ECLI:DE:BGH:2018:210618BVZR61.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 61/18 vom 21. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Das Landgericht hat die gegen die bisherige Beklagte gerichtet e Klage auf Zahlung die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht die Beklagte verurteilt, den auszukehren. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will sie insoweit die Zulassung der Revision erreichen. Nachdem der Rechtsstreit wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Be klagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen war, hat der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen. Er beantragt die Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Nichtzula s- sungsbeschwerde der Klägerin. 1 2 - 3 - II. Die beantragte Prozessk ostenhilfe ist nicht zu bewilligen. Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes Prozessko s- tenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufg e- bracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Diese Voraussetzu n- gen liegen nicht vor. Der Insolvenzverwalter ist zwar Partei kraft Amtes. Er hat auch dargelegt, dass die Kosten aus der Masse nicht gedeckt werden können. Es ist aber davon auszu gehen, dass es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubigern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 425 Rn. 14) zuzumuten ist, die Ko s- ten aufzubringen. 1. Zuzumuten sind Vorschüsse auf Prozessk osten nur Gläubigern, we l- che die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwa r- tender Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozes s- ko s tenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem E r- folg der R echtsverfolgung durch den Insolvenzv erwalter deutlich größer sein wird. Das ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Umstände zu entscheiden, bei der insbesondere die zu erwartende Verbesserung der Quote im Fall des O bsiegens des Insolvenzv erwa lters, das Prozess - und das Vollstr e- ckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen sind (Senat, B e- schluss vom 3. Mai 2012 V ZB 138/11, NZI 2012, 626 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 IX ZB 63/16, NZI 2017, 546 Rn. 2, jeweils mwN). Der In so l- venzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies 3 4 5 - 4 - gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläub i- gern eine Prozessfinanzi erung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 4). 2. Hieran gemessen ist von der Zumutbarkeit der Kostenaufbringung auszugehen. Nach Darstellung des Insolvenzverwalters könnte b ei erfolgreicher Recht sverteidigung eine Freigabe nicht lediglich der von der Klägerin verlan g- gesamten sich auf dem Notaranderkonto befindl i- chen B etrages von 158 . Nimmt man aufgrund des Prozessrisikos (ein Vollstreckungsrisiko besteht nicht) hie r- von einen Abschlag von 20% vor, beliefe sich die Masse nach Abzug der Inso l- r- de zu einer Quote für die im Rang des § 38 InsO zu bedienenden Forderungen, deren Höhe nach dem Vorbringen des Insolvenzverwalters 318.319 e- trägt, von 26,7% führen. Für die beabsichtigte Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwe r- de der Klägerin muss der Insolvenzverwalter ausgehend von einem Streitwert (vgl. BGH, B e- schlus s vom 10. September 2015 - IX ZR 17/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 7) von 8.766,02 n- den. Nach dem von dem Insolvenzverwalter vorgelegten Auszug der Inso l- venztabelle, gibt es drei Großgläubiger, i n der Tabelle unter Nr. 7, 16 und 17 gelistet, die mit jeweils mehr als 5% an den festgestellten Forderungen beteiligt 6 7 8 9 - 5 - sind und denen deshalb grundsätzlich eine V orschussleistung zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 8). Diese Gläubiger haben festgestellte Forderungen in Höhe von insgesamt erha lten. Im Falle einer erfolgreichen Prozessführung würden sie mehr als das Acht fache des vorzuschießenden Betrags von 8.766,02 zu erwartenden Vorteile den Aufwand deutlich überwiegen (vgl. BGH, B e- schluss vom 3. Mai 2017 - IX ZB 63/16 , NZI 2017, 546 ). Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Insolvenzverwalter in dieser Konstellation nicht zumutbar sein könnte, die Kostenaufbringung durch drei I n- solvenzgläubiger zu koordinieren. Eine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anza hl der heranzuziehenden Insolvenzgläubiger gibt es nicht. Aus der En t- scheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2006 (II ZB 11/05, ZIP 2006, 10 - 6 - 682 Rn. 15), dem ein Fall mit fünf Großgläubigern zugrunde lag, folgt kein a n- deres Ergebnis. Die Annahme der Unzumutbarkeit beruhte auch dort auf einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände, bei der die Anzahl der Großglä u- biger lediglich einen Abwägungsumstand darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 II ZR 263/14, ZInsO 2015, 1465 Rn. 9). Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.10.2012 - 22 O 309/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2015 - 22 U 292/12 -
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