BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 6/13 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter Zoll, Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 Gründe: Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 17.381,33 nebst Zinsen verurteilt und weiter festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zum Ersatz weiteren Schadens verpfli chtet ist. Entsprechend einem unwide r- sprochen gebliebenen Hinweis in der Berufungsverhandlung vom 7. November 2012 hat das Berufungsgericht den Streitwert auf insgesamt 19.381,33 t- gesetzt, wobei es den Feststellungsantrag entsprechend den Angaben des Kl ä- gers in der Klageschrift mit 2.000 Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des We r- tes der Beschwer. Maßgebend für die Bewertung der mit der Nichtzulassung s- beschwerde geltend zu machenden Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht; neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur insoweit von Bedeutung sein, als sie bereits zu di e- sem Zeitpunkt relevant sind (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/0 7, VersR 2009 , 279 mwN). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in B e- zug genommenen Anlagen rechtfertigen keine Heraufsetzung der Beschwer, da sich hieraus keine bezifferbaren Angaben für künftige Schäden erg e b en , die 1 2 - 3 - Gegenstand eines höher zu bewertenden Feststellung sa ntrages des Klägers sein kö nnten. Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 12.04.2011 - 2 O 3522/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2012 - 1 U 749/11 -
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