BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 62/11 vom 18. Juli 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsi t- zende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr . Karczewski am 18. Juli 2012 beschlossen : Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2008 gemäß § 5 5 2a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Geleg enheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe : Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 55 2a ZPO). 1 - 3 - I. De r am 10. Juli 2008 verstorben e frühere Kläger, dessen Witwe und Alleinerbin (im Folgenden: Klägerin) den Rechtsstreit fortsetzt, hat von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt Betriebsrentennachzahlu n- gen für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. Januar 20 07 gefordert. Er war am 7. Januar 1942 geboren und nach seiner Ausbildung zum Arzt im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit 1. Juli 1970 war er bei der Ärzteversorgung Niedersachsen, nicht hingegen in der gesetzlichen Rentenversicherung, versichert. Se ine Zusatzversicherung bei der B e- klagten bestand seit dem 1. Januar 1973. Nachdem der Kläger kurz nach Vollendung seines 64. Lebensjahres aus dem öffentlichen Dienst ausg e- schieden war, erhielt er seit dem 1. April 2006 von der Ärzteversorgung Niedersachsen eine Altersrente. Die Beklagte zahlte ihm erst seit dem 1. Februar 2007, dem Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres, e i- Einen vorangegangenen Antrag des Klägers, ihm bereits parallel zur Altersrente seit dem 1. April 2006 auch die monatliche Betriebsrente zu zahlen, hatte die Beklagte unter Berufung auf § 45 ihrer Satzu ng (VBLS) abgelehnt, weil der Kläger die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten) seine r- zeit noch nicht erreicht habe und erst nach Vollendung des 65. Leben s- jahres die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente erfüll e . § 45 VBLS lautet: " Für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversich e- rung nicht versichert sind oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der ges etzlichen Rentenversich e- 2 3 4 5 - 4 - rung nicht erfüllen, gelten die §§ 24 bis 44 entsprechend. Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Re n- tenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 33 sind dab ei anstelle der Versicherungszeiten in der g e- setzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungsze i- ten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen. " In dem hiervon unter anderem in Bezug genommenen § 33 VBLS heißt es: " 1 Der Versicherungsfall tritt a m Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alter s als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerb s- minderung besteht. 2 Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuwe i- " Der Kläger , der einen zeitgleichen Beginn seiner Betriebsrente mit der Altersrente aus der berufsständischen Versorgung angestrebt hat, hat d ie vorgenannte Satzungsregelung aus mehr eren Gründen rechtlich beanstandet: Ziehe man als Voraussetzung für die Rentenzahlung die Wartezei t- regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung heran, seien kons e- quenterweise auch die dort möglichen Anrechnungszeiten namentlich drei Jahre für seine Hochschulausbildung zu berücksichtigen. Die A n- knüpfung sei aber ohne hin verfehlt, da beide Versicherungssysteme nicht vergleichbar seien. Stattdessen müsse der Beginn der Betriebsre n- te an seiner konkreten Altersversorgung aus ge richte t werden . In der Är z- teversorgung Niedersachsen sei er mehr als 35 Jahre lang versichert gew esen und habe die dort geforderte Wartezeit selbst ohne Berücksic h- tigung seiner Ausbildungszeiten erreicht . Die von der Beklagten nach § 45 VBLS geforderte Wartezeit in der Zusatzversicherung sei hingegen 6 7 8 - 5 - von Akademikern, insbesondere Ärzten praktisch nich t zu erfüllen. Mithin erleide diese Gruppe durch ihre Berufswahl Nachteile, die einen V erstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellten. Auch Frauen gegenüber sei d er Kläger ohne sachlichen Grund benachteiligt worden , da diese geringere Wartezeiten erfüllen müss ten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg . Mit der Revis i- on verfolgt die Klägerin das Rechtsschutzbegehren weiter. I I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der frühere Kläger habe die von § 45 Abs. 1 S atz 3 i.V. m. § 33 VBLS und § 236 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 SGB VI vorausgesetzte Wartezeit von 420 Monaten (entspricht 35 Jahren) im Zusatzversorgungssystem der Beklagten nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Betriebsrentenzahlungen bereits ab April 2006 sei deshalb nicht begründet. Die genann ten Satzungsbestimmungen hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Diese beschränke sich mit Rücksicht darauf, dass mit den in den §§ 5 und 14 des Tarifvertrages über die betriebliche A l- tersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. M ärz 2002 (ATV) vereinbarten Regelungen eine maßgebende Grundentsche i- dung der Tarifpartner zugrunde liege , auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Satzungsbestimmungen mit dem Gleichheitssatz, grundgesetzlichen Wertentscheidungen und Rechtsvorschriften der Eu ropäischen Gemei n- schaft. 9 10 11 - 6 - Die Wartezeitregelung, die sich hier lediglich in der Übergangszeit zwischen einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand und dem Erreichen der Regelaltersgrenze auswirke, greife nicht in den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich ein. Die Tarifpartner hätten den ihnen e r- öffneten Gestaltungsspielraum in zulässiger Weise ausgeschöpft, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Grundsätze der Verhäl t- nismäßigkeit und des Vertrauensschutzes oder die von Art. 12 Abs. 1 G G geschützte Berufsfreiheit nicht vorliege . Mit der von §§ 14 Abs. 1 S atz 3 ATV, 45 Abs. 1 S atz 3 VBLS vorausgesetzten Berücksichtigung der Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversicherung sei bewusst davon abgesehen worden, für die Erfüllung der Warte zeit auf die Vorausse t- zungen eines anderen Regelwerkes der Altersvorsorge abzustellen. Das diene nicht nur in zulässiger Weise der Verwaltungsvereinfachung, so n- dern schaffe auch Rechtssicherheit und führe zu einer Gleichbehandlung aller bei der Beklagten, nicht jedoch in der gesetzlichen Rentenversich e- rung Versicherten . Die beanstandeten Satzungsbestimmungen führten nicht zu einer Benachteiligung von Akademikern. A uch sie seien in der Lage, die gefo r- derte 35 - jährige Wartezeit in der Zusatzversorgung de r Beklagten zu e r- reichen. Die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 133 ff.) zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 S atz 1 B e trAVG angestellten Erwägungen seien auf die Wartezeitregelung nicht übertragbar. Es liege schli eßlich auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehan d- lung des früheren Klägers gegenüber weiblichen Versicherten vor. Dass Frau en älterer Jahrgänge gemäß § 237 a SGB VI eine Altersrente der g e- setzlichen Rentenversicherung bereits mit Vollendung des 60. Leben s- 12 13 14 - 7 - j ahres nach einer Wartezeit von lediglich 15 Jahren beziehen konnten und können, sei von sachlichen Gründen getragen. I II. Das häl t rechtlicher Nachprüfung stand, wobei die für die En t- scheidungen bedeutsamen grundsätzlichen Fragen bereits durch die S e- natsrechtsprechung geklärt und deshalb die Voraussetzungen für die Z u- lassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht erfüllt sind. 1. Das Berufungsgericht hat die §§ 45 Abs. 1 und 33 S atz 1 und 2 VBLS zutreffend mit dem Ergebnis ausgelegt, dass dem früh eren Kläger eine Betriebsrente zum 1. April 2006 noch nicht zustand. a) Das Betriebsrentensystem der Beklagten soll den Versicherten eine zusätzliche Rente neben der gesetzlichen Altersversorgung gewä h- ren . § 33 S atz 1 VBLS bestimmt für den Regelfall, dass der Versich e- rungsfall in der Zusatzversorgung am E rsten des Monats eintritt, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente oder wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht, was durch Bescheid des Trägers der gesetz lichen Rentenversicherung nachzuwe i- sen ist. b) Der frühere Kläger gehörte allerdings zu einer Gruppe von Ve r- sicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, so dass deren Rentenbescheid nicht zur Voraussetzung für den Eint ritt des Versicherungsfall e s gemacht werden kann. Stattdessen b e- stimmt § 45 Abs. 1 S atz 1 und 2 VBLS für diese Versicherten, dass di e Satzungsbestimmungen der §§ 24 bis 44 VBLS entsprechend anzuwe n- den sind und soweit diese ihrerseits auf Regelungen des R echts der 15 16 17 18 - 8 - gesetzlichen Rentenversicherung Bezug nehmen auch diese gesetzl i- chen Bestimmungen entsprechende Anwendung finden. Mithin ist in en t- sprechender Anwendung des unter anderem von § 45 Abs. 1 S atz 1 VBLS in Bezug genommenen § 33 S atz 1 VBLS fiktiv z u prüfen, ob diese Versicherten unter Zugrundelegung ihrer Erwerbsbiographie Anspruch auf eine gesetzliche Rente hätten. Daraus ergibt sich, dass soweit § 33 S atz 1 VBLS den Eintritt des Versicherungsfalles an den Anspruch auf gesetzliche Rente knüpft die weiteren Voraussetzungen dafür den Vo r- schriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) über die gesetzliche Re n- tenversicherung zu entneh men sind. c) Im Falle des früheren Klägers wäre insoweit § 236 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden F assung zu beachten gew e- sen, der vor dem 1. Januar 1948 geborene n Versicherte n eine Altersre n- te gewährt e , wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und eine War tezeit von 35 Jahren erfüllt hatt en. Wä h ren d bei gesetzlich Versicherten die Einzelheiten in B ezug au f diese Wartezeit den §§ 50 ff. SGB VI zu en t- nehmen wären , bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 3 VBLS abweichend hiervon, dass bei nicht gesetzlich Versicherten anstelle einer (fiktiven) Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung allein die (tatsächlich) in de r Z u- satzversorgung der Beklagten zurückgelegte Wartezeit in den Blick zu nehmen ist. Da letztere beim früheren Kläger unstreitig weniger als 35 Jahre betragen hatte, war en die Voraussetzungen des entsprechend a n- zuwendenden § 236 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 SGB VI für einen Anspruch auf gesetzliche Rente nicht erfüllt und ein V ersicherungsfall gem. § 33 Abs. 1 VBLS nicht eingetreten. Dagegen erinnert die Revision nichts. 19 20 - 9 - 2. Sie beanstandet vielmehr, die in § 45 Abs. 1 S atz 3 VBLS g e- troffene Wartezeitenrege lung halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Damit kann sie keinen Erfolg haben. a) Den Maßstab, anhand dessen die Satzungsbestimmung rech t- lich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht anhand der vom Senat im Urteil vom 14. November 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff . unter Rn. 28 - 38) dargelegten Grundsätze zutreffend be stimmt. Da ein Ve r- gleich der sinn - und auch weitgehend wortgleichen §§ 33 S atz 1 und 2 , 45 Abs. 1 VBLS mit den §§ 5 und 14 ATV ergibt, dass den Satzungsb e- stimmungen eine Grundent scheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liegt, sind die se Satzungsbestimmungen der AGB - rechtlichen Inhaltsko n- trolle entzogen und erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle lediglich auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Grund rechte und grundgesetzliche Wert entscheidungen vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom 16 . März 198 8 IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 384 f.; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836) und ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (v gl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 1. Juni 2005 IV ZR 100/02, VersR 2005, 1228 unter II 1 b) . Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. Senats urteile vom 11. Juni 2003 IV ZR 158/02, BGHZ 155, 132, 137 , 140; vom 12. März 2003 IV ZR 56/02 , VersR 2003, 719 unter 3). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs - , Bewertungs - und Gestaltungsspielräume eröffnet. Insb e- sond ere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 35; BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883). 21 22 - 10 - b) Nach diesen Maßstäben ist wie das Berufungsurteil ohne Rechtsfehler dar ge legt hat die Wartezeitregelung der §§ 33 und 45 VBLS rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Das Berufungsgericht hat eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG zu Recht verneint. Da s Grundrecht schützt nur Rechtspositionen, die einem Recht s- subjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Ver einbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. dazu Senatsurtei l vom 14. November 2007 aaO Rn. 41; BAGE 101, 186, 194 f.). Die versicherungsrechtlichen Rentena n- sprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versich e- rungsfalles, die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt we r- den. Welche Versicherungsleistungen dem V ersicherten letztlich z u- stehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr jeweils zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten (Senatsurteil vom 14. November 20 0 7 aaO Rn. 42 ). Danach kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fallende Recht s- position eingeräumt worden wäre, kraft derer er eine Betriebsrente schon zum 1. April 2006 hätte beanspruchen können. Es kommt hinzu, dass die Wartezeitregelung für den früheren Kläger nicht zu einer dauerhaften 23 24 25 26 - 11 - Versagung der in Aussicht gestellten Betriebsrente geführt, sondern sich nur auf den hier in Streit befindlichen Übergangszeitraum ausgewirkt hat. Damit hat die Wartezeitregelung auch nicht zu einer Entwertung der für den Kläger eingezahlten Umlagen geführt. Ein bestimmter Leistungsb e- ginn wird vom Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht umfasst (Senatsurteile vom 10. November 2004 IV ZR 391/02, VersR 2005, 210 unter 2 c; vom 14. Januar 2004 IV ZR 56/03, VersR 2004, 453 unter II 1 d a.E. m . w . N . ). bb) Ebenso wenig verletzt die Wartezeitregelung für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte die sich aus dem Recht s- staatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das von Art. 12 Abs. 1 GG g e- schützte Recht auf freie Berufswahl, sondern bewegt sich innerhalb des den Tari fvertragsparteien eröffneten Gestaltungsspielraums. (1) Das Zusatzversorgungssystem der Beklagten zielt im Kern d a- rauf ab, den versicherten Angestellten des öffentlichen Dienstes neben ihrer Alters grund versorgung, die in der Regel durch die gesetzlich e Re n- tenversicherung geleistet wird, eine zusätzliche Betriebsrente zu gewä h- ren, um damit eine wenn auch von zahlreichen Einzelheiten näher b e- stimmte (vgl. zur früheren Satzungslage Senatsurteil vom 12. März 2003 IV ZR 57/02, VersR 2003, 720 unter 2) in ihrer Tendenz an die Beamtenversorgung angenäherte Altersversorgung zu erreichen. Durch die Koppelung des Versicherungsfall e s an den Anspruch auf gesetzliche Rente und den entsprechenden Rentenbescheid in § 33 S atz 1 und 2 VBLS wird im Regelfall ein ze itlicher Gleichlauf beider Renten erreicht 27 28 - 12 - und zugleich eine eigene Prüfung der Voraussetzungen für den gesetzl i- chen Rentenanspruch durch die Beklagte entbehrlich. Bei Versicherten wie dem früheren Kläger, die nicht in der geset z- lichen Rentenversicher ung, sondern bei einem anderen Versicherung s- träger , etwa eine r berufsständische n Versicherung oder über eine befre i- ende Lebensversicherung versichert sind (so genannte Nichtsozialren t- nern) , kann für die Grundversorgung nicht auf einen entsprechenden B e- sche id der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegriffen werden. (2) Anders als die Revision meint, besteht weder für die Tarifve r- tragsparteien noch für die ihren Vorgaben folgende Beklagte eine im Verfassungsrecht gründende Verpflichtung, bei Nich tsozialrentnern den Versicherungsfall der Zusatzversorgung an die Leistungsvoraussetzu n- gen der jeweiligen Grundversorgung zu koppeln. Das ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien die Leistungsvoraussetzungen des von ihnen vereinbarten Zusatzverso rgungssystems autonom bestimmen kö n- nen, soweit sie dabei die Grundrechte, insbesondere den Gleichheit s- satz, ferner die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältni s- mäßigkeit oder europarechtliche Vorgaben nicht verletzen (vgl. Senatsu r- teil vom 14. N ovember 2007 aaO Rn. 115). Darin, dass sie in § 14 ATV, auf welchem § 45 VBLS beruht, bewusst darauf verzichtet haben, auf die Leistungsvoraussetzungen anderer Grundversorgungsträger in gleicher Weise zurückzugreifen, wie dies in den §§ 5 Abs. 1 ATV, 33 Sa tz 1 und 2 VBLS bei Sozialrentnern geschieht, liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch eine unangemessene oder unverhältnismäßige Benac h- teiligung der nicht gesetzlich Versicherten. Vielmehr sprechen wie das Berufungsgericht zutreffend dargeleg t hat dafür gewichtige sachliche Gründe. 29 30 - 13 - (3 ) Versicherten der Beklagten stehen und standen anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise auch andere Möglichkeiten der Grundversorgung offen, insbesondere wie im Falle des früheren Klägers verschiedene berufsständische Versorgungen aber auch Ve r- sorgungen aus befreienden Lebensversicherungen ( vgl. d azu Senatsu r- teil vom 26. Februar 1986 IVa ZR 139/84, VersR 1986, 386 unter I 2). (4 ) Zutreffend haben die Vorinstanzen unter Hinweis auf d ie Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Anrechnung fiktiver Bezüge aus anderen Versorgungssystemen nach § 40 Abs. 2 c und d VBLS a.F. (OLG Karlsruhe, Urteile vom 21. September 2006 12 U 431/04, juris Rn . 23; vom 21. September 2004 12 U 211/04, Vers R 2005, 256 unter 4 c aa) ange nommen, dass sich die in den §§ 14 ATV und 45 VBLS g e- troffene Regelung angesichts der Vielfalt anderweitiger Grundversorgu n- gen, der damit für die Beklagte schwer zu überschauenden fremden R e- gelwerke und Vertragsgestaltungen so wie der aus den unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen jener Grundversorgungen herrührenden U n- wägbarkeiten für die Kalkulation und auch die Gleichbehandlung ihrer Versicherungsnehmer al s zulässige Typisierung erweist. Sie soll verhi n- dern , dass die Bekl agte bei der Leistungsprüfung Versicherungsbedi n- gungen anderweitiger Versorgungssysteme heranzie hen u n d deren Lei s- tungsvoraussetzungen mit Blick auf die Kompatibilität zu ihrem eigenen Zusatzversorgungssys tem bewerten muss , um so Ungleichbehandlungen der e inzelnen Versicherten bei der jeweiligen Wartezeit zu vermeiden . D er von der Revision hervorgehobene Umstand, dass dadurch wie im Falle des früheren Klägers der zeitliche Gleichlauf von Grun d- versorgung und Zusatzrente nicht immer gewährleistet wi rd, lässt die g e- 31 32 33 - 14 - troffene Regelung angesichts der dargelegten Sachgründe weder als willkürlich noch als unverhältnismäßig erscheinen. (5) V erfassungsrechtliche Vorgaben zwingen die Tarifparteien und die Beklagte auch nicht dazu, den Versicherungsfall d er Zusatzverso r- gung bei nicht gesetzlich Versicherten allein von einer fiktiven Rentenb e- rechnung nach den Regeln für die gesetzliche Rentenberechnung a b- hängig zu machen. Auch insoweit sprechen f ür die in den §§ 5, 12 ATV, 45 Abs. 1 und 33 S atz 1 und 2 VBLS getroffene, abweichende Regelung hinreichende sachliche Gründe , die keinen Raum für die Annahme von Willkür lassen. Die Beklagte wäre im Rahmen einer selbständigen fiktiven Rentenb e- rechnung zur Ermittlung der Wartezeit unter anderem gezwungen, von de n Versicherten jeweils Nachweise nicht nur über Beitragszeiten , so n- dern auch über mögliche Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI) , sonstige beitragsfreie Zeiten (Zurechnungs - und Anrechnungszeiten gem äß §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 1 Nr. 2, 58 SGB VI) und weitere Berü cksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI) einzuholen und nach Maßgabe der §§ 50 ff. SGB VI zu be werten. Damit wäre ein erheblicher zusätzlicher Ver w altungsaufwand mit entsprechende n Mehrkosten verbunden, den die Tarifpartner ersich t- lich vermeiden wollten. Das bewe gt sich innerhalb des ihnen zuzugest e- henden Gestaltungsspielraums. (6) Die Revision wendet ein, die Beklagte habe im Rahmen der dem früheren Kläger nach Umstellung ihres Systems auf das Punktem o- dell erteilten Startgutschrift bei der dafür erforderlich en Zusatzrentenb e- rechnung die von der Gesamtversorgung in Abzug zu bringende fiktive gesetzliche Rente ohne w eiteres ermittelt, was in Widerspruch zu dem 34 35 36 - 15 - von der Beklagten behaupteten unzumutbaren Verwaltungsmehraufwand stehe und für eine willkürliche Satz ungsregelung spreche. Damit kann die Revision indessen keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass es sich bei der Startgutschriftenermittlung aus Anlass der Systemumstellung der Beklagten um einen zwar verwaltungstechnisch aufwändigen, zeitlich und de m Umfange nach aber begrenzten Vorgang handelt, waren bei der Startgutschriftenermittlung nicht die tatsächlichen Versicherungszeite n des früheren Klägers bei der Ärzteversorgung Ni e- dersachsen zu ermitteln, sondern lediglich die Arbeitgeberzuschüsse. Dem Schreiben der Beklagten über die Berechnung der Startgu t- schrift und den dazugehörigen Anlagen ist zu entnehmen, dass nur bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Umlagemonate des früheren Klägers bei der Beklagten zugrunde gelegt worden si nd. De m- gegenüber ist die von der so genannten Vollleistung (vgl. zur Startgu t- schriftenermittlung Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 69 ff.) in Abzug zu bringende voraussichtliche Grundversorgung nicht auf der Grundlage der bei der Ärzteversorgung N iedersachsen zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt worden. Dies hat seinen Grund in der in § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS a.F. ebenfalls aufgrund einer zulässigen Pauschalierung getroffenen Regelung, nach der zur Ermittlung des B e- trages, um den die abzuziehenden Beträge hinter d er Gesamtversorgung zurückbleiben, auf monatlich 1,25% der doppelten Arbeitgeberbeträge zu einer berufsständischen Vorsorgeeinrichtung abgestellt wird. Es kommt insoweit mithin allein auf die Feststellung der tatsächlich gezah lten A r- beitgeberbeiträge an. Auch das sollte die Beklagte davon entlasten, die Regelwerke anderer Versorgungseinrichtungen bei ihrer Rentenberec h- nung anzuwenden. 37 38 - 16 - cc) § 45 Abs. 1 S atz 3 VBLS hat den früheren Kläger nicht als Arzt oder Akademiker mit Bl ick auf die für seine Berufswahl erforderliche St u- dienzeit oder aus sonstigen sachwidrigen Erwägungen gegenüber and e- ren Versicherten unangemessen benachteiligt . Der Vorwurf der Revision, die Klausel verletze die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG , trifft auch insoweit nicht zu. (1) Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf den vo r- liegenden Fall die Grundsätze zu übertragen , die der Senat im Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ff. Rn. 128 ff.) zur Frage der Un gleichbehandlung einzelner Berufsgruppen bei der Star t- gutschriftenberechnung nach d en §§ 7 9 Abs. 1 S atz 1 VBLS, 33 Abs. 1 S atz 1 A T V infolge des in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG festgelegten P r o- zentsatzes von 2,25% pro Versicherungsjahr aufgestellt hat . Wie im S e- natsurteil vom 14. November 2007 (aaO) im Einzelnen dargelegt und i m Berufungsurteil zutreffend wie dergegeben ist , ging es dort darum, dass der genannte Prozentsatz von 2,25% pro Jahr im Zusammenspiel mit dem Abstellen auf Pflichtversicherungsjahre anst elle der gesamtverso r- gungsfähigen Zeit bei der Startgutschrift rechnerisch dazu führte, dass Versicherte erst nach 44,44 Pflichtversicherungsjahren den Höchstve r- sorgungssatz erreichen konnten , was für diejenigen, die vor Eintritt in den öffentlichen Dienst eine lange Ausbildung durchlaufen haben, nicht zu erreichen ist. (2) Diese Bedenken bestehen bei der hier in Rede stehenden R e- gelung des § 45 Abs. 1 S atz 3 VBLS nicht. Zum einen betrifft die g e- nan n te Klausel nicht die Höhe der Rentenleistung, sondern lediglich den Leistungsbeginn im Falle einer vorzeitigen Verrentung, zum anderen 39 40 41 - 17 - lässt sich der bei der Übergangsr egelung und Startgutschriftenber ec h- nung vom Senat beanstandete strukturelle Mangel entgegen der Auffa s- sung der Revision hier nicht in gleiche r Weise feststellen. Anders als die dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 S atz 1 BetrAVG zugrunde gelegte Dienstzeit von 44,44 Jahren ist die von § 45 Abs. 1 S atz 3 i.V.m . § 33 VBLS und § 236 Abs. 1 S atz 1 Nr. 2 SGB VI vorausgesetzte Wartezeit von lediglich 35 Jahren bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres auch für Versicherte erreichbar, deren Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst erst nach einer längeren Ausbildung, etwa einem akademischen Studium oder e i- ner sonstigen Berufsausbildung, begonnen hat. Das belegt ge rade auch der Fall des früheren Klägers, welcher bei der Ärzteversorgung Niede r- sachsen die dort ebenfalls geforderte Wartezeit von 35 Jahren auch o h- ne Berücksichtigung seiner Studienzeiten bereits bis zum Zeitpunkt se i- ner vorzeitigen Verrentung hatte errei chen können. Dass er bei der B e- klagten kürzer versichert war, ist allein durch seine individuelle Erwerbs - und Versicherungsbiographie, nicht hingegen durch strukturelle Mängel der Satzungsregelungen der Beklagten bedingt. dd) Schließlich ist der früh ere Kläger als männlicher Versicherter auch nicht weiblichen Versicherten gegenüber unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG benachteiligt worden. Wie die Revisionserwiderung zutreff end dargelegt hat, begünstigt § 237a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 g e- boren sind. Die Vors chrift ist an die Stelle der §§ 25 Abs. 3 AnVG und § 1248 Abs. 3 RVO getreten. Das vorzeitige Altersruhegeld für weibliche Versicherte ab vollendetem 60. Lebensjahr war durch das Angestellte n- versicherungs - Neureg elungsgesetz (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl . I, 88) geschaffen worden. Ihm lag die Annahme des Gesetzg e- 42 43 - 18 - bers zugrunde, "daß die versicherte Frau einen Doppelberuf als Arbei t- nehmer und Hausfrau erfüllt hat, der eine frühzeitige Abnutzung der Krä f- te und d amit frühzeitige Berufsunfähigkeit hervorruft" (BT - Drucks . 2/3080, S. 10). § 25 Abs. 3 AnVG sollte mithin dem nach Einschätzung des Gesetzgebers stärkeren Kräfteverbrauch Rechnung tragen, dem die Frauen unterlegen waren, die zumeist neben ihren häuslichen Verpflic h- tungen lange Jahre und noch im vorgerückten Alter einer Berufstätigkeit nachgegangen waren (vgl. BSGE 53, 107, 109; 46, 214, 216 m . w . N . ). Die Regelung zielte im Ergebnis darauf ab, den begünstigten Frauen zu gestatten, sich einige Jahre früher als ein vergleichbarer männlicher Versicherter aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen und in der Form der Altersrente die Früchte ihrer Lebensarbeit in Anspruch zu nehmen (vgl. BSGE 53, 107, 109). Dabei wollte der Gesetzgeber insbesondere auch dem Umstand Rechnu ng tragen, dass nach seiner Beobachtung in der betroffenen Altersgruppe vielfach die typischen Unterbrechungen der Erwerbsbiographie infolge von Schwangerschaften und Kindererzi e- hungszeiten die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren und damit eine Inanspr uchnahme des flexiblen Altersruhegeldes verhinderten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21. April 1988 4/11a RA 12/87, juris Rn. 13). Der G e- setzgeber bezweckte nach allem einen sozialen Aus gleich. Mit dem auch durch eine deutlich verkürzte Wartezeit gewährleis teten gering e- ren Renteneintrittsalter sollte faktischen Nachteilen Rechnung ge tragen werden , die Frauen der begünstigten Altersgruppe im gesetzlichen Re n- tenversicherungssystem typischerweise infolge objektiver biologischer oder funktionaler (arbeitsteili ger) Unterschiede hinzunehmen hatten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass § 25 Abs. 3 AnVG mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar war (BVerfGE 74, 163 ff.). Den Entscheidungsgründen (vgl. BVerfGE aaO S. 181) kann entnommen 44 - 19 - werden, dass das Bun desverfassungsgericht jedenfalls bei Frauen der begünstigten Altersgruppe für die im Vergleich zu männlichen Versiche r- ten unterschiedlichen und günstigeren Regelungen über die Gewährung von Alters r uhegeld dazu gehört auch die gemäß § 25 Abs. 7 S atz 2 AnVG und § 1248 Abs. 7 S atz 2 RVO auf lediglich 15 Jahre festgesetzte Wartezeit aus den vorgenannten Erwägungen hinreichende sachliche Gründe gefunden hat, die einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG au s- schließen (aaO S. 178 ff. ) . Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.2007 - 6 O 2/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.07.2008 - 12 U 8/08 -
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