BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 62/10 vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht an, weil die Verj344hrung des im Jahr 2002 entstandenen Schadensersatzanspruchs jedenfalls dadurch erneut begonnen hatte, dass der Beklagte im Januar 2005 weitere 30.000 200 gezahlt und dadurch den Anspruch der Kl344ger im Sinne von 247 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anerkannt hat. Dass die Erf374llungsanspr374che aus dem Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen waren, ist unerheblich. Der Beklagte hat durch die Zahlung zu erkennen ergeben, dass er bereit ist, das Grundst374ck zu den vereinbarten Bedingungen - ggf. erneut - zu kaufen und auf diese Weise Schadensersatzanspr374che wegen der Nichterf374llung des Kaufvertrages abzuwenden. Das gen374gt. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 205.455,54 200. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 24.04.2009 - 6 O 631/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2010 - 22 U 89/09 - Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 24.04.2009 - 6 O 631/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2010 - 22 U 89/09 -
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