BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 62/07 vom 4. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 4. Mai 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 27. Februar 2007 zugelassen. Nach 247 544 Abs. 7 ZPO wird das vorgenannte Urteil auf-gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht Leistungen aus einem Unfallversicherungs-vertrag geltend, den sie f374r ihre am 22. Februar 1920 geborene Mutter als versicherte Person im Oktober 2002 nach Vermittlung 374ber eine Ver-sicherungsmaklerin mit der Beklagten abschloss. 1 Am 29. Dezember 2002 st374rzte die Mutter der Kl344gerin und brach sich dabei das rechte Handgelenk und die rechte H374fte. In der ersten, auf einem Formular der Versicherungsmaklerin abgegebenen, von der 2 - 3 - Kl344gerin unterzeichneten Schadenanzeige vom 7. Januar 2003 wurden die Frage "War der Verletzte vor Eintritt des Unfalls vollkommen gesund und arbeitsf344hig?" bejaht und die Frage "War der Verletzte in den letzten Jahren wegen allgemeiner Erkrankungen in 344rztlicher Behandlung gewe-sen?" verneint. In der zweiten Schadenanzeige vom 27. M344rz 2003 auf einem Formular der Beklagten lie337 die Kl344gerin die Frage "Leidet oder litt die/der Verletzte zur Zeit des Unfalls an einer Krankheit oder einem Gebrechen? (z.B. 205)" unbeantwortet. Dieses Formular enth344lt - anders als die erste Schadenanzeige - eine Belehrung dar374ber, dass bewusst unwahre oder unvollst344ndige Angaben zum Verlust des Versicherungs-schutzes f374hren, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht. Mit Schreiben vom 30. April 2004 bat die Beklagte un-ter Bezugnahme auf ein 344rztliches Gutachten vom 18. M344rz 2004 um Auskunft 374ber den Gesundheitszustand der Mutter der Kl344gerin vor dem Unfall. Aus den daraufhin von der Kl344gerin 374bersandten Arztberichten ergab sich, dass ihre Mutter in der Vergangenheit wiederholt gest374rzt war, was die behandelnden 304rzte auf Schwindelanf344lle und Gangunsi-cherheiten infolge cerebraler Durchblutungsst366rungen zur374ckf374hrten. Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zah-lung der vereinbarten Versicherungssumme von 100.000 200, hilfsweise auf Rentenleistung gerichtete Klage abgewiesen. 3 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Die Beklagte sei gem344337 247 15 Satz 1 AUB 99 i.V. mit 247 6 Abs. 3 Satz 1 VVG wegen Verletzung der Aufkl344rungsobliegenheit der Kl344gerin leistungsfrei. Ob die Kl344gerin eine Obliegenheitsverletzung begangen habe, indem sie in der zweiten Anzeige die Frage nach Vorerkrankungen ihrer Mutter unbeantwortet gelassen habe, k366nne dahinstehen. Jeden- 4 - 4 - falls habe sie in der ersten Anzeige diese Frage definitiv verneint. Dass dieser Fragebogen nicht die notwendige Belehrung 374ber die Folgen wahrheitswidriger Angaben enthalte, sei unsch344dlich, weil die Gesamt-umst344nde den Schluss auf ein arglistiges Verhalten der Kl344gerin zulie-337en. Daf374r spr344chen folgende Umst344nde: Schon in der ersten Schaden-anzeige werde die Mutter der Kl344gerin f344lschlich als vollkommen gesund bezeichnet und die Frage nach 344rztlichen Behandlungen wegen allge-meiner Erkrankungen in den letzten Jahren wahrheitswidrig verneint. Nach dem Vorbringen der Kl344gerin habe sich die von ihr beauftragte Versicherungsmaklerin vor Abschluss des Vertrages eigens bei der Be-klagten erkundigt, ob sie die Mutter der Kl344gerin ohne Gesundheitspr374-fung versichere. Die Vorerkrankungen und gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter seien der Kl344gerin demnach bewusst gewesen. Unstreitig sei die Mutter der Kl344gerin zuvor immer h344ufiger gest374rzt. Bei ihr seien ce-rebrale Durchblutungsst366rungen, wiederholt auftretende Schwindelanf344l-le und eine Gangunsicherheit 344rztlich dokumentiert worden. Damit habe, und zwar f374r die Kl344gerin ohne weiteres erkennbar, ein signifikant erh366h-tes Unfallrisiko bestanden. Weiter sei zu ber374cksichtigen, dass sich der Unfall lediglich zwei Monate nach Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet habe. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hierge-gen wendet sich die Kl344gerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 5 II. Die Beschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt 6 - 5 - den Anspruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Das Berufungsgericht hat den Unfallversicherungsvertrag ohne Rechtsfehler als wirksam angesehen. Eine Unfallversicherung f374r eigene Rechnung der Kl344gerin konnte nicht begr374ndet werden, weil es an der nach 247 179 Abs. 3 Satz 1 VVG erforderlichen schriftlichen Einwilligung der versicherten Person, der Mutter der Kl344gerin, fehlte. Entsprechend der Zweifelsregel des 247 179 Abs. 2 Satz 1 VVG hat das Berufungsgericht den Unfallversicherungsvertrag als Fremdversicherung eingeordnet. Die-se sei nicht durch den Vertragsinhalt ausgeschlossen; insbesondere sei dem Versicherungsvertrag nicht zu entnehmen, dass sich die Kl344gerin ausdr374cklich die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich selbst vorbehalten habe. Diese Auslegung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu be-anstanden. 7 2. Auf einer Verletzung des Rechts der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs beruhen die 334berlegungen, mit denen das Beru-fungsgericht eine arglistige Obliegenheitsverletzung der Kl344gerin bei Ab-gabe der ersten Schadenanzeige angenommen hat. 8 a) Nach der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Relevanz-rechtsprechung des Senats kann sich der Versicherer bei einer vors344tzli-chen folgenlosen Verletzung der Aufkl344rungsobliegenheit des Versiche-rungsnehmers nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn - was das Berufungsgericht hier bejaht hat - die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gef344hrden und dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel (Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05 - VersR 2007, 785 9 - 6 - Tz. 15; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 b, jeweils m.w.N.). Voraussetzung f374r die Leistungsfreiheit ist weiterhin, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer vorher deutlich 374ber den Anspruchsverlust belehrt hat, der ihm bei vors344tzlich falschen Angaben droht (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2007 - IV ZR 152/05 - VersR 2007, 683 Tz. 2 m.w.N.; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO unter 2 c). Eine derartige Belehrung hatte die Kl344gerin vor Abgabe der ersten Schadenanzeige von der Beklagten nicht erhalten. In einem solchen Fall wird - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - der Versicherer gleichwohl leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer arglistig seine Aufkl344rungspflicht verletzt hat und deshalb den mit der Belehrungspflicht bezweckten Schutz nicht verdient (vgl. Senatsurteile vom 12. M344rz 1976 - IV ZR 79/73 - VersR 1976, 383 unter 2; vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 57/71 - VersR 1973, 174 unter VI 4; vom 10. Februar 1971 - IV ZR 143/69 - VersR 1971, 405 unter II 2; vom 20. November 1970 - IV ZR 1074/68 - VersR 1971, 142 unter II 3). Eine arglistige T344uschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegen374ber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechter-haltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vors344tzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Ver-sicherers einwirkt (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 aaO Tz. 8 m.w.N.). Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist nicht erforder-lich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsanspr374che ausr344umen will und wei337, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung m366glicherweise beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 - II ZR 65/90 - VersR 1991, 1129, 1131 unter 2 c (2) m.w.N.). - 7 - 10 b) Das Berufungsgericht hat eine Arglist der Kl344gerin im Kern da-mit begr374ndet, dass ihr schon bei Abschluss des Unfallversicherungsver-trages die Vorerkrankungen und gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter und das daraus folgende erh366hte Unfallrisiko bewusst gewesen seien. Dieses Bewusstsein hat das Berufungsgericht daraus abgeleitet, dass sich die von der Kl344gerin beauftragte Versicherungsmaklerin vor Ab-schluss des Vertrages bei der Beklagten erkundigte, ob sie die Mutter der Kl344gerin ohne Gesundheitspr374fung versichere. Bei dieser W374rdigung hat das Berufungsgericht unter Missachtung des Anspruchs der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs wesentlichen Sachvortrag nicht be-r374cksichtigt. Die Kl344gerin hat unwidersprochen vorgetragen, die Anfrage bei der Beklagten sei nicht von ihr veranlasst worden, sondern von der Versicherungsmaklerin ausgegangen. Dieses vom Berufungsgericht 374bergangene Vorbringen ist entscheidungserheblich. Wenn die Kl344gerin die Frage nach Versicherung ihrer Mutter ohne Gesundheitspr374fung nicht initiiert hatte, kann ihr nicht angelastet werden, den Vertrag bewusst in Kenntnis einer gesteigerten Unfallgefahr abgeschlossen zu haben und mit gleichgerichteter T344uschungsabsicht die Vorerkrankungen ihrer Mut-ter in der ersten Schadenanzeige verschwiegen zu haben. Die weiteren vom Berufungsgericht genannten Umst344nde lassen nach den dargeleg-ten Ma337st344ben nicht den Schluss auf eine arglistige Obliegenheitsverlet-zung der Kl344gerin zu. Daf374r gen374gt es nicht, dass in der ersten Scha-denanzeige die Mutter der Kl344gerin f344lschlich als vollkommen gesund bezeichnet und die Frage nach 344rztlichen Behandlungen wahrheitswidrig verneint wurde. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 aaO Tz. 8 m.w.N.). Welche Bedeutung der vom Berufungsgericht hervorgehobene - 8 - relativ kurze Zeitablauf zwischen dem Abschluss des Versicherungsver-trages und dem Unfall haben soll, ist nicht verst344ndlich. Dass die Kl344ge-rin zur Zeit des Vertragsschlusses den sp344teren Unfall vorhersehen konnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Schlie337lich hat das Berufungsgericht nicht ber374cksichtigt, dass die erste Schadenanzeige von der Versicherungsmaklerin auf ihrem Formular ausgef374llt und von der Kl344gerin unterschrieben wurde. Es spricht einiges daf374r, dass sich der die Kl344gerin treffende Vorwurf darin ersch366pft, die ausgef374llte Scha-denanzeige vor Unterzeichnung nicht genau durchgelesen zu haben. c) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsge-richt bei der gebotenen W374rdigung aller Umst344nde zu einer anderen Be-urteilung des Falles gekommen w344re. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird es sich auch mit der zweiten Schadenanzeige zu be 11 - 9 - fassen und zu pr374fen haben, ob die Kl344gerin durch Nichtbeantwortung der Frage nach Vorerkrankungen ihre Aufkl344rungsobliegenheit vors344tz-lich verletzt hat. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.04.2006 - 11 O 325/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.02.2007 - I-4 U 104/06 -
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