ECLI:DE:BGH:2016:201216UVIZR612.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 612 /15 Verkündet am: 20. Dezember 2016 Böhringer - Mangold Justiza mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Ga, Gb 1. Es ist im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unbedenklich, wenn die für den Geschädigten handelnde Fachbehörde den Auftrag zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundl a- ge einer Ausschr eibung erteilt. In diesem Fall ist für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im konkreten Schadensfall maßgeblich, ob die Fachbehörde im Zei t- punkt der Zuschlagserteilung in ihrer damaligen spezi ellen Situation, d.h. a n- gesichts ihrer damaligen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für sie bestehender Schwierigkeiten, die ausgeschriebenen Maßnahmen zur Schadensbehebung für wirtschaftlich und den Angebots preis des jeweiligen Bieters für angemessen halten durfte. 2. Die Entscheidung der Fachbehörde, welche Leistungen sie im Zusamme n- hang mit der Beseitigung von Ölverunreinigungen auf Verkehrsflächen au s- - 2 - schreibt, ist angesichts ihres erheblichen Entscheidung sspielraums hinsich t- lich der zu treffenden Maßnahmen nur beschränkt überprüfbar. Bei der Vergabe eines Auftrags auf der Grundlage einer Ausschreibung ist die Ban d- breite künftiger Schadensfälle und deren zuverlässige, rasche und vollstä n- dige Beseitigung in den Blick zu nehmen. 3. Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ist der jeweilige Ang e- botsendpreis für das Gesamtpaket der ausgeschriebenen Leistungen. Damit wird der sp eziellen Situation des Auftraggebers und seinen Einflussmöglic h- keiten im Vergabeverfahren Rechnung getragen. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 20. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Well ner, die Richterin nen von Pentz und Müller und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Naumb urg vom 28. September 2015 wird auf Kos ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen T atbestand : Die Klägerin verlangt von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes die restlichen Kosten für die Beseitigung von Diese löl auf der Bundesstraße 81. Die Verschmutzung entstand dadurch , da s s der Beklagte zu 1 im August 2010 mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten L kw während eines Überholvorgangs nach links von der Fahrbahn abkam und im Straßengraben liegen blieb. Infolge des Unfallgesche hens trat Dieselöl aus, weiter verlor das Fahrzeug einen Teil der Raps l adung. Für den Unfa ll sind die Beklagten dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Mit der Beseitigung der weiträumigen Verschmutzung wurde die Fa. B. beauftragt. Dieser war im Septemb er 2009 nach einer beschränkten Ausschre i- bung von dem für die Klägerin handelnden L andesbetrieb Bau Sachsen - Anhalt der Zuschlag für die Reinigung ölverunreinigter Ve rkehrsflächen für den Börd e- kreis erteilt worden. Für diesen Kreis hatte laut Vergabevermerk des Landesb e- 1 2 - 4 - triebes Bau die Fa. B. das wirtschaftlichste Angebot von insgesamt drei Bietern abgegeben ; ihre Angebotsendsumme lag unter der jeweiligen Endsumme der beiden Mitbieter . Die Fa. B. stellte dem Landesbetrieb Bau die Kosten für die Beseitigung de r streitgegenständlichen Verunreinigungen in Rechnung, der sie auf Seiten der Klägerin bezahlte und gegenüber der Beklagten zu 2 geltend machte. In den Rechnungen der Fa. B. enthalten sind unter anderem die den Angebotspreisen aus dem Vergabeverfahren ents prechenden Einheitspreise für die Beseitigung von Öl bezogen auf die im Streitfall maßgebliche Fallvariante e iner Rein i gungsfläche von 100 bis 500 qm für die Entsorgung von Öl - ) sowie für das Lösen, Laden und Entsorgen des verunre i- kg) . Diese Einheitspreise liegen deutlich über den A n- geb o tspreisen der beiden Mitbieter. Die Beklagten halten sie für unan geme s- sen. Das Landgericht hat, nachdem die Beklagten von dem Klageanspruch in n- erkannt haben , ein Teilanerkenntnisurteil über diesen Betrag erlassen und die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von weiteren sowie Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Obe r- landesgericht die Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus zur Zahlung von we i- nebst Zinsen verurteilt . Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolg en die Beklagten ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung anerkannten u nd den vom Landgericht zugesprochenen Betrag) weiter. 3 - 5 - E ntscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt , für die Frage, ob die Klägerin als Geschädigte das Wir t- schaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beachtet habe, komme es auf die Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten in dem der Beauftragung vora n- gegangenen förmlichen Vergabeverfahren an. Ob dieses seinerseits Mängel aufweise, könne dahinste hen, da es bestandskräftig abgeschlossen se i. En t- scheidend sei, ob der für die Klägerin handelnde Landesbetrieb Bau als Verg a- bestelle im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung habe erkennen können, dass das Angebot der Fa. B. nicht wirtschaftlich war. Dies hätten die Beklagten nicht ko n- kret dargelegt. Di e Vergabevorschriften, insbesondere der Grundsatz der öffen t- lichen Ausschreibung, dienten dazu, dem Staat als schwache m Marktteilne h- mer die Marktübersicht zu verschaffen und den wirtschaftlich günstigsten Anbi e- ter zu ermitteln. Damit bestehe tendenziell ei n Gleichlauf mit dem Wirtschaf t- lichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Bezugspunkt sei dabei der Ang e- botsendpreis für das "Gesamtpaket" der ausgeschriebenen Leistungen, nicht die Einzelpreise für die im Streitfall nachgefragten Leistungen. Denn das Lei s- tungsverzeichnis müsse möglichst alle Fallvarianten abbilden. Die Fallvarianten würden von den Konkurrenten bei ihrem Angebot im Wege einer "Mischkalkul a- tion" jeweils unterschiedlich gewichtet, so dass den von ihnen gebotenen Ei n- heitspreise n für die konkr ete n streitgegenständliche n Leistung en keine en t- scheidende Aussage kraft zuk omme . Für die Frage der Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständl i- chen Vergabeverfahren um das erste Verfahren dieser Art z ur Vergabe von Reinigungsarbeiten ge handel t habe . Die in der Zeit davor bei Einzelaufträge n vereinbarten , von der Klägerin ohnehin nicht statistisch erfassten Preise kön n- ten keine oder nur bedingt aussagekräftige Anhaltspunkte für den wirtschaftl i- 4 - 6 - chen Prei s bieten, weil bei einer Gesamtvergabe die Investitions - und Vorhalt e- kosten der Bieter zu berücksichtigen seien , ebenso der Umstand, dass sich bei der Verpflichtung des Bieters, sämtliche, ggf. auch verlustbringende Fälle zu übernehmen, der gesamte Aufwand rechnen müsse. Die Vergabe der Gesam t- leistung enthalte eine Vielzahl von unbekannten oder allenfalls erahnbaren Fa k- toren, für die es - bezogen auf die erste Ausschreibungsperiode - keinen grei f- baren Vergleichsmaßstab gegeben habe, anhand dessen die Kläger in hätte erkennen können, dass der von der Fa. B . gebotene Preis unangemessen überhöht war. Der Umstand, dass die Klägerin im Laufe der Durchführung der Verträge die Schwächen des Abrechnungssystems erkannt und versucht habe, diesen Mangel zu beheben, besa ge nichts zur Erkennbarkeit des Fehlers im Zeitpunkt der Begehung. Es bestehe weder eine Veranlassung für eine B e- weisaufnahme über die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Preise noch komme es angesichts der Maßgeblichkeit des Angebotsendpreises auf d ie F eststellungen des in erster Instanz bestellten Sachverständigen zu den in Rechnung gestellten Einzelpreisen an, zumal ohnehin nicht hinreichend e r- kennbar sei, woher der Sachverständige seine Vergleichszahlen nehme. II. Das angegriffene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Der Klägerin steht wegen der Verunreinigung der Bundesstraße dem Grunde nach - unabhängig von der Möglichkeit eines öffentlich - rechtlichen Ko s- tenersatzes - ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 au s § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG , zu (vgl. Senatsur teile vom 9. Dezember 5 6 - 7 - 2014 - VI ZR 138/14, VersR 2015, 503 Rn. 6 ff.; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 159 0 Rn. 13 ff., jew eils mwN ). 2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Recht s- grun dsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfakt o- ren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522 Rn. 7). Einer solchen Überprüfung hält das Urteil stand; insbesondere wurden die vom Senat zur Bestimmung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze beac h- tet. a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten , so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befried i- gung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrage s und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 15; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13). Der G e schädigte hat die freie Wahl der Mittel zur Scha densbehebung ; er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen a m besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitu tion ist es , den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. S e- natsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 , aaO Rn. 15 ; vom 15. September 7 8 - 8 - 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 10 ; vom 9. Dez ember 2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 13; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 18, jew eils mwN). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vo m Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig bzw. angemessen erscheinen ( vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, aaO Rn. 16; vom 26. April 20 16 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 13; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 11; vom 9. D e- zember 2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 14; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 19) . Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen de s ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeh e- bung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufz u- wendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, we l- cher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch R ücksicht auf die spezielle S i- tuation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis - und Einflus s- möglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subje ktbezogene Schadensbetrachtung ; vgl. Senatsurte ile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, aaO Rn. 16; vom 15. Septe m- ber 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 11 und 18; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 14; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 19, jew eils mwN; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, B GHZ 61, 346, 348 ) . Hinsichtlich der Frage , welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung obje k- tiv erforderlich ist, ge nügt d er Geschädigt e regelmäßig seiner Darlegungs last durch Vorlage der - von ihm beglichenen (Senatsurteil e vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/ 15, aaO Rn. 18; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, aaO Rn. 12; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 19 ) - Rechnung des von ihm zur 9 10 - 9 - Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einf a- ches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausge wiesenen Rec h nungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus , um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Überei n stimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schade nsschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Besti m- mung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 19; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/ 14, aaO Rn. 16; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 27, jew eils mwN). b) Im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fahrbahnverschmutzu n- gen hat der Senat bereits entschieden, dass den zuständigen Behörden ein erheblicher Entscheidungsspielraum hi ns i chtlich der zu treffenden Maßnahmen zusteht, um die Befahrbarkeit und eine n sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen . Es ist nicht zu beanstanden, wenn Maßna h- men veranlasst werden, die aus vorausschauender Sicht als vernünf tig ersche i- nen und nicht ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwarte n- den notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stehen. Dabei verstößt es in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn bei der Beauftragung auf den zu erwarte nden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abgestellt wird (Senatsurteil e vom 15. Se p- tember 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 12; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 21; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 22 ). Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde und dem Reinigungsunternehmen, ist nur die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Ve r- 11 12 - 10 - tragsauslegung erm ittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung rechtlich geschuldet; nur sie bildet daher den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn in Fällen der Verunreinigung öffentlicher Str a- ßen ist Auftraggeber des jeweiligen Reinigungsunternehmens eine mit techn i- schen Fach leuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schaden s- fällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden austauschen kann . Es ist ihr im Rahmen der vorbeschriebenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung daher abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unang e- messene Preisgestaltung etabliert, ihr also nicht mehr als die rechtlich geschu l- dete Vergütung in Rechnung gestellt wird (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 29 f.; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO Rn. 28 f.). Allerdings ist von der besonderen individuellen L age der Fachbehö r de nicht auf deren unbegrenzte Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten losgelöst von der tatsächlichen Marktsituation zu schließen (Senatsurteil vom 9. Deze m- ber 2014 - VI ZR 138/14, aaO Rn. 18). Auch in Fällen, in denen eine Vergütungsve reinbarung - gegebenenfalls als Rahmenvereinbarung - zwischen der zuständigen Behörde und dem Rein i- gungsunternehmen getroffen wird , hat die Fachbehörde aufgrund ihres Sac h- verstandes Sorge dafür zu tragen, dass sich keine von de n Rein i gungsunte r- nehmen dikti erte unangemessene Preisgestaltung etabliert (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 22) . Verlangt das Rein i- gungsunternehmen für die Behörde erkennbar deutlich überhöhte Preise, kann sich die Beauftragung dieses Reinigungsunterneh mens als nicht erforderlich erweisen (vgl. für die Beauftragung eines Sachverständigen durch einen G e- schädigten: Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, aaO Rn. 13 ; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 , VersR 2014, 1141 Rn. 17; vom 11. Februar 2014 13 - 11 - - V I ZR 225/13 , VersR 2014, 474 Rn. 8) . Liegt der Vereinbarung eine Au s- schreibung zugrunde, kann im Rahmen der subjektbezogenen Schadensb e- trachtung neben den Erkenntnismöglichkeiten der Behörde der Frage besond e- re Bedeutung zukommen, ob und inwieweit die se di e Höhe der für die Sch a- de n sbeseitigung erforderlichen Kosten (mithin die Preisgestaltung) beeinflussen kann ( vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 22 ). Ist etwa aufgrund entsprechender Marktkonstellationen nur ein Bieter aufgetr e- ten, der den Zuschlag erhalten hat, so ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der auf Grundlage der Ausschreibung zustande gekommenen Preise vorzunehmen und hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen (Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 21 f. f ür den Fall, dass die zwischen der zustä n digen Behörde und dem Reinigungsunternehmen vereinbarten Preisen inhaltlich de n- jenigen entsprachen, die aufgrund einer Ausschreibung einer hinsich t lich der örtlichen Gegebenheiten und der Wettbewerbssituation vergleichbaren Stadt zustande gekommen waren ). 3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsg e- richt im Streitfall für die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darauf abgestellt hat, ob der in der Ausschreibung von der Fa. B. unterbreitete Angebots end preis für den Landesbetrieb Bau erkennbar deutlich überhöht wa r, und dies verneint hat. Auf die Angemessenheit der für die strei t- gegenständlichen Leistungen in Rechnung gestellten Einzelpreise kommt es hingegen im Streitfall nicht an. a) Der von der Klägerin für die streitgegenständlichen Leistungen e r- brachte Kos tenaufwand stimmt mit den von der Fa. B in Rechnung gestellten und bezahlten Preisen überein , die ihrerseits den angebotenen Einzel preisen 14 15 - 12 - aus dem Vergabeverfahren entsprechen und durch den Zuschlag angeno m- men , also vereinbart wurden. Dies ist bei der Scha densschätzung gemäß § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit des geltend gemachten B e- trages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsg e- richt dem E inwand der Beklagten, d er von der Klägerin aufgewendete Betrag sei nicht mit den tatsächlich erforderlichen Kosten identisch, den Er folg versagt hat. aa) Es ist, was die Revision nicht in Frage stellt, im Hinblick auf das Wir t- schaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB u nbedenklich, dass sich die Klägerin bzw. der für sie handelnde Landesbetrieb Bau der Ausschreibung nach VOL/A bedient und auf dieser Grundlage den Auftrag zur Erledigung der künft i- gen Reinigungsarbeiten erteilt hat. Da Zweck des Vergabeverfahrens vor allem die wirtschaftliche Beschaffung - wenn auch mit Blick auf eine möglichst spa r- same Haushaltsführung - ist, Leistungen zu angemessenen Preisen zu verg e- ben sind (§ 2 Nr. 3 VOL/A in der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vergabe maßgeblichen Fassung vom 6. April 2006), der Zuschlag auf Angeb o- te, die in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, nicht erteilt we r- den darf (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A 2006) und der Zuschlag auf das unter B e- rücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu ert eilen ist (§ 25 Nr. 3 Satz 1 VOL/A 2006), steht die Wahl des Vergabeverfahrens nach VOL/A für die Beauftragung eines Reinigungsunternehmens mit dem Wirtschaftlic h- keitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Einklang. bb ) Da das "Gesamtpaket" künftiger Re inigungsarbeiten aufgrund einer Ausschreibung vergeben wurde , ist für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im konkreten Schadensfall maßgeblich , ob der für die Klägerin handelnde Landesbetrieb Bau im Zeitpunkt der Zuschlagserteilu ng 16 17 18 - 13 - in seiner damaligen speziellen Situation , d.h. angesichts seiner damaligen E r- kenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger g e- rade für ihn bestehender Sch w ierigkeiten , die ausgeschriebenen Maßnahmen zur Schadensbehebung für wi rtschaftlich und den Angebotspreis der Fa. B . für angemessen halten durfte. Bis zum Zuschlag hatte es die Vergabestelle - im Rahmen des Vergaberechts - noch in der Hand, Art und Umfang der Rein i- gungsmaßnahmen zu bestimmen und sich einer unangemessenen Prei sgesta l- tung durch das Reinigungsunternehmen dadurch zu entziehen, dass sie den Zuschlag nicht erteilt. cc ) Für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist es hingegen entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, ob die vergaberechtlichen Vorschriften in dem ko n- kreten Vergabeverfahren eingehalten worden sind und das Angebot des Bi e- ters, der den Zuschlag erhalten hat, objektiv bzw. vergaberechtlich sowohl wir t- schaftlich als auch das wirtschaft lichste war. Im Rahmen des hier allein ma ß- geblichen Wirtschaftlichkeitsgebots des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB , das anders als das Vergaberecht weder dem Wettbewerbs prinzip noch dem sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln dient , und der insoweit anzustellenden su bjekt b e- zogenen Schadensbetrachtung bleiben auch im Falle der Vergütungsvereinb a- rung auf der Grundlage einer Ausschreibung die Erkenntnis - und Einflus smö g- lichkeiten des Geschädigten, die für den Geschädigten bestehenden Schwieri g- keiten sowie der Rahmen des Zumutbaren entscheidend, wobei diese Kriterien durchaus durch die Besonderheiten des Vergabeverfahrens bestimmt sein kö n- nen. (1 ) Dies bedeutet zum einen, dass die Entscheidung der Vergabestelle, welche Leistungen sie im Zusammenhang mit der Beseitigung von Ölverunre i- nigungen auf Verkehrsflächen ausschreibt, angesichts ihres erheblichen En t- 19 20 - 14 - scheidungsspielraum s hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen (s.o. 2 b) nur beschränkt überprüfbar ist. Bei der Vergabe eines Auftrags auf der Grundlage einer Ausschr eibung ist die Bandbreite künftiger Schadensfälle und deren z u- verlässige, rasche und vollständige Beseitigung in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund hatte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Rev i- sion nicht zu beanstanden, dass sich vorlie gend der Landesbetrieb Bau für die Methode des Nassreinigungsve rfahrens sowie dafür entschieden hat, in das Leistungsverzeichnis sowohl die Ölspurbeseitigung als auch die Erdreichen t- sorgung aufzunehmen, also diese bei einem Schadensfall möglicherweise k u- mu lativ anfallenden Leistungen aus einer Hand erbringen zu las sen. (2 ) Zum anderen bedeutet dies, dass Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zeitpunkt der Z u- schlagserteilung der jeweilige Angebotsen dpreis für das Gesamtpaket der au s- geschriebenen Leistungen i st, nicht aber die - ohnehin nicht verhandelb a ren - Einzelpreise . Zwar werden im konkreten Schadensfall stets nur die angebot e- nen Einzelpreise für diejenigen Einzelpositionen abgerechnet, die tats äc h lich angefallen sind, während der Angebotsend preis die Summe aller in die Lei s- tungs beschreibung aufgenommen Fallvarianten in den vom Auftraggeber ve r- muteten Mengen abbildet. Da sich aber die Vergabe nicht auf einen Einze l fall, sondern auf eine Vielzahl künftiger Schadensfälle bezieht, ist für die Fra ge, welcher Bieter bei subjektbezogen er Schadensbetrachtung im Zeitpunkt des Zuschlags ein wirtschaftliches und zugleich das wirtschaftlichste Angebot abg e- geben hat, nicht auf den einzelnen Schadensfall, sond ern auf die Vielzahl der mit der Leistungs beschreibung abgedeckten Fälle abzustellen. Damit wird der speziellen Situation des Auftraggebers und seinen Einf l ussmöglichkeiten im Vergabeverfahren Rechnung getragen . Denn auch v ergaberechtlich ist jede n- falls be i der Prüfung, ob die ange b otenen Preise im offenbaren Missverhältn is zur Leistung stehen mit der F olge, dass auf sie der Zuschlag nicht erteilt we r- 21 - 15 - den darf, auf die Angebotsendpreise abzustellen ( OLG Düsseldorf, VergabeR 2009, 956 , 962 ; Weyand, Vergaberec ht, 4. Aufl . , VOL/A § 16 Rn. 675, 677 mwN; Ruhland in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 2. Aufl . , VOL/A § 16 Rn. 47; Jürschik in Heuvels/ Höß/Kuß/Wagner, Vergaberecht, § 16 VOL/A Rn. 45; Wagner in Heiermann/ Zeiss, jurisPK - Vergaberecht, 5 . Aufl . , § 16 V OL/A Rn. 190; Dicks in Kulartz/Marx/Portz/ Prieß, Kommentar zur VOL/A, 3. Aufl . , § 16 Rn. 216 ) . Einzelpreisen in einem Angebot im Vergabeverfahren kommt eine ganz andere Aussage kraft zu als den Preisen in einem Angebot zur Abwicklung e i- nes Einzelauf trags . D er Pflichtenkreis des Auftragnehmers gegenüber dem Au f- traggeber ist bei einer Gesamtvergabe im Vergleich zu einem Einzelauftrag in der Regel deutlich erweitert, etwa hinsichtlich seiner Erreichbarkeit, der Abru f- barkeit seiner Leistung, des Leistungsspektru ms sowie der zeitlichen und inhal t- lichen Vorgaben für seine Leistung. Wie im angegriffenen Urteil zutreffend au s- geführt hat der Bieter beispielsweise Investitionskosten, Vorhaltekosten sowie den Umstand einzukalkulieren , dass sich bei seiner Verpflichtung, sämtliche, ggf. auch verlustbringende Fälle zu übernehmen, der gesamte Aufwand rec h- nen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die vom Auftraggeber vermuteten Auftragsmengen (also die Vermutung, wie häufig welche Fallvariante ab g e fragt werden wird) nur Schätzungen sind, die wesen t- lich über - oder unterschritten werden können , und dass bei einer Abrechnung nach Aufmaß der Verunreinigung und Wägung der Abfälle der Zeitaufwand nicht ver gütet wird . All d ies schlägt sich in den Einzelpre isen in einem Ange bot im Vergabeverfahren nieder und führt dazu, dass diese mit den bei Einzelau f- trägen (orts - ) üblichen Preisen , die von den Fachbehörden aufgrund ihrer Sac h- kunde durchaus festgestellt werden können, nicht vergleichbar sind. 22 - 16 - Dass auf di e Angebotse ndpreise abzustellen ist, ergibt sich ferner da r- aus, dass , wie vom Berufungsgericht zu Recht festgestellt, die Bieter hinsich t- lich der Einzelpreise je nach ihren individuellen Verhältnissen und Einschätzu n- gen sehr unterschiedlich kalkulieren und gewichten können, mit der Folge, dass die von ihnen angebotenen Einzelpreise - wie auch im Streitfall - anders als die Angebotsend preise für das "Gesamtpaket" nur schwer vergleichbar sind. dd) Dass der Landesbetrieb Bau im Zeitpunkt des Zuschlags den von der Fa. B. unterbreiteten , im Vergleich zum Endpreis der Mitbieter günstigsten A n- gebots e nd preis bezogen auf die angebotene Gesamtleistung hätte für unang e- messen bzw. deutlich überhöht erachten müssen, macht die Revision nicht ge l- tend. Sie stellt vielme hr darauf ab , dass ein Teil der im Streitfall angefallenen Einzelpreise erkennbar unangemessen sei und entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diese und nicht der Angebotsendpreis maßgeblich sei en , w as jedoch aus den genannten Gründen nicht zutrifft. Der Einholung eines Gu t- achten s dazu, ob die für die streitgegenständli chen Leistungen angebotenen Einzelpreise (erkennbar) überhöht waren, bedurfte es daher nicht; die in dem vom Landgericht eingeholten Gutachten hierzu getroffenen Feststellungen w a- ren so mit , wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, ungeachtet der Frage ihrer Nachvollziehbarkeit für die Entscheidung nicht erheblich . Zur Frage der Erkennbarkeit einer etwaige n Unangemessenheit des Angebotsendpreises durfte das Berufungsgericht zude m aus revisionsrechtlicher Sicht berücksich t i- gen, dass es sich um das erste Vergabeverfahren des Landesbetriebs Bau handelte. Die nachträgliche Erkenntnis, dass Angebote nach Zeitaufwand oder mit Mengenstaffelungen für das zu entsorgende Erdreich möglicher weise zu niedrigeren Gesamtpreisen geführt hätte n , begründet ebenso wie der Umstand, dass sich später andere Unternehmer freiwillig auf eine Abrechnung nach Stu n- den eingelassen haben, keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot im maßgeblichen Zeitpu nkt des Zuschlags. Einen Anspruch auf eine Änderung s- 23 24 - 17 - vereinbarung, wie sie der Landesbetrieb Bau nach der Vergabe in anderen Kreisen mit anderen Unternehmern abgeschlossen hat, hatte die Klägerin g e- genüber der Fa. B. nicht. 4. Soweit die Revis i on schlie ßlich rügt, das Berufungsgericht habe den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten dazu übergangen, dass es grob unve r- n ünftig gewesen sei, Raps und Diesel öl gemeinsam zu entsorgen, dass diesb e- zügliche Entsorgungsnachweise nicht vorlägen und dass eine Nassreinigung tatsächlich gar nicht erfolgt sei, kann sie damit nicht durchdringen. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen im Tatbestand des Berufungsur teils ist die Position 6 der Rechnun g vom 23. August 2010 insoweit unstreitig, als es um die Entsorgung von 3.320 Liter Öl - Wasser geht, worin der Raps ausweislich der Rechnung enthalten ist. Die Entsorgung dieses wasserhaltigen Gemisches setzt wiederum voraus, dass ihr eine Nassreinigung vor a us gegangen ist. De m- entsprechend ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils festge stellt , dass hinsichtlich der Positionen 5 (Beseitigung des Öls) und 6 (Entsorgung Öl - Wasser) (nur) die Angemessenheit der Einheitspreise streitig ist. Es bestand 25 - 18 - daher f ür das Berufungsgericht keine Veranlassung, auf die in der Revision g e- nannten Punkte gesondert einzugehen. Galke Wellner von Pentz Müller Klein Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.01.2015 - 11 O 788/13 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.0 9.2015 - 1 U 16/15 -
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