BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 63/04 vom 17. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richte-rinnen Hermanns und Dr. Milger einstimmig beschlossen: Die Revision der Kl344ger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 13. Januar 2004 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344ger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.000,- 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Revision ist gem344337 247 552a ZPO durch Beschluss zur374ckzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nicht vorliegen (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel dar374ber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. 1 Zur Begr374ndung wird auf den Hinweis der damaligen Vorsitzenden vom 13. Juni 2006 Bezug genommen (247 552a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Ausf374hrungen der Revision im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 recht-fertigen keine andere Beurteilung. 2 1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Interessenabw344gung nicht von vornherein den Eigen- 3 - 3 - tumsinteressen der Beklagten Vorrang vor den Informationsinteressen der Kl344-ger einger344umt. Es hat vielmehr das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesch374tzte Eigentumsinteresse der Beklagten an der auch optisch ungeschm344lerten Erhal-tung ihres Wohnhauses (vgl. BVerfGE 90, 27, 33 f.) und die Informationsinte-ressen der Kl344ger ber374cksichtigt und die erforderliche einzelfallbezogene Inte-ressenabw344gung vorgenommen. Diese ist vom Revisionsgericht nur einge-schr344nkt 374berpr374fbar und l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsge-richt ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Verf374gbarkeit eines Kabel-anschlusses regelm344337ig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Geneh-migung einer Parabolantenne gegeben ist (Senatsurteil vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, unter III 2 a). Dies gilt auch f374r st344ndig in Deutschland lebende Ausl344nder, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Heimatl344nder durch Bezug eines zus344tzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen k366nnen (Senatsurteil vom 2. M344rz 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596, unter II 2 b). So liegt es hier. Dem Informationsbed374rfnis der Kl344ger ist entgegen der Ansicht der Revision Gen374ge getan. Die Kl344ger haben selbst vorgetragen, dass sie mit Hilfe eines Decoders drei spanische Fernsehsender - TVE Internacional, Canal 24 Horas und TVE Internacional Asia-Africa - und mit Hilfe eines zus344tz-lich zum Decoder zu erwerbenden Schl374ssels weitere vier spanische Fernseh-sender - Canal Clasico, Tele Deporte, Canal Nostalgia und Grandes Documen-tales (GA, Blatt 29) - empfangen k366nnen. Der Empfang von insgesamt sieben Fernsehsendern ihres Herkunftslandes reicht jedenfalls aus, um das bestehen-de Informationsinteresse der Kl344ger zu befriedigen, auch wenn sich die Pro-gramminhalte dreier dieser Sender 374berschneiden sollten (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluss vom 17. M344rz 2005, BeckRS 2005, Nr. 25459; Senatsurteil vom 2. M344rz 2005, aaO, unter II 2 b). Dem steht nicht entgegen, dass den Kl344gern f374r den Bezug von zus344tzlichen Programmpaketen 4 - 4 - Zusatzkosten entstehen. Die Informationsfreiheit gew344hrleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), aber nicht dessen Kostenlosigkeit (BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluss vom 17. M344rz 2005, aaO). Dass ihnen die Aufbringung der f374r die entsprechenden Programmpakete zu entrichtenden Zusatzkosten nicht m366glich ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluss vom 17. M344rz 2005, aaO), haben die Kl344ger nicht dargelegt. 2. Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag der Kl344ger, im Haus und in der Nachbarschaft verf374gten mehrere Familien 374ber eine Satellitenempfangsan-lage, bei seiner Interessenabw344gung nicht rechtsfehlerhaft 374bergangen. Auf an H344usern in der Nachbarschaft angebrachte Parabolantennen kommt es bei der Abw344gung der Interessen der Parteien nicht an. Soweit sich am Geb344ude der Beklagten - wie in der Revisionsinstanz durch die vorgelegten Bilder unstreitig geworden ist - drei Parabolantennen befinden, ist ebenfalls unstreitig, dass die beiden auf dem Dach angebrachten Antennen Teil der Breitbandanlage sind, 374ber welche insgesamt 60 Mietwohnungen der Beklagten 374ber das Breitband-kabelnetz mit H366rfunk- und Fernsehprogrammen versorgt werden, und dass die Beklagte den Mieter, der die dritte Antenne am Geb344ude angebracht hat, auf Entfernung derselben in Anspruch nimmt. Ein Anspruch der Kl344ger, ihrerseits 5 - 5 - eine Parabolantenne am Geb344ude anbringen zu d374rfen, l344sst sich daraus nicht herleiten. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 22.10.2003 - 12 C 93/03 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 13.01.2004 - 5 S 131/03 -
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