BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 63/00 Verkündet am: 4. April 2001 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Terno, Prof. Römer, Seiffert, die Richterin Ambrosius und den Richter Wendt auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2001 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Februar 2000 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Oktober 1998 wird zurückgew iesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Rev i - sionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung in Anspruch; der am 21. Februar 1979 g e - borene Sohn der Klägerin ist mitversichert. - 3 - Am 6. April 1994 wurde eine in E. gelegene Lagerhalle durch Fe u - er erheblich beschädigt. Über den Umfang des Gebäude-Feuerschadens holte der Gebäudeversicherer des Eigentümers der Halle ein Gutachten eines Sachverständigen ein, der - nach Besichtigung des vom Brand b e - troffenen Gebäudes am 21. April und 4. Mai 1994 - den Zeitwertschaden einschließlich der Abbruch- und Aufräumkosten auf 181.364 DM b e - stimmte. In der Folgezeit wurden die Brandreste abgebrochen und das Grundstück neu bebaut. Im Zuge der von der Polizei nach dem Brand wegen des Verdachts der Brandstiftung aufgenommenen Ermittlungen wurde der Sohn der Klägerin von der Polizei am 10. Juni 1994 zunächst als Zeuge und am 29. Juni 1994 als Beschuldigter vernomm en. Er stritt eine Tatbeteiligung ab. Am 28. August 1995 erhob die Staatsanwaltschaft E. u.a. gegen den Sohn der Klägerin Anklage wegen fahrlässiger Brandstiftung, die der Klägerin und ihrem Sohn am 17. November 1995 zugestellt wurde. Mit Urteil des Jugendrichters des Amtsgerichts E. vom 1. Juli 1996 wurde der Sohn der Klägerin wegen fahrlässiger Brandstiftung unter Erteilung einer Auflage verwarnt; seine Berufung wurde durch Urteil des Landg e - richts E. vom 17. Oktober 1996 verworfen. Der Beklagten zeigte die Klägerin den Brandschaden vom 6. April 1994 - nach Anraten des Verteidigers ihres Sohnes im Strafverfahren - mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 an. Die Beklagte lehnte Deckung s - schutz ab. Sie berief sich auf Leistungsfreiheit, weil ihr der Versich e - rungsfall und insbesondere die Einleitung des Ermittlungsverfahrens g e - gen den Sohn der Klägerin nicht unverzüglich angezeigt worden seien. - 4 - Der Gebäudeversicherer des Eigentümers der Lagerhalle hat der Kläg e - rin mitgeteilt, den Zeitwertschaden mit 162.644 DM regul iert zu haben. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, sämtliche (mit-) versicherte Personen von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen des Schadensfalles am 6. April 1994 freizustellen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel der Klägerin hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nicht für verpflichtet, der Klägerin und ihrem mitversicherten Sohn Deckungsschutz zu gewähren. Die Beklagte sei gemäß § 6 Abs. 3 VVG, § 6 AHB von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil die Klägerin die Obliegenheit verletzt habe, der Beklagten den Versicherungsfall - insbesondere aber die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen ihren Sohn - unverzüglich anzuzeigen (§ 153 Abs. 4 Satz 2 VVG, § 5 Nr. 2 Abs. 2 AHB). Die Obliegenheit zur Anzeige des Ermittlungsverfahrens sei mit dem 29. Juni 1994, dem Tag, an dem der Sohn der Klägerin als Beschuldigter vernommen worden sei, entstanden. Die Anzeige vom 1. Oktober 1996 sei danach nicht mehr als "unverzüglich" anzusehen. Die Klägerin habe die Obliegenheit grob fahrlässig verletzt; den Kausalitätsgegenbeweis (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG) - 5 - habe sie nicht erbracht. Die Beklagte weise insoweit mit Recht darauf hin, daß ihr durch die verspätete Anzeige die Möglichkeit genommen worden sei, eigene Feststellungen zur Schadensursache, zur Schaden s - höhe und zur Verantwortlichkeit des zur Tatzeit fünfzehnjährigen Sohnes der Klägerin zu treffen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die - nach seiner Auffassung vorliegende - Obliegenheitsverletzung schon deshalb nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten, weil der Kausalitätsgegenb e - weis als geführt anzusehen ist. a) Der Beweis, daß die grob fahrlässige Verletzung der Obliege n - heit weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Le i - stung gehabt hat (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG), obliegt dem Versicherung s - nehmer. Er kann diesen negativen Beweis aber praktisch nur so führen, daß er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichke i - ten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat. Der Versicherer muß dazu die ko n - krete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzeigen, i n - dem er zum Beispiel vorträgt, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte (BGHZ 41, 327, 336 f.). b) Das Berufungsgericht legt seinen Erwägungen - dem Vortrag der Beklagten folgend - zugrunde, daß die brandgeschädigte Lagerhalle - 6 - zu dem von ihm für die Erfüllung der Anzeigeobliegenheit für maßgeblich erachteten Zeitraum (unverzüglich nach der Beschuldigtenvernehmung des Sohnes der Klägerin am 29. Juni 1994) noch nicht abgerissen, bei Anzeige der Klägerin im Oktober 1996 dagegen bereits abgerissen g e - wesen sei. Bei einem solchen Sachverhalt sind dem Versicherer nach der A n - zeige seines Versicherungsnehmers eigene Ermittlungen am Brandobjekt zur Schadensursache und zum Schadensumfang nicht mehr möglich. Der Obliegenheitsverletzung kommt damit in der Regel Einfluß auf die Fes t - stellung des Eintritts des Versicherungsfalles und die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu. Demgemäß war es zunächst Sache der Klägerin, diesen sich schon aus den tatsächlichen Verhältnissen ergebenden ursächlichen Zusammenhang auszuräumen. Das hat die Klägerin - wie das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen nicht ausreichend berücksichtigt - mit der Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen zum Gebäude-Feuerschaden, das von diesem auf der Grundlage von Feststellungen vor Ort und vor Abriß der Lagerhalle e r - stattet worden ist, sowie mit dem Hinweis auf die strafrechtlichen E r - mittlungen und Feststellungen zur Brandursache und zu den Verantwor t - lichkeiten für die Brandentstehung aber auch getan. Denn Feststellu n - gen zum Eintritt des Versicherungsfalles oder zur Leistungspflicht und zu deren Umfang setzen nicht notwendig eigene Ermittlungen des Versich e - rers voraus, wenn sie sich auf der Grundlage anderweit geklärter ta t - sächlicher Umstände treffen lassen. Deshalb oblag es der Beklagten darzulegen, welche Maßnahmen sie bei rechtzeitiger Anzeige ergriffen hätte und weshalb sich daraus über die von der Klägerin aufgezeigten - 7 - Erkenntnismöglichkeiten hinausgehende Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalles oder ihrer Leistungspflicht hätten treffen lassen. Die Revision rügt mit Recht, daß es schon an ausreichendem Vortrag der Beklagten hierzu fehlt. aa) Was die Schadensursachen anlangt, hat die Beklagte insb e - sondere geltend gemacht, daß ihr wegen der verspäteten Anzeige die Möglichkeit eigener Ermittlungen am Brandort genommen worden sei. Der Verlust eigener Erkenntnismöglichkeiten reicht aber zur Darlegung der Kausalität (im Rahmen des § 6 Abs . 3 Satz 2 VVG) für sich geno m - men nicht aus. Denn insoweit genügt nicht ein irgendwie gearteter Ei n - fluß der Obliegenheitsverletzung auf den Gang des Feststellungsverfa h - rens, sondern lediglich eine für den Versicherer im Ergebnis nachteilige Beeinflussung der Feststellung selbst (vgl. BGHZ aaO). Eine solche aber legt die Beklagte nicht dar. Soweit sie sich darauf beruft, es fehlten Feststellungen zum Entstehungsort des Brandes und zu seiner Ausde h - nung, wird das schon dadurch widerlegt, daß die Polizei unmittelbar nach dem Brand Feststellungen zur Brandausbruchstelle getroffen und in einem - auch der Beklagten zugänglichen - Bericht in den Ermittlung s - akten niedergelegt hat. Inwieweit die Beklagte bei eigenen Ermittlungen weitere Erkenntnisse in bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf die Feststellung oder den Umfang ihrer Leistungspflicht hätte erlangen können, ist nicht dargetan. Soweit sich die Beklagte darüber hinaus darauf berufen hat, w e - gen fehlender eigener Ermittlungsmöglichkeiten sei es ihr verschlossen geblieben, eigene Feststellungen zum Grad des Verschuldens - 8 - - insbesondere zu einem vorsätzlichen Handeln des Sohnes der Kläg e - rin - zu treffen, gilt nichts anderes. Woraus sich solche Erkenntnismö g - lichkeiten über die im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Sohn der Klägerin genutzten hinaus ergeben sollten, hat die Beklagte nicht vorg e - tragen. Insbesondere verfängt der Hinweis nicht, ihr sei die Möglichkeit genommen worden, noch im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Behö r - den darauf hinzuweisen, daß auch ein vorsätzliches Verhalten des Ve r - sicherten in Betracht kommen könnte. Denn einem solchen Verdacht mußte die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens schon von Amts wegen nachgehen. Wenn die Beklagte weiter meint, w e - gen fehlender eigener Ermittlungsmöglichkeiten sei eine nähere Aufkl ä - rung darüber nicht möglich, welcher Fahrlässigkeitsgrad dem Versiche r - ten zur Last falle, übersieht sie, daß ihre Leistungspflicht nur bei Vorsatz des Versicherten ausgeschlossen ist, der sich zudem noch auf die Sch a - densfolgen erstrecken muß (§ 4 II Nr. 1 AHB). Was schließlich den vom Berufungsgericht aufgegriffenen Vortrag der Beklagten anlangt, ihr sei wegen der verspäteten Schadensanzeige die Möglichkeit genommen worden, zeitnah zur Brandlegung eigene Feststellungen zur Verantwor t - lichkeit des Versicherten mit Blick auf § 828 Abs. 2 BGB zu treffen, fehlt es an ausreichendem Vorbringen dazu, welche Maßnahmen die Beklagte hierzu ergriffen hätte; der bloße Hinweis, daß insoweit "eine Prüfung ausgelöst" worden wäre, genügt nicht. bb) Aber auch was die Feststellungen zum Umfang der Leistung s - pflicht der Beklagten anlangt, fehlt es mit Rücksicht auf das von der Kl ä - gerin vorgelegte Gutachten des Brandsachverständigen zum Schaden an ausreichenden Darlegungen der Beklagten zum Einfluß der Obliege n - - 9 - heitsverletzung auf solche Feststellungen. Hierzu genügte der von der Beklagten wiederholt gegebene Hinweis nicht, daß der vom Gebäud e - versicherer ermittelte Schaden nicht mit jenem identisch sei, der sich bei einem Anspruch gegen den Versicherten aus § 823 BGB ergebe. Der Beklagten oblag es auch insoweit, im einzelnen zu konkretisieren, we l - che zur Prüfung des Umfangs ihrer Leistungspflicht erforderlichen Fes t - stellungen dem Gutachten des Brandsachverständigen nicht zu entne h - men seien, sich vielmehr nur aufgrund eigener Ermittlungen hätten tre f - fen lassen. Auch an solchem Vortrag der Beklagten aber fehlt es. Das gilt auch hinsichtlich der von der Beklagten besonders angeführten A b - rißkosten. Das Gutachten über den Gebäude-Feuerschaden weist solche Kosten - das zerstörte Gebäude betreffend - gesondert aus, Selbst wenn, wie die Beklagte meint, für ihre Leistungspflicht (unter Berüc k - sichtigung der Vorteilsausgleichung) die Abbruchkosten für das unze r - störte Gebäude maßgeblich seien, hat sie nicht dargelegt, welche Fes t - stellungen sie selbst und nach dem Brand bei rechtzeitiger Anzeige dazu noch hätte treffen können. 3. Ist danach davon auszugehen, daß die Klägerin jedenfalls den Kausalitätsgegenbeweis geführt hat, so ist die Beklagte selbst dann nicht von ihrer Leistungspflicht freigeworden, wenn die Klägerin - wie das Berufungsgericht annimmt - durch nicht unverzügliche Anzeige des gegen ihren Sohn gerichteten Ermittlungsverfahrens die Anzeigeobli e - genheit grob fahrlässig verletzt hat. Auf die gegen diese Annahme g e - richteten Revisionsangriffe kommt es deshalb nicht mehr an. - 10 - 4. Unter Berücksichtigung des Klagebegehrens wird klargestellt: Der Tenor des Urteils des Landgerichts vom 6. Oktober 1998 ist dahin zu verstehen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den versicherten Personen wegen des Schadensfalles am 6. April 1994 Versicherungsschutz zu g e - währen. Terno Prof. Römer Seiffert Ambrosius Wendt
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