ECLI:DE:BGH:2017:091117UVIIZR62.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 62/17 Verkündet am: 9 . November 2017 Mohr, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Bb, Hd; ZPO § 287 Abs . 1 Zur Höhe der Haftung eines Zuschauers eines Fußballspiels, der einen gezünd e- ten Sprengkörper auf einen Teil der Tribüne geworfen hat, für den finanziellen Schaden des Vereins durch eine gegen den Verein für diesen und weitere Vorfälle gemeinsam verhäng te Verbandsstrafe. BGH, Urteil vom 9. November 2017 - VII ZR 62/17 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 201 7 durch den Vorsitzenden Richter D r. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin nen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverf ahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des Sportvereins 1. Fußball - Club Köln 01/07 e.V. (1. FC Köln). Sie verlangt von dem Beklagten Schaden s- ersatz in Höhe von 30.000 er als Zuschauer eine s Heimspiels ihrer Lizenzspie lermannschaft am 9. Februar 2014 in der zweiten Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 einen Knallkörper gezündet und auf den Unterrang der Tribüne geworfen hatte, wo dies er detonierte und sieben Zuschauer verletzte. Wegen die ses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgeric ht des Deutschen Fußball - Bundes e.V. (DFB) mit Urteil vom 19. März 2014 eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, bes tehend aus einer 1 2 - 3 - Geldstrafe in Höhe von 50.000 n- ordnung, zwei Heimspiele unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit ausz u- tragen. Ferner erteilte es der Klägerin die Bewährungsauflage, insgesamt einen Geldbetrag von 30.000 Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußbal l- spielen der Klägerin dienen. Auf die Bewährungsauflage wurde ein Betrag a n- gerechnet, den die Klägerin bereits zuvor für die Anschaffung eines Kamerasy s- tems aufgewendet hatte, so dass insgesamt 60.000 verblieb en , die die Klägerin zahlte. Dem ursprünglichen Gesamtbetrag lagen vier Einzelgeldstrafen zugrunde, nämlich in Höhe von zweimal 20.000 mal 38.000 - betreffend den vom Beklagten verursachten Vorfall - 40.000 betrag wurde in analoger Anwendung von § 54 StGB durch die Erhöhung der höchsten verwirkten Ein zelstrafe und unter Berücksic h- tigung des als Bewährungsa uflage auferlegten Geldbetrages gebildet. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des B e- klagten hat das Berufungsgeri cht die Klage abgewiesen. Dessen Urteil hat der Senat auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom 22. September 2016 ( VII ZR 14/16 , BGHZ 211, 375 ) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Beklagten nunmehr verurteilt, an die Klägerin 20.340 zahlen , und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Zahlung von insg e- samt 30.000 3 - 4 - Entscheidungsgründe: D ie Revision der Klägerin ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in SpuRt 2017, 158 sowie juris ve r- öffentlicht ist, ist der Auffassung, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Ve r- bandsstrafe niedergeschlagen habe. Insoweit sei das Verhältnis der Einzelstr a- fen zur ursprünglichen Summe der Einzelstrafen - und nicht zur ursprünglich verhängten Ges amtstrafe - maßgeblich. Auf dieser Grundlage ergebe sich ein Betrag von gerundet 20.340 : 118.000 x 60.000 Dass die Gesamtstrafe in analoger Anwendung des § 54 StGB ausg e- hend von der höchsten Einzelstrafe gebildet worden sei, rechtfert ige keine a n- dere Beurteilung. Denn § 54 StGB regele allein die Art der Berechnung der G e- samtstrafe. Dass die höchste Einzelstrafe reine Berechnungsgrundlage sei, e r- gebe sich auch daraus, dass § 54 StGB gemäß § 55 StGB bei einer nachträgl i- chen Gesamtstrafen bildung ebenfalls anzuwenden sei. Es hinge vom Zufall ab, welches dann jeweils die höchste Einzelstrafe sei, auf deren Grundlage die G e- samtstrafe gebildet werde. Das Verhältnis der Einzelstrafe zur Summe der Einzelstrafen sei demg e- genüber eine verlässli che Bemessungsgrundlage, bei der Änderungen der G e- samtstrafe stets verhältnismäßig weitergegeben werden könnten. Weil diese Berechnungsweise alle berücksichtigten Einzelstrafen gleichermaßen betreffe, verbleibe auch kein Restbetrag, der nicht regressfähig sei. 4 5 6 7 - 5 - II. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. 1. Das Zünden und der Wurf des Knallkörpers durch den Beklagten sind ursächlich für die sportgerichtliche Verurteilung der Kläg erin vom 19. März 2014 geworden. Damit war sein Handeln auch ursächlich für den gesamten der Kl ä- gerin aufgrund des Urteils entstandenen Vermögensschaden in Höhe von 60.000 gten nicht zu dieser konkreten Verurte i- lung gekommen wäre. Hierbei handelt es sich um eine adäquat kausale Folge der Tat, weil es kein völlig ungewöhnliches Geschehen darstellt, dass mehrere, mit Verbandsstrafen zu ahndende Vorfälle in einer Entscheidung zusammeng e- fasst und mit einer einzigen Gesamtstrafe sa nktioniert werden. Gleichwohl gehen das Berufungsgericht wie auch die Klägerin und die Revision zutreffend stillschweigend davon aus, dass eine Haftung des Bekla g- ten nur für einen Teil des Schadens in Betracht kommt, dagegen für den g e- samten Schaden in Höhe von 60.000 e- richtlichen Verurteilung und zu einem Vermögensschaden der Klägerin in die ser Höhe ist es auch aufgrund von weiteren Vorfällen gekommen. Damit besteht kein Zurechnungszusammenhang zwischen der Handlung d es Beklagten und der gesamten Verbandsstrafe, weil diese nicht in der vollen Höhe in einem inn e- ren Zusammenhang mit der durch den Beklagten geschaffenen Gefahrenlage steht. Viel mehr ist der Umstand , dass die Tat des Beklagten zusammen mit we i teren Vorfälle n geahndet worden ist, lediglich ein "äußerlicher", gleichsam "zufällige r " Zusammenhang. Dieser genügt nicht, um dem Beklagten die Ha f- tung auch hierfür aufzuerlegen (vgl. BGH, Ver säumnisurteil vom 22. September 2016 VII ZR 14/16 , BGHZ 211, 375 Rn. 14 m . w . N . ). 8 9 10 - 6 - 2. Entscheidend ist daher, in welchem Umfang die verhängte Gesam t- strafe darauf beruht, dass hiermit weitere Vorfälle sanktioniert worden sind. Bei der Ermittlung dieses Anteils und damit zugleich des Anteils des Beklagten, für den dieser haftet, s ind dem Berufungsgericht keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin unterlaufen. a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht d avon ausgegangen ist, die Tat des Beklagten habe sich mit dem Anteil auf den der Klägerin entstande nen Schaden ausgewirk t , der dem Anteil der für den vom Beklagten verursachten Vorfall angemessenen Einzelstrafe an der Summe aller Einzelstrafen entspricht. Da die den Schaden der Klägerin maßgeblich besti m- mende Gesamtstrafe niedriger als die Summe der für angemessen erachteten Einzelstrafe n ist, folgt aus der Gesamtstrafenbildung , dass die tatsächliche Auswirkung jedes einzelnen Vorfalls auf den Vermögenss chaden der Klägerin geringer ist, als sie gewesen wäre, wenn die Vorfälle einzeln abgeurteilt worden w ären. Dies entspricht dem Prinzip des § 54 StGB, den das Sportgericht bei der Bildung seiner Gesamtstrafe entsprechend angewandt hat. Danach darf die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafe nich t erreichen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB). Umgekehrt ist regelm äßig die Gesamtstrafe höher als die höch s- te Einzelstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zutreffend erkennt das Berufungsgericht, dass die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB , wonach die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzels trafe ge bildet wird, lediglich die Art der Berechnung regelt und sicherstellt, dass die Gesamtstrafe niemals unter der höchsten verwirkten Ei n- zelstrafe liegt. Eine weitere besondere Bedeutung kommt der höchsten Einze l- strafe nicht zu. Vielmehr wird die Gesamtstrafe insgesamt in den genannten 11 12 13 14 - 7 - Grenzen durch eine zusamme nfassende Würdigung von der Person des Täters und der einzelnen Straftaten gef unden (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB); hierbei ve r- bietet sich jede rechnerische Methode (BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 2 StR 4 87/00, juris Rn. 7, NStZ 2001, 365 , 366 ). M angels anderer Anhalt s- punkte ist deshalb das Verhältnis der Bemessung der einzelnen Strafen ein g e- eigneter Maßstab (§ 287 Abs. 1 ZPO) für den An teil, mit dem die jeweilige n Einzelstrafen die Gesamtstrafe be ein flus s en und damit zurechenbar zu dem Vermögensschaden führen. b) Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision sind unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Beklagten verursachte Einzelstrafe gerade nicht unverändert an die Klägerin "durchgereicht" worden. Dementsprechend lässt sich eine absolute Anspruchshöhe ohne eine Berec h- nung von Haftungsanteilen nicht bezif fern . Denn weder ist die Einzelstrafe in Höhe von 40.000 sind die weiteren Einzelstrafen in der Gewichtung nur mit 50 % eingeflossen. Hierbei handelt es sich, wie dargestellt, lediglich um eine Art der Berechnung, die sicherstellt, dass die höchste Einzelstrafe überschritten und die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht wird. Sie ersetzt nicht die Gesamtwürdigung. Bei dieser Betrachtung wird auch nicht die weitere Schadensentwicklung nach Ausspruch der Einzelstrafen ausgeblendet. Vielmehr hat sich der Schaden erst durch die verhängte Gesamtstrafe entwickelt. Die Gesam tstrafe ihrerseits ist durch Gesamtwürdigung der verschiedenen Fälle entstanden. Dementsprechend hat sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht der Anteil etwaiger anderer Schädiger, die möglicherweise auch haften, über den B etrag hinaus erhö ht, in dem die Einzelstrafen für die von ihnen ve r- ursachten Vorfälle tatsächlich Eingang in die Gesamtstrafe gefunden haben. 15 16 17 18 - 8 - Vielmehr sind auch die übrigen Einzelstrafen im Rahmen der Gesamtwürdigung alle r Taten in die Gesamtstrafe eingeflossen , so dass au ch sie sich im Verhäl t- nis ihres Gewichts (ausgedrückt durch die Einzelstrafen) dort widerspie geln . Anders als die Revision meint, würde etwaigen weiteren Schädigern auf diese Weise nicht etwa ein Haftungsanteil auferlegt, den diese weder kausal noch zurech enbar verursacht haben. Vielmehr gilt, dass alle zusammen abgeurteilten Fälle im Verhältnis ihrer Bedeutung zueinander anteilig die Gesamtstrafe und den daraus resultierenden Schaden der Klägerin zurechenbar verursacht h a- ben . Dafür spielt im Übrigen keine Rolle, ob es hierfür haftende Dritte gibt oder nicht. Verurteilt worden sind n icht Dritte, sondern für jeden Vorf all die Kläge rin. Bei dieser Betrachtung profitiert der Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht in unbilliger Weise von dem hinzutretenden Fehlverhalten ande rer . Der Gesichtspunkt, dass der Beklagte bei der von der Klägerin ang e- stellten Berechnung nicht in größerem Umfan g haften würde , als wenn die von ihm verursachte Einzelstrafe isoliert geg en die Klägerin verhängt worden wäre, führt nicht weiter. Zu einem derartigen Schadensverlauf ist es nicht gekommen. Deshalb ist es auch keine ungerechtfertigte Begünstigung, wenn der Beklagte keinen Schaden in dieser Höhe ersetzen muss. Das Schadensrecht dient ke i- nen Strafzwecken. Der Senat vermag schließlich nicht der Auffassung der Revision zu fo l- gen , jeder Schädiger hafte über die vom Berufungsgericht ermittelten Anteile hinaus bis zur Höhe der auf seine Tat entfallenden Einzelstrafe als Gesam t- schuld ner mit weiteren Schädigern. Eine derartige wertende (weitere) Zurec h- nung ist nicht geboten , weil es zu einem solchen Schaden in Höhe der Einze l- strafe gerade nicht gekom men ist. D ie Einzelstrafen stellen selbst noch keinen Vermögenss chaden der Klägerin dar und sind da mit auch kein Teil einer mögl i- chen gesamtschuldnerischen Haftung . 19 20 - 9 - c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind für vier der fünf betreffend den vorliegenden F all Bei seiner Berechnung hat das Berufungsgericht die für die Tat des B e- zu der Summe dieser vier Einzelgeldstrafen gesetzt. Dieses V erhältnis hat es mit dem Schadensbetrag in Höhe von : 118.000 Das Berufungsgericht hat zwar nicht beachtet, dass die Gesamtstrafe nicht nur für vier Fälle, sondern für insgesamt fünf Fälle ver hä ngt worden ist . Das hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Klägerin ausge wirkt. Der Haftung s- anteil des Beklagten könnte sich allenfalls verringern, wenn - wofür einiges spricht - auch auf den fünften Vorfall ein eigener zurechenbarer Teil an der G e- samtstra fe und damit an dem insgesamt durch die Verurteilung der Klägerin entstandenen Vermögensschaden in Höhe von 60.000 21 22 23 - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.04.2015 - 7 O 231/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2017 - 7 U 54/15 - 24
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