BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 62/06 Verk374ndet am: 10. November 2006 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 241 Abs. 2; WEG 247247 10 und 46 Abs. 1 a) Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigent374mergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und R374cksichtnahmepflichten im Sinne von 247 241 Abs. 2 BGB entspringen k366nnen. b) Ein gesch344digter Miteigent374mer ist verpflichtet, nicht den sch344digenden Miteigen-t374mer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemach-te Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Geb344udeversicherer nicht Regress nehmen k366nnte und nicht besondere Umst344nde vorliegen, die aus-nahmsweise eine Inanspruchnahme des Sch344digers durch den Gesch344digten rechtfertigen. BGH, Urt. v. 10. November 2006 - V ZR 62/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Ober-landesgerichts M374nchen vom 2. Februar 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemeinschaft, die f374r das Anwesen einen Geb344udeversicherungsvertrag bei der D. AG (im Folgenden Geb344udeversicherer) abgeschlossen hat. Am 13. April 2002 lief aus der Waschmaschine der haftpflichtversicherten Beklagten Wasser aus und drang in die Wohnung der Kl344gerin ein. Trocknungsma337-nahmen wurden erst am 17. Mai 2002 ergriffen. Der Geb344udeversicherer glich die Kosten f374r die Trocknungsger344te aus und genehmigte den Kostenvoran-schlag f374r Malerarbeiten. Die Kl344gerin behauptet, die Trocknungsma337nahmen h344tten den eingetretenen Schaden nicht vollst344ndig beseitigt. Infolge der Durch-feuchtungen sei es zu Schimmelbefall gekommen, der ein Verbleiben in der Wohnung unzumutbar gemacht habe. Gegenstand der Klage sind Kosten der 1 - 3 - Wohnungssanierung sowie Aufwendungen, die die Kl344gerin f374r die vorgerichtli-che Schadensfeststellung und f374r ihre anderweitige Unterkunft aufgebracht hat. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 61.186,87 200 gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechts-mittels. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, aus der Verbundenheit der Par-teien als Wohnungseigent374mer und der damit einhergehenden Treuepflicht fol-ge, dass sich die Kl344gerin allein an den gemeinsamen Geb344udeversicherer hal-ten k366nne. Da dieser eintrittspflichtig und ein Regress gegen die Beklagte we-gen des Vorliegens nur leichter Fahrl344ssigkeit ausgeschlossen sei, bestehe kein vern374nftiges Interesse daran, den sch344digenden Wohnungseigent374mer in An-spruch zu nehmen, der ebenso wie der gesch344digte Wohnungseigent374mer 374ber das Hausgeld und der damit verbunden Zahlung der Versicherungspr344mie zur Deckung des Schadens beigetragen habe. Der Umstand, dass die Beklagte haftpflichtversichert sei, k366nne kein besonderes Interesse der Kl344gerin an einer Inanspruchnahme der Beklagten begr374nden. 3 II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand. 4 - 4 - 1. Die Frage, ob der Streit der Parteien gem344337 247247 46 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit h344tte ausgetragen werden m374ssen, ist im Revisionsrechtszug entsprechend 247 17a Abs. 5 GVG (dazu Senat, BGHZ 130, 159, 162 f.) nicht mehr zu pr374fen. Das Landgericht hat die Zust344ndigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit konkludent durch seine Sachentscheidung bejaht. Da eine Vorabentscheidung entsprechend 247 17a Abs. 3 Satz 2 GVG mangels Zust344ndigkeitsr374ge nicht geboten war, entfaltet diese Entscheidung Bindungswirkung (vgl. Senat, BGHZ 120, 204, 206 f.; Urt. v. 19. November 1993, V ZR 269/92, NJW 1994, 387, und zum Ganzen Stau-dinger/Wenzel [2005], WEG, 247 46 Rdn. 4, 6 u.19). 5 2. In der Sache ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es der Kl344gerin im Hinblick auf die bestehende Geb344udeversicherung nach 247 242 BGB verwehrt ist, die Beklagte in Anspruch zu nehmen. 6 a) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein gesch344digter Vermieter verpflichtet ist, nicht den sch344digenden Mieter auf Schadensaus-gleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Geb344udeversicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Ver-mieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensaus-gleich durch den Mieter hat. Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mie-ter ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (247 280 Abs. 1 i.V.m. 247 241 Abs. 2 BGB) zu, den er dem Anspruch des Gesch344digten nach 247 242 BGB entgegen halten kann (BGH, Urt. v. 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101; Armbr374ster, NVersZ 2001, 193 , 196 ; Pr366lss, ZMR 2001, 157 , 159 ). F374r das Verh344ltnis der Mitglieder einer Wohnungseigent374mer-gemeinschaft untereinander kann nichts anderes gelten. 7 - 5 - aa) Der dagegen von der Revision erhobene Einwand, ebenso wie bei dem nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnis fehle es zwischen Wohnungs-eigent374mern an dem f374r einen Anspruch aus positiver Forderungsverletzung erforderlichen 204N344heverh344ltnis223, greift nicht durch. Anders als unter Grund-st374cksnachbarn besteht zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigent374mer-gemeinschaft eine schuldrechtliche Sonderverbindung. Haben die Wohnungs-eigent374mer eine Vereinbarung nach 247 10 Abs. 1 Satz 1 WEG getroffen, sind sie rechtsgesch344ftlich (vgl. Staudinger/Kreuzer [2005], 247 10 WEG Rdn. 7) und im 334brigen durch das unter allen Wohnungseigent374mern bestehende gesetzliche Schuldverh344ltnis verbunden (Senat, BGHZ 141, 224, 228; Beschl. v. 22. April 1999, V ZB 28/98, NJW 1999, 2108, 2109; BGH, Urt. v. 17. April 2002, IV ZR 226/00, NZM 2002, 663, 664). Dass auch aus Letzterem Treue- und R374cksicht-nahmepflichten im Sinne von 247 241 Abs. 2 BGB folgen k366nnen, ist anerkannt (vgl. nur Senat, BGHZ aaO; BayObLG NJW 2002, 71, 72; B344rmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 247 10 Rdn. 27; Staudinger/Looschelders/Olzen [2005], 247 242 BGB Rdn. 906 m.w.N.). Folgerichtig hat ein Wohnungseigent374mer im Rahmen dieser Sonderverbindung f374r das Verschulden von Hilfspersonen nach 247 278 BGB ein-zustehen (Senat, BGHZ 141, 224, 229), w344hrend das nachbarliche Gemein-schaftsverh344ltnis f374r die Anwendung dieser Zurechnungsnorm keine ausrei-chende Grundlage bildet (Senat, Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, VersR 2006, 985, 986 m.w.N.). Ob und inwieweit aus dem zwischen Wohnungseigen-t374mern bestehenden Schuldverh344ltnis - 374ber 247 14 WEG hinaus - Pflichten zur gegenseitigen R374cksichtnahme herzuleiten sind, kann allerdings nur unter Be-r374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls und der Interessenlage der Woh-nungseigent374mer bestimmt werden. 8 bb) Vor diesem Hintergrund ist zu bedenken, dass Geb344udeversicherun-gen von Wohnungseigent374mergemeinschaften in der berechtigten Erwartung 9 - 6 - abgeschlossen werden, dass ihren Mitgliedern die versicherten Risiken abge-nommen und ihnen unerquickliche und ein gedeihliches Miteinander beeintr344ch-tigende Auseinandersetzungen untereinander erspart bleiben, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der den Scha-den ausgleichende Geb344udeversicherer nicht Regress nehmen kann gegen den Sch344diger und nicht besondere Umst344nde vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Sch344digers durch den Gesch344digten rechtfertigen (vgl. auch BGH, Urt. v. 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101). (1) Das mit dem Abschluss der Geb344udeversicherung verfolgte Anliegen, den mitversicherten Wohnungseigent374mer wegen eines der Geb344udeversiche-rung unterfallenden Interesses grunds344tzlich nicht zu behelligen, kann nur er-reicht werden, wenn sich der gesch344digte Wohnungseigent374mer an den Ge-b344udeversicherer h344lt. Nimmt er dagegen den Sch344diger in Anspruch, wird die-ser in seiner berechtigten Erwartung entt344uscht, als Gegenleistung f374r die auch von ihm anteilig 374ber das Hausgeld gezahlte Versicherungspr344mie im Scha-densfall einen Nutzen von der Geb344udeversicherung zu haben. Stellt man in Rechnung, dass der Gesch344digte im Regelfall kein vern374nftiges Interesse daran hat, sich an den Sch344diger zu halten, folgt aus dieser Interessenlage die Ver-pflichtung des gesch344digten Wohnungseigent374mers, sich bei Vorliegen eines Versicherungsfalls grunds344tzlich nicht an andere Miteigent374mer zu halten. Nimmt der Gesch344digte gleichwohl den Sch344diger in Anspruch, steht diesem ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (247 280 Abs. 1 i.V.m. 247 241 Abs. 2 BGB) zur Seite, den er der Klageforderung nach 247 242 BGB entgegen halten kann (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101). 10 - 7 - (2) Entgegen der Auffassung der Revision ist es f374r die Annahme einer solchen Verpflichtung zur R374cksichtnahme unerheblich, auf welche Anspruchs-grundlage der Gesch344digte seine Forderung st374tzt. Ausschlaggebend ist, dass durch eine Inanspruchnahme das Miteinander der Wohnungseigent374mer ernst-haft beeintr344chtigt wird. Daran 344ndert auch das Bestehen einer deckungspflich-tigen Haftpflichtversicherung nichts. Da der sch344digende Miteigent374mer gehal-ten ist, seiner Obliegenheit zur Unterst374tzung des Haftpflichtversicherers nach-zukommen (vgl. BGH, Urt. v. 13. September 2006, IV ZR 273/05, Rdn. 16 f., zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt), m374ssen die Miteigent374mer auch in diesem Fall gegenteilige Positionen einnehmen. Das Bestreben der Miteigent374mer, Konflikte unter den Wohnungseigent374mern so weit wie m366glich zu vermeiden, wird damit bei einer Inanspruchnahme des sch344digenden Miteigent374mers un-abh344ngig von dem Bestehen einer Haftpflichtversicherung konterkariert. 11 b) Das Berufungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen einer schuldhaften (247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) Verletzung der die Kl344gerin treffenden Pflicht zur R374cksichtnahme bejaht. 12 aa) Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, dass Sch344den der geltend gemachten Art von dem mit der Wohnungseigent374mergemeinschaft abgeschlossenen Geb344udeversicherungsvertrag gedeckt sind. Die Darlegungs- und Beweislast hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Zwar hat es ausge-f374hrt, es sei nicht substantiiert vorgetragen worden, dass der Geb344udeversiche-rer f374r die behaupteten Sch344den nicht eintrittspflichtig sei. Jedoch darf diese Erw344gung bei verst344ndiger W374rdigung des Prozessverlaufs nicht dahin miss-verstanden werden, das Berufungsgericht habe der Kl344gerin insoweit - was un-zutreffend w344re - die Darlegungslast f374r den von der Beklagten geltend ge-machten Gegenanspruch aus positiver Forderungsverletzung aufgeb374rdet. Denn die Beklagte hat in beiden Instanzen dargelegt, dass die behaupteten Sch344den von dem mit der Wohnungseigent374mergemeinschaft abgeschlosse-nen Geb344udeversicherungsvertrag erfasst werden. Vor diesem Hintergrund hat 13 - 8 - das Berufungsgericht mit Beschluss vom 7. November 2005 nach 247 139 ZPO darauf hingewiesen, es sei bislang kein Vorbringen ersichtlich, das der Annah-me entgegen stehen k366nnte, die in Rede stehenden Sch344den unterfielen nicht dem Versicherungsschutz. Wenn die Kl344gerin dem nichts entgegen gesetzt hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zum Umfang des Deckungsschutzes zugrunde gelegt hat. bb) Ein R374ckgriff des Versicherers gegen den sch344digenden Wohnungs-eigent374mer scheidet aus. Das Berufungsgericht hat den mit der Wohnungsei-gent374mergemeinschaft geschlossenen Geb344udeversicherungsvertrag der Sa-che nach dahin ausgelegt, dass auch das Sachersatzinteresse der einzelnen Miteigent374mer an dem Gemeinschafts- und an dem Sondereigentum der ande-ren Wohnungseigent374mer mitversichert ist. Bei dieser Sachlage ist die Beklag-te, die den Schaden ohnehin nur leicht fahrl344ssig herbeigef374hrt hat, schon nicht als Dritte im Sinne von 247 67 Abs. 1 VVG zu qualifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 18. M344rz 2001, IV ZR 163/99, NZM 2001, 624, 625; zum Regressverzicht des Geb344udeversicherers bei Vorliegen nur leichter Fahrl344ssigkeit vgl. BGH, Urteile v. 13. September 2006, IV ZR 116/05 und IV ZR 378/02, Rdn. 11 ff. bzw. Rdn. 14 f., jeweils m.w.N.; beide zur Ver366ffentlichung bestimmt). Diese - nahe-liegende - Auslegung l344sst Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18. M344rz 2001, aaO). Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Beklagte haftpflichtversichert ist, auch in diesem Zusammenhang keine andere Beurtei-lung (BGHZ 145, 393, 399; ausf374hrlich BGH, Urt. v. 13. September 2006, IV ZR 273/05, Rdn. 9 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). 14 cc) Ein besonderes Interesse an einer Inanspruchnahme der Beklagten ist nicht ersichtlich. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend 15 - 9 - macht, eine Klage gegen den Geb344udeversicherer sei mit einem hohen Pro-zessrisiko behaftet, weil der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag mittler-weile nach 247 12 Abs. 1 VVG verj344hrt sein k366nnte, wird nicht bedacht, dass Pro-zessrisiken, die aus der Verletzung versicherungsvertraglicher Obliegenheiten resultieren, kein besonderes Interesse in dem obigen Sinne begr374nden k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 2004, VIII ZR 28/04, NZM 2005, 100, 101). F374r die Einhaltung der Klagefrist des 247 12 Abs. 3 Satz 1 VVG kann nichts anderes gelten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 16 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.04.2004 - 26 O 3985/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.02.2006 - 19 U 3162/05 -
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