BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 62/07 Verk374ndet am: 18. Dezember 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hb Dem Gesch344digten kann 374ber den vom Sachverst344ndigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungs-ausfallentsch344digung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zus344tzlich ent-stehen w374rden, nicht wesentlich 374bersteigt. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 62/07 - LG Deggendorf AG Deggendorf - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 9. November 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 13. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger fordert nach einem Verkehrsunfall vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Unfallgegners u.a. Nutzungsausfallentsch344digung. 1 Am 11. Oktober 2005 wurde der PKW des Kl344gers bei einem Auffahrun-fall total besch344digt. F374r den entstandenen Schaden haftet der Unfallgegner unstreitig in vollem Umfang. Die Beklagte zahlte vorprozessual den f374r die Wie-derbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrag von 2 - 3 - 7.084,54 200. Der f374r den Ersatzkauf erforderliche Zeitraum wurde vom Sachver-st344ndigen auf 14 Kalendertage gesch344tzt. Der Kl344ger mietete vom 11. Oktober 2005 bis 21. Oktober 2005 einen Mietwagen. Am 17. Oktober 2005 374bersandte der damalige anwaltliche Vertreter des Kl344gers der Beklagten den am 26. April 2005 geschlossenen Kaufvertrag 374ber einen PKW, dessen Lieferung f374r De-zember 2005 vorgesehen war. In einem Begleitschreiben wies er darauf hin, dass der Kl344ger gezwungen sei, bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs entweder auf Kosten der Beklagten ein "Interimsfahrzeug" anzukaufen oder bis zur Lieferung Nutzungsausfallentsch344digung geltend zu machen. F374r den Fall, dass die Beklagte bis 24. Oktober 2005 nichts anderes mitteilen sollte, werde f374r den weitergehenden Zeitraum Nutzungsausfall beansprucht werden. Die Beklagte lie337 die Frist verstreichen. Die Kosten f374r das Mietfahrzeug glich sie aus, weitere Zahlungen lehnte sie ab. Der Kl344ger verlangt neben einer erh366hten Unkostenpauschale, Ersatz f374r die Tankf374llung des verunfallten PKW und Ent-sch344digung des Nutzungsausfalls bis zum 2. Januar 2006, dem Liefertag des PKW. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Kla-ge abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage eines Nut-zungsausfallschadens und der Schadensminderungspflicht des Gesch344digten bei im Unfallzeitpunkt bereits bestelltem Ersatzfahrzeug durch Anschaffung ei-nes Interimfahrzeuges in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht abschlie337end gekl344rt sei. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger die Klage-forderung in vollem Umfang weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht f374hrt aus, dass der Kl344ger zwar 374ber die bereits erstatteten Mietwagenkosten hinaus f374r die zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderliche Zeit Nutzungsausfallentsch344di-gung f374r vier Tage beanspruchen k366nne. Die Forderung sei jedoch durch vor-prozessuale Zahlungen ausgeglichen. Dar374ber hinaus komme Nutzungsent-sch344digung nicht in Betracht, weil der finanzielle Verlust im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Interimsfahrzeugs und dessen anschlie337endem Wieder-verkauf im Hinblick auf die Lieferzeit von neun Wochen f374r das vor dem Unfall bestellte Fahrzeug jedenfalls deutlich niedriger sei als die Nutzungsausfallent-sch344digung bis zur Lieferung. Der Kl344ger verletze die Schadensminderungs-pflicht. Daran 344ndere auch das Schreiben vom 17. Oktober 2005 nichts, da ein bestimmter Erkl344rungswert mit dem Schweigen der Beklagten nicht verbunden sei. II. 1. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 5 a) Dem Eigent374mer eines privat genutzten PKW, der durch einen Scha-den die M366glichkeit zur Nutzung verliert, steht grunds344tzlich ein Anspruch auf Ersatz f374r seinen Nutzungsausfall zu, wenn er zur Nutzung willens und f344hig gewesen w344re (vgl. Senatsurteile, BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; 161, 151, 154; GSZ BGHZ 98, 212, 220; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86 - NJW 1988, 484, 485 f.). Seine Grenze findet der Ersatzanspruch am Merkmal der Erforderlichkeit nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie an der Ver- 6 - 5 - h344ltnism344337igkeitsschranke des 247 251 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284). Im Rahmen der Erforderlichkeitspr374fung ist auch zu ber374cksichtigen, dass der Gesch344digte un-ter mehreren m366glichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu w344hlen hat. Das gilt nicht nur f374r die eigentlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, sondern gleicherma-337en f374r die Mietwagenkosten (vgl. Senatsurteile, BGHZ 160, 377, 383; 163, 19, 22) und ebenso f374r die Nutzungsausfallentsch344digung (vgl. BGHZ 40, 345, 354 f.). Dementsprechend hat der Sch344diger grunds344tzlich Nutzungsersatz nur f374r den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall be-stehenden Zustandes erforderlich ist (vgl. BGHZ 45, 211, 216; OLG Hamm, VersR 1993, 766, 767; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 249 Rn. 33; Greger, Haftungsrecht des Stra337enverkehrs, 4. Aufl., 247 25 Rn. 11, 24 und 30). Im All-gemeinen ist dies die Dauer der Reparatur bzw. bis zur Beschaffung eines Er-satzfahrzeugs. Ben366tigt der Gesch344digte f374r die Schadensbehebung einen l344n-geren Zeitraum, ist zu unterscheiden, ob er sich wegen des Unfalls ein Ersatz-fahrzeug mit l344ngerer Lieferzeit anschafft oder ob er - wie im Streitfall - schon vor dem Unfall ein Ersatzfahrzeug bestellt hat. Bei der ersten Fallgruppe kann eine l344ngere Wartezeit nicht zu Lasten des Sch344digers gehen, weil sie auf der freien Disposition des Gesch344digten beruht (vgl. Senatsurteile, BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 7; Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.). b) Hat der Gesch344digte hingegen das Fahrzeug bereits vor dem Unfall bestellt und wollte er bis zur Lieferung das verunfallte Fahrzeug nutzen, ist die bereits bestehende wirtschaftliche Planung aufgrund des Unfalls gest366rt. Der Gesch344digte ist gezwungen, entweder f374r die Lieferzeit ein gebrauchtes Fahr-zeug zu kaufen und dieses nach der Lieferung wieder zu verkaufen oder ein 7 - 6 - Fahrzeug zu mieten oder auf die Nutzung zu verzichten. In einem solchen Fall ist zum einen zu bedenken, dass nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei der Schadensabrechnung R374cksicht auf die spezielle Situation des Gesch344digten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie auf die m366glicherweise gerade f374r ihn beste-henden Schwierigkeiten zu nehmen ist (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 5). Auch muss das Grundanliegen des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ber374cksichtigt werden, dass dem Gesch344digten bei voller Haftung des Sch344digers ein m366glichst vollst344ndiger Schadensausgleich zukommen soll, indem der Zustand wiederhergestellt wird, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Se-natsurteile BGHZ 132, 373, 376; 154, 395, 398 f.; 155, 1, 5; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Zum andern hat der Gesch344digte unter mehreren m366glichen Wegen des Schadensausgleichs im Rahmen des ihm Zu-mutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg zu w344hlen. Die Wirtschaftlichkeit der Schadensberechnung ist dabei mit Blick auf die zu erwartenden Kosten ex ante aus der Sicht des Gesch344digten zu beurteilen. c) Nach diesen Grunds344tzen kann dem Gesch344digten 374ber den vom Sachverst344ndigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentsch344digung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wie-derverkauf eines Zwischenfahrzeugs zus344tzlich entstehen w374rden, nicht we-sentlich 374bersteigt. In einem solchen Fall kann dem Gesch344digten Aufwand und Risiko, die mit dem An- und Verkauf eines Gebrauchtwagens verbunden sind, nicht zugemutet werden. 8 d) Ob die Kosten noch verh344ltnism344337ig und erforderlich waren, hat der hinsichtlich der Schadensh366he nach 247 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrich- 9 - 7 - ter unter W374rdigung der Gesamtumst344nde im Einzelfall zu entscheiden. Der Gesch344digte hat, da es um die Frage der Erforderlichkeit der Kosten zur Scha-densbehebung nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geht, darzulegen und zu bewei-sen, dass der Kostenunterschied unwesentlich und die Schadensabrechnung noch wirtschaftlich ist (vgl. Senatsurteil, BGHZ 160, 377, 385). Die Entschei-dung ist vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374fbar, ob Rechtsgrunds344tze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Betracht gelassen oder der Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteil, BGHZ 102, 322, 330 m.w.N.). 2. Im Streitfall r374gt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage unzureichender Feststellungen zu der Auffassung gelangt ist, der finanzielle Verlust im Zusammenhang mit der Anschaffung eines entspre-chenden Interimsfahrzeugs sei jedenfalls deutlich geringer als die in dem Zeit-raum bis zur Lieferung anfallende Nutzungsausfallentsch344digung. 10 a) Zwar begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht aufgrund der Lieferangabe "12/2005" im Kaufvertrag von einem Liefertermin Ende De-zember und dementsprechend von einem Lieferzeitraum von neun Wochen ausgegangen ist. Konkrete Anhaltspunkte, nach denen der Kl344ger mit einer fr374-heren Lieferung bereits Anfang Dezember 2005 h344tte rechnen k366nnen, zeigt die Revision nicht auf. 11 b) Doch beruhen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts im 334brigen auf eigenen Einsch344tzungen und Vermutungen, ohne dass die hierzu auch im Rahmen des 247 287 ZPO erforderliche Sachkunde dargelegt w374rde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Februar 1995 - VI ZR 106/94 - VersR 1995, 681, 682 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR 2001, 1547, 1548). Allein der Umstand, dass das besch344digte Fahrzeug bereits 7 Jahre alt war und 12 - 8 - eine Laufleistung von 174.000 Kilometer aufwies, sagt nichts dar374ber aus, mit welchen zus344tzlichen Kosten bei einem Zwischenkauf tats344chlich zu rechnen w344re. 13 c) Die f374r den Kostenvergleich erforderlichen Feststellungen sind im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kl344ger aufgrund des Schwei-gens der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten auf sein Schreiben vom 17. Oktober 2005 einen Anspruch auf weiteren Nutzungsersatz h344tte. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. W344re der Kl344ger gehalten gewesen, sich im Hinblick auf die deutlich niedrigeren Kos-ten mit einem Interimsfahrzeug zu behelfen, konnte er keinen Anspruch auf wei-tere Nutzungsausfallentsch344digung dadurch begr374nden, dass er die Rechtsvor-g344ngerin der Beklagten zur 304u337erung aufforderte und diese darauf nicht rea-gierte. Schweigen als Zustimmung kommt im Rechtsverkehr nur in Betracht, wenn besondere Umst344nde, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils entstandener Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigt. Allein die Aufforderung, eine Erkl344rung abzugeben, begr374ndet f374r die andere Seite jedoch noch keine Verpflichtung, einen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. Dies ist nur der Fall, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Empf344ngers des Schreibens erforderlich gewesen w344re (vgl. BGHZ 1, 353, 355; BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88 - NJW 1990, 1601 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 110, 241 ff.). Davon kann im Verh344ltnis zwischen Gesch344digtem und gegnerischer Haftpflichtversicherung in der Regel nicht ausgegangen werden. Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte auch nicht verpflichtet, den Kl344ger auf die m366gliche Unwirtschaftlichkeit seines Vorgehens hinzuwei-sen. - 9 - III. 14 Nach alldem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. F374r das weitere Verfahren ist zu beachten, dass sich die Revision gegen die Abweisung der Klage auf Schadensersatz f374r das im Tank des besch344digten Fahrzeugs enthaltene Benzin und eine h366here Unkostenpauschale nicht ge-wandt hat. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 10.08.2006 - 3 C 142/06 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 13.02.2007 - 1 S 80/06 -
Full & Egal Universal Law Academy