BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 63/00 vom 11. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausma nn, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Wirkungslosigkeit des Senatsb e - schlusses vom 18. April 2002 festzustellen, wird zurückgewi e sen. Gründe: I. Der Senat hat die Revision des Beklagten durch Beschluß vom 18. April 2002 nicht angenommen. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 22. April 2002 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 trägt der Beklagte erstmals vor, über das Vermögen der Klägerin sei bereits am 1. April 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Er beantragt, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 18. April 2002 festzustellen, und erklärt die Rücknahme der Revision. II. Der Antrag, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 18. April 2002 festzustellen, hat keinen Erfolg. - 3 - Eine gerichtliche Entscheidung, die whrend eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH, Versumnisurteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563). Da ein Rechtsmittel gegen den Beschluû vom 18. April 2002 nicht geg e - ben ist, ist ber die Revision des Beklagten rechtskrftig entschieden (vgl. Stein/Jonas/Roth ZPO, 21. Aufl. § 249 Rdn. 29). Fr eine Aufhebung ist danach ebenso wie fr eine Revisionsrcknahme kein Raum. Ullmann Hausmann Haû Wiebel Kniffka
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