BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 62/09 Verk374ndet am: 5. M344rz 2010 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247247 44; 46 Abs. 1 Satz 1; 48 Abs. 1 Satz 2; ZPO 247 263 a) Zur Zul344ssigkeit eines an der Wertung des 247 44 WEG orientierten privilegier-ten Parteiwechsels, wenn eine Anfechtungsklage entgegen 247 46 Abs. 1 Satz 1 WEG zun344chst gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft erhoben worden ist, sp344ter aber auf eine Klage gegen die 374brigen Wohnungseigent374-mer umgestellt wird. b) Ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollm344ch-tigter der Wohnungseigent374mer (247 45 Abs. 1 WEG) ist der Verwalter in Rechtsstreitigkeiten nach 247 43 Nr. 3 und Nr. 4 WEG aus Gr374nden der Rechtskrafterstreckung (vgl. 247 48 Abs. 3 WEG) beizuladen; etwas anderes gilt nur dann, wenn er als Partei an dem Rechtsstreit beteiligt ist (247 48 Abs. 1 Satz 2 WEG). BGH, Urteil vom 5. M344rz 2010 - V ZR 62/09 - LG L374neburg AG Hannover - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerinnen wird das Urteil der 9. Zivil-kammer des Landgerichts L374neburg vom 27. Februar 2009 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerinnen sind Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemein-schaft. In der Eigent374merversammlung vom 18. Juni 2008 wurden verschiedene Beschl374sse gefasst. Mit ihrer am 14. Juli 2008 eingelegten und sogleich be-gr374ndeten Klage, die dem Verwalter der Wohnungseigent374mergemeinschaft am 1. August 2008 zugestellt worden ist, wenden sich die Kl344gerinnen gegen die zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 3, 4, 6 und 7 gefassten Beschl374sse. Die be-klagte Partei haben sie im Rubrum wie folgt bezeichnet: 1 - 3 - "Wohnungseigent374mergemeinschaft F. Stra337e 12, H. (bestehend aus den Eigent374mern gem. beigef374gter Eigen-t374merliste)". In der genannten Liste sind s344mtliche Wohnungseigent374mer - ein-schlie337lich der Kl344gerinnen - aufgef374hrt. Auf Seite 7 der Klageschrift ist von der "beklagten Wohnungseigent374mergemeinschaft" die Rede. 2 Von dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass Anfechtungsklagen nach 247 46 WEG gegen die 374brigen Mitglieder der Wohnungseigent374mergemeinschaft zu richten sind, haben die Kl344gerinnen noch vor der m374ndlichen Verhandlung erkl344rt, dass sich die Klage gegen die 374brigen Mitglieder der Wohnungseigen-t374mergemeinschaft richte. Das Rubrum sei entsprechend zu 344ndern. Demge-gen374ber ist die Wohnungseigent374mergemeinschaft der Auffassung, es liege eine Klage344nderung vor, der sie nicht zustimme. 3 Das Amtsgericht hat die Nichtigkeit des zu TOP 6.1. ergangenen Be-schlusses festgestellt. Im 334brigen hat es die Klage mit der Begr374ndung abge-wiesen, die Klage sei gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft und damit gegen die falsche Partei gerichtet worden. Die sp344tere Klage344nderung, der die beklagte Wohnungseigent374mergemeinschaft nicht zugestimmt habe, sei nicht sachdienlich. Die dagegen gerichtete Berufung der Kl344gerinnen ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wenden sie sich weiterhin gegen die Beschl374sse zu TOP 3, 4, 6.2. bis 6.4. und 7. Die Woh-nungseigent374mergemeinschaft beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht hat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts best344-tigt. Die Voraussetzungen f374r eine Rubrums344nderung l344gen nicht vor. Zwar d374r-fe die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern, wenn in Anbetracht der jeweiligen Umst344n-de bei objektiver Deutung aus der Sicht eines verst344ndigen Empf344ngers keine vern374nftigen Zweifel daran best374nden, gegen wen sich die Klage richte. Eine Falschbezeichnung sei unsch344dlich, solange aus dem Inhalt der Klage und et-waigen Anlagen deutlich werde, gegen wen sich die Klage richten solle. So lie-ge es hier jedoch nicht. Allein der Umstand, dass eine Anfechtungsklage mit Erfolg nur gegen die 374brigen Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemein-schaft erhoben werden k366nne, rechtfertige ohne Hinzutreten weiterer Umst344nde nicht die Annahme, die Klage habe gegen die 374brigen Wohnungseigent374mer erhoben werden sollen. Dar374ber hinausgehende Umst344nde, die eine solche Annahme st374tzen k366nnten, l344gen nicht vor. Im Gegenteil werde durch die Kla-geschrift und die in Bezug genommene Anlage best344tigt, dass die Klage gegen die Beklagte habe gerichtet werden sollen. In dem Rubrum sei die Wohnungs-eigent374mergemeinschaft als Beklagte angegeben. In der Liste seien unter Ein-schluss der Kl344gerinnen s344mtliche - und nicht nur die 374brigen - Wohnungsei-gent374mer aufgef374hrt. Auch in der Klagebegr374ndung h344tten die Kl344gerinnen auf die "beklagte Wohnungseigent374mergemeinschaft" abgestellt. II. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 - 5 - 1. Das angefochtene Urteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 7 8 a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass vor-liegend die Voraussetzungen f374r eine Rubrumsberichtigung nicht gegeben sind, weil die Klage gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft als solche und nicht gegen deren Mitglieder unter Ausschluss der Kl344gerinnen erhoben worden ist. Die hierzu angestellten - 374berzeugenden - Erw344gungen (vgl. auch Senat, Urt. v. 6. November 2009, V ZR 73/09, NZM 2010, 46, 47, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) lassen Rechtsfehler nicht erkennen. b) Soweit das Berufungsgericht jedoch stillschweigend die Rechtsauffas-sung des Amtsgerichts billigt, wonach der von den Kl344gerinnen mit Schriftsatz vom 7. August 2008 jedenfalls auch angestrebte Parteiwechsel nicht zul344ssig sei, ist dem nicht zu folgen. 9 Der Senat hat bereits - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass der in F344llen der vorliegenden Art notwendige Parteiwechsel nicht innerhalb der Klagefrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erkl344rt werden muss. Vielmehr hat er der Wertung des 247 44 WEG entnommen, dass diese Frist auch durch eine zun344chst gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft erhobene Klage, vertreten durch den Verwalter, gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die Klage unter namentlicher Be-zeichnung der 374brigen Mitglieder der Wohnungseigent374mergemeinschaft bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung umgestellt wird (Urt. v. 6. November 2009, V ZR 73/09, NZM 2010, 46, 47 ff.; zustimmend H344ublein, ZfIR 2010, 107 f.; ablehnend, aber de lege ferenda ebenso Bergerhoff, NZM 2010, 32, 33 ff.). Dies setzt die prozessuale Zul344ssigkeit des daf374r erforderlichen Partei-wechsels voraus. Dabei hat der Senat entscheidendes Gewicht dem Umstand 10 - 6 - beigemessen, dass mit der Regelung des 247 44 WEG eine 334berforderung des anfechtenden Wohnungseigent374mers vermieden werden soll, zumal sich dieser im ersten Rechtszug nicht anwaltlich vertreten lassen muss (Urt. v. 6. November 2009, aaO, S. 47). Vor diesem Hintergrund ist es lediglich eine Frage der Konstruktion, ob man, wozu der Senat neigt, aus der Wertung der Sonderregelung des 247 44 WEG einen privilegierten Parteiwechsel ableitet (so auch H344ublein, aaO), oder ob man aus dieser Bestimmung folgert, dass in der-artigen F344llen die Sachdienlichkeit der mit dem Parteiwechsel einhergehenden (subjektiven) Klage344nderung (247 263 ZPO) zu bejahen oder jedenfalls die Ver-weigerung der Zustimmung zu dem Parteiwechsel als rechtsmissbr344uchlich zu bewerten ist. Schutzw374rdige Belange der 374brigen Wohnungseigent374mer werden durch die Zulassung des Parteiwechsels nicht ber374hrt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund des mit den Fristen des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG verfolgten ge-setzgeberischen Anliegens. Dieses besteht darin, dass die 374brigen Wohnungs-eigent374mer und der Verwalter m366glichst rasch Klarheit dar374ber erlangen sollen, welche Beschl374sse aus welchen Gr374nden angefochten werden (vgl. Senat, BGHZ 179, 230, 237; Urt. v. 6. November 2009, aaO, S. 48). Dieses Ziel wird aber auch dann erreicht, wenn eine diesen Anforderungen gen374gende Klage gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft als Verband erhoben und be-gr374ndet wird. Auch sie wird, nicht anders als eine Klage gegen die 374brigen Wohnungseigent374mer als Einzelpersonen, dem Verwalter zugestellt, der auch im Anfechtungsprozess grunds344tzlich Zustellungsvertreter der Wohnungseigen-t374mer ist und die 374brigen Wohnungseigent374mer zu unterrichten hat (Senat, Beschl. v. 14. Mai 2009, V ZB 172/08, NJW 2009, 2135, 2136). Infolge dieser Unterrichtung k366nnen die Wohnungseigent374mer in dem einen wie in dem ande-ren Fall (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Mai 2009, aaO) ohne Weiteres erkennen, 11 - 7 - dass und in welchen Punkten Beschl374sse der Wohnungseigent374mergemein-schaft angegriffen werden (Senat, Urt. v. 6. November 2009, aaO). 12 2. Das Berufungsurteil unterliegt danach der Aufhebung (247 562 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Zum einen ist die Klage gegen374ber den 374brigen Mitgliedern der Wohnungseigent374-mergemeinschaft noch nicht rechtsh344ngig, weil der auf einen Parteiwechsel abzielende Schriftsatz der Kl344gerinnen bislang nicht zugestellt worden ist (vgl. auch Z366ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 263 Rdn. 25). Zum anderen hat das Beru-fungsgericht - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - noch keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage der Senat die angegriffe-nen Beschl374sse einer rechtlichen 334berpr374fung unterziehen k366nnte. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. F374r die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Ver-walter in Rechtsstreitigkeiten nach 247 43 Nr. 3 u. Nr. 4 WEG - ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollm344chtigter der Wohnungs-eigent374mer (247 45 Abs. 1 WEG) - aus Gr374nden der Rechtskrafterstreckung (vgl. 247 48 Abs. 3 WEG) beizuladen ist; etwas anderes gilt nur dann, wenn er - anders als hier - an dem Rechtsstreit als Partei beteiligt ist (247 48 Abs. 1 Satz 2 WEG). Das geltende Recht geht nicht davon aus, dass der Verwalter als beigeladen gilt, wenn ihm die Klageschrift kommentarlos oder eigens in seiner Funktion als Vertreter der 374brigen Wohnungseigent374mer zugestellt wird. Vielmehr verlangt die Regelung des 247 48 Abs. 1 Satz 2 WEG, wonach der Verwalter "beizuladen ist", ein 374ber die Zustellung der Klageschrift hinausreichendes, auf die Beila-dung gerichtetes T344tigwerden des Gerichts. Ein f366rmlicher Beschluss ist dazu allerdings nicht erforderlich. Dem Beiladungserfordernis ist schon dann gen374gt, wenn etwa aus einer begleitenden Verf374gung des Gerichts klar ersichtlich ist, 13 - 8 - dass - auch - zum Zwecke der Beiladung zugestellt wird. Eine zweifache Zustel-lung der Klageschrift an den Verwalter ist dann entbehrlich. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 19.09.2008 - 481 C 9182/08 - LG L374neburg, Entscheidung vom 27.02.2009 - 9 S 90/08 -
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