BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 6/14 Verkündet am: 8. Januar 2015 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 631, 649 Satz 2 a) Haben die Parteien eines BGB - Werkvertrages Voraus - oder Abschlagsza h- lungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. November 2007 VII ZR 130/06, BauR 2008, 540 = NZBau 2008, 256; Urteil vom 24. Januar 2002 VII ZR 196/00, BauR 2002, 938 = NZBau 2002, 329). b) Zur Darlegung eines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB bei einem vor der Erbringung von Leistungen gekündigten "Internet - Sys tem - Vertrag". BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - VII ZR 6/14 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2015 durch d ie Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurg eleit und die Richterin Sacher für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2013 wird z u- rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Vergütung nach vorzeitiger Beendigung eines "Internet - System - Vertrages". Die Parteien streiten darum, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagten ein A n- spru ch nach § 649 Satz 2 BGB zusteht. Die Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro. Die Beklagte bietet gewerblich Internetdienstleistungen an. Am 9. September 2008 schlossen die Parteien e i- nen sogenannten "Internet - System - Vertrag" des Typs "E. Premium" über die Erstellung, die Nutzungsüberlassung, das Hosting und die Betreuung einer I n- t ernetpräsenz über eine Laufzeit von 48 Monaten. Bei Vertragsschluss waren 1 2 - 3 - "Anschlusskosten" in Höhe von 199 ein monatliches Entgelt in Höhe vo n 130 trä gen war die gesetzliche Umsatz steuer von 19 % hinzuzurechnen. Am 10. September 2008 bat die Klägerin die Beklagte, die Internetpr ä- senz wegen einer geplanten Umfirmierung auf März/April 2009 zu verschieben. Hiermit erklärte sich die Beklagte einverstanden, forderte aber gleichwohl das Entge lt für den ersten Berechnungszeitraum. Die Klägerin zahlte in der Folg e- zeit das Entgelt für die ersten drei Vertragsjahre "vorbehaltlich der nachträgl i- chen Leistungserbringung". Unter dem 2. Dezember 2010 erklärte die Klägerin die Kündigung mit der Begründ ung, die beabsichtigte Umfirmierung erfolge nicht in absehbarer Zeit und ein Internetauftritt unter der bisherigen Firma m a- che keinen Sinn. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung weitergehender N e- benforderungen verurteilt, an die Klägerin die von ihr insgesamt geleisteten 5.806,01 zu zahlen. Auf d ie Berufung der Beklagten hat das B e- rufungsgericht die Klage mit Ausnahme eines von der Beklagten anerkannten Betrages von 31,24 zugelass enen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landg e- richtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe über den anerkannten Betrag hinaus keinen Rüc kzahlungsanspruch gemäß § 812 BGB. Denn ihre weiteren Leistungen seien mit Rechtsgrund erfolgt. Die Beklagte habe gemäß § 649 Satz 2 BGB einen Vergütungsanspruch in Höhe von 5.774,77 , nac h- dem die Klägerin den Vertrag durch ihr Schreiben vom 2. Dezember 2010 frei gekündigt habe. Ein Unternehmer müsse zur Begründung seines Anspruchs aus § 649 Satz 2 BGB grundsätzlich vortragen, welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbra chten und nicht erbrachten Leistungen entfalle und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart habe. Erst wenn er eine diesen Anforderungen genügende Abrechnung vorgelegt habe, sei es Sache des Bestellers darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Ersparnisse erzielt habe, als er sich anrechnen lassen wolle. Der Unternehmer müsse über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs - und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht werde. Diesen Anforderungen genüge die Abrec h- nung der Beklagten. Sie habe den Vertrag so abgerechnet, als hätte sie bis zur Beendigung des Vertrages keine Le istung erbracht. Eine solche Abrechnung sei jedenfalls dann zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Lei s- tung erbracht worden sei. Die Beklagte habe hier keine erkennbaren Leistungen für die Klägerin erbracht. 6 7 - 5 - Da der Geschäftsbetrieb der Be klagten darauf ausgerichtet sei, eine Vielzahl von Verträgen ähnlichen Inhalts zu schließen, sei es nicht gerechtfe r- tigt, eine Abrechnung zu verlangen, die sich speziell auf die gegenüber der Kl ä- gerin geschuldete Leistung beziehe. Da die Beklagte die indiv iduellen Belange und Bedürfnisse des Kunden nicht im Voraus kenne, könne sie nur eine durc h- schnittliche Kalkulation für jeden Vertrag erstellen. Dem sei sie gerecht gewo r- den. Sie habe den kalkulierten Ablauf des Vertragsverhältnisses skizziert und die vora ussichtlich ersparten Aufwendungen von 421,55 Medienberater, Porti, Registrierungskosten und Kosten für Büromaterial) darg e- legt. Darüber hinaus lasse sie sich für den ersparten Einsatz freier Mitarbeiter 103 gkosten 139,68 Eine Partei sei nicht gehindert, wie die Beklagte ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen. Widersprüc h- lichkeiten, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Kalkulation weckt en, lägen nicht vor. Die Klägerin habe keinen ergänzenden Vortrag der Beklagten ang e- mahnt, den sie benötige, um die Ausführungen der Beklagten kritisch zu hinte r- fragen und eine höhere Ersparnis sowie Füllaufträge darzulegen und zu bewe i- sen. Es reiche n icht aus, das Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen zu b e- streiten. Die Beklagte habe ihren Jahresabschluss 2008 vorgelegt, zu ihren Personalkosten, den Kosten für die freien Mitarbeiter und der Anzahl der abg e- schlossenen Verträge im Jahr 2008 vorgetrage n. Weitere Informationen, die geeignet wären, die vorgelegte Abrechnung zu hinterfragen, seien von der Kl ä- gerin nicht angemahnt worden. 8 9 10 - 6 - Die Klägerin habe weder dargelegt noch bewiesen, dass die Beklagte höhere ersparte Aufwendungen und/oder die Möglich keit anderweitigen E r- werbs gehabt habe. Der Vergütungsanspruch der Beklagten setze sich de m- nach aus den 48 monatlichen Zahlungen zu je 130 Höhe von 199 n- g en der Klägerin in Höhe von 31,24 II. Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Unrecht prüft das Berufungsgericht allerdings einen Rückzahlung s- anspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bere i- cherung. H aben die Parteien eine s BGB - Werkvert rag es , um den es sich hier handelt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 V II ZR 133/10, BGHZ 188, 149 Rn. 9; Urteil vom 4. März 2010 III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 15 - 27), Voraus - oder Abschlagszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlung s- ansp ruch aufgrund eines sich nach einer Abrechnung ergebenden Überschu s- ses aus dem Ver trag (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 VII ZR 10/11, BauR 2013, 117 Rn. 17 = NZBau 2012, 783) . Vereinbaren die Vertragsparteien Voraus - oder Abschlagszahlungen, da nn hat der Besteller ein berechtigtes Interesse daran, dass der Unternehmer die ihm nach einer Kündigung des Vertrages oder nach Abnahme zustehende endgültige Vergütung unter Berücksichtigung geleis teter Voraus - oder A b- 11 12 13 14 - 7 - schlagszahlungen in einer endgültigen Rechnung abrechnet. Die Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller die genannten Rechnungen zu erteilen, folgt aus dem vor läufigen Charakter der Voraus - oder Abschlagszahlungen ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 VII ZR 196/00, BauR 2002, 938 , 939 = NZBau 2002, 329; Urteil vom 11. Februar 1999 VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 37 3 f. zum VOB/B - Vertrag). Der Besteller hat schlüssig die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auszahlung eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutr a- gen. Dazu kann er sich auf eine vorhandene Abrechnung des Unternehmers beziehen und darlegen, dass sich daraus ein Überschuss ergibt oder nach Ko r- rektur etwaiger Fehler ergeben müsste. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der B esteller Voraus - und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Verg ü- tungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht. Er kann sich auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur V erfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus - und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten ( BGH , Urteile vom 22. November 2007 VII ZR 130/06, BauR 2008, 540 , 542 = NZBau 2008, 256 ; vom 30. September 2004 VII ZR 187/03, BauR 2004, 1940 , 1941 = NZBau 2005, 41; vom 24. Januar 2002 VII ZR 196/00, BauR 2002, 938, 940 = NZBau 2002, 329 ). Auf ein en solchen vertraglichen Anspruch finden die Vorschriften des B e- reicherungsrechts und die dort geltenden Darlegungs - und Beweislastgrundsä t- ze keine Anwendung. Der Einwand der Revisionserwiderung, die geltend 15 16 - 8 - macht, dass aus der Darlegungslast eines Werkunt ernehmers, der seinen A n- spruch aus § 649 Satz 2 BGB einklage, nicht automatisch folge, dass eine gleichlaufende (sekundäre) Darlegungslast auch zulasten eines Werkunte r- nehmers gelte, der nach einer freien Kündigung des Werkvertrags als Bereich e- rungsschuldn er in An spruch genommen werde, läuft daher ins Leere. Das Ber u- fungsgericht hat im Ergebnis zutreffend dieselbe Verteilung der Darlegungs - und Beweisla st angenommen, wie sie besteht , wenn der Unternehmer einen Anspruch nach § 649 Satz 2 BGB einklagt. 2. V on den Parteien nicht mehr in Frage gestellt ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin den Vertrag durch ihr Schreiben vom 2. Dezember 2010 wirksam gemäß § 649 Satz 1 BGB frei gekündigt ha t . Zutre f- fend und ebenfalls nicht mehr angegri ffen ist das Berufungsgericht davon au s- gegangen, dass die Beklagte den Vertrag so ab rechnen du rfte, als hätte sie bis zur Beendigung des Vertrags keine Leistung erbracht (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 VII ZR 394/02, BauR 2005, 385 , 386 = NZBau 2 005, 147). 3 . Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass in einem solchen Fall von der insgesamt vereinbarten Ve rgütung die kündigungsbedingt für die nicht erbrachte n Lei stungen ersparten Aufwendungen sowie anderweit i- ger Erwerb abzuziehen sind. a) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Beklagte habe in die von ihr b e- rechnete, vertraglich vereinbarte Netto - Gesamtvergütung in Höhe von 6.439 unzulässigerw eise einmalige Ansch lusskosten in Höhe von 199 17 18 19 - 9 - Zu Unrecht bezieht sie sich auf das Senatsurteil vom 24. März 2011 VII ZR 164/10, WM 2011, 1716 Rn. 18. Der Senat hat dort nicht entschieden, dass es sich hierbei um kein Entgelt für die vertraglichen Leistungen d er Werkunternehmerin handele. Er hat im Gegenteil darauf hingewiesen, dass aus dem Umstand, dass dieser Betrag im Voraus bei Vertragsschluss fällig werde, nicht folge, dass er kein Entgelt für die vertraglichen Leistungen der damaligen Klägerin, der jetzig en Beklagten, ist. Umstände dafür, dass es sich bei den A n- schlusskosten um außerhalb des für die Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB maßgeblichen vertraglichen Äquivalenzgefüges zu zahlende Beträge handelt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. B GH, Urteil vom 24. März 2011 VII ZR 164/10, aaO). b) Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkve r- trages zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und se i- ner Abwicklung zugrunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt. Der Unternehmer muss über die kalkulatorischen Grun d- lagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwe n- dungen darlegungs und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 24. März 2011 VII ZR 146/10, ZfbR 2011, 470 , 471 m.w.N.). Die Anforderungen lassen sich nicht schematisch festlegen; sie ergeben sich aus dem Vertragsgegens tand im Einzelfall. Durch diesen werden sie bestimmt und begrenzt. Dabei sind unter anderem auch die Vertragsgestaltung und der Vertragsinhalt von Bedeutung (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 VII ZR 277/97, BGHZ 140, 263, 266 f.). Der Unternehmer hat seine n Vortrag gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsä t- zen näher zu substantiieren, wenn er aufgrund der Stellungnahme der Gege n- 20 - 10 - seite relevant unklar und deshalb ergänzungsbedürftig wird. Das erfordert alle r- dings mehr als den Hinweis der Gegenseite, der Vortrag des Unternehmers sei nicht schlüssig (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 VII ZR 277/97, aaO S. 266). c) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte dieser Darlegungslast genügt hat. a a ) Zu Unrecht rügt die Revision, die Beklagte habe in wesentlichen Punkten widersprüchlich vorgetragen. Das Berufungsgericht hat den zuletzt in der Berufungsinstanz geh altenen Vortrag zugrunde gelegt. Hierbei ist es zutre f- fend davon ausgegangen, dass eine Partei nicht gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere auch zu berichtigen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6). Die ta t- richterliche Würdigung, dass Widersprüchlichkeiten, die Zweifel an der inhaltl i- chen Richtigk eit der Kalkulation weckten, nicht vorlägen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Erhebliche Rügen bringt die Revision, die lediglich auf älteren, überholten Vortrag verweist, hiergegen nicht vor. b b ) Unerheblich ist der Einwand der Revision, da ss die Beklagte übe r- haupt keine Aufwendungen hätte tätigen müssen und daher 100 % ihrer für g e- wöhnlich zur Vertragserfüllung erforderlichen Aufwendungen erspart habe. D a- von, dass sie keine speziellen Aufwendungen für den Vertrag getätigt hat, ist auch die Beklagte bei ihrer Abrechnung ausgegangen. Sie hat im Einzelnen dargelegt, welche zusätzlichen Aufwendungen sie hätte tätigen müssen, die sie aufgrund de r Kündigung nunmehr erspart und dementsprechend von ihrer Ve r- gütung in Abzug gebracht hat. Die übrigen Aufwendungen, die zur Vertragse r- füllung erforderlich gewesen wären, bestanden nach ihrer Darstellung in den 21 22 23 - 11 - Kosten für das bei ihr fest angestellte Personal , bei denen sie nichts erspart habe. cc ) Entgegen der Auffassung der Revision fehlt bei der Abrec hnung der Beklagten nicht jeder Bezug zu dem zwischen den Parteien geschlossenen Ve r trag und zu den konkreten, von der Klägerin ursprünglich beauftragten Lei s- tungen, so dass es sich nicht um vertragsbezogene Angaben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesge richtshofs (vgl. nur Urteil vom 24. März 2011 VII ZR 135/10, CR 2011, 528 Rn. 12 - 15) handele. Dort hat der Bu n desgerichtshof ausgeführt, dass der pauschale Vortrag des Unternehmers, Aufwendungen nicht erspart zu haben, nicht ausreiche, wenn der Bestel ler mit dem Hinweis auf die Darlegungslast des Unternehmers für die Kalkulation der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, den mit der Klage geltend gemachten Vergütungsanspruch anhand einer nachvollziehb aren, vertragsbezogenen Abrechnung überprüfen zu w ollen (BGH, Urteil vom 24. März 2011 VII ZR 135/10, aaO Rn. 15). Die ab strakte Darstellung des in ihrem G e- schäftsbetrieb durchschnittlich angefallenen Vertragsvolumens und die an die Zahl der mit der Bear beitung dieser Verträge bei ihr beschäftigten Mitarbeiter geknüpfte Behauptung, durch die Kündigung eines Vertrages würden keine Aufwendungen erspart und keine Kapazitäten für anderweitigen Erwerb frei, weil ihre Mitarbeiter nicht durchgehend voll beschäft igt seien, reiche für eine schlüssige Darlegung des Vergütungsanspruchs nach § 649 Satz 2 BGB nicht aus. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat ohne dass dies von der Revision mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden ist fes tg e- stellt, dass die Beklagte den kalkulierten Ablauf des Vertragsverhältnisses mit 24 25 - 12 - der Klägerin skizziert und die voraussichtlich ersparten Aufwendungen, nämlich Fahrtkosten für den Medienberater, Porti, Registrierungskosten und Kosten für Büromaterial, er sparte Hosting - Kosten sowie den ersparten Einsatz freier Mi t- arbeiter dargelegt habe . Dies ist eine nachvollziehbare vertragsbezogene A b- rechnung. Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Auffassung des Berufung s- gerichts, dass die Beklagte auf eine dur chschnittliche Kalkulation für jeden Ve r- trag abstellen dürfe, da und soweit sie die individuellen Belange und Bedürfni s- se des Kunden nicht im Voraus kenne. Dagegen ist nichts zu erinnern, weil über den Durchschnitt hinausgehende anfallende Betreuungsleistu ngen für den Kunden gerade nicht kalkuliert werden können. Der Unternehmer muss zwar grundsätzlich die konkrete Entwicklung der Kosten vortragen, die bei Durchfü h- rung des Auftrages tatsächlich entstanden wären und die er erspart hat. Sola n- ge sich keine Anh altspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es jedoch aus , wenn er die Ersparnis auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet (BGH, Urteil vom 22. September 2005 VII ZR 63/04, BauR 2005, 1916 , 1917 = NZBau 2005, 683 m.w. N.). Anhaltspunkte für eine besondere Entwicklung sind nicht ersichtlich. dd) Zu Unrecht vermisst die Revision Angaben dazu, welche Mitarbeiter zu welchen Kostensätzen welche Arbeitsschritte hätten erbringen müssen und welche Gemeinkosten und andere Kos tenposition en hierbei zu veranschlagen gewesen wären. Denn die Beklagte hat in ihrer Abrechnung dargelegt, neben den von ihr im Einzelnen beschriebenen Arbeitsschritten, für die sie sich E r- sparnisse anrechnen lässt, die Vertragsdurchführung mit fest angest ellten Mi t- arbeitern zu erledigen und aufgrund der Kündigung keine Mitarbeiter entlassen 26 27 - 13 - zu haben. Außerdem habe sie hierdurch keinen anderweitigen Erwerb gehabt, weil sie durch die entsprechende dauerhafte Vorhaltung der materiellen und personellen Ressour cen auch unabhängig von der Kündigung einzelner Vertr ä- ge in der Lage sei, neue Vertragsverhältnisse abzuschließen. Für die Darlegungslast zur Frage, ob anderweitiger Erwerb vorliegt, ge l- ten nicht ohne W eiteres die zur prüffähigen Darlegung der ersparten Aufwe n- dungen geltenden Anforderungen. Während sich diese nur konkret vertragsb e- zogen ermitteln lass en und sich deshalb auch nachvollziehbar aus dem Vertrag ableiten lassen müssen, kommt es beim anderweitigen Erwerb zunächst darauf an, inwieweit ein Füllauftrag erlangt worden ist oder es der Unternehmer böswi l- lig unterlassen hat, einen solchen zu erlange n. Es reicht deshalb grundsätzlich aus, wenn sich der Unternehmer dazu wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen ausdrücklich oder auch konkl u- dent erklärt. Je wahrscheinlicher ein anderweitiger Erwerb ist, umso ausführl i- cher müssen die Angaben sein. Der Besteller kann jedoch grundsätzlich nicht verlangen, dass der Unternehmer von vornherein seine gesamte Geschäft s- struktur offenlegt, um ihm die Beurteilung zu ermöglichen, welche Aufträge auch ohne die Kündigung akquiriert worden wären (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79, 85). Das entspricht dem Grundsatz, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisb e- lasteten Partei richtet und a ndererseits seine Grenzen in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet. Ob hier nach Parte i- vortrag der sekundären Darlegungslast genügt ist, hat das Tatsachengericht im Einzelfall zu beurteilen. Die insoweit gebotene tatr ichterliche Würdigung der 28 29 - 14 - Umstände des konkreten Einzelfalls kann in der Revisionsinstanz nur b e- schränkt darauf überprüft werden, ob sie gegen die Denkgesetze verstößt oder auf verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung beruht (BGH, Beschluss vom 17. Jan uar 2012 XI ZR 254/10, WM 2012, 746 Rn. 4 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin auch nach e i- nem Hinweis des Gerichts keinen ergänzenden Vortrag der Beklagten ang e- mahnt habe, den benötigte , um die Ausführungen der Bekla gten kritisch zu hi n- terfragen und eine höhere Ersparnis sowie Füllaufträge darzulegen und zu b e- weisen; es reiche nicht aus, das Vorbringen der Beklagten einfach mit Nichtwi s- sen zu bestreiten. Damit habe die Beklagte mit der Darlegung ihres Jahresa b- schlusse s und dem Vortrag zu ihren Personalkosten, den Kosten für die freien Mitarbeiter und die Anzahl der abgeschlossenen Verträge im Jahr 2008 ihrer Darlegungslast genügt. Diese Ausführungen lassen weder einen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen noch wird von de r Revision gerügt, dass sie auf verfa h- rensfehlerhafter Tatsachenfeststellung beruhen. 30 - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2013 - 15 O 40 6/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2013 - I - 5 U 58/13 - 31
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