BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 62/09 vom 14. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen das Senatsurteil vom 16. Juni 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Kl344gerin r374gt eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs durch den Se-nat, soweit dieser die Auffassung der Kl344gerin f374r unbeachtlich gehalten hat, die Bonifikationszahlungen an die Beklagte seien "akzessorisch", insbesondere seien die von dem Vertreter R. akzeptierten Stornierungen auch von der Be-klagten zu akzeptieren gewesen, so dass die Beklagte keiner weitergehenden Informationen bedurft habe, als bereits in den Abrechnungen enthalten gewe-sen seien (Rn. 37 des Senatsurteils). Die Kl344gerin verweist erneut auf ihr Vor-bringen in den Tatsacheninstanzen. Dort werde ausgef374hrt, was unter "tats344ch-licher Krankenversicherungsproduktion" des Herrn R. zu verstehen sei, "n344m-lich die Krankenversicherungsproduktion gem344337 Abrechnung mit der A. ". 1 Die Anh366rungsr374ge bleibt ohne Erfolg. Sie gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Aus dem von der Kl344gerin angef374hrten Vorbringen ergibt sich lediglich, dass der Vertreter R. die ihm erteilten Abrechnungen anerkannt habe. Davon ist der Senat bei seiner Entscheidung ausgegangen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass auch die Beklagte an das im Verh344ltnis zwi- 2 - 3 - schen R. und der A. Krankenversicherung AG unstreitige Ergeb-nis gebunden war, denn die "tats344chliche Jahresnettoproduktion (Abschl374sse abz374glich Storno)" des Vermittlers R. ist nicht zwangsl344ufig identisch mit der gegen374ber diesem abgerechneten und von ihm anerkannten Produktion. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 27.09.2007 - 23 O 15/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2009 - 7 U 219/07 -
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