ECLI:DE:BGH:2019:100119UVIIZR6.18.0 an BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 6/18 Verkündet am: 10. Januar 2019 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 157 D, § 199; UStG § 27 Abs. 19; UStG 2011 § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen und du rchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steue r- schuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsau s- legung ein Anspruch auf Zahlung des Restwerklohn s in Höhe des Umsatzsteuerb e- trags zu, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer nicht an die Finanzverwaltung abg e- führt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der He r- anziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer entrichten zu müssen ( Fortführung - 2 - von BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524). Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der B a u- unternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mus s- te. Die für das Entstehen des Anspruchs maßgebliche Gefahr, wegen der Heranzi e- hung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen, ist jedenfalls nicht vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entstanden. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 - OLG Dresden LG Leipzig - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2019 d urch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen fü r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden v om 15. Dezem ber 2017 22 U 1128/17 - aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von acht Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2015 ver u r- teilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivil k ammer des Landgerichts Leipzig vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger , der Freistaat S . , macht aus abgetretenem Recht der Tischlerei A . (im Folgenden: Bauunternehmerin ) als Restwerklohn einen Anspruch auf Zahlung eines Umsatzste uerbetrags in Höhe von 6.215,59 l- tend. 1 - 4 - Die Bauunternehmerin erbrachte für die Beklagte, ein e n Bauträger, im Jahr 2011 Innentreppenarbeiten. Vereinbarungsgemäß rechnete sie ihre Lei s- tungen in Höhe von und führte in der Rechnung aus: "Gemäß § 13b Umsatzsteuerges etz sind Sie [= die Beklagte] Schuldner der Umsatzsteuer " Dieser Hinweis entsprach der Anwendung von § 13b UStG in der damal i- gen bund esweiten Praxis der Finanzämter. Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag an die Bauunternehmerin, führte jedoch die U msatzsteuer nicht an das Finanzamt ab. Mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10 , BFHE 243, 20 ) entschied der Bundesfinanzhof, dass § 1 3b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011] entgegen der einschlägigen U msatzsteuer - Richtli nie (Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005) einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomm e , ob der Lei s- tungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbr ingung einer derartigen Leistung verwendet . Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Beba u- ung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwen den (B FHE 243, 20 Rn. 50 ff. ). In der Folge korrigierte die Bauunterneh merin auf Veranlassung des Finanzamts ihre gegenüber d er Beklagten gelegte Rechnung und wies nu n- mehr zusätzlich - unter Berücksichtigung eines Skontoabzugs - die Umsat z- Am 28. Juli/11. August 2015 schlossen der Kläger un d die Bauunterne h- merin unter Bezug auf § 27 Abs. 19 UStG e inen V ertrag, durch den die Bauu n- ternehmerin ihren zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe der Umsatzsteuer an Erfüllungs statt an den Kläger abtrat. Mit Schreiben vom 25. Augus t 2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Umsat z- steuerbetrags bis zum 26. September 2015 auf. 2 3 4 5 6 7 - 5 - Der Kläger hat im Jahr 2016 Klage erhoben . Die Beklagte , die der Au f- fassung ist, der Anspruch bestehe nicht, hat vorsorglich die Einrede der Verjä h- rung erhoben . Das Landgericht hat di e Klage abgewiesen. Das Berufungsgerich t hat die Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2015 ver urteilt und die Revision zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Di e Revision der Beklagten ist - mit Ausnahme der Höhe des Zinsa n- spruchs - unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von B e- deu tung - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Dem Kläger stehe aus abgetretenem Recht der Bauunternehmerin der Anspruch auf Umsatzsteuernachzahlung zu. Im Wege der ergänzenden Ve r- tragsauslegung ergebe sic h, dass die Beklagte und die Bauunternehmerin eine Freistellungspflicht durch die Beklagte als Besteller hinsichtlich der Umsat z- steuerpflicht vereinbart hätten , die sich nach Abtretung in eine Zahlungspflicht umgewandelt habe. Dabei komme es nicht darauf a n, ob § 27 Abs. 19 UStG eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung aufweise. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. 8 9 10 11 12 13 - 6 - II. Das hält der rechtlichen Überprüfung - mit Ausnahme der Höhe des Zinsanspruchs - im Ergebnis stand. 1. Mit Recht ist das Be rufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kl ä- ger aus abgetretenem Recht der Bauunternehmerin als Restwerklohn Zahlung kann. a) Der Kläger ist kraft Abtretung durch die Bauuntern ehmerin Inhaber des Restwerklohnanspruchs. O b und inwieweit die Wirksamkeit d ieser Abtretung über die zivilrechtlichen Regeln (§§ 398 ff. BGB) hinaus von einer Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG abhängt , kann auf sich beruhen . Jedenfalls bestehen keine Bedenk en gegen die Anwendung der Vorschrift. Gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist die gegen den leistenden Unte r- nehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme errichtet hatte, Steue r- schuldner zu sein. Nach § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG steht § 176 AO der Änd e- rung nicht entgegen. § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG enthält eine Abtretungsregelung, wobei § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG die Erfüllungsw irkung dieser Abtretung regelt. aa) § 27 Abs. 19 U St G ist in der einschränkenden Auslegung durch den Bundesfinanzhof (v gl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16 Rn. 24 ff., 62 , BFHE 257, 177) sowohl verfassungsgemäß als auch union s- rechtskonform. Der Senat schließt sich der diesbezüglichen Auffa ssung des Bundesfinanzhofs an. Die Revision zeigt keine Argumente auf, die Anlass zu einer abweichenden Auffassung geben. 14 15 16 17 18 19 - 7 - bb) Die Wirksamkeit der Abtretung steht vorliegend auch nicht deshalb in Frage, weil § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG für die Inanspruchna hme des Unterne h- mers tatbestandlich voraussetzt, dass der Leistungsempfänger die Erstattung der von ihm bereits entrichteten Steuer fordert. Die Vorschrift ist auf den Fall, dass der Bauträger als Leistungsempfänger - wie hier - deshalb keinen Ersta t- tungsa ntrag stellt, weil er die Umsatzsteuer von vorneherein nicht an das F i- nanzamt abgeführt hat, entsprechend anzuwenden. Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift, die auch als steuerve r- schärfende Analogie zulässig ist (vgl. BFH, Urteil vom 14. Februar 2007 II R 66/05, BFHE 217, 176, juris Rn. 17), setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Int e- ressenlage voraus (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16 Rn. 31 m.w.N., NJW - RR 2018, 738). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Geset z- geber bezweckte mit der Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG , den infolge des U r- teils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) drohenden Ausfall des Fiskus mit Umsatzsteuerbeträgen zu verhindern. Er hat dabei ersichtlich nicht bedacht, dass ein solcher Ausfall nicht nur dann droht, wenn bereits vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge aufgrund eines Erstattung s- verlangens an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen sind, sondern auch dann, wenn der Leistungsempfänger von vorneherein keine Umsatzsteuer en t- richtet hat. Die Interessenlage der Beteiligten ist in beiden Fällen vergleichbar und wird durch den Inhalt der Vorschrift - Heranziehung des Bauunternehmers als Steuerschuldner unter Berücksicht igung der einschränkenden Auslegung durch den Bundesfinanzhof (v gl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177) - interessengerecht geregelt. b) Der abgetretene Restwerklohna nspruch besteht in Höhe des Umsat z- steuerbetrags von 6.215 . 20 21 - 8 - aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund einer ergänzenden V ertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschul d- nerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 U StG 2011 ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauu n- ternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und w e- gen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen de r Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 18 - 35, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524). b b) Diese Grundsätze, von denen abzuweichen das Revisionsvorbring en keinen Anlass gibt, lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. (1) Der Senat kann die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsg e- richts im Streitf all uneingeschränkt überprüfen, da es sich bei dem in Rede st e- henden Vertrag um eine typische Ve rtragsgestaltung handelt, die über den B e- zirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigen Inhalt im g e- schäftlichen Verkehr verwendet wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 19 - 21, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524 ). (2) Die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung, die Vo r- rang vor den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 36, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524; zur Anwendbarkeit der er gänzenden Vertragsauslegung n unmehr auch BFH, Urteil vom 27. September 2018 - V R 49/17 Rn. 19, NZI 2018, 947 = DStR 2018, 2423), sind aufgrund der Vergleichbarkeit der Int e- ressenlage der Parteien des Werkvertrages vorliegend ebenso erfüllt wie in dem dem Senatsurteil vom 17. Mai 2018 (VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = 22 23 24 25 - 9 - NZBau 2018, 524) zugrundeliegenden Sachverhalt. Beide Werkvertragsparteien haben übereinstimmend angenommen , dass Schuldner der Umsatzsteuer en t- sprechend der früheren Praxis der Finanzverwaltu ng gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 die Beklagte sei. Dabei gingen sie ferner davon aus, dass die auf die Werkleistung entfallende Umsatzsteuer in ihrem Innenve r- hältnis wirtschaftlich von der Beklagten getragen werden sollte. Die Vertragspa r- t eien haben indes keine Regelung für den Fall getroffen, dass für die Bauunte r- nehmerin die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer selbst entrichten zu müssen. Diese Gefahr besteht im vorliege n- den Fall aufgrund des Urteil s des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20), der in der Folge geänderten Verwaltungspraxis und des Umstands, dass die Umsatzsteuer nicht bereits von der Beklagten an das F i- nanzamt entrichtet worden ist. Die Gefahr hat sich zudem be reits dadurch real i- siert, dass das Finanzamt die Bauunternehmerin zur Erstellung einer korrigie r- ten Rechnung veranlasst hat. Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass hier die Gefahr für die Ba u- unternehmerin , als Steuerschuldner in der Umsatzsteuer he rangezogen zu we r- den, nicht auf eine m Erstattungsantrag der Beklagten beruht. Für die Annahme einer solchen Gefahr macht es keinen Unterschied, ob die Bauunternehmerin steuerlich in Anspruch genommen wird, weil die Finanzverwaltung den erhalt e- nen Umsatzste uerbetrag wieder an die Beklagte auskehren muss, oder ob die Bauunternehmerin i n Anspruch genommen wird, weil die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer von der Beklagten nicht erhalten hat und § 27 Abs. 19 UStG de s- halb entsprechend anwendet . In beiden Fällen w ird der leistende U nternehmer zur Abführung der Umsatzsteuer herangezogen, obwohl nach den Vertragsve r- einbarungen der Bauträger als Leistungsempfänger den auf die Werkleistung entfallenden Umsatzsteuerbetrag wirtschaftlich tragen sollte. c) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, die Beklagte habe den vom Berufungsgericht angenommenen Freistellungsanspruch bereits durch die an Zahlungs statt wirkende Abtretung gemäß § 27 Abs. 19 UStG erfüllt, kan n sie 26 27 - 10 - damit nicht durchdringen. Entgegen der Auffassu ng des Berufungsgerichts ist aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung nicht nur ein Freistellungsa n- spruch, sondern ein echter Zahlungsanspruch im Verhältnis zwischen de r Ba u- unternehmerin und der Beklagten anzunehmen. Zwar beseitigt die an Zah lungs statt wirkende Abtretung die Gefahr für die Bauunternehmerin , weiter als Steuerschuldner in in Anspruch genommen zu werden. Denn im Verhältnis zw i- schen ih r und de r Finanzverwaltung ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG der Steuerans pruch erloschen. Diese Wirkung tritt indes nur in diesem Verhältnis ein. Die Abtretung beseitigt nicht den abg e- tretenen An spruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe des Umsatzsteuer betrags . d) Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt . Der Lauf der hier maßgeblichen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jah ren (§ 195 BGB) beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger v on den den A n- spruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fah r- lässigkeit hätte erlangen müssen. Der an den Kläger abgetretene Anspruch der Bauunternehmerin ist erst mit Eintritt der Gefahr entstanden , wegen der Hera n- ziehung als Steuer schuldner in die Umsatzsteuer abführen zu müssen. Das ist erst dann der Fall, wenn ernsthaft mit einer Änderung der zuvor herrschenden Praxis der Finanzverwaltung hinsichtlich der Anwendung des § 13b UStG g e- rechnet werden musste. Selbst wenn man insoweit - was hier keiner Entsche i- dung bedarf - auf das Urteil des Bundesfi nanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) als frühestmöglichen Zeitpunkt abstellte, wäre die Verjährungsfrist bei Erhebung der Klage im Jahr 2016 noch nicht abgelaufen. 2. Kei nen Bestand kann das Urteil des Berufungsgerichts im Hinblick auf die ausgeurteilte, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz übersteigende Zinshöhe haben . Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 34 Satz 1 EGBGB. Ein weiter gehender Zinsanspruch ist nicht b e- gründet . 28 29 30 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO . Pamp Kartzke Jurgeleit Sacher Brenneisen Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 29.06.2017 - 4 O 2790/16 - OLG Dresden, Entsc heidung vom 15.12.2017 - 22 U 1128/17 - 31
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