BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 6 2 /13 Verkündet am: 30. April 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2014 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgericht s Karlsruhe vom 15. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt Versicherungsschutz aus einem zu m 1. März 199 8 beginnenden Rechtsschutzversicherungsvertrag mit den Allgeme i- nen Bedingunge n für die Rechtsschutzversicherung 94 (ARB 94 vgl. VerBAV 1994, 97). Im November 1999 beteiligten sich der Kläger und seine mitvers i- cherte Ehefrau im Umfang von 14 8. 2 00 DM als atypische stille Gesel l- schafter an der S . Immobilienanlagen und Verm ö- gensmanagement AG (S . AG), die sich als Teil des Unterne h- mensverbundes " " unter anderem mit Erwerb und Ve r- waltung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen be fasste . Das Anlagek onzept nach dem so genannten Steigermodell (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. März 20 05 II ZR 149/03, WM 2005, 838) sah für die Gesellschafter Gewinn - und Verlustbeteiligungen, Nac h- 1 2 - 3 - schusspflichten, steuerliche Verlustzuweisungen und bei Ablauf der steuerlich en Verlustphase weitere Beteiligungen an neuen Unterne h- menssegmenten vor mit erneuten steuerlichen Verlusten. 2007 wurde über das Vermögen der S . AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und seine Ehefrau warfen Konzeptanten, Initiatoren und ehemaligen Vorständen der S . AG Betrug, Kapitalanlageb e- trug und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor; das Steigermodell sei von Anfang an nicht tragfähig gewesen. Für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung bei der Verfolgung der darauf g e- stützten Schadensersatzansprüche erteilte die Beklagte Deckung s- schutz. 2010 erhielten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Hinweise auf eine deliktische Verantwortlichkeit der für die Beteiligungsunterne h- men und ihre Verantw ortlichen tätigen Wirtschaftsprüfer und Berater, die als deren Gehilfen seit Anfang 1993 unter anderem durch unzutreffende unbeschränkte Testierungen der Verschmelzungsverträge und sämtlicher Abschlüsse der Gruppengesellschaften sowie weitere Unterstützung s- handlungen ebenfalls den Anlegern schadensersatzpflichtig seien. Auf ihre entsprechenden Deckungsschutzanfragen teilte die Beklagte im nachfolgenden Schriftverkehr jeweils mit, dass noch Zweifel an der hi n- reichenden Erfolgsaussicht dieser Interessenwahrne hmung bestünden und weitere Informationen und Unterlagen erforderlich seien. Der Kläger begehrt Feststellung, dass ihm die Beklagte Koste n- schutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung in erster Instanz sowie für ein außergeric htliches Schlichtungsverfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Wirtschaftsprüfungs - und Ber a- 3 4 5 - 4 - tungsgesellschaften im Zusammenhang mit seiner Beteiligung und der seiner Ehe frau an der S . AG zu gewähren hat. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Einwand fe h- lender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Interessenwahrnehmung und Mutwilligkeit bei der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 18 ( 1 ) ARB 94 noch erheben kann, ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch ei ne Gebührenverzichtszusage vor Mandatserteilung das Abtretungsverbot des § 17 (7) ARB 94 umgangen ha ben und ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist gemäß § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94, der lautet: "§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt e i- nes Rechtsschutzfalles a) im Schadenersatz - Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll; c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer e i- nen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvo r- schriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherun gsschutzes gemäß § 7 und Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiede r- herstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 7 - 5 - Entsc heidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat aus seiner Rechtsschutzversicherung Anspruch auf Deckungsschutz für die Interessenwahrnehmung gegenüber den Wir t- schaftsprüfungs - und Beratungsgesellschaften. Das Berufungsgericht hat i m Ergebnis zutreffend den vorvertraglichen Eintritt des Versicherung s- fa l les verneint (nachfolgend zu I.) und die Einwände der Beklagten aus § 18 (1) ARB 94 (fehlende Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit der Intere s- senwahrnehmung nachfolgend zu II.) und § 17 (7) ARB 94 (Umgehung des Abtretungsverbots nachfolgend zu III.) nicht durchgreifen lassen. I. Zum Eintritt des Versicherungsfalles 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Anspruch auf Versicherungsschutz stehe nicht die Vorve r- tra g lic hkeit des Rechtsschutzfalles gemäß § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 en t- gegen. Der verständige, auch den Sinnzusammenhang und Zweck der Klausel in den Blick nehmende Versicherungsnehmer werde erkennen, dass sie dem reinen Wortlaut nach offensichtlich zu weit gefass t sei und den Versicherungsschutz faktisch leerlaufen lasse. Er werde sie daher so verstehen, dass das den Rechtsschutzfall bestimmende Erstereignis nur ein solches sein könne, das sich auf seine Rechtsgüter auszuwirken vermöge und deshalb den Eintritt ein es Schadens gerade für ihn hinre i- chend wahrscheinlich mache, mithin einen fassbaren Bezug zu seiner 8 9 10 11 12 - 6 - Person habe. Danach sei für das Erstereignis auf den Beteiligungsve r- trag und die dabei vom Versicherungsnehmer behauptete, seine Intere s- sen erstmals berühre nde Pflichtverletzung des Haftpflichtigen abzuste l- len. Dem stehe die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 (Urteil vom 28. Sep - tember 2005 IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684) nicht entgegen, die zur Auslegung der streitgegenständlichen Klausel nichts beitragen könne. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beklagte ist nach §§ 1, 2 a), 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 vertraglich verpflichtet, dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähre n. Der mit der Revision weiterhin geltend gemachte Vorvertragseinwand greift nicht durch; der Rechtsschutzfall ist erst nach Abschluss des Ve r- sicherungsvertrages und damit nach dem Beginn des Versicherung s- schutzes mit der Beteiligung an der S . AG eingetreten und nicht bei Testierung en und weiteren Unterstützungshandlungen Jahre zuvor. a) Die von § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 festgeschriebene Anknüpfung an die erste Ursache des Schadens kann zu einer die Wirksamkeit in Frage stellenden sehr weite n Vorverlagerung des Versicherungsfalles führen. aa) Bei wortlautkonformer Anwendung birgt dies die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung in sich, die den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers widerspricht (statt aller Looschelders/Paffen holz, ARB [2014] § 4 ARB 2010 Rn. 14). Dieser wird daher nach gefestigter Rechtsprechung des Senats nur solche Ursachen als für den Beginn des Versicherungsschutzes maßgebende Ereignisse verstehen, die der 13 14 15 16 - 7 - Schadensersatzpflichtige, gegen den er Ansprüche e rhebt, zurechenbar gesetzt hat, und die den Eintritt irgendeines Schadens, den er von di e- sem ersetzt bekommen will, nach der Lebenserfahrung hinreichend wahr scheinlich machen (grundlegend Senatsurteil vom 25. September 2002 IV ZR 248/01, VersR 2002, 1503 unter 2 b bb = juris Rn. 15, 16). Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist danach auf den Tatsache n- vortrag abzustellen, mit dem der Versicherungsnehmer seinen Sch a- densersatzanspruch begründet. Frühester Zeitpunkt ist das dem A n- spruchsgegner vorgeworfe ne pflichtwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf das er sein Ersatzverlangen stützt (Senatsurteil vom 19. März 2003 IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a = juris Rn. 8). Nicht die objektiven Gegebenheiten bilden mithin das den Rechtsschutzfall auslösende Ka u- salereignis, sondern die vom Versicherungsnehmer behaupteten Vo r- gänge, für die der Anspruchsgegner ihm gegenüber haftungsrechtlich verantwortlich sein und durch die er ihn geschädigt haben soll; auf Schlüssigkeit und Beweisbarkeit dieses Vortrages komm t es dabei nicht an ( Senatsurteil aaO Rn. 9; Looschelders/Paffenholz aaO Rn. 18 m.w.N.). Nur in dieser einschränkenden Auslegung nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne vers i- cherungsrechtliche Spezialkenntn isse, der bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des Sinnzusamme n- hangs auch seine Interessen beachtet (Senatsurteil vom 23. J uni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig), hält diese Klausel einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) stand. bb) Insoweit unterscheidet sie sich nicht von der für Rechtsschut z- fälle nach § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 mit ihrer Anknüpfung an den Verstoß 17 18 - 8 - gegen Rechtspflichten und Rechtsvorschriften. Auch dabei kommt es für die Festlegung des Rech tsschutzfalles nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorgenannten von ihm zum Schadensersatzrechtsschutz entwickelten Grundsätze auf die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung und den dazu g e- ha l tenen T atsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet, unabhängig von Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit der Behauptung (grundlegend: Senatsurteil vom 28. September 2005 IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unte r I 2 a = juris Rn. 20; ferner Senatsurteile vom 24. April 2013 IV ZR 23/12, VersR 2013, 899 Rn. 12 und vom 19. November 2008 IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn. 19; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn. 3; Looschelders/ Paffenholz aaO Rn. 45, 46 m.w.N.). cc) Das erfüllt zugleich den "fassbaren Bezug des Erstereignisses zur Person des Geschädigten", der von der Rechtsprechung und Liter a- tur insbesondere bei auf Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten und Unterlass en beruhenden Haftungen oder Gefährdungshaftungen für die Festlegung des schädigenden Ereignisses herangezogen wird (Lo o- schelders/Paffenholz aaO Rn. 17; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 19, 20; OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 ; OLG Karlsruhe Ve rsR 2013, 579 , 581 ). Die schadensersatzbegründende Pflichtverle t- zung muss nach der Darstellung des Versicherungsnehmers ihm g e- genüber begangen sein. Nur darauf kann er einen eigenen Anspruch g e- gen den Schädiger stützen, den er im Prozesswege mit dem De ckung s- schutz seines Rechtsschutzversicherers durchsetzen möchte. Das gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung des Senats für die Versich e- rungsfälle nach § 4 (1) Satz 1 a) und c) ARB 94 unterschiedslos. Beide 19 - 9 - Rechtsschutzfälle sind für den Versicherungsn ehmer erkennbar nach Wortlaut, Systematik und Zweck gleichermaßen über die Verletzung von Pflichten eines zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses festgelegt (vgl. Harbauer/Maier aaO Rn. 19; Prölss/Martin/ Armbrüster, VVG 28. Aufl. § 4 ARB 2 008/II Rn. 7). Ob sich die Pflichtverletzungen gegenüber dem geschädigten Versicherungsnehmer auf gesetzliche oder vertragliche Schuldverhältnisse beziehen sollen, ist insoweit ohne B e- lang. Das den Eintritt des Rechtsschutzfalles bestimmende schädigende Ve rhalten muss mithin gegenüber dem Versicherungsnehmer begangen sein. Ohne diesen Bezug fehlte seinem Tatsachenvortrag die anspruch s- begründende Eignung und damit zugleich die Eignung, einen Versich e- rungsfall auszulösen. In diesem Punkt stimmt bei der Versch uldensha f- tung das einen Rechtsschutzfall nach § 4 (1) Satz 1 a) ARB 94 begrü n- dende erste schadenverursachende Ereignis mit dem nach § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 überein (vgl. Harbauer/Maier aaO Rn. 13). Der Rechtsschutzfall wird demgemäß beim verstoßabhän gigen Rechtsschutz wie beim Schadensersatzrechtsschutz in gleicher Weise über den Eintritt des dem Anspruchsgegner angelasteten pflichtwidrigen Verhaltens ihm gegenüber als frühest möglicher Zeitpunkt festgelegt (Senatsurteil vom 24. April 2013 IV ZR 23/ 12, VersR 2013, 899 Rn. 12). b) Das ist hier der Vorwurf, Wirtschaftsprüfer und Beratungsunte r- nehmen hätten Beihilfe zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, B e- trug und Kapitalanlagebetrug der für das Anlagekonzept Verantwortl i- chen geleistet. Der K läger stützt seine behaupteten Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB, §§ 826, 830 BGB auf die Unte r- stützung des diesen Verantwortlichen auf Seiten der S . AG als Haupttäter bei seiner Kapitalanlage angelasteten deliktischen Verh a l- 20 21 - 10 - tens, gegenüber dem sich die Beklagte trotz der Jahre zurückliegenden Produktentwicklung folgerichtig nicht auf den Vorvertragseinwand ber u- fen hat (zu den objektiven und subjektiven Haftungsvoraussetzungen wegen Beihilfe zur Schädigung von Anlegern durch Fondsinitiatoren vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 XI ZR 295/12, WM 2014, 71 Rn. 28 - 36 ). Damit scheiden die Erstellung falscher Testate und weitere Unte r- stützungshandlungen seit 1993 als Eintrittszeitpunkt für den Recht s- schutzfall aus. Die vorg ehaltene Beihilfe kann ihre anspruchsbegründende Wi r- kung erst bei Begehung der Haupttat im Zeitpunkt der Anlageentsche i- dung entfaltet haben, nicht bei den vorbereitenden Förderungshand - lungen, die in betrügerischer Weise bei Entwicklung und Vertrieb ih res Anlageprodukts mit eingesetzt worden sein sollen. Gegenüber potentie l- len Anlegern wie dem Kläger und seiner Ehefrau bestanden damals noch keine gesetzlichen oder schuldrechtlichen Pflichtenbeziehungen, aus d e- ren Verletzung sie Ansprüche hätten herleite n können. Solche kommen frühestens bei der Anbahnung des Anlagegeschäfts in Betracht, wenn sich der Gehilfenbeitrag für Anlageinteressenten manifestiert. Erst dann wird auch ein Schaden von Anlagezeichnern im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung hin reichend wahrscheinlich. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber schon rechtsschutzversichert. c) Das steht nicht im Widerspruch zu den von de r Beklagten für i h- ren gegenteiligen Standpunkt herangezogenen Beschlüssen des Obe r- landesgerichts München vom 31. Januar und 10. März 2011 (25 U 4100/10, juris). Diesen Entscheidungen lag ein § 4 (1) Satz 1 c) ARB 94 entsprechender verstoßabhängiger Rechtsschutzfall zugrunde, ausgelöst durch eine fehlerhafte jährliche Abrechnungspraxis eines Verwalters , mit 22 23 - 11 - der er begonnen haben soll, als der um Deckungsschutz nachsuchende Wohnungseigentümer noch nicht rechtsschutzversichert war. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung gegenüber den Wohnungseigent ü- mern bestand indes schon zu diesem Zeitpunkt, und damit auch ihre b e- hauptete Verletzung. Der danach erfolgte Abschluss einer Rechtsschut z- versicherung vermag dem für diese Pflichtverletzung, die in den Folg e- jahren lediglich beibehalten wurde, begründeten Vorvertragseinwand nicht die Grundlage zu entziehen. Die dem Verwal ter angelastete n, Jahr für Jahr wiederholte n pflichtwidrige n Abrechnung en bilden zwar mehrere Verstöße, die aber wegen ihrer Gleichartigkeit und ihres natürlichen Handlungszusammenhangs als Dauerverstoß anzusehen sind (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 28 . Aufl. § 4 ARB 2008/II Rn. 59), bei der die erste Pflichtverletzung den Rechtsschutzfall auslöst. Die von der Revision erneut in Bezug genommenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2012 (25 U 61/12) und 12. März 201 2 (25 U 455/ 12) betreffen zwar einen vergleichbaren Sachverhalt, vermögen aber den Rechtsstandpunkt der Beklagten nicht zu stützen; sie verkennen den wie ausgeführt erforderlichen Zusa m- menhang der behaupteten Pflichtverletzung gegenüber dem Versich e- rungsnehmer. d) Entgegen der Revision werden durch die gebotene zeitliche A n- knüpfung an die Anlageentscheidung im Streitfall keine Manipulation s- möglichkeiten eröffnet über sogenannte Zweckabschlüsse, die durch die Rechtsschutzfallklauseln unterbunden werden sollen ( vgl. Prölss/Martin/ Armbrüster aaO Rn. 39; Harbauer/Maier, ARB 8. Aufl. § 4 ARB 2000 Rn. 3). 24 2 5 - 12 - Mit dem maßgeblichen Pflichtverletzungsvorwurf erhält der Vers i- cherungsnehmer Anlass, für die Durchsetzung seiner Rechte kostenau s- lösende Maßnahmen zu ergreifen (Senatsurteil v om 28. September 2005 IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 3 c). Von diesem Zeitpunkt an kommt der Abschluss einer kostenüberwälzenden Rechtsschutzversich e- rung nicht mehr in Betracht. Ein solcher Zweckabschluss scheidet aber aus, wenn wie hier bei der Entwicklung eines Anlageprodukts noch keinerlei Grund und Möglichkeit für kostenauslösende Maßnahmen b e- steht. Ebenso wenig wie bei etwa anlässlich eines einzugehenden Mie t- verhältnisses oder beabsichtigten Erwerbs eines Kraftfahrzeugs zur Tei l- nahme am S traßenverkehr genommenen Rechtsschutzversicherungen handelt es sich beim Abschluss einer Rechtsschutzversicherung um e i- nen derartigen Zweckabschluss, wenn sich der Versicherungsnehmer schon mit Geldanlagegedanken trägt. II. Zum Einwand aus § 18 (1) AR B 94 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mehr darauf berufen, die beabsichtigte Interessenwahrne h- mung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei mutwillig, § 18 ARB 94. Sie hätte dem Kläger auf seine Deckungsschutzanträge unverzüglich eine etwaige Lei s- tungsablehnung mitteilen müssen und sich nicht darauf zurückziehen dürfen, die Erfolgsaussicht mangels fehlender Informationen noch nicht prüfen zu können. Der Verst oß gegen die Prüfungspflicht habe den Ve r- lust ihres Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht zur Folge. 26 27 28 - 13 - 2. Diese Beurteilung trifft zu. Nach ständiger, vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gele g- ter Rechtsprechung hat der Verstoß geg en die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussicht und Stellungnahme über die Eintrittspflicht für den Versicherer den Verlust der darauf gestützten Ablehnungsrechte aus § 18 ARB 94 zur Folge ( vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 2; OLG Celle r+s 2007, 57 , 59 ; OLG Karlsruhe r+s 2004, 107 , 109 ; OLG Köln, Beschluss vom 15. Sept ember 2008 9 W 59/08, juris Rn. 8 f. ). Ohne Erfolg hält die Revision dagegen dem Berufungsgericht vor, verkannt zu haben, dass der von ihm nicht behandelte Einwand der Mu t- willigkeit der Durchführung des nachgeschobenen Schlichtungsverfa h- rens von dieser Vorschrift nicht erfasst werde. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Parteivortrag zum Kostenschutz für das Güteverfahren b e- fasst un d seine rechtliche Prüfung ausdrücklich auf den Einwand der Mutwilligkeit eines Schlichtungsverfahrens erstreckt, § 18 (1) a) ARB 94 . Dabei hat es was auch die Revision einräumt zu Recht die Begrü n- dung der Beklagten herangezogen, das nachgeschobene Sch lichtung s- verfahren sei mutwillig , weil für alle Beteiligten erkennbar aussichtslos. Auf fehlende Erfolgsaussicht kann sich die Beklagte nach der von der Revision unangegriffenen Verletzung ihrer Pflicht zur entsprechenden Prüfung und Stellungnahme wie vo rstehend ausgeführt gegenüber i h- rem Versicherungsnehmer nicht mehr berufen. Damit ist ihr im Streitfall worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist auch der allein darauf gestützte Mutwilligkeitseinwand entzogen. 29 30 31 - 14 - III. Zum Einwand aus § 17 (7) ARB 94 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es für den Ei n- wand einer Umgehung des Abtretungsverbots nach § 17 (7) ARB 94 b e- reits an substantiiertem Vortrag, der geeignet wäre, die Annahme eines entsprechenden Verstoßes zu begründen. Sel bst der von der Beklagten vorgetragene Verzicht auf Gebührenansprüche begründe keinen Verstoß gegen das Abtretungsverbot. Zudem stehe dies im Widerspruch zu der Rahmenvereinbarung mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Gebührenhöhe bei ihrer Inanspruchnahme aus der Rechtsschutzve r- sicherung wegen der streitgegenständlichen Ansprüche. Es handele sich insgesamt um unzulässige Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein". Der Antrag auf Parteivernehmung des Klägers sei ein u n- beachtlicher Beweisermittlungsantrag, der lediglich der Ausforschung des Sachverhalts diene. 2. Auch das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Beklagten hera n- gezogene Korrespondenz des Klägers mit seinen Prozess bevollmächti g- ten über seine Kostenbelastung nicht als substantiierten Vortrag für den erhobenen Verzichtseinwand bewertet. Der mit diesem Schriftwechsel erkennbar verfolgten Klärung des persönlichen Kostenrisikos vorab ist ein darüber hinausgehender Gebühr enverzicht nach revisionsrechtlich beanstandungsfreier tatrichterlicher Würdigung nicht zu entnehmen; der darauf gestützte Verzichtseinwand ist ohne Substanz. Eine Parteive r- nehmung des Klägers dazu kam nicht in Betracht. 32 33 34 35 - 15 - Auf di e Frage der Erheblichkeit dieses Einwandes insbesondere ob dem eine zulässige Abtretung von Versicherungsansprüchen an die eigenen Prozessbevollmächtigten zugrunde liegt , wie die Revisionserw i- derung meint kommt es danach nicht mehr an. Wendt Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 21.08.2012 - 1 O 15/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01. 2013 - 12 U 158/12 - 36
Full & Egal Universal Law Academy