BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 62/08 Verk374ndet am: 21. Januar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 573 Abs. 2 Nr. 2, 242 Bc a) Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine auf Eigenbedarf gest374tzte K374ndi-gung des Vermieters mit der Begr374ndung abgewiesen wird, die K374ndigung sei im Hinblick darauf, dass der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht auf den bereits absehbaren Eigenbedarf hingewiesen worden sei, "jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt rechtsmissbr344uchlich", steht einer erneuten Eigen-bedarfsk374ndigung nicht entgegen. b) Weist der Vermieter anl344sslich der Novation eines langj344hrigen Mietvertrags nicht auf einen m366glichen Eigenbedarf f374r seine heranwachsende Tochter hin, steht einer K374ndigung des Vermieters, mit der das Mietverh344ltnis zum Ablauf von rund vier Jahren nach der Erneuerung des Mietvertrags beendet werden soll, nicht der Einwand rechtsmissbr344uchlichen Verhaltens entgegen. BGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 62/08 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist seit August 1994 Mieterin einer Wohnung des Kl344gers in B. . Der urspr374nglich abgeschlossene Mietvertrag vom 17. August 1994 wur-de von den Parteien zun344chst durch einen Zeitmietvertrag vom 1. September 1999 ersetzt; danach sollte die Mietzeit im August 2004 enden. Am 24. November 2003 vereinbarten die Parteien in einem au337ergerichtlichen Ver-gleich einen neuen, unbefristeten Mietvertrag. 1 Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2004 k374ndigte der Kl344ger das Mietverh344ltnis zum 31. August 2005. Der Kl344ger machte mit dieser K374ndi-gung Eigenbedarf geltend; er berief sich darauf, seine damals in N. woh-nende Tochter werde mit Ende des Sommersemesters 2005 ihr Studium been- 2 - 3 - den und ihren Lebensmittelpunkt nach B. zur374ckverlegen. Die Beklagte wi-dersprach der K374ndigung. 3 Die vom Kl344ger erhobene R344umungsklage wurde durch rechtskr344ftiges Urteil vom 2. November 2005 mit der Begr374ndung abgewiesen, die K374ndigung des Kl344gers vom 26. November 2004 sei "... jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt ..." rechtsmissbr344uchlich im Sinne von 247 242 BGB. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 k374ndigte der Kl344ger erneut das Mietverh344ltnis wegen Eigenbedarfs, diesmal zum 30. September 2007. Er machte geltend, er ben366tige die Wohnung f374r seine Tochter, die nach Beendi-gung ihres Studiums mit in der Wohnung der Eltern lebe. Die Tochter wolle und solle in einer eigenen Wohnung leben; die jetzigen Wohnverh344ltnisse in der 2 275 Zimmer-Wohnung seien f374r ein gemeinsames Leben zu dritt zu beengt. Da die Beklagte die Wohnung nicht r344umte, hat der Kl344ger R344umungsklage erhoben. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Be-rufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision verfolgt der Kl344ger sein R344umungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 - 4 - 8 Der Kl344ger habe keinen Anspruch auf R344umung der Wohnung. Seine K374ndigung vom 6. Dezember 2006 habe nicht zur Beendigung des Mietverh344lt-nisses gef374hrt. Der Kl344ger sei mit der auf Eigenbedarf f374r seine Tochter gest374tz-ten K374ndigung ausgeschlossen. Denn seine auf denselben Eigenbedarfsgrund gest374tzte vorausgegangene K374ndigung sei im Vorprozess als unwirksam ange-sehen worden, und seitdem seien keine erheblichen 304nderungen eingetreten. Der zeitlich enge Zusammenhang zwischen der Novation des Mietver-h344ltnisses im Jahr 2003 und der Geltendmachung des Eigenbedarfs mit der K374ndigung vom 6. Dezember 2006 bestehe fort. Dieser auf dem Vertrauens-grundsatz beruhende zeitweilige Ausschluss des K374ndigungsrechts des Ver-mieters beruhe darauf, dass er sich zu seinem eigenen Verhalten in Wider-spruch setze, wenn er die Wohnung, nachdem sie zuvor befristet vermietet war, unbefristet vermiete, obwohl er bereits entschlossen sei oder erw344ge, die Woh-nung alsbald seiner Tochter zur Verf374gung zu stellen. Das beurteile die Kam-mer auch f374r den Zeitraum von wenig mehr als drei Jahren nicht anders. 9 II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann die R344umungsklage nicht abgewiesen werden. 10 1. Zutreffend haben die Vordergerichte die R344umungsklage f374r zul344ssig gehalten. Die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen klageabweisenden Urteils steht der neuen Klage nicht entgegen (247 322 Abs. 1 ZPO). 11 Die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils hindert eine neue Klage nicht, wenn die Klage im Vorprozess nicht als (schlechthin) unbegr374ndet, son-dern nur als derzeit unbegr374ndet abgewiesen worden ist, wobei es unsch344dlich 12 - 5 - ist, wenn dies im Tenor der Entscheidung nicht zum Ausdruck kommt (BVerfG, NJW 2003, 3759, unter II 1 b; aA LG Hamburg, MDR 1978, 847, vgl. auch Schopp, MDR 1979, 57 f.; Stadie, MDR 1978, 798 ff.). So liegt es hier. Das Amtsgericht hat im Vorprozess die Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, die K374ndigung vom 26. November 2004 sei "... jeden-falls zum fraglichen Zeitpunkt rechtsmissbr344uchlich" gewesen; der Kl344ger werde aber "205durch die hier entscheidungserheblichen Umst344nde nicht auf Dauer an der Selbstnutzung seines Eigentums gehindert", die Durchsetzung dieses Wun-sches werde ihm lediglich vor374bergehend versagt. 13 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klage den Erfolg versagt, weil der geltend gemachte Eigenbedarf - Nutzung der Wohnung durch die Tochter - aufgrund des Vorprozesses "verbraucht" sei. Dem kann nicht gefolgt werden. 14 a) Mit der Behauptung, er ben366tige die Wohnung f374r seine Tochter, macht der Kl344ger ein berechtigtes Interesse im Sinne des 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend. 15 b) Er ist mit seiner darauf gest374tzten K374ndigung nicht deshalb ausge-schlossen, weil seine auf denselben Eigenbedarfsgrund gest374tzte vorangegan-gene K374ndigung im Vorprozess als unwirksam angesehen wurde. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der im Arbeitsrecht allgemein anerkannte Grundsatz, wonach eine erneute K374ndigung aus demselben Grun-de unwirksam ist, auch im vorliegenden Fall gilt. F374r K374ndigungen im Arbeits-recht entspricht es st344ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Arbeitgeber eine erneute K374ndigung nicht erfolgreich auf K374ndigungsgr374nde st374tzen kann, die er schon zur Begr374ndung einer vorherigen K374ndigung erfolg-los vorgebracht hat (BAGE 74, 143, 149 ff.). Diese mit prozessualen Besonder- 16 - 6 - heiten des K374ndigungsschutzprozesses begr374ndete Rechtsprechung des Bun-desarbeitsgerichts ist aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht 374bertragbar. Denn es geht hier nicht - erneut - um das Vorliegen des bereits fr374her geltend gemachten K374ndigungsgrundes, sondern um die Frage, ob (auch) der vom Kl344-ger mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 zum 30. September 2007 erkl344rten erneuten K374ndigung deshalb der Einwand rechtsmissbr344uchlichen Verhaltens (247 242 BGB) entgegensteht, weil der Kl344ger die Beklagte bei Abschluss des unbefristeten Mietvertrages vom 24. November 2003 nicht darauf hingewiesen hat, dass er die Wohnung alsbald f374r seine erwachsene Tochter ben366tigen k366nnte. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt ist dies zu verneinen. aa) Der Vermieter setzt sich allerdings zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erw344gt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf dem Mieter, der mit einer l344ngeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn 374ber die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufkl344rt (BVerfGE 79, 292, 308 f.; BVerfG, NJW-RR 1993, 1357; LG M374nster, NJW-RR 1990, 1354; LG Berlin, NZM 1998, 433 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 242 Rdnr. 56; M374nchKommBGB/H344ublein, 5. Aufl., 247 573 Rdnr. 72 f.; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Gesch344fts- und Wohnraum-miete, 3. Aufl., IV Rdnr. 75; Emmerich/Sonnenschein/Haug, Miete, 9. Aufl., 247 573 BGB Rdnr. 52 f.; in der Begr374ndung teilweise abweichend Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., 247 573 BGB Rdnr. 134). 17 In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird dabei - im Anschluss an einen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1989 (BVerfGE 79, 292, 309 f.) enthaltenen Hinweis auf die nach damaliger 18 - 7 - Rechtslage f374r Zeitmietvertr344ge in 247 564c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgese-hene H366chstfrist - meist auf eine Frist von f374nf Jahren abgestellt, innerhalb de-rer der Vermieter das Mietverh344ltnis mit R374cksicht auf Treu und Glauben nicht wegen Eigenbedarfs k374ndigen k366nne (LG Berlin, NZM 1998, 433 f.; LG Ham-burg, NJW-RR 1994, 465 f. und WuM 1993, 50). Ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten des Vermieters wird teilweise schon dann bejaht, wenn der bei Ab-schluss des Mietvertrages nicht offenbarte (k374nftige) Eigenbedarf nur eine M366g-lichkeit darstellte, die der Vermieter angesichts seiner famili344ren Umst344nde h344t-te in Betracht ziehen k366nnen (LG Hamburg, NJW-RR 1994, 465 f.; LG Karlsru-he, WuM 1988, 276; LG Paderborn, WuM 1994, 331; vgl. aber LG D374sseldorf, WuM 1989, 414; auch nach M374nchKommBGB/H344ublein, aaO, 247 573 Rdnr. 73 gen374gt eine "gewisse Wahrscheinlichkeit des k374nftigen Eigenbedarfs" nicht; 344hnlich Sonnenschein, NJW 1993, 161, 168). bb) Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Vermie-ter den Mieter bei Abschluss des Mietvertrags auch auf einen nur m366glichen Eigenbedarf - beispielsweise im Hinblick auf heranwachsende Kinder - hinwei-sen muss, bedarf hier keiner abschlie337enden Entscheidung. F374r den Mieter ist ein sich abzeichnender Eigenbedarf des Vermieters vor allem f374r die Entschei-dung von Bedeutung, ob er eine Wohnung 374berhaupt anmieten und damit das Risiko eines Umzugs nach verh344ltnism344337ig kurzer Mietzeit eingehen will. Eine vergleichbare Interessenlage, die anl344sslich des (dritten) Mietvertrags zwischen den Parteien vom 24. November 2003 einen Hinweis des Kl344gers auf einen k374nftigen Eigenbedarf f374r seine Tochter geboten h344tte, bestand hier aber gera-de nicht, denn die Beklagte wohnte zu diesem Zeitpunkt bereits - seit neun Jah-ren - in der Wohnung. 334berdies wusste die Beklagte, wie die Revision zutref-fend geltend macht, dass der Kl344ger eine Tochter hat, f374r die er die Wohnung gegebenenfalls einmal ben366tigen k366nnte. Es h344tte deshalb nahe gelegen, dass sich die Kl344gerin ihrerseits anl344sslich der Novation des Mietvertrags nach einem 19 - 8 - noch zu erwartenden Eigenbedarf erkundigte oder gegebenenfalls auf einen vertraglichen Ausschluss einer Eigenbedarfsk374ndigung im neuen Mietvertrag hinwirkte. Jedenfalls kann unter den hier gegebenen Umst344nden nicht ange-nommen werden, dass der Kl344ger mit der streitgegenst344ndlichen K374ndigung, die das Mietverh344ltnis erst zum 30. September 2007 - nach rund 13-j344hriger Mietdauer und nach Ablauf von fast vier Jahren seit der Novation des Mietver-trags - beenden sollte, rechtsmissbr344uchlich handelte. III. Aus den dargelegten Gr374nden kann die Entscheidung des Berufungsge-richts mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben. Das Berufungsur-teil ist daher auf die Revision des Kl344gers aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Auffassung folgerichtig - keine Feststellungen zu dem vom Kl344ger behaupteten Eigenbedarf und zu der von der Beklagten geltend ge-machten, durch die Beendigung des Mietverh344ltnisses f374r sie eintretenden H344r-te (247 574 Abs. 1 BGB) getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Ver- 20 - 9 - handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 18.07.2007 - 203 C 82/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2008 - 65 S 338/07 -
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