ECLI:DE:BGH:2016:171116UVIIZR6.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 6/16 Verkündet am: 17. November 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 86a Abs. 1, Abs. 3 Die von einem Unternehmer dem Handelsvertreter (Tankstellenhalter) per Date n- fernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend Agenturwaren stellen erforderl i- che Unterlagen (Preisliste) im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB dar. Bedient sich der Unternehmer zur Übermittl ung solcher Preisdaten eines bestim m- ten, hierfür eingerichteten Systems, das er dem Tankstellenhalter für den Empfang und die Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung stellt, so muss er insoweit dieses (Kassen - )System dem Tankstellenhalter kostenfrei überla ssen. Haben die Parteien vertraglich für das Kassensystem eine nicht näher aufgeschlü s- selte Vergütung vereinbart, ist der Umfang der Kostenfreiheit durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - VII ZR 6/16 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 . Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, d e n Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack , Sacher und Borris für Recht erkann t: Auf die Revision de s Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 16 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 3. Dezem ber 2015 aufgehoben. D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von als Kasse n- pacht gezahlten Beträ gen. Der Kläger übernahm von der Beklagten aufg rund Tankstellen - Agentur - V ertrags vom 15. April/21. April 2004 als selbständiger Kaufma nn (Handelsve r- treter) den Verkauf, die Auslieferung und die Lagerung von Kraftstoffen und Schmierstoffen an einer Tankstelle in K. im Namen und für Rechnung der B e- klagte n . Daneben betreibt er vertragsgemäß im eigenen Namen und auf eigene Rechnung das so genannte Shopgeschäft. 1 2 - 3 - Mit vom 30. Dezember 200 4 datierendem Nachtrag zu dem genannten Vertrag vereinbarten die Parteien , dass der Kläger ab dem 1. Mai 2004 eine monatlic he Kassenpacht zu entrichten hat . Bestandteil des aus Hardware - und Softwarekomponenten bestehenden Kassensystem s sind unter anderem eine Tankstellenkasse (POS - Point o f s ale) und ein Büroarbeitsplatz (BOS - b ack - o ffice - s y stem). Auf den Hardwar e- k omponenten befindet sic h eine voraufgespielte Software, die die Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen und betriebswirtschaftl i- chen Auswertungen ermöglicht. Über das Kassensystem, auf das die Beklagte per Datenfer nübertragung zugreifen kann, wird auch die Abwicklung des Age n- turgeschäfts gesteuert. Die Beklagte übermittelt per Datenfernübertragung die Preise, gibt diese der Kasse vor und stellt die Preise am Preismast und an den Zapfsäulen ein . Nach einem Tankvorgan g wird die Zapfsäule erst freigegeben, wenn die Kasse die Bezahlung registriert hat. D ie Beklagte kann durch den Z u- griff auf das Kassensystem daraus von ihr benötigte Daten ziehen . Mit der Klage hat der Kläger den in den 54 Monaten von Januar 2010 bis Ju ni 2014 als Kassenpacht gezahlten Betrag in Höhe von insgesamt 18.070,56 nebst näher bezeichneter Zinsen zurückgefordert. Das Landgericht hat der Kla ge, vom Zinsbeginn abgesehen , vollumfänglich stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landg erichts teilweise abgeändert, indem es de n ausgeurteilten Hauptsacheb e- trag auf ermäßig t und die Zinshöhe herabgesetzt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger - über den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus - die Verurte i- lung der Beklag ten zur Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von nebst Zin sen . 3 4 5 6 7 - 4 - Mit der Anschlussrevision verfolgt die Beklagte die vo llständige Abwe i- sung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Bekla gten fü h- ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZVertriebsR 2016, 178 veröffen t- licht ist, führt, soweit für die Revision und die Anschlussrevis i on von Interesse, im Wesentlichen Folgendes aus: Der Kläger kö nne nur die Hälfte der im verfahrens gegenständlichen Z ei t- raum gezahlten Kassenpacht zurückverlangen. Der Rückzahlungsanspruch folge nicht daraus, dass das Kassensy stem eine kostenfrei zu überlassen de Unterlage im Sinne von § 86a HGB wäre, sondern aus dem handelsvertrete r- rechtlichen Grundsatz einer angemessenen Kostenverteilung. Das Kassensystem stelle ungeachtet seiner betrieblichen bzw. logist i- schen Notwendigkeit nicht bzw. nur sehr teilweise ei ne Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB dar, da es an dem erforderlichen inhaltlichen Bezug zum Produkt fehle. Der Begriff der Unterlage sei weit zu fassen. Darunter falle alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs - oder Abschluss - tätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren beim Kunden - diene und 8 9 10 11 12 - 5 - aus der Sphäre des Unternehmers stamme. Aus den Beispielen, die die Vo r- schrift aufführe, lasse sich ableiten, dass es sich jeweils um Unterlagen handeln müsse, die einen sehr engen B ezug zu dem vertriebenen Produkt hätten und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung nicht möglich sei. Es müsse um Dinge gehen, die das zu vertreibende Produkt "unterleg t en", also inhaltlich bezeichn e- ten, beschrie ben und/oder eingrenz t en, mithin um die Bere itstellung bestimmter produktspezifischer Informationen, die für die Einflussnahme auf die Entsche i- dung des Kunden von Bedeutung seien. Hiermit sei das vorliegende Kassensystem nicht mehr sinnvoll vergleic h- bar. Es umfasse zwar auch noch die Funktion der Mitteilung einer Produkti n- formation, nämlich des jeweiligen Preises der einzelnen Waren. Es gehe indes über die Mitteilung eines produktbezogenen Inhalts vom Unternehmer über den Handelsvertreter an den Kunden so weit hinaus, dass ihm im Durchgang durch d ie zwischen den Parteien unstreitigen Funktionalitäten insgesamt eine andere Qualität beizumessen sei. D as Kassensystem sei nur in einer einzelnen Funkt i- on, nämlich der Preisübermittlung, mit dem Charakter einer Unterlage als Tr ä- ger spezifischer Produktinf ormationen behaftet, während es im Übrigen, weit darüber hinausgehend, ein komplexes multifunktionales, von dem konkret g e- handelten Produkt losgelöstes betriebswirtschaftliches Rechnungs - und wec h- selseitiges Kommunikationsmedium sei. Danach verbiete sich a uch unter dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt eines "einheitlichen Pakets" eine vol l- ständige oder auch nur weitgehende Einordnung als "Unterlage" . Aus dem Leitbild des Handelsvertretervertrages ergebe sich jedoch der Grundsatz einer fairen Kostenv erteilung nach dem jeweiligen Nutzen. Danach könne der Unternehmer dem Handelsvertreter keine Kosten auferlegen, die "eigentlich" Kosten des Unternehmers seien. In Anbetracht der nicht unerhebl i- chen Pacht, die die Beklagte dem Kläger monatlich abverlange, liege es nicht fern, dass dieser Betrag zu nicht geringen Anteilen auch Kosten beinhalte, die 13 14 - 6 - bei richtiger Zuordnung, sei es , weil es ihr Kommunikationsvorteile einbringe, sei es, weil es ihr Kosten erspare, der Beklagten zuzuordnen seien. Im Abgleich mit den für den Kläger bestehenden Vorteilen einer EDV, die auch ihm die Kommunikation erleichtere, die Buchhaltung und steuerliche Erklärungen a b- nehme und daneben - hinsichtlich der Shop - Geschäfte - auch allein seinen B e- langen diene, halte das Berufungsgeric ht gemäß § 287 ZPO eine hälftige Ko s- tenverteilung für angemessen. II. Anschlussrevision der Beklagten Die Anschlussrevision der Beklagten führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der ge l- tend gemachte bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nebst Zinsen nicht i n dem vom Berufungsgericht au s- geurteilten Umfang zuerkannt werden. Der rechtlichen Nachprüfung hält es nicht s tand, dass das Berufungsgericht unter Heranziehung des Leitbilds des Handelsvertretervertrags und des Gedan kens von Treu und Glauben (§ 242 BGB) z u einer hälftigen Kostenverteilung gelangt ist. Diese Begründung ist nicht tragfähig, weil sie die von den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß Nachtrag vom 30. Dezember 2004 unzulässigerweise mit abstrakten Erwägungen - losgelöst von den kon kreten gesetzlichen Regelungen in § 86a, § 87d HGB - für teilweise unwirksam und teilweise wirksam erachtet. 2. Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderem Grund als richtig dar (§ 561 ZPO) . Auf der Grundlage der bisher getroffenen Festste l- 15 16 17 - 7 - lungen kann nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die Vergütung s- vereinbarung gemäß Nachtrag vom 30. Dezember 20 0 4 wirksam ist. a) Unter Benutzung des Kassensystems sind dem Kläger im Rückford e- rungszeitraum zur Ausübung der Tätigkeit a ls Handelsvertreter erforderliche Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. aa) Nach § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen , wie Muster, Zeic h- nungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur Verfügung zu stellen. Die A ufzählung in § 86a Abs. 1 HGB ist nur beispielhaft und nicht abschließend (BGH, Urteil e vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, N JW 2011, 2423 Rn. 20 und VIII ZR 10/10, juris Rn. 20 , jeweils m.w.N. ). Von dem weit zu ve r- stehenden Begriff der Unterlage wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs - oder Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unte r- nehmers stammt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO m.w.N.). Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter n ach § 86a Abs. 1 HGB solche U n- terlagen zur Verfügung zu stellen , auf die d er Handelsvertreter zur Vermitt lung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bilde n- den Verträge angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO Rn. 24). Als derartige Unterlage kann auch (Vertriebs - ) Software einzust u- fen sein (vgl. BGH, Urt eil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO Rn. 30). Bei der Verpflichtung zur Zurverfügungstellung der erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB handelt es sich um eine Bringschuld des Unternehmers (Teichmann in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht , § 86a HGB Rn. 13). Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sind dem Ha n- delsvertreter nach allgemeiner Meinung kosten frei zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 19 m.w.N. ; 18 19 20 - 8 - Thume in Küstn er/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 5. Aufl., Kap. IV Rn. 11; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 86a Rn. 109; Teic h- mann in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 86a HGB Rn. 12). Insbesondere hat der Handelsvertreter keine Kosten für die Ü bersendung zu tragen (vgl. Teichmann in Flohr/Wauschkuhn, aaO Rn. 13). Hingegen trägt der Handelsve r- treter nach § 87d HGB - soweit nicht ein Aufwendungsersatz durch den Unte r- nehmer handelsüblich ist - die in seinem regelmäßigen Geschäftsbetrieb en t- stehende n Aufwendungen grundsätzlich selbst; hierzu gehören die eigene B ü- roausstattung und alle sonstigen Kosten des eigenen Betriebs und der Repr ä- sentation gegenüber den Kunden (BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, aaO Rn. 25 m.w.N. ). Ist der Handelsve rtreter auf bestimmte, aus der Sphäre des Unterne h- mers stammende Informationen zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrags bildenden Verträge und auf diesb e- zügliche Unterlagen angewiesen, so kann der Unternehmer der s ich aus § 86a Abs. 1 HGB ergebenden Verpflichtung zur Zurverfügungstellung der insoweit erforderlichen Unterlagen grundsätzlich auf unterschiedliche Weise nachko m- men . Hat der Unternehmer in dem Zeitraum, für den der Handelsvertreter Rüc k- forderung verlangt, die genannten Informationen mittels bestimmter Unterlagen übermittelt, so steht der Erforderlichkeit dieser Unterlagen nicht entgegen, dass die Informationsübermittlung in diesem Zeitraum möglicherweise auch auf a n- dere Weise mittels anderer Unterlagen hät te erfolgen können. bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte dem Kl ä- ger im Rückforderungszeitraum zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter erforderliche Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB zur Verfügung ge stellt. B ei den von der Beklagten unter Benutzung des Kassensystems per D a- tenfernübertragung übermittelten Preisdaten betreffend die Agenturwaren, in s- besondere die Kraftstoff e , handelt es sich um zur Ausübung der Tätigkeit des 21 22 23 - 9 - Klägers als Handelsvertreter erforderlich e Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB . Der Kläger ist als Handelsvertreter für die Vermit tlung und den Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertreter verhältnisses bildenden Kaufverträge betreffend Agenturwaren, insbesondere Kraftstoffkaufvert räg e , auf eine Übe r- mittlung der Preise seitens der Bek lagten und auf diesbezügliche U nterlagen an gewiesen. Ohne die (zeitnahe) Übermittlung der jeweils aktuellen Preise und ohne diesbezügliche U nterlagen kann der Kläger seine Vermittlungs - und Ab - schluss täti g keit bezüglich des Verkaufs von Agenturwaren, insbesondere Kraf t- stoffen , nicht vertragsgemäß ausüben. D ie P reise sind für den Abschluss der V erträge unerlässlich. Beim Verkauf von Kraftstoff ist die Werbung mittels Preis angab en zudem ein zentrales Elemen t der Kundenwerbung (vgl. OLG Hamm, NJW - RR 2016, 1134 Rn. 32). Die Ü bermittlung der Preise der Agenturwaren , insbesondere der Kraf t- stoffpreise , unter Benutzung des hierfür eingerichteten Kassensystems per D a- tenfernübertragung , wie sie im Rückforderungsz eitraum erfolgt ist , stellt ein hi n- reichendes Äquivalent zu der in § 86a Abs. 1 HGB beispielhaft auf geführten - für den Handelsvertreter kosten freien - Zurverfügungstellung von herkömmlich auf Papier erstellten Preislisten dar. I nsoweit geht es bei dem Kas sensystem nicht nur um eine dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb zuzurechnende, vom Kläger grundsätzlich selbst zu finanzierende Büroausstattung. Dass das Ka s- sensystem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Übrigen Funkti o- nen erfüllt, die dem regelm äßigen Geschäftsbetrieb des Tankstellenhalters z u- zurechnen sind, hindert die Einstufung der unter Benutzung des Kassensy s- tems übermittelten Preisdaten als erforderliche Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 30, zu einem Softwarepaket, bei dem einzelne Komponenten für die Tätigkeit des Handelsvertreters unverzichtbar waren, während andere Komp o- 24 25 - 10 - nenten der vom Handelsvertreter grundsätzlich selbst zu finanzierenden allg e- meinen Büroo rganisati on zugerechnet werden konnten). D er vorstehenden Beurteilung des Kassensystems steht entgegen der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Auffa s- sung auch nicht entgegen, dass es die Beklagte ist, die unter Benutzung de s Kassensystems per Datenfernübertragung die Preise für die Kraftstoffe der Kasse vorgibt und am Preismast und an den Zapfsäulen einstellt. D ies ändert nichts daran, dass der Kläger zur Vermittlung und zum Abschluss der den G e- genstand des Handelsvertreterv erhältnisses bildenden Kaufverträge betreffend Agenturwaren, insbesondere Kraftstoff kaufverträge , auf die von der Beklagten vorgegebenen Preise und auf diesbezügliche Unterlagen angewiesen ist. Denn die genannten Ver träge werden an der vom Kläger betrieben en Tankstelle g e- schlossen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 171/10, NJW 2011, 2871 Rn. 13 , zum Abschluss von Kr a f t stoffkaufverträgen an Selbstbedienungstan k- stellen ); die P reise sind als essentialia negotii für die Vertr agsabschlüsse une r- lässlich. b) D ie V ergütungsvereinbarung gemäß Nachtrag vom 30. Dezember 2004 ist nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, soweit mit der vereinbarten Ka s- senpacht die vorstehend erörterte Teilfunktion des Kassensystem s betreffend die Übermittlung der Preise der Agenturwa ren abgegolten wird. aa) Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB sind dem Handelsvertreter , wie bereits erörtert, kost enfrei zur Verfügung zu stellen . Eine gegenteilige Vergütungsvereinbarung, mit der eine Vergütung für die Zurverf ü- gungst ellung derartiger Unterlag en vereinbart wird, ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam, wobei die vertragliche Verpflichtung zur Zurverfügungstellung dieser Unterlagen wirksam bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 30). 26 27 28 - 11 - bb) Bedient sich der Unternehmer zur Übermittlung solcher Preisdate n eines bestimmten hierfür eingerichteten Systems, das er dem Handelsvertreter für den Empfang und die Verarbeitung dieser Daten zur Verfügung stellt, so ist dieses System insoweit Teil d er vom Unternehmer zur Verfügung zu stellenden Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Soweit das System (hier: Kasse n- system) für den Empfang und die Verarbeitung der Preisdaten erford erlich ist, ist es daher nach § 86a Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter vom Unterneh mer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. So liegt der Fall hier. c) Auf der Grundlage der bis her getroffenen Fe ststellungen kann nicht beurteilt werden , ob und in welchem Umfang die Vergütungsvereinbarung g e- mäß Nachtrag vom 30. Dezem ber 20 0 4 wi rksam ist. Die Unwirksamkeit gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HGB bezieht sich zunächst nur auf denjenigen Teil der Gesamtv ergütung (Kassenpacht) , mit dem die vorstehend erörterte Teilfunktion des Kassensystems betreffend die Übe r- mittlung der Preise der Agenturwaren abgegolten wird, nicht hingegen auf de n- jenigen Teil der Gesamtv ergütung, mit dem andere Funktionen des Kassensy s- tems (z.B. Erstellung von Tagesabrechnungen, Umsatzsteuererklärungen, b e- triebswirtschaftliche Auswertungen etc.) abg egolten werden . Die Vergütung s- vereinbarung gemäß Nachtrag vom 30. Dezember 2004 ist unbeschadet des Fehlens einer Aufschlüsselung der Gesamtvergütung in dieser Vereinbarung grundsätzlich in dem Sin ne teilbar, dass eine Teilvergütung als selbständige Regelung Bestand hab en kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - III ZR 114/84, NJW 1986, 2576, 2577 , juris Rn. 27 ff . ). Die Teilunwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung, mit der eine nicht aufgeschlüsselte Gesamtvergütung vereinbart wird, kann die Gesam tunwir k- samkeit d er Vergütungsvereinbarung nach sich ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 11/10, NJW 2011, 2423 Rn. 30 ). A u s einer ergänzenden Vertragsausle gung kann sich indes Abweichendes ergeben (vgl. BGH, Urteil 2 9 30 31 32 - 12 - vom 13. März 1986 - III ZR 114/84, NJW 1986 , 2576, 2577, juris Rn. 30 ff. ) . Im vorliegenden Zusammenhang kann dahinstehen, ob es sich bei der Verg ü- tungsvereinbarung gemäß Nachtrag vom 30. Dezember 2004 um eine Individ u- alvereinbarung oder um eine von der Beklagten gestellte - wegen Verstoßes gegen z wingendes Recht (§ 86a Abs. 3 HGB) kontrollfähige - Allgemeine G e- schäftsbedingung handelt. Denn eine ergänzende Vertragsauslegung kommt grundsätzlich sowohl im Rahmen des § 139 BGB bei Teilunwirksamkeit einer V ereinbarung , mit der eine nicht aufgeschlüssel te Gesamtvergütung vereinbart wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - III ZR 114/84, aaO) , als auch bei Unwirksamkeit einer entsprechenden Preisabrede in Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25 ff. ; Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, ZIP 2016, 1975 Rn. 19 ff., je weils zu Preisanpassungsklauseln ; Urteil vom 10. Juni 2 00 8 - XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 18, zu einer Zinsänderungsklausel ) in Betracht. N ach dem gegenwärtigen Sach - und Streitstand kann nicht beurteilt we r- den, ob und in welchem Umfang die Vergütungsvere inbarung gemäß Nachtrag vom 30. Dezember 20 0 4 wirksam ist . Denn dem Senat ist eine - bisher unte r- bliebene - ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des mu tma ß- lichen Parteiwillens mangels hinreichender Feststellungen nicht möglich. 3. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, soweit zum Nachte il der Beklagten entschieden worden ist . In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil aufzuheben . Der Senat kann mangels hinreichender Fes t- stellungen in der Sache nicht selbst entscheiden (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO) , we s- halb die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. 33 34 - 13 - II I . Revision des Klägers Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , s o- weit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, und im Umfang der Au f- hebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der über den ausgeurtei lten Betrag hinausgehende Rückforderungsanspruch nicht abg e- lehnt werden. Der rechtlichen Nachprüfung hält es, wie oben unter II. 1. erörtert, nicht stand, dass das Berufungsgericht unter Heranziehung des Leitbilds des Handelsvertretervertrags und des Gedan kens von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu einer hälftigen Kostenverteilung gelangt ist. 2. Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderem Grund als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Festste l- lungen kann aus den oben unter I I. 2. genannten Gründen nicht angenommen werden, dass die Vergütungsvereinbarung gemäß Nachtrag vom 30. Dezember 20 0 4 insgesamt oder überwiegend unwirksam ist. 3. Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben , soweit zum Nac hteil des Klägers entschieden worden ist. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Senat kann mangels hinreichender Fes t- stellungen in der Sache nicht selbst entscheiden (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), we s- halb die Sache insoweit an das Berufung sgericht zurückzuverweisen ist. I V. Für das weitere Verfahren wei st der Senat auf Folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht wird sich im Hinblick auf den vorstehend erörte r- ten Verstoß gegen § 86a Abs. 1 HGB - gegebenenfalls nach ergänzendem Vo r- 35 36 37 38 39 40 - 14 - trag der Parteien - mit eine r ergänzende n Vertragsausle gung der Vergütung s- vereinbarung gemäß Nachtrag vom 30. Dezember 2004 unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Parteiwillens zu befassen ha ben. Maßgebend ist, welche (Vergütungs - )Regelung die Parteien in Kenntni s des genannten Verstoßes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und bei angemessener Abwägung der beide r- seitigen Interessen als redliche Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1986 - III ZR 114/84, NJW 1986, 2576, 2577, juris Rn. 30 ; Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422 Rn. 18 ). Dabei kann relevant sein , inwieweit d ie Komponenten des Kassensy s- tems - abgesehen von der § 86a Abs. 1 HGB betreffenden Teilfunktion - nur oder auch Funktionen erfüllen, die dem vom Kläge r als Tankstellenhalter grundsätzlich selbst zu finanzierenden regelmä ßigen Geschäftsbetrieb (Age n- turgeschäft und Eigengeschäft) zuzu rechnen sind und welches Gewicht dieser Anteil hat . Allerdings führt die Funktion, derzufolge die Zapfsäulen nach einem Tankvorgang für weitere Tankvorgänge erst freigegeben werden, wenn die Kasse die Bezahlung registriert hat, entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Einstufung als erforderliche Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB. Die Blockade der Zapfsäulen, aus der sich die Notwendigkeit der (Wieder - )Freigabe für weitere Tankvorgänge ergibt, dient dazu, die ordnungsgemäße Registri e- rung und Bezahlung bereits erfolgter Tankvorgänge abzusichern. 2. Soweit der Kläger - aufbauend auf seiner Behauptung , bei der Ver g ü- tungsvereinbarung gemäß Nachtrag vom 30. Dezember 2004 handele es sich um eine von der Beklagten gestellte Allge meine Geschäftsbedingung - geltend macht , diese Vereinbarung sei nach § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB w e- gen Abweichung von dem in § 87d H GB niedergelegten gesetzlichen Leitbild unwirksam ( Anschlussrevi si onserwider ung vom 28. J uli 2016, Seite 3 f. ) , ist vorsorglich auf Folgendes hinzuweisen: 41 42 43 - 15 - a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach jede Entgeltr e- gelung in Allgemeinen Geschäfts bedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt - oder Neben - )Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, ein e Abwe i- chung von Rechtsvorschriften darstellt und nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist ( vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - III ZR 32/14, ZVertriebsR 2014, 400 Rn. 39 m.w.N.), ist im Streitfall nicht einschlägig. Denn die E ntgeltregelung im Nach trag vom 30. Dezember 200 4 stützt sich auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den Kläger erbrachte L eistung, nämlich die Zurverfügungstellung des Kassensys tems, das nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts mehrere dem Geschäftsbetrieb des Klägers z u- zuordnende Funktionen erfüllt. b) Eine Abweichung von dem in § 87d HGB niedergelegten gesetzlichen Leitbild zu Lasten des Klägers kann nach dem Sach - und Streitstand nicht a n- genomme n werden . Nach § 87d HGB kann der Handelsvertreter den Ersatz seiner im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen nur ve r- langen, wenn dies handelsüblich ist. Ob der Kläger Vortrag zu einer derartigen, ihn be günstigenden Handelsüblichkeit bezü glich der kosten frei en Zurverf ü- gungstellung von Kassensystem en an Tankstellenhalter gehalten hat, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. 44 45 - 16 - 3 . Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Zinsbeginn, den es - ebe nso wie das Landgericht - wegen Verzugs mit der Rückzahlung auf den 22. Dezember 2013 datiert hat , nicht für die Rückfo r- derung der erst danach als Kassenpacht gezahlten Beträge gelten kann. Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.02.2015 - 5 O 46/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.12.2015 - 16 U 39/15 - 46
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