ECLI:DE:BGH:2015:151215UVIZR6.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teil - Anerkenntnisurteil und URTEIL VI ZR 6/15 Verkündet am: 15. Dezember 2015 Böhringe r - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 286 C; StVO § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 5 Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfa h- renden erf orderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausge schlossen werden kann, dass ein Fah r- zeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere - rückwärtsfahrende - Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15 - LG Frankfurt (Od er) AG Strausberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöh r, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Dezember 2014 aufg e- hoben. Die Beklagten werden unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Strausberg vom 3. Juli 2014 als Gesamtschuldner Im Übrigen wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall am 6. Juni 2013 auf dem Parkplatz eines Baumarktes geltend. Der Kläger parkte mit seinem PKW rückwärts aus eine r Parkbucht aus. Es kam zu einem Zusammenstoß in der zwischen zwei Parkbucht reihen befin d- lichen Gasse mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW des 1 2 - 3 - Beklagten zu 1, der ebenfalls rückwärts aus einer gegenüberliegenden Par k- bucht herausfuhr. Vorgerichtlich regulierte die Beklagte zu 2 die von ihr ane r- kannten Schadenspositionen des Klägers im Umfang von 50 %. Der Kläger b e- ansprucht eine Erstattung von 100 % der von ihm angemeldeten Schäden. I n- soweit macht er auch einen höheren als den erstattet en Wiederbeschaffung s- aufwand seines Fahrzeugs sowie nicht erstattete Kosten einer ergänzenden Stellungnahme des von ihm beauftragten Sachverständigen geltend. Der Kläger hat behauptet, sein Fahrzeug habe nach dem Ausparken b e- reits in Fahrtrichtung gestan den, als der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren sei. Die Beklagten haben behauptet, beide Fahrzeuge hätten sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes in Bewegung befunden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Lan dgericht hat die B e- rufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger über den von der Beklagte n zu 2 regulierten Teilbetrag hinaus weder aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 , 2 StVG noch aus § 823 Abs. 1 BGB, § 115 VVG ein weiterer Schaden s- ersatzanspruch zu. Das Amtsgericht sei zu Recht von einer Haftungsquote der am Unfall beteiligten Fahrzeuge von jeweils 50 % ausgegangen. Gemäß der in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung streite der aus § 9 Abs. 5 StVO hergeleitete Anscheinsbeweis grundsätzlich 3 4 5 - 4 - auch dann für ein Verschulden des Zurücksetzenden, wenn dieser zum Kollis i- ons zeitpunkt bereits zum Stehen gekommen sei, gleichwohl aber - wie hier - ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen vorliege. Danach komme es nicht darauf an, ob das Fahrzeug des Klägers im rechten Winkel zu seiner Parkbucht gesta nden habe und das Beklagtenfahrzeug auf sein stehendes Fahrzeug aufgefahren sei. Nicht zu beanstanden sei die vom Amtsgericht gemäß § 287 ZPO vorg e- nommene Schätzung des Wiederbeschaffungswerts des klägerischen Fah r- zeugs abzüglich des Restwerts auf 730 Kosten des Ergänzungsgutachtens des vom Kläger beauftragten Sachverstä n- digen nicht als erstattungsfähig angesehen. D ie alleinige Begutachtung des klägerischen Fahrzeugs sei wenig au ssagekräftig gewesen und es komme auf die Frage, ob das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt gestanden habe, nicht an . II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts st reitet nach den bish e- rigen Feststellungen ein Anscheinsbeweis nicht für ein (Mit - ) Verschulden des Klägers. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen zur Schä t- zung des Wiederbeschaffungs aufwands des klägerischen Fahrzeugs. 1. Die Revision is t unbeschränkt zulässig. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht genann ten Begründung der Z u- 6 7 8 - 5 - lassung, eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen rückwärts ausparkenden PKW zu ermöglichen. Eine B e- schränkung der Revisionszulassung ist nur im Hinblick auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstands zulässig, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14, WM 2015, 2292 Rn. 13 ; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11 mwN). Hier ergibt sic h eine Beschränkung auf den Ha f- tungsgrund nicht eindeutig aus der Benennung des Zulassungsgrundes, zumal die angesprochene Rechtsfrage nach der Begründung des Berufungsurteils auch für den Ersatz der im Revisionsrecht s zug von den Beklagten anerkannten Kost en des Ergänzungsgutachtens erheblich sein k o nn te . 2 . Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspu n kt des Berufungsgericht s, wonach sowohl der Kläger als auch die Beklagten grun d- sätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgesch ehens gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei m Betrieb von Kraftfahrzeug en entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwen d- bares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. 3 . Im Rahmen der hiernach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen A b- wägung der beiderseitigen Mitverursachungs - und Verschuldensanteile hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Anschein s- beweis für ein Verschulden des Klägers spricht, obwohl nicht auszuschließen ist, dass das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Kollision bereits stand. a) Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf d em - hier vorliegenden - öffentlich zugän glichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03, BGSt 49, 128; König in Hen t- 9 10 11 - 6 - schel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 1 StVO Rn. 15). Teilwe i- se wird hieraus gefolgert, § 9 Abs. 5 StVO, wonach sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Ve r- kehrsteilnehmer ausgeschlossen ist , und er sich erforderlichenfalls einweisen lassen muss, sei auch auf Parkplätzen unmittelbar anwendbar (vgl. LG Bad Kreuznach, ZfS 20 07, 559; LG Bochum, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 10 S 107/08, juris Rn. 5; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 - 5 S 88/09, juris Rn. 13 ; AG Herne, Urteil vom 17. Februar 2010 - 20 C 389/09 , juris Rn. 15 ). Die wohl überwiegende Auffassung stellt inde s darauf ab, dass die Vorschrift primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dient und mithin bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl. OLG Koblenz, DAR 2000, 84; OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255, 225 6 ; OLG J e- na, NZV 2005, 432; OLG Dresden , NZV 2007, 152; OLG Saarbrücken, NJW - RR 2015, 223 Rn. 29 ff. ; LG Saarbrücken, NJW - RR 2013, 541 f. ; DAR 2013, 520, 521 ; NJW - RR 2014, 1310 ; König , aaO , § 8 StVO Rn. 31a mwN). Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencha rakter sei anstelle des § 9 Abs. 5 StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beac h- ten. Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästig t wird. Nach dieser Auffassung soll die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO bei Unfä l- len auf Parkplätzen allerdings mittelbar anwendbar oder deren Wertung im Rahmen der Pflichten k onkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen sein . Da auf Parkplätzen st ets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fah r- zeugen zu rechnen sei , müss t en Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten könn t en (vgl. OLG Köln, VersR 1995, 719; KG R Berlin 2000, 401 , 404 und VRS 104, 24 , 26 ; OLG Koblenz, VersR 200 1, 349 , 350 ; OLG Hamm, VRS 99, 70 , 71 ; LG Saarbrücken, NJW - RR 2012, 476 , 477 und NJW - RR 2013, 541 , 542 ; Freymann, DAR 2013, 73, 77; König, aaO, § 8 StVO R n. - 7 - 31a und § 9 StVO Rn. 51). Das g e lt e in besonderem Maße für den rückwärt s- fahrenden Verkehrsteilnehme r. Bei ihm sei die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens mit einzubeziehen , die wegen des eingeschränkten Sichtfe l- des des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteh e . Entspr e- chend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO m ü ss e er sich deshalb so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten k ö nn e (vgl. LG Saarbrücken, NJW - RR 2012, 476, 477 mwN ). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Sie wird den Unterschieden zwischen dem fließenden Verkehr einerseits und der be sonderen Situation auf einem Parkplatz andererseits be s- ser gerecht. b) Nach der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 5 StVO spricht der Anschein s- beweis gegen den Rückwärtsfahre nden , wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfa hren zu einem Zusamme n- stoß kommt (vgl. etwa OLG R Celle 2007, 585; OLG Dresden, Schaden - Praxis 2010, 174; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 U 4431/09, juris Rn. 17 f. ; LG Saarbrücken, DAR 2013, 520, 521 ; Burmann in Burmann/Heß/ Jahnke/Janker, Straße nverkehrsrecht, 23. Aufl., § 9 StVO Rn. 69; König, aaO , § 9 StVO Rn. 55). Diese r Grunds a tz w i rd teilweise - wie auch im angefochtenen Urteil - auf Unfälle auf Parkplätzen übertragen . Dies soll auch dann gelten, wenn der Rückwärtsfahrende zum Unfallzeitpunk t bereits steht. Der Anschein s- beweis soll erst entfallen, wenn der Rückwärtsfahrende zum Unfallzeitpunkt längere Zeit zum Stehen gekommen war (vgl. KG, ZfS 2011, 255; OLG Hamm, NZV 2013, 123, 124 ; LG Arnsberg, Urteil vom 27. September 2005 - 5 S 58/05, jur is Rn. 14 ; LG Bad Kreuznach, ZfS 2007, 559; LG Bochum, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 10 S 107/08, juris Rn. 6 ; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 - 5 S 88/09, juris Rn. 13; Burmann, aaO , Rn. 69; König , aaO , § 9 StVO Rn. 55; a.M. LG Saarbrücken, DAR 2 013, 520 , 521 f. ; Freymann, DAR 2013, 73, 77 ff.). Dafür spreche, dass die mit der Rückwärtsfahrt typischerweise ve r- 12 - 8 - bundenen Gefahren, die den Fahrzeugführer gemäß § 9 Abs. 5 StVO dazu ve r- pflichteten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließ en, nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeugs ende te n und anderenfalls die Ha f- tung von der Frage abhinge, ob es dem Rückwärtsfahrenden (zufällig) noch geling e , sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen . Es besteh e auch dann noch ei n spezifischer Bezug zum Rückwärtsfahren, wenn das Fahrzeug erst kurzzeitig steh e . Wird das Fahrzeug vorwärts aus der Par k- bucht gefahren, besteh e eine deutlich bessere und frühzeitigere Sichtmöglic h- keit als dies beim Rückwärtsfahren der Fall sei (vgl. OLG Hamm, aaO; LG Kleve, aaO; Nugel, jurisPR - VerkR 1/2010, Anm. 3) . c ) Die hieraus abgeleitet e Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des Klägers steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats . aa) Danach setzt die Anwendung de s Anscheinsbeweises auch bei Ve r- kehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, VersR 2011, 234 Rn. 7; vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10 , BGHZ 192, 84 Rn. 7 mwN). D emnach kann bei einem Unfall auf einem Parkplatz im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden sprechen. Es reicht a l- lerdings allein das " Kerngeschehen " - hier: Rückwärtsfahren - als sol ches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte 13 14 - 9 - feststehende Unfallg eschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des Unfalle r- eignisses der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivo r- trag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. Senatsurteile vom 19. Nov ember 1985 - VI ZR 176/84, VersR 1986, 343, 344; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, aaO). Zudem ist bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Z u- rückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist ( vgl. Senatsurteil vom 13. De - zember 2011 - VI ZR 177/10, aaO Rn. 11; Lepa, NZV 1992, 129, 130; H k - ZPO/ Saenger, 6. Aufl., § 286 Rn. 39; Zöller/Greger, ZPO, 3 1 . Aufl., vor § 284 Rn. 30c ). bb) Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen d en R ückwärtsfahrenden auf einem Parkplatz nicht zu beanstanden, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat. Die geforderte Typizität liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn z war feststeht, dass - wie hie r - vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann , dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte (hier: Beklagte r zu 1) mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahr zeug hineingefahren ist . Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die 15 - 10 - ihn treffenden Sorgfaltspflicht en verletzt hat. Anders als im fließenden Verkehr mit seine n typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehr s- teilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht (vgl. OLG Hamm, NZV 2013, 123; König, aaO, § 8 StVO Rn. 31a mwN) . Hier muss der Verkehrstei l- nehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein - und auspa r- kende Fahrz euge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Ve r- pflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fa h- ren, um jederzeit anhalten zu können (vgl. oben un ter 3a ). Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollis i- on zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum j e- derzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Ve r- s chulden des Rückw ärtsfahrenden kein Raum bleibt. 4 . Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Sache bereits wegen der fehlerhaften Anwendung des Anscheinsbeweises an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat inso weit darauf hin, dass auch dann, wenn der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Ve r- schulden des Klägers spricht , die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden des ursprünglich rückwärtsfahre n- den Klägers geschlo ssen werden kann, im Rahmen der Abwägung berücksic h- tig t werden können. 5. Zudem sind aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schätzung des Wiederbeschaffungsaufwands des klägerischen Fahrzeugs nicht frei von Rechtsfehlern. 16 17 - 11 - Nach § 287 Ab s. 1 Satz 2 ZPO steht allerdings der Umfang einer B e- weisaufnahme im Ermessen des Gerichts; es ist insoweit an Beweisanträge nicht gebunden. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens beachtet hat. Auch bei freier Überz eugungsbildung nach § 287 ZPO bedarf es aber, wenn auf Sachverständige verzichtet wird, der Ausweisung der entsprechenden Sachkunde des Gerichts. Das gilt auch, wenn das Gericht von den Feststellungen eines Sachverständigen abweichen will (vgl. Senatsurtei l vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87, VersR 1988, 837 , 838 mwN). Hier verweist die Revisionsbegründung darauf, dass der vom Kläger b e- auftragte Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 6. August 2013 detailliert begründet hat, warum er einen höhere n Wiederbeschaffungswert als die Beklagte und das Berufungsgericht angenommen ha t . Er hat dabei auch darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten vorgelegte Internet - Recherche, auf welche das Berufungsgericht seine Schätzung gründet, keine tragfähige Gru ndlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO sei. Unter diesen Umständen 18 19 - 12 - durfte das Berufungsgericht nicht ohne Darlegung einer eigenen Sachkunde von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens absehen. Galke Stöhr von Pentz Offenloch Oehler Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 03.07.2014 - 24 C 29/14 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.12.2014 - 16 S 145/14 -
Full & Egal Universal Law Academy