des Unfallfahrzeugs unmöglich, kommt es darauf nicht an, wenn eine Nacherfüllung zuvor möglich gewesen ist. Dazu hat die Beklagte indes nichts vorgetragen. I II. Das Berufungsurteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang au f- zuheben und die Sache gem . § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an e i- nen anderen Spruchkörper des Berufungsgericht s zurückzuverweisen . Für di e neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folge n- des hin: 33 34 35 - 21 - 1. Zur Höhe der für die Schätzung der Sachverständigenkosten herang e- zogenen Reparaturkosten nebst Wertminderung wird das Berufungsgericht noch Feststellungen zu treffen haben. Anknüp fend an die bisherige Beweisau f- nahme können sich Anhalts p unkte hierfür ergeben aus der Überprüfung des streitigen Gutachtens seitens der beklagten Versicherung , der als Anlage BLD 1 vorgelegte n Reparaturkostenkalkulati on, der Veranschlagung der Reparatu r- ko s ten seitens der Kaskoversicherung durch den Sachverständigen H. und der beim Hersteller erfolgte n Reparatur . 2. Da die geforderten Nebenkosten wie Foto - , Schreib - , Kopier - , Porto - , Telefon - und Fahrtkosten nicht nur bei der Arbeit von Kfz - Sachverständ igen, sondern auch als Kosten für Nebentätigkeiten bei anderen Betrieben und Sel b- ständigen entstehen, beispielsweise bei Sachverständigen jeder Fachrichtung, bei Rechtsanwälten, Notaren, Detekteien, Übersetzern, Architekten und Ingen i- eu ren jeder Fachrichtu ng anfallen und einer bestimmten Branche deshalb nicht zugeordnet werden können, bedarf es im Streitfall für die Schätzung der obje k- tiv erforderlichen Nebenkosten nicht zwingend einer Grundlage, die sich alleine 36 37 - 22 - auf Angaben aus dem Bereich der Kfz - Sachv erständigen stützt (vgl. zur nicht beanstandeten Heranziehung des JVEG Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, aaO Rn. 18 ff.). Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2014 - 20 C 6820/14 - LG Düs seldorf, Entscheidung vom 06.01.2017 - 22 S 27/15 -
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