BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 6/13 Verkündet am: 1. August 2013 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Wer k- vertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Ve r- tragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag g e- schuldeten Werkleist ungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. b) Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil au s- nutzt. c) Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 1. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlande sgericht s in Schleswig vom 21. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin begehrt aus eigenem und vorsorglich von ihrem Ehemann abgetretenem Recht Vorschuss für Mängelbeseitigungsaufwendungen und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für einen weitergehenden Sch a- den. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T. 5 in N. Sie oder ihr Ehemann und der Beklagte, der im selben Ort wohnt, vereinbarten im Mai 2008, dass der Beklagte die 170 qm große Auffahrt auf dem Grundstück neu pflastern sollte. Die Auffahrt sollte der Belastung durch das Befahren mit einem 40 t - Lkw 1 2 - 3 - standhalten. Die Klägerin stellte das Material und die Geräte bis auf einen Ra d- la der des Beklagten. Der Beklagte führte die Arbeiten im Mai und Juni 2008 aus. Kurz danach traten Unebenheiten auf. Nacharbeiten des Beklagten hatten keinen Erfolg. Ein von der Klägerin eingeleitete s selbständige s Beweisverfahren ergab, dass U r- sache für die Uneb enhei ten eine von dem Beklagten zu dick ausgeführte San d- schicht unterhalb der Pflas tersteine sei . Zur Beseitigung sind voraussichtlich Aufwendungen in Höhe von 6.069 Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten einen Werkvertrag geschlo s- sen. Es sei ein Werklohn in Höhe von 1.800 habe man sich darauf geeinigt , dass die Bezahlung bar ohne Rechnung und oh ne Abführung von Umsatzsteuer erfolgen solle. Sie habe den Betrag an den B e- klagten bezahlt. Der Beklagte behauptet, er habe nur aus Gefälligkeit bei der Pflasterung der Auffahrt geholfen, wobei ihm im Gegenzug nur die Lieferung verbilligten Brennholzes auf Vermittlung des Ehemanns der Klägerin in Aussicht gestellt worden sei. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 6.096 nebst Zinsen sowie vorgerichtlich entstandene Koste n zu zahlen. Außerdem hat es dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Rev ision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erre i- chen. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zu der Auffassung g e- langt, dass die Parteien einen We rkv ertrag geschlossen haben, in dem der B e- klagte die Durchführung der Pflasterarbeiten zusagte und sich die Klägerin im Gegenzug zur Zahlung eines Werklohns in Höhe von 1.800 Dieser Vertrag sei jedoch gemäß § 134 BGB nichtig. Die Parteien hätten gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Geset zes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (im Folgenden: Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder SchwarzArbG) verstoßen , indem sie eine Schwarzgeldabrede getroffen, d.h. vereinbart hätten, dass die Werkle istung ohne Rechnung erbracht w e rd e , damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden könne und die Klägerin dadurch einen Preisvorteil erziele. Dies stehe aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Berufungsg e- richt fest. Die Bestimmungen d es § 1 Abs. 2 SchwarzArbG seien Verbotsgese t- ze im Sinne des § 134 BGB. Verstießen beide Vertragsparteien dagegen, so führe dies zur Nichtigkeit des Werkvertrags. Aber selbst wenn man der Auffa s- sung sei, die neue Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG habe die schon bisher als Verbotsgesetz existierenden §§ 1, 13 UStG nur ergänzt, so dass sich an der rechtlichen Beurteilung einer Schwarzgeldabrede nichts geändert habe, komme man zu dem Ergebnis der Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Denn da sich die Abred e unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten Werklohns auswirke, bleibe kein Raum für die Annahme eines von der Nichtigkeit nicht erfassten 6 7 8 - 5 - Ve r tragsteils. Mit demselben Gedanken führe zumindest die Anwendung des § 139 BGB zu einer Gesamtnichtigkeit des Vert rages. Die Nichtigkeit des Vertrages bedeute , dass der Klägerin gegen den B e- klagten keine Gewährleistungsansprüche zustünde n. Die anders lautenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 24. April 2008 VII ZR 42/07, BGHZ 176, 198 und VII ZR 140/07, BauR 2008, 1330 = NZBau 2008, 436 ) seien überholt, weil sie zu einer vor 2004 geltenden Rechtslage e r- gangen seien, bei der allein Steuervorschriften als Verbotsgesetze hätten he r- angezo gen werden kö nn en. Da s sei durch die zwischenzeitliche Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und des Umsatzsteuergesetzes anders. Unabhängig davon begegne auch die Anwendung des § 242 BGB , mit der der Bundesgerichtshof seine abweichende Beurteilung begründet habe, grundsät z- lichen Bedenken. Einen etwaigen Be reicherungsanspruch mache die Klägerin nicht ge l- tend. II. Diese Beurteilung hä lt der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. a) § 1 A bs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss e i- nes Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen , dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steu erlichen Pflichten nicht erfüllt. 9 10 11 12 13 - 6 - Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unte r- nehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des U n- ternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. aa) Der Bundesgerichtshof hat zu den vor dem 1. August 2004 geltenden Fassungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit angenommen, dass Verstöße gegen das Gesetz zu einer Nichtigkeit der Werkverträge gemäß § 1 34 BGB führen, wenn beide Vertragsp arteien gegen das Gesetz verstoßen ha ben (BGH, Urteil vom 23. September 1982 - VII ZR 183/80, BGHZ 85, 39, 44 m.w.N.; Urteil vom 19. Januar 1984 - VII ZR 121/83, BGHZ 89, 369, 372). Dabei hat er die in diesen früheren Fassungen ausschließlich vorhandenen Or d- nungswidrig keitstatbestände als Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB a n- gesehen. In den damaligen Fassungen waren in § 1 "Schwarzarbeit" Or d- nungswidrigkeitstatbestände aufgeführt, die den Erbringer von Dienst - oder Werkleistungen als Adressaten hatten. In § 2 "Beauft ragung mit Schwarzarbeit" war ein Ordnungswidrigkeitstatbestand für den Auftraggeber enthalten, der Pe r- sonen mit der Ausführung von Dienst - oder Werkleistungen beauftragt, die di e- se Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften er bringen. Auch diese Vorschrift, obwohl ausdrücklich nicht an den Erbringer der Schwarzarbeitsleistungen, sondern an den Auftraggeber gerichtet, hat der Bundesgerichtshof herangezogen , um einen beiderseitigen Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schw arzarbeit anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 310 f. zu einem Verstoß gegen die Vorschriften in der ab dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung; BGH, Urteil vom 23. September 1982 - VII ZR 183/80, aaO , S. 45 zu der Fas sung des G e- setzes vom 31. Mai 1974). Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (in der Fassung vom 31. Mai 1974) enthielt zwar kein ausdrückliches Verbot der Schwarzarbeit. Sinn 14 15 - 7 - und Zweck des Gesetzes sowie die in §§ 1 und 2 enthaltene Androhung von Geldbuße sprachen jedoch dafür, das Gesetz als Verbotsgesetz und ein gegen das Gesetz verstoßendes Rechtsgeschäft gemäß § 134 BGB als nichtig anz u- sehen (BGH, Urteil vom 23. September 1982 - VII ZR 183/80, aaO , S. 43 f.). Sinn und Zweck des Gesetzes gingen dahin, im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft die rechtliche Wirkung zu versagen, weil nur so das Ziel, Schwarzarbeit tatsächlich zu verhindern, erreicht werden konnte (BGH, Urteil vom 23. September 1982 - VI I ZR 18 3/80, aaO , S. 44). Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wollte die Schwarzarbeit schlechthin verbieten und den Leistungsaustausch zwischen den "Vertragspar t- nern" verhindern (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, aaO , S. 311). Ebenso wurde n Fälle beurteilt, in denen der Auftraggeber zwar nicht selbst verbotswidrig handelt e , aber den Gesetzesverstoß des Vertragspartners k annte und diesen bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt e (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - VII ZR 121/83, aaO , S. 375 ; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember 1984 VII ZR 388/83, BauR 1985, 197, 198; Beschluss vom 25. Januar 2001 - VII ZR 296/00, BauR 2001, 632 = NZBau 2002, 149 ). bb) An dieser Beurteilung hält der Senat auch für das seit dem 1. August 2004 geltende Schwar zarbeitsbekämpfungsgesetz grundsätzlich fest. Dieses Gesetz dient ausweislich § 1 Abs. 1 SchwarzArbG der Intensivierung der B e- kämpfung der Schwarzarbeit. Schon daraus ergibt sich, dass die Novellierung des Vorgängergesetzes ausschließlich eine Verschärfung der gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bewirken sollte. Nachdem zu diesem Zeitpunkt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Übe r- einstimmung mit der ganz herrschenden Meinung (vgl. die Nachweise bei BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - VII ZR 121/83, aaO , S. 375) schon die frühere Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderte, dass 16 17 - 8 - Verträge, die den Ordnungswidrigkeitstatbeständen zugrunde lagen, bei b e- stimmter Beteiligung beider Vertragspartner nichtig waren, gibt es keinen A n- haltspunkt dafür, dass diese Rechtsfolge nunmehr mit dem neuen Gesetz nicht mehr eintreten sollte. Auch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist Verbot s- gesetz. Es will nicht nur den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit eindä m- men, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrunde liege n- den Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen (Münch KommBGB/ Armbrüster, 6. Aufl., § 134 Rn. 77). Deshalb ist es unschädlich, dass auch das Schwarzarbeitsbekäm p- fungsgesetz keine ausd rüc klichen Verbote enthält. Es definiert erstmals den Begriff der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG) und übernimmt aus dem bisherigen Gesetz bestimmte Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 8 Schwar z- ArbG). Die klare Beschreibung des Schwarzarbeitsbegriffs soll te mit dazu be i- tragen, das Unrechtsbewusstsein in der Bevölkerung zu stärken und damit pr ä- ventiv der Schwarzarbeit entgegenzuwirken (BT - Drucks. 15/2573, S. 18). Darüber hinaus hat die Neufassung des Gesetzes weitere Tatbestände als Schwarzarbeit definie rt. Insbesondere "leistet" nach § 1 Abs. 2 Schwar z- ArbG nunmehr auch derjenige Schwarzarbeit, der Dienst - oder Werkleistungen "ausführen lässt" und dabei bestimmte in den Nummern 1 bis 3 normierte qual i- fizier te Merkmale erfüllt. Außerdem zählt zur Schwar zarbeit nunmehr gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch die Erbringung oder Ausführung von Dienst - oder Werklei s- tungen, wenn dabei von einem Steuerpflichtigen eine sich aufgrund der Dienst - oder Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wi rd. Im Falle der Entlohnung eines selbständigen Handwerkers durch den Besteller ohne Rec h- nungsstellung liegt jedenfalls in objektiver Hinsicht regelmäßig ein Verstoß des 18 19 20 - 9 - Unternehmers gegen die Erklärungs - und Anmeldungspflichten gemäß § 25 Abs. 3 EStG und § 18 Abs. 1, Abs. 3 UStG sowie gegen die Rechnungsste l- lungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG vor (vgl. B o sch, NJOZ 2008, 3044, 3049). Der Gesetzgeber hat den Tatbestand der Verletzung steuerlicher Pflichten ausdrücklich zur Beschreibung einer For m der Schwarzarbeit eing e- führt, weil diese in Zusammenhang mit Schwarzarbeit regelmäßig in der Absicht verletzt werden, Steuern zu hinterziehen (BT - Drucks. 15/2573, S. 19). Mit der Regelung wurde bewusst auch der Auftraggeber erfasst, der die Schwarzarbeit erst ermöglicht oder unterstützt, da ohne ihn die Schwarzarbeit gar nicht vo r- kommen würde (BT - Drucks. 15/2573, S. 18). Auch dieser neue Tatbestand stellt ein Verbotsgesetz dar (Bosch, NJOZ 2008, 3044, 3049; Fricke, Zivilrech t- liche Folgen von Verstößen geg en das SchwarzArbG, S. 227; Stamm, NZBau 2009, 78, 86 ; a.A. Jooß, JR 2009, 397, 398 ) . b) aa) Der Beklagte hat verbotene Schwarzarbeit gem äß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG geleistet. Er ist Steuerpflichtiger gemäß § 33 Abs. 1 AO unter anderem deshalb, weil er aus der Erbringung der Werkleistung Umsatzsteuer schuldet und der Werklohn der Einkommenssteuerpflicht unterliegt . Er hat g e- gen § 370 AO verstoßen und eine Steuerhinterziehung begangen. Er hat z u- dem gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006 verstoßen, weil er als Unternehmer eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt hat und der Verpflichtung nicht nachgekommen ist, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Le istung eine Rechnung auszustellen. bb) Ob auch d ie Klägerin verbotene Schwarzarbeit gem äß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG " geleistet " hat , wie das Berufungsgericht ohne nähere B e- gründung angenommen hat, kann offen bleiben. Denn auch wenn ihr Verhalten nic ht unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG fiele , würde es ausreichen, zusa m- 21 22 - 10 - men mit dem Verstoß des Beklagten gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG eine Nichtigkeit des Werkvertrages herbeizuführen. Das ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats , nach der es für die Annahme einer Nichtigkeit ausreichen kann, dass der B e- steller den Gesetzesverstoß des Unternehmers kennt und diesen bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Nach der Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit reicht eine solche Beteiligung des Bestellers jedenfalls in den Fällen aus, eine Nichtigkeit eines zugrunde liegende n Werkvertrages herbeiz u- führen, in denen der Unternehmer seine Pflicht zur Erteilung einer Rechnung verletzt und der Besteller dies bewusst zu sein em Vorteil ausnutzt. Denn der Gesetzgeber hat zusammen mit der Neufassung des Gesetzes gegen Schwarzarbeit zugleich das Umsatzsteuergesetz geändert, um die Pflic h ten zur Rechnungserteilung und - aufbewahrung zu erweitern und umfa s- sender zu sanktionieren (vgl. Art. 12 des Gesetzes zur Intensivierung der B e- kämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterzi e- hung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842) . Er hat hierfür gerade deshalb eine Notwendigkeit gesehen, weil nur so das Ziel, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von " Ohne - Rechnung - Geschäften " wirkungsvoll zu bekämpfen, erreicht werden könne (BT - Drucks. 15/2573, S. 34). Ziel war es, die " Ohne - Rechnung - Geschäfte " zu verhindern. Angesichts des enormen Ausmaßes der Steuerau s- fälle seien derart ige Verhaltensweisen nicht hinnehmbar. Es müssten sowohl für den Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger entsprechende Pflichten bestehen. Die zusätzliche Rechnungsaufbewahrungspflicht des priv a- ten Leistungsempfängers (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG in d er Fassung vom 23. Juli 2004) neben der Rechnungsausstellungspflicht des Unterneh mers führe dazu, dass beide Seiten ein erhebliches Interesse daran hätten , dass das G e- 23 24 - 11 - schäft legal mit Rechnung abgewickelt wird. Dies werde durch entsprechende Bußgeldbewehru ngen noch verstärkt (BT - Drucks. 15/2573, S. 34 f.). Das zeigt, dass unabhängig von ihrer systematischen Einordnung in das Umsatzsteuergesetz auch diese Gesetzesänderungen nicht isoliert der Steue r- erhebung dienen sollten, sondern in erster Linie veranla sst waren, um zusa m- men mit der Schaffung des neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes diese vom Gesetzgeber missbilligte Form von Rechtsgeschäften ganz zu verhindern. Adressat war dabei ausdrücklich auch der Besteller. Dem entspricht es, die Nichtigkeitsfol ge aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz schon dann ei n- treten zu lassen, wenn der Besteller von den entsprechenden Verstößen des Unternehmers weiß und sie bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. So liegt der Fall hier. Die Verstöße gegen die steuerlichen Vorschriften erfolgten vorsätzlich. Sie waren ausdrücklich verein bart. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns jedenfalls in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer. 2. Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass der Klägerin kei ne Mängelansprüche zustehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Mängelansprüchen aus einem Bau ver trag , der eine Ohne - Rechnung - Abrede enthält (BGH, Urteile vom 24. April 2008 VII ZR 42/07, BGHZ 176, 198 und VII ZR 140/07, BauR 2008, 1330 = NZ Bau 2008, 436 ) , betrifft nicht die Fälle, in denen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Rede steht (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07, aaO S. 204 unter III. Rn. 19). Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ( § 242 BGB), den der Bundesgerichtshof in diesen Fällen zugelassen hat, überwand dort nur die unter bestimmten Vorau s- setzungen aus § 139 BGB folgende Nichtigkeit des Gesamtvertra ges aufgrund 25 26 27 28 - 12 - einer Nichtigkeit der Ohne - Rechnung - Abrede mit der Folge, dass Män gela n- sprüche geltend gemacht werden konnten. Derartige Erwägungen kommen vorliegend nicht in Betracht. Die Scha f- fung des Schwarzarbeitstatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt wie dargelegt dazu, dass die Verstöße gegen steuerrechtliche Pflic hten bereits ohne weiteres zur Nichtigkeit des gesamten zugrunde liegenden Werkvertrages führen. Eine isolierte Prüfung nur der Ohne - Rechnung - Abrede erfolgt nicht. Eine nach § 134 BGB im öffentlichen Interesse und zum Schutz des al l- gemeinen Rechtsverkeh rs angeordnete Nichtigkeit kann - anders als die Nic h- tigkeitsfolge aus § 139 BGB - allenfalls in ganz engen Grenzen durch eine Berufung auf Treu und Glauben überwunden werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2008 VII ZR 42/07, aaO S. 202 m.w.N. ; Urteil vo m 23. September 1982 VII ZR 183/80, BGHZ 85, 39 , 47 ff. ; ganz ablehnend etwa MünchKommBGB/Armbrüster , 6. Aufl., § 134 Rn. 112 ). Hierfür reicht es jede n- falls nicht aus, dass ein widersprüchliches Verhalten des Unternehmers darin liegt, dass er bei einem B auvertrag die von ihm geschuldeten Bauleistungen regelmäßig an dem Grundstück des Bestellers er bringt und er sich bei der I n- anspruchnahme wegen Mängeln anschließend auf die N ichtigkeit des Bau ve r- trags beruft , obwohl der Besteller wegen der Schwierigkeiten einer Rückabwic k- lung das Werk typischerweise behalten wird. Vielmehr bleibt es bei dem Grun d- satz, dass wegen der Nichtigkeit des Vertrages Mängelansprüche von vornh e- rein nicht gegeben sind ( vgl. BGH , Urteil vom 31. M ai 1990 - VII ZR 336/89, aaO, 314) . Die im besonderen Maße von den Grundsätzen von Treu und Gla u- ben beeinflussten Ansprüche aus ungerech tfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) sind regelmäßig geeignet, unerträgliche Ergebnisse auch in den Fällen zu verhin dern, in denen die aufgrund eines nichtigen Werkvertrages erbrachten Leistungen mangelhaft sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, 29 30 - 13 - aaO, 312 ff.; Armbrüster, JZ 2008, 1006, 1007 f . ; Jooß , JR 2009, 397, 399 f.; Lorenz in: Festschrift für Buc hner, 571 ff.; Pauly, MDR 2008, 1196 f. ; im Erge b- nis ebenso Stamm, NZBau 2009, 78 ff. ) . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Halfmeier Kosziol Jurgeleit Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 16.09.2011 - 9 O 60/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.12.2012 - 1 U 105/11 - 31
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