BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 63/06 vom 26. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 2 und der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Ober-landesgerichts M374nchen vom 14. Februar 2006 werden zur374ckgewiesen. Dass sich das Berufungsgericht zu Unrecht an die Beweisw374rdigung des Landgerichts gebunden erachtet hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. M344rz 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313), veranlasst die Zulassung nicht. Gleiches gilt f374r Bedenken gegen die Erw344gungen, mit denen das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 verneint hat. Ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kosten f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen die Parteien wie folgt (247247 92 Abs. 1, 100, 101 ZPO): Die Gerichtskosten tragen die Kl344gerin zur H344lfte und die Beklagten zu 1 und 2 zur H344lfte. Die Kl344gerin tr344gt die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4, die H344lfte der au337ergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten und die H344lfte ihrer eigenen au337ergerichtlichen Kosten. Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die H344lfte der au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin und ihre eigenen au337ergerichtlichen Kosten. - 3 - Der Streithelfer der Beklagten tr344gt die H344lfte seiner Kosten. Streitwert: 409.740 200 (Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin: 409.740 200; Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2: 409.040 200) Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Passau, Entscheidung vom 31.05.2005 - 1 O 638/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 14.02.2006 - 9 U 3654/05 -
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