BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 62/09 Verk374ndet am: 16. Juni 2010 Vorusso Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 87c; ZPO 247247 254, 301 Zur Frage der Zul344ssigkeit eines Teilurteils 374ber die ersten Stufen einer Stufenwider-klage, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch und die mit der Stufenwi-derklage verfolgten Anspr374che auf dasselbe Rechtsverh344ltnis gest374tzt sind und zum Teil von denselben Vorfragen abh344ngen. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2009 unter Zu-r374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Kl344gerin auf die Widerklage ver-urteilt worden ist, der Beklagten einen Buchauszug zur Verf374gung zu stellen, der Auskunft (auch) 374ber s344mtliche Pflegeversiche-rungsvertr344ge gibt, die der Vermittler R. zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 f374r die A. Kran-kenversicherung vermittelt hat, und ihr eine vollst344ndige Provisi-onsabrechnung (auch) 374ber die vorstehend genannten Pflegever-sicherungsvertr344ge f374r die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999 zu erteilen. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um Anspr374che aus einem Vertrag 374ber die Vermitt-lung von Versicherungsvertr344gen. 2 Am 20. September 1995 unterzeichneten die Kl344gerin und die V. GmbH eine "Agentur-334bernahme-Erkl344rung", nach der die V. GmbH als hauptberuflicher Vertreter die Vermittlung von Krankenversicherungsvertr344gen f374r die C. Krankenversicherung AG, die sp344ter als A. Krankenversiche-rung AG firmierte, 374bernahm. Am 19. M344rz 1996 teilte die V. GmbH der Kl344-gerin schriftlich mit, dass sie den Bereich Versicherungsvermittlung mit allen Rechten und Pflichten mit sofortiger Wirkung auf die neu gegr374ndete Beklagte 374bertrage. Mit Schreiben vom 4. Juli 1996 374bersandte die V. GmbH der Kl344-gerin Bewerbungsunterlagen von R. , der als Mehrfachagent Kran-kenversicherungsvertr344ge f374r die C. Krankenversicherung AG vermitteln wollte. In dem Schreiben hei337t es unter anderem: "Strukturieren Sie bitte Herrn R. direkt unter die V. GmbH mit fol-genden Konditionen: KV 7,5 MB [= Monatsbeitrag] 2 % Bestandspflege 205" Am 13. August 1996 unterzeichneten die Parteien eine Agentur-334bernahme-Erkl344rung, die auszugsweise wie folgt lautet: 3 "Firma F. 205 [= Beklagte] 01. 374bernimmt hiermit als hauptberuflicher Vertreter die Vermittlung von Kran-kenversicherungsvertr344gen f374r die C. Krankenversicherung AG (CK). 02. F374r die Stellung als Vertreter der CK gelten die Bestimmungen des 247 84 ff HGB mit den sich aus den Bestimmungen des 247 43 VVG ergebenden Ein-schr344nkungen der Vertretungsmacht. - 4 - 03. F374r die der CK vermittelten Krankenversicherungsvertr344ge gew344hrt die CK gem344337 der nachstehend aufgef374hrten Provisionsordnung Provisionen unter Zugrundelegung der bei der CK 374blichen Arbeitsabl344ufe. 04. Die Provisionen aus den f374r die CK vermittelten Krankenversicherungen betragen als Abschlussprovision f374r: Normalgesch344ft: 7,00 MB F374r die Sondertarife VAIP, BAW, PSKV, TH ohne Vollversicherung, Anwart-schaftstarife sowie Gruppenversicherungstarife erfolgt die Provisionsfestle-gung von Fall zu Fall. F374r den Neuabschluss einer Pflegepflichtversicherung betr344gt die Ab-schlussprovision 2,00 MB, sofern die Pflegeversicherung in Verbindung mit einer Krankenvollversicherung abgeschlossen wird. 205 09. Folgende Bonistaffel gilt als vereinbart: 1. Ab 15.000,00 DM MOB [= Monatsbeitrag] netto werden 0,30 MB nachverg374tet. 2. Ab 30.000,00 DM MOB netto werden 0,60 MB nachverg374tet. 3. Ab 45.000,00 DM MOB netto werden 1,05 [unstreitig: 1,00] MB nachverg374tet. 4. Ab 65.000,00 DM MOB netto werden 1,50 MB nachverg374tet. Die 1. bis 3. Stufe dieser Bonistaffel betrachten wir zum 31.12.1996 als erf374llt. 205" Der Vertreter R. , der am 1. September 1996 eine auch von der Kl344gerin unterzeichnete Agentur-334bernahme-Erkl344rung unterschrieb, ver-mittelte in der folgenden Zeit Krankenversicherungsvertr344ge mit der C. (A. ) Krankenversicherung AG. Die Beklagte erbrachte keine eigenen Vermitt-lungsleistungen. Aufgrund der von dem Vertreter R. erbrachten Vermittlungs-leistungen erhielt die Beklagte von der Kl344gerin f374r die Zeit bis einschlie337lich 30. April 1999 Abrechnungen und Zahlungen; im Rahmen der vereinbarten Bo-nistaffel wurde der Beklagten auch 374ber den 31. Dezember 1996 hinaus ein voller Monatsbeitrag nachverg374tet. 4 - 5 - Mit Schreiben vom 18. Mai 1999 teilte die Kl344gerin der Beklagten mit, dass "irrt374mlich f374r die Gesch344ftsjahre 1997, 1998 und 1999 Anteilsprovisionen f374r uns zugef374hrte Gesch344ftsverbindungen" gew344hrt worden seien. Im genann-ten Zeitraum seien lediglich die Voraussetzungen der Bonifikationsstufe 1 erf374llt worden; daraus resultiere "ein R374ckforderungsanspruch in H366he von 0,7 MB auf das von der Firma R. vermittelte Nettogesch344ft." Ferner teilte die Kl344gerin in dem Schreiben mit, dass sie sich aufgrund der Neuordnung der Konditionen mit der Firma R. ab dem 1. Januar 2000 au337erstande sehe, die Produktionsergebnisse der Firma R. auf die mit der Beklagten vereinbarten Bonifikationsstaffeln anzurechnen. Danach leistete die Kl344gerin keine weiteren Zahlungen an die Beklagte und erteilte ihr auch keine Provisionsabrechnungen mehr. Mit Schreiben vom 23. September 2002 k374ndigte die Kl344gerin das Ver-tragsverh344ltnis vorsorglich zum 31. Dezember 2002. 5 Mit der Klage begehrt die Kl344gerin von der Beklagten R374ckzahlung von Provision in H366he von 16.141,89 200. Die Beklagte verlangt widerklagend im We-ge der Stufenklage Erteilung eines Buchauszugs und einer Provisionsabrech-nung f374r die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 sowie Zah-lung der sich daraus noch ergebenden Provision f374r die von dem Versiche-rungsvertreter R. vermittelten Vertr344ge. Das Landgericht hat durch Teilurteil 374ber die auf Erteilung eines Buchauszuges und einer Provisionsabrechnung gerichtete Widerklage entschieden und die Kl344gerin - mit Ausnahme der Klage auf Provisionsabrechnung f374r den (bereits abgerechneten) Zeitraum bis zum 30. April 1999 - antragsgem344337 verurteilt. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abge344ndert und die Kl344gerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, der Beklagten einen Buchauszug zur Verf374gung zu stellen, der Auskunft 374ber s344mtliche Kranken- und Pflegeversicherungsvertr344ge gibt, die der Vermittler R. zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 f374r die A. Krankenversi- 6 - 6 - cherung AG vermittelt hat. Ferner hat das Oberlandesgericht die Kl344gerin zur Erteilung einer vollst344ndigen Provisionsabrechnung 374ber die genannten Kran-ken- und Pflegeversicherungsvertr344ge f374r die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 verurteilt. 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie f374hrt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. Der Anschlussrevision bleibt der Erfolg versagt. 8 A. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 9 Ohne Rechtsfehler habe das Landgericht 374ber die Widerklage durch Teilurteil entschieden. Das Teilurteil sei zul344ssig, obwohl das Landgericht nicht auch 374ber die Klage entschieden habe. Zwar werde durch die abgetrennte Ent-scheidung die M366glichkeit sich widerstreitender Urteile er366ffnet. Denn Vorfrage sowohl f374r die Klage als auch die Widerklage sei, ob die Kl344gerin Vertragspart-nerin der Beklagten sei. Dar374ber hinaus sei die f374r den Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs relevante Frage, ob f374r die Berechnung der Superprovision (gem344337 Bonistaffel) auch Pflegeversicherungsbeitr344ge und Sonder- und Grup-penversicherungstarife zu ber374cksichtigen seien, ebenso f374r die Klage ent- 10 - 7 - scheidungserheblich. Da der mit der Klage geltend gemachte Bereicherungsan-spruch und die mit der Widerklage auf der ersten Stufe geltend gemachten An-spr374che auf Buchauszug und Abrechnung faktisch in einem Stufenverh344ltnis st374nden, sei es jedoch in Anwendung des sich aus 247 254 ZPO ergebenden Rechtsgedankens gerechtfertigt, zun344chst 374ber den Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs und den Anspruch auf Abrechnung zu entscheiden. Denn ma337-geblich f374r den Erfolg der Klage sei die Frage, in welcher H366he der Beklagten f374r den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 1. Mai 1999 Vermittlungsprovisionen zu-st374nden. Da die Beklagte entsprechenden Vortrag der Kl344gerin erst anhand des Buchauszugs und der durch die Kl344gerin vorgelegten Abrechnung 374berpr374fen k366nne, sei es sachgerecht, zun344chst hier374ber zu entscheiden. Die Kl344gerin sei hinsichtlich der Widerklage passiv legitimiert. Allerdings sei Vertragspartner der Beklagten nicht die Kl344gerin, sondern die A. Kran-kenversicherung AG geworden, in deren Namen und mit deren Vollmacht die Kl344gerin nach dem Inhalt der geschlossenen Vereinbarungen erkennbar ge-handelt habe. Jedoch habe die Kl344gerin f374r die geltend gemachten Anspr374che auf Buchauszug und Provisionsabrechnung selbst einzustehen. Denn sie habe durch ihr Verhalten vor und im Prozess den Rechtsschein begr374ndet, sie werde den Agentur-334bernahmevertrag als eigene Angelegenheit durchf374hren. Dem k366nne sie sich nicht ohne Versto337 gegen Treu und Glauben entziehen. 11 Die Kl344gerin sei verpflichtet, einen Buchauszug 374ber die von dem Ver-mittler R. vermittelten Versicherungsvertr344ge vorzulegen. Da die Beklagte einen Anspruch auf Provision f374r die von dem Vertriebspartner R. vermittelten Gesch344fte habe, k366nne sie gem344337 247 87c Abs. 2 HGB die Mitteilung 374ber alle Umst344nde verlangen, f374r die ihr die Provision geb374hre. Die Beklagte sei auch als Handelsvertreterin anzusehen. Da der schriftliche Vertrag vom 13. August 1996 die Abreden der Parteien nicht vollst344ndig wiedergebe, komme dem bei- 12 - 8 - derseitigen Verst344ndnis der Parteien, dass die Beklagte die Rechte einer Han-delsvertreterin haben solle, ma337gebende Bedeutung zu. Denn es sei unstreitig, dass es in Weiterf374hrung einer Absprache zwischen der Kl344gerin und der V. GmbH zu der Erkl344rung vom 13. August 1996 gekommen sei. Weiter sei un-streitig, dass die Beklagte nach Zuf374hrung des Vermittlers R. zur Kl344gerin jedenfalls zum Teil entsprechend dem Schreiben der V. GmbH an die Kl344ge-rin vom 4. Juli 1996 aus der Vermittlungst344tigkeit R. Provision erhalten ha-be. Obwohl die Beklagte in keinerlei Vertragsbeziehung zu dem Vermittler R. stehe und unmittelbar nicht an der Vermittlung von Krankenversicherungs-vertr344gen durch diesen mitgewirkt habe, stehe ihr f374r derartige Vertr344ge ein Provisionsanspruch zu. Zur Anwendung der 247247 84 ff. HGB sei es nicht erforder-lich, dass ein Vertreter, der einer Mehrzahl von Untervertretern organisatorisch 374bergeordnet ist, selbst bei der Vermittlung oder dem Abschluss von Gesch344f-ten mitwirke. Es gen374ge, dass die Zusammenarbeit mit den zugeteilten Vertre-tern bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsvertr344gen diene und dem wirtschaftlichen Erscheinungsbild des echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahe komme. Diese Voraussetzung sei im Fall der Beklagten erf374llt. 13 Der Provisionsanspruch bestehe auch hinsichtlich der vermittelten Pfle-geversicherungen und Sonder- und Gruppenversicherungen. Dies k366nne nicht mit der Begr374ndung verneint werden, dass die Beklagte bisher die Provisions-abrechnungen der Kl344gerin, bei denen Pflegeversicherungsbeitr344ge und Son-der- und Gruppenversicherungen nicht ber374cksichtigt worden seien, wider-spruchslos hingenommen habe. Ein Einverst344ndnis mit den Provisionsabrech-nungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Anspr374che zu haben, k366n-ne im Allgemeinen nicht aus einem unt344tigen Verhalten des Handelsvertreters 14 - 9 - gefolgert werden. Die Parteien h344tten die Bonusprovision, wie sie in Ziffer 09 des Vertrages vereinbart gewesen sei, auf die Ums344tze bezogen, die im Direkt-gesch344ft des Vermittlers R. zu verprovisionieren gewesen seien. Nach Ziffer 04 der Vereinbarung seien Pflegepflichtversicherungen mit einem besonders ausgewiesenen Satz provisionspflichtig gewesen, wenn die Pflegeversicherung in Verbindung mit einer Krankenvollversicherung abgeschlossen worden sei. Also h344tten die Vertragsparteien unter der Vermittlung von Krankenversiche-rungsvertr344gen auch die Vermittlung von Pflegeversicherungsvertr344gen ver-standen. Unstreitig habe R. auch Pflegeversicherungen vermittelt und hierf374r Provision erhalten. Die Berufung der Kl344gerin habe Erfolg, soweit sie sich gegen die Verur-teilung zur Erteilung eines Buchauszugs f374r den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 richte. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die zwischen der A. Krankenversicherung AG und der Beklagten beste-hende Vereinbarung 374ber die Betreuung des Vermittlers R. mit Schreiben der Kl344gerin vom 18. Mai 1999 zum 31. Dezember 1999 beendet worden. Hierbei handele es sich nicht um eine unzul344ssige Teilk374ndigung. Ma337geblich f374r die Zul344ssigkeit einer Teilk374ndigung sei, ob durch diese ein einheitliches Vertrags-verh344ltnis inhaltlich ver344ndert werde. Die K374ndigung vom 18. Mai 1999 sei aber ohne Einfluss auf den Inhalt des Agentur-334bernahmevertrags gewesen, weil es sich bei der den Vertriebsmitarbeiter R. betreffenden Vereinbarung um eine eigenst344ndige, selbst344ndig neben dem Agentur-334bernahmevertrag stehende Abrede gehandelt habe. 15 Zu Unrecht habe das Landgericht auch den Anspruch auf Provisionsab-rechnung f374r den Zeitraum nach dem 1. Januar 2000 bejaht. Da das Vertrags-verh344ltnis insoweit am 31. Dezember 1999 geendet habe, bestehe Anspruch 16 - 10 - auf vollst344ndige Provisionsabrechnung lediglich f374r die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999. B. 17 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung lediglich in einem Punkt nicht stand. I. Revision der Kl344gerin 18 Im Grundsatz zutreffend hat das Berufungsgericht der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges f374r den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 (247 87c Abs. 2 HGB) sowie auf Erteilung einer vollst344ndigen Provisionsabrechnung f374r die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 (247 87c Abs. 1 HGB) zuerkannt. Allerdings kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung ein Anspruch auf Buchauszug und Abrechnung nicht auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen be-jaht werden. 19 1. Die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe ein unzul344ssiges Teilurteil erlassen, ist unbegr374ndet. 20 a) Allerdings darf nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klageh344ufung oder grunds344tzlicher Teilbar-keit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (247 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichen-der Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Ge-fahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im 21 - 11 - weiteren Verfahren 374ber andere Anspr374che oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die M366glichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von blo337en Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach 247 318 ZPO f374r das weitere Ver-fahren binden (st. Rspr.; BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteile vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106, unter II 1 b, und vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494, Tz. 14 f.; BGH, Urteile vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, unter II; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452, unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, Tz. 12; jeweils m.w.N.). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbst344ndiger prozessua-ler Anspr374che, wenn zwischen den prozessual selbst344ndigen Anspr374chen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Anspr374che prozessual in ein Abh344ngigkeitsverh344ltnis gestellt sind (BGHZ 157, 133, 142 f.; BGH, Urteil vom 7. November 2006, aaO). Das ist hier der Fall, weil nicht nur der mit der Klage geltend gemachte Provisionsr374ckzahlungsanspruch der Kl344gerin und der auf der letzten Stufe der Widerklage verfolgte Anspruch der Beklagten auf Zahlung weiterer Provision auf das gleiche Rechtsverh344ltnis gest374tzt sind. Vielmehr gilt dies gleicherma337en f374r die auf der ersten Stufe der Widerklage verfolgten An-spr374che auf Buchauszug und Provisionsabrechnung (247 87c Abs. 1 und 2 HGB), 374ber die das Teilurteil ergangen ist. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfeh-lerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet angenommen, dass sowohl die im Streit stehenden Zahlungsanspr374che als auch die von der Be-klagten erhobenen Anspr374che auf Buchauszug und Provisionsabrechnung zum Teil von denselben Vorfragen abh344ngen. 22 b) Das steht indessen der im Streitfall erfolgten Entscheidung 374ber die im Wege der Stufen(wider)klage (247 254 ZPO) auf der ersten Stufe geltend ge- 23 - 12 - machten Anspr374che auf Buchauszug und Provisionsabrechnung durch Teilurteil gem344337 247 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen. 24 aa) Im Falle einer Stufenklage darf das Gericht zun344chst nur 374ber den Auskunftsanspruch (hier: Anspr374che auf Buchauszug und Abrechnung) verhan-deln und durch Teilurteil hier374ber entscheiden; eine Entscheidung 374ber den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grunds344tzlich nicht zul344ssig (BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, unter II 4). Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung 374ber den Auskunftsanspruch erw344chst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch (hier: Zahlungsanspruch) nicht in Rechtskraft und entfaltet insoweit auch keine Bindung im Sinne von 247 318 ZPO. Damit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die ma337geblichen Vorfragen im weiteren Verfahren 374ber den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden (BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, WM 1970, 405, unter 1; Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049, unter II 1). Eine einheitliche Entscheidung 374ber die mehreren in einer Stufenklage verbun-denen Antr344ge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Pr374fung des Aus-kunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Senatsurteil vom 28. November 2001, aaO, m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Auch die M366glichkeit, mit dem Teilurteil zur ersten Stufe der Stufenklage ein Grundurteil 374ber den Zahlungsanspruch der weiteren Stufe zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 1. M344rz 1999 - II ZR 312/97, NJW 1999, 1706, unter III), kommt nicht in Betracht, weil im Streitfall nicht feststeht, ob 374berhaupt ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegeben ist. bb) Im Hinblick auf Klage und Widerklage gilt der Grundsatz, dass ein Teilurteil 374ber die Klage oder die Widerklage nur dann zul344ssig ist, wenn die Entscheidung unabh344ngig davon ist, wie das Schlussurteil 374ber den noch an- 25 - 13 - h344ngigen Teil des Rechtsstreits entscheidet, die Gefahr widerspr374chlicher Ent-scheidungen im Teilurteil und im Schlussurteil also nicht besteht (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 236/05, WM 2007, 1901, Tz. 25 m.w.N.). Entschei-det das Gericht hingegen - wie im Streitfall - nur 374ber die auf der ersten Stufe der Widerklage erhobene Auskunftsklage, besteht die Gefahr, dass dieses Teil-urteil in Widerspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung 374ber die Klageforderung treten k366nnte. cc) Diese Gefahr steht aber dem Erlass eines Teilurteils (allein) 374ber den Auskunftsanspruch nicht entgegen. Da - wie oben unter aa ausgef374hrt - die Ge-fahr einander widersprechender Teilurteile 374ber die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten Anspr374che hingenommen wird, kann grunds344tzlich nichts anderes gelten, wenn der Stufenklage ein im Wege der Widerklage oder - wie hier - im Wege der vor der Stufenwiderklage erhobenen Klage erhobener Anspruch gegen374ber steht, der mit den durch die Stufenklage verfolgten Anspr374chen materiell-rechtlich verkn374pft ist. In einem solchen Fall gilt das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, das auch sonst nicht uneingeschr344nkt besteht (vgl. f374r den Fall der Verfahrens-unterbrechung durch Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen: BGH, Urteil vom 7. November 2006, aaO, Tz. 15 f. m.w.N.), nicht. Anderenfalls k366nnte im Ergebnis weder 374ber die Klage noch 374ber die Widerklage entschieden wer-den. Denn einerseits d374rfte 374ber den Auskunftsanspruch (isoliert) wegen der Gefahr eines Widerspruchs zu der sp344ter zu treffenden Entscheidung 374ber den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erhobenen Anspruch (hier: Klageforde-rung) nicht entschieden werden. Andererseits darf auch nicht 374ber die beiden zuvor genannten Anspr374che zusammen entschieden werden, weil dann ein Wi-derspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung 374ber den auf der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auszuschlie-337en w344re. Schlie337lich steht einer jeden Widerspruch ausschlie337enden Ent- 26 - 14 - scheidung sowohl 374ber die Klage als auch 374ber die Widerklage (gegebenenfalls durch Teil- und Grundurteil) entgegen, dass - mangels Auskunft (hier: Buchaus-zug und Abrechnung) - noch nicht feststeht, ob auf der letzten Stufe der Stufen-klage 374berhaupt irgendein Zahlungsanspruch besteht. 27 Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr eines Widerspruchs zwischen der Entscheidung 374ber den Auskunftsanspruch und der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung 374ber den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erho-benen Anspruch hinzunehmen. Daf374r spricht, dass ein solcher Widerspruch auch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffen-den Entscheidungen akzeptiert wird (vgl. dazu oben unter aa). Die im Rahmen der Stufenklage verlangte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuf374hren (BGH, Urteile vom 2. M344rz 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, unter 1 a, und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, unter II 1 a). Dieser Leistungsanspruch (hier: der Provisionsanspruch der Beklagten), nicht die Auskunft, ist das eigent-liche Rechtsschutzziel, das mit der Stufenklage verfolgt wird. Dem steht im Streitfall der mit der Klage verfolgte Provisionsr374ckzahlungsanspruch der Kl344ge-rin gleichrangig gegen374ber. Somit ist es gerechtfertigt, die Rangordnung zwi-schen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei der Stufenklage auch im Verh344ltnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Aus-kunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch zu ber374cksichtigen (vom Berufungsgericht als "faktisches Stufenverh344ltnis" bezeichnet). Ein Wider-spruch zwischen den insoweit ergehenden Entscheidungen ist deshalb ebenso zu akzeptieren wie ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stu-fen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen. 2. Die Kl344gerin ist hinsichtlich der Widerklage passiv legitimiert. Das er-gibt sich bereits daraus, dass - wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenr374- 28 - 15 - ge zu Recht geltend macht - die Kl344gerin und nicht die C. (A. ) Kranken-versicherung AG Vertragspartnerin der Beklagten geworden ist, wie das Beru-fungsgericht gemeint hat. Deshalb bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den R374gen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344ge-rin sei gem344337 247 242 BGB daran gehindert, ihre Passivlegitimation zu bestreiten. 29 Die Auslegung der Agentur-334bernahme-Erkl344rung vom 13. August 1996 unterliegt der unbeschr344nkten revisionsrechtlichen Nachpr374fung, weil es sich um eine von der Kl344gerin 374ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus formu-larm344337ig verwendete Erkl344rung handelt (vgl. BGHZ 98, 303, 313 f.; 105, 24, 27). Danach ist die Kl344gerin als Vertragspartnerin der Beklagten anzusehen. Zwar ist im Text der 334bernahmeerkl344rung mehrfach davon die Rede, dass Krankenversicherungsvertr344ge "f374r die C. Krankenversicherung AG (CK)" vermittelt werden sollen, worauf das Berufungsgericht seine Beurteilung ma337-geblich gest374tzt hat. Sowohl in der Kopfzeile als auch in der Unterschriftszeile der Erkl344rung ist aber die Kl344gerin aufgef374hrt. Weder dort noch bei den Unter-schriften selbst findet sich ein Vertretungszusatz. Hinzu kommt, dass die ge-samte Abwicklung des Vertragsverh344ltnisses, einschlie337lich s344mtlicher Abrech-nungen und der K374ndigungserkl344rung im Schreiben vom 18. Mai 1999, unstrei-tig durch die Kl344gerin - im eigenen Namen - erfolgt ist. Danach war das Verhal-ten der Kl344gerin vom Empf344ngerhorizont der Beklagten jedenfalls nicht eindeu-tig dahin zu verstehen, dass die Kl344gerin den Agentur-334bernahme-Vertrag in fremdem Namen geschlossen hat. Dies hat gem344337 247 164 Abs. 2 BGB zur Fol-ge, dass ein eventuell fehlender Wille der Kl344gerin, im eigenen Namen zu han-deln, unbeachtlich ist. Dagegen l344sst sich nicht einwenden, die Kl344gerin k366nne einen Buchauszug oder sonst f374r die Vertragsabwicklung erforderliche Informa-tionen nicht erteilen und komme deshalb als Vertragspartnerin nicht in Betracht, weil die betreffenden Gesch344ftsvorf344lle lediglich in den B374chern der C. (A. ) Krankenversicherung AG festgehalten seien. Denn die daf374r notwendi- - 16 - gen Unterlagen muss sich die Kl344gerin, falls sie ihr nicht zur Verf374gung stehen sollten, von der C. (A. ) Krankenversicherung AG, in deren Interesse die Kl344gerin t344tig ist, verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 21. M344rz 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, unter II 1). 30 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, dass die Beklagte gem344337 247 87 Abs. 1 HGB in Verbindung mit 247 92 HGB Anspruch auf Provision f374r die von dem Vertreter R. vermittelten Gesch344fte hat und deshalb auch die Anspr374che aus 247 87c Abs. 1 und 2 HGB geltend machen kann. a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgef374hrt, dass die Beklagte nach dem beiderseitigen Verst344ndnis der Parteien die Rechte einer Handelsvertrete-rin haben sollte und ihr damit im Grundsatz auch die Anspr374che auf Abrech-nung und Buchauszug (247 87c Abs. 1 und 2 HGB) zustehen sollten. Diese An-nahme wird jedenfalls hinsichtlich der vorliegend im Streit stehenden Anspr374che von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen und ist frei von Rechts-fehlern. Denn nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Fest-stellungen des Berufungsgerichts gab es unstreitig eine m374ndliche Vereinba-rung, nach der das von dem Vertreter R. vermittelte Krankenversicherungs-gesch344ft im Rahmen der Bonifikationsstaffel gem344337 Ziffer 09 der Agentur-334bernahme-Erkl344rung einstweilen wie von der (an die Stelle der V. GmbH getretenen) Beklagten vermitteltes Gesch344ft zu ber374cksichtigen ist. Daraus er-gibt sich, dass der Beklagten zumindest im Hinblick auf das von dem Vertreter R. vermittelte Gesch344ft, das allein Gegenstand des Rechtsstreits ist, Provisi-onsanspr374che und damit auch die Anspr374che aus 247 87c Abs. 1 und 2 HGB zu-stehen sollten. Auf die von der Revision erhobenen R374gen gegen die Feststel-lungen des Berufungsgerichts zum Verh344ltnis der Parteien im 334brigen kommt es deshalb nicht an. 31 - 17 - b) Indessen kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung ein Provisionsanspruch - und damit ein Anspruch auf Buchauszug und Abrech-nung - der Beklagten auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen und Sonder- und Gruppenversicherungen nicht bejaht werden. 32 33 Wie das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen hat, ist al-lein in dem Umstand, dass die Beklagte 374ber mehrere Jahre hinweg die Ab-rechnungen der Kl344gerin, in denen Provisionen f374r vermittelte Pflegeversiche-rungsvertr344ge nicht aufgef374hrt waren, widerspruchslos hingenommen hat, we-der ein stillschweigend erkl344rtes Einverst344ndnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provisionen zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246, Tz. 22 m.w.N.). Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungs-gerichts, die Kl344gerin h344tte Beweis f374r ihre Behauptung antreten m374ssen, dass Pflegeversicherungsvertr344ge im Rahmen der Bonifikationsstaffel nicht ber374ck-sichtigt werden sollten. Diese Annahme ist von Rechtsfehlern beeinflusst, weil es sich insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um die Behauptung einer (nachtr344glichen) K374rzung oder Einschr344nkung von Provisi-onsanspr374chen handelt. Vielmehr hat die Kl344gerin im Schriftsatz vom 22. Au-gust 2007 ausgef374hrt: 34 "Die m374ndliche Vereinbarung betreffend den Vermittler R. ging dahin, das an die A. Krankenversicherung AG vermittelte Krankenversicherungsgesch344ft, nicht auch von Herrn R. vermitteltes Pflegeversicherungsgesch344ft, im Rahmen der Bonifikationsstaffel gem344337 Ziffer 09 der Vereinbarung mit der V. GmbH vom 08.08./20.09.1995 zu ber374cksichtigen. (205)" Darin liegt aber die Behauptung, dass die f374r das Bestehen der Anspr374-che ma337gebliche m374ndliche Vereinbarung (vgl. dazu oben unter 3) von vorn-herein dahin ging, das vermittelte Pflegeversicherungsgesch344ft nicht zu ber374ck- 35 - 18 - sichtigen. Soweit die Beklagte behauptet, die Vereinbarung sei weiter gegan-gen, ist das als eine rechtsbegr374ndende Tatsache von ihr als Anspruchstellerin zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 56/04 , NJW-RR 2006, 591, Tz. 11; Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Vor 247 284 Rdnr. 17a m.w.N.). Deshalb bedurfte es eines Beweisantritts der Kl344gerin nicht. 36 Das weitere Argument des Berufungsgerichts, die von der Kl344gerin be-hauptete Vereinbarung stelle lediglich eine Teilregelung dar, weil sie sich ledig-lich auf die Provision f374r Krankenversicherungsvertr344ge beziehe, tr344gt nicht. In der vom Berufungsgericht herangezogenen Kommentarliteratur wird vertreten, bei einer Teilregelung - beispielsweise zur Berechnung der Provision - greife im 334brigen im Zweifel die gesetzliche Regelung ein; eine Teilregelung bedeute nicht, dass Provision nur gezahlt werden solle, soweit die Teilregelung reiche (L366wisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 87b Rdnr. 3 m.w.N.). Daraus l344sst sich f374r die hier zu beantwortende Frage indessen nichts herleiten. Denn das Eingreifen der gesetzlichen Regelung zum Provisionsan-spruch setzt eine nach 247247 87 ff. HGB (hier: in Verbindung mit 247 92 Abs. 2 HGB) provisionspflichtige T344tigkeit des Handelsvertreters voraus. Ein gesetzlicher Provisionsanspruch steht der Beklagten hier aber gerade nicht zu. 4. Soweit die Revision den vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt des Buchauszugs als zu weitgehend beanstandet, bleibt sie ohne Erfolg. Die Revi-sion macht geltend, die Bonifikationszahlungen an die Beklagte seien "akzesso-risch", insbesondere seien die von dem Vertreter R. akzeptierten Stornierun-gen auch von der Beklagten zu akzeptieren gewesen, so dass die Beklagte kei-ner weitergehenden Informationen bedurft h344tte, als bereits in den Abrechnun-gen enthalten gewesen seien. Dieser Einwand ist aber schon deshalb unbe-achtlich, weil die Revision keinerlei Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen an-f374hrt, der die Annahme der von der Revision behaupteten "Akzessoriet344t" der 37 - 19 - Anspr374che st374tzt. Die Kl344gerin hat zwar vorgetragen, die m374ndliche Vereinba-rung sei dahin gegangen, die tats344chliche Jahresnettoproduktion (Abschl374sse abz374glich Storno) des Vermittlers R. zu verg374ten. Daraus ergibt sich aber nur die Berechnungsgrundlage f374r den Provisionsanspruch der Beklagten. Anders als die Revision meint, l344sst sich daraus nicht herleiten, dass die Beklagte die gegen374ber dem Vertreter R. tats344chlich abgerechnete und von diesem ak-zeptierte Jahresnettoproduktion (einschlie337lich aller Stornobuchungen) hinneh-men musste. Die Revision zeigt auch nicht auf, warum die nach dem Beru-fungsurteil in den Buchauszug aufzunehmenden Informationen f374r die Beklagte ohne jede Bedeutung sein sollten. II. Anschlussrevision der Beklagten 38 Die Anschlussrevision ist unbegr374ndet. Sie wendet sich ohne Erfolg ge-gen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe die Vereinbarung 374ber die Betreuung des Vermittlers mit Schreiben vom 18. Mai 1999 wirksam gek374ndigt. 39 Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision handelt es sich nicht um eine unzul344ssige Teilk374ndigung. Eine Teilk374ndigung ist - abgesehen von dem Fall eines ausdr374cklichen Vorbehalts - auch dann zul344ssig, wenn ein Gesamt-vertragsverh344ltnis sich aus mehreren Teilvertr344gen zusammensetzt und diese Teilvertr344ge selbst nach dem Gesamtbild des Vertrages jeweils f374r sich als nach dem Vertrag selbst344ndig l366sbar angesprochen sind oder von vornherein eindeutig als selbst344ndig l366sbar aufgefasst werden m374ssen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1977 - I ZR 175/75, WM 1977, 589, unter II; Senatsurteil vom 6. Oktober 1999 - VIII ZR 125/99, WM 2000, 472, unter I 2 d). Das ist hier der Fall. 40 - 20 - Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgef374hrt, die Beklagte habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass die von ihr zugef374hrten Vermittler unter die Beklagte "strukturiert" werden. Dagegen wendet sich die Anschlussrevision nicht; sie nimmt selbst an, dass es insoweit jeweils einer individuellen Vereinba-rung bedurft habe. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass es sich auch im Hin-blick auf die Einbeziehung des Vermittlers R. um eine selbst344ndig k374ndbare Vereinbarung gehandelt hat. Dies steht auch, anders als die Anschlussrevision meint, nicht in Widerspruch zu der Annahme des Berufungsgerichts, die T344tig-keit der Beklagten sei der T344tigkeit eines echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahe gekommen. Ein Widerspruch besteht schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht insoweit ausdr374cklich auf das wirtschaftliche Er-scheinungsbild, nicht aber auf die vertraglichen Grundlagen der T344tigkeit der Beklagten abgestellt hat. 41 Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, die Vereinbarung hin-sichtlich des Vermittlers R. und die damit verbundene organisatorische Zu-ordnung dieses Vermittlers zur Beklagten habe von der Kl344gerin nicht ohne wei-teres gek374ndigt werden d374rfen. Die Kl344gerin hat sich durch die K374ndigung nicht einseitig der vereinbarten Gegenleistung daf374r entzogen, dass ihr der Vertreter R. von der Beklagten zugef374hrt worden ist. Nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts war die Beklagte gegen374ber der Kl344gerin verpflichtet, durch Akquise und Betreuung der Vertriebspartner mittelbar die Vermittlung von Ver-sicherungsvertr344gen zu f366rdern. Dies rechtfertigt, anders als die Anschlussrevi-sion meint, die Annahme, dass die vereinbarten Bonuszahlungen auch eine Gegenleistung f374r die Betreuung des Vermittlers R. darstellten. Es ist nicht ersichtlich, warum eine K374ndigung der darauf gerichteten Vereinbarung nicht zum 31. Dezember 1999 - also nach Ablauf von mehr als drei Jahren - m366glich gewesen sein soll. Das gilt umso mehr, als die m374ndliche Vereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich dahin ging, das von dem 42 - 21 - Vertreter R. get344tigte Gesch344ft "einstweilen" wie von der V. (sp344ter der Be-klagten) vermitteltes Gesch344ft zu ber374cksichtigen. C. 43 Nach alledem ist die Anschlussrevision der Beklagten zur374ckzuweisen. Auf die Revision der Kl344gerin ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Kl344gerin verurteilt worden ist, einen Buchauszug zur Verf374-gung zu stellen, der Auskunft (auch) 374ber s344mtliche Pflegeversicherungsvertr344-ge gibt, die der Vermittler R. zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 f374r die C. (A. ) Krankenversicherung vermittelt hat, und soweit die Kl344gerin verurteilt worden ist, eine vollst344ndige Provisionsab-rechnung (auch) 374ber die in Ziffer 1 des Berufungsurteils genannten Pflegever-sicherungsvertr344ge f374r die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999 zu er-teilen. Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen zu der Frage getroffen werden k366nnen, ob nach der Vereinbarung der Parteien auch das von dem Vertreter R. vermittelte - 22 - Pflegeversicherungsgesch344ft zugunsten der Beklagten als provisionspflichtig zu ber374cksichtigen sein sollte. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 27.09.2007 - 23 O 15/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2009 - 7 U 219/07 -
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