BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 63/07 Verk374ndet am: 25. Januar 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 128 Abs. 1 Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts f374r die Ver-bindlichkeiten der Gesellschaft erm366glicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabe einer Willenserkl344rung zu verurteilen, die die Gesellschaft schuldet. BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 63/07 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. M344rz 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Eigent374mer des Grundst374cks Z. stra337e 32, Flur 48, Flurst374ck 130, in W. . 1972 wurde die Z. stra337e h366her gelegt. Deshalb nutzen die Kl344ger seither einen Teil des angrenzenden fr374her volkseigenen Grundst374cks D. Str. 2, Flurst374ck 112/27, als Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundst374ck. Aufgrund Auflassung vom 21. Juli 1998 wurden die Beklagten am 28. Mai 2003 "als Gesellschafter in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts" als Eigent374mer dieses Grundst374cks in das Grundbuch eingetragen. 1 - 3 - Mit der Klage verlangen die Kl344ger von den Beklagten als Eigent374mern des Flurst374cks 112/27 zur Sicherung der Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundst374ck die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach 247 116 Abs. 1 SachRBerG. Die Beklagten haben eine Verpflichtung hierzu verneint und im Wege einer hilfsweise erhobenen Widerklage beantragt, die Kl344ger zu verurtei-len, die Verkehrssicherungspflicht, die 366ffentlichen Lasten und die Instandhal-tung des von ihnen in Anspruch genommenen Teils ihres Grundst374cks zu 374ber-nehmen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen und der Widerklage in geringem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstre-ben die Beklagten die Abweisung der Klage und verfolgen die mit der Widerkla-ge erhobenen Anspr374che weiter, soweit diese ohne Erfolg geblieben ist. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien zur Bewilligung der ver-langten Dienstbarkeit verpflichtet. Durch die Eintragung in das Grundbuch seien sie und nicht die zwischen ihnen vereinbarte Gesellschaft b374rgerlichen Rechts Eigent374mer des Grundst374cks geworden. Die Gesellschaft sei nicht grundbuch-f344hig und habe das Grundst374ck, auf dessen Nutzung die Kl344ger zur Erschlie-337ung ihres Grundst374cks angewiesen seien, nicht erwerben k366nnen. Die Wider-klage sei allein in dem von dem Landgericht erkannten Umfang begr374ndet. 3 II. Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 4 - 4 - 1. Nach 247 116 Abs. 1 Halbs. 1 SachRBerG kann der Eigent374mer eines Grundst374cks im Beitrittsgebiet unter den Voraussetzungen von 247 116 Abs. 1 Halbsatz 2 SachenRBerG die Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem fremden Grundst374ck verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Eigent374-mer des fremden Grundst374cks. Daran fehlt es bei den Beklagten. Sie sind nicht Eigent374mer des von den Kl344gern als Zufahrt in Anspruch genommenen Grund-st374cks. 5 a) Durch die Auflassung des Grundst374cks und die Eintragung vom 28. Mai 2003 hat die zwischen den Beklagten vereinbarte Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts das Eigentum an dem Grundst374ck erworben. Auf die Frage, ob eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts grundbuchf344hig ist, wegen derer das Be-rufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es insoweit nicht an. 6 Die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ist rechtsf344hig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begr374ndet (grundle-gend BGHZ 146, 341 ff.). Ihre Rechtsf344higkeit umfasst die F344higkeit, Eigent374-mer von Grundst374cken zu sein (BGH, Urt. v. 25. September 2006, II ZR 218/05, DNotZ 2007, 119 f. m. Anmerkung Volmer; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; H344ublein, EWiR 2007, 279, 280; ferner Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB 158/05; BayObLGZ 2002, 137, 141 f.). Die hiergegen ge344u337erten Bedenken (BayObLGZ 2002, 330, 335; OLG Celle NJW 2006, 2194; Demharter, FGPrax. 2007, 7, 8) 374bergehen, dass die Verneinung der M366glichkeit, eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts als solche unter der f374r diese von ihren Gesellschaftern vereinbarten Bezeichnung in das Grundbuch einzutragen, nicht dazu f374hrt, dass die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts das Eigentum an einem Grundst374ck nicht erwerben k366nnte (so zutreffend Heil, DNotZ 2004, 379, 380; M374nch, DNotZ 2001, 535, 545; Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332; ferner D374mig, Rpfleger 2007, 24 f.). Die Anerkennung der Teilrechtsf344higkeit der Gesellschaft b374rgerli- 7 - 5 - chen Rechtes f374hrt vielmehr dazu, dass das Verfahrensrecht an das ge344nderte Verst344ndnis des Wesens der Gesellschaft des b374rgerlichen Rechts anzupassen ist (M374nch DNotZ 2001, 535, 548 ff.; Volmer DNotZ 2007, 119, 121). Dass die-se dem Gesetzgeber vorbehaltene Anpassung bisher nicht erfolgt ist, schlie337t den Erwerb von Eigentum an Grundst374cken durch eine Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts nicht aus, sondern erschwert nur den zum Vollzug von Verf374gun-gen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft (vgl. Ulmer/Steffek NJW 2002, 330, 336; Nagel NJW 2003, 1146, 1147; Behrens ZfIR 2008, 1, 2 ff.). Derartige Schwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die von den Beklagten gegr374ndete Gesellschaft ist Eigent374merin des von den Kl344gern in Anspruch ge-nommenen Grundst374cks. Allein sie kann zur Bestellung einer Dienstbarkeit ver-pflichtet sein. Die Gesellschaft ist parteif344hig. Wird sie zur Bewilligung der von den Kl344gern erstrebten Dienstbarkeit und zur Bewilligung von deren Eintragung verurteilt, f374hrt die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils dazu, dass die Kl344ger die zur Entstehung der Dienstbarkeit notwendige Eintragung erwirken k366nnen. b) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der verlangten Dienstbarkeit besteht nicht. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass die Be-klagten in entsprechender Anwendung von 247 128 Satz 1 HGB f374r die Verbind-lichkeiten der Gesellschaft grunds344tzlich pers366nlich haften (grundlegend BGHZ 146, 341, 358 f.) und die Gesellschaft die von den Kl344gern verlangte Dienstbar-keit zu bestellen h344tte. Eine Haftung der Beklagten f374r diesen Anspruch schei-tert daran, dass Gegenstand der von den Beklagten erstrebten Leistung eine Willenserkl344rung, n344mlich die Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Grund-st374ck der Gesellschaft, ist. Die hierzu notwendige Erkl344rung der Gesellschaft wird nach dem Verst344ndnis des Klageantrags durch das Berufungsgericht von den Kl344gern weder verlangt, noch kann sie durch eine entsprechende Erkl344rung 8 - 6 - der Beklagten ersetzt werden (M374nchKomm-HGB/Karsten Schmidt, 2. Aufl., 247 128 Rdn. 30; Staub/Habersack, HGB, 247 128 Rdn. 37; ferner Senat, Urt. v. 22. Dezember 1982, V ZR 315/81, WM 1983, 220, 221). Dass die Beklagten gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und damit zu der von den Kl344gern erstrebten Leistung in der Lage sind, f374hrt nicht dazu, dass eine durch die Rechtskraft eines Urteils fingierte Erkl344rung der Beklagten (247 894 ZPO) namens der Gesellschaft abgegeben w344re und damit gegen diese wirkte. Hierzu bedarf es vielmehr einer Verurteilung der Gesellschaft. c) Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung ergibt sich aus 247 736 ZPO nichts anderes. 9 247 736 ZPO l344sst die Zwangsvollstreckung in das Verm366gen einer Gesell-schaft des b374rgerlichen Rechts aus einem Titel zu, der im Hinblick auf die per-s366nliche Mithaftung der Gesellschafter f374r die Verbindlichkeiten der Gesell-schaft ergangen ist (grundlegend BGHZ 146, 341, 356). Die Vollsteckungsbe-fugnis des Gl344ubigers wird um die Befugnis erweitert, in Verm366gen zu vollstre-cken, das einem rechtlich von dem Verm366gen des Schuldners zu trennenden Verm366gen zugeordnet ist. Die Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Titel nur die Vollstreckung in das Verm366gen des im Titel bezeichneten Schuldners er366ffnen kann, ist hinnehmbar, wenn Gegenstand der titulierten Verpflichtung eine Verbindlichkeit ist, f374r die die Gesellschaft ebenso wie die in Anspruch ge-nommenen Gesellschafter haftet (K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1000 f.) und alle Gesellschafter dem Vollstreckungszugriff unterworfen sind. Durch die Vollstre-ckung in das Verm366gen der Gesellschaft wird die von allen Gesellschaftern ge-schuldete Leistung bewirkt. Mittelbar vermindert die Vollsteckung im selben Umfang das Verm366gen der Gesellschafter. Der Umfang der Verpflichtung der Gesellschafter wird hierdurch nicht erweitert. 10 - 7 - So verh344lt es sich jedoch nicht, wenn es, wie vorliegend, an einer Haf-tung der Gesellschafter f374r die Verbindlichkeit der Gesellschaft fehlt. Ebenso wenig folgt aus 247 736 ZPO, dass die Gesellschafter zu einer Leistung verurteilt werden k366nnen, die nicht von ihnen, sondern von der Gesellschaft geschuldet wird, oder dass die Fiktion einer Erkl344rung der Gesellschafter gem344337 247 894 ZPO zur Folge h344tte, dass eine von der Gesellschaft abzugebende Willenser-kl344rung ohne ein Urteil gegen die Gesellschaft abgegeben w344re. 11 2. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die Pr374fung unterlassen, ob die Klage dahin auszulegen ist, dass die Gesellschaft Beklagte des Rechtsstreits ist. Dies ist nachzuholen. 12 Die Kl344ger erstreben mit der Klage die Sicherung der von ihnen genutz-ten Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundst374ck. Die hierzu notwendige Dienstbarkeit kann nur von der Gesellschaft als Eigent374merin des angrenzen-den Grundst374cks bestellt werden. Ein Verst344ndnis der Klage dahin, dass die Kl344ger nicht die Verurteilung der Gesellschaft, sondern die Verurteilung von de-ren Gesellschaftern beantragen, l344uft dem Interesse der Kl344ger offenbar zuwi-der. Daher ist im Wege der Auslegung der Klage zu pr374fen, ob diese tats344chlich gegen die Beklagten oder aber gegen die Gesellschaft gerichtet ist (BGH, Urt. v. 16. Mai 1983, VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, 2449; ferner Urt., v. 17. Oktober 1987, II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587 f.; Urt. v. 15. Januar 2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043). Umgekehrt k366nnen die mit der Wider-klage geltend gemachten Anspr374che allein der Gesellschaft zustehen. Das ist insbesondere von den Kl344gern bisher nicht gesehen worden. Im Hinblick auf den unzutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts in der Verf374gung vom 12. Januar 2007 und die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts in der m374ndli-chen Verhandlung bestand f374r sie auch kein Anlass, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zur374ckverwei- 13 - 8 - sung des Rechtstreits erhalten sie Gelegenheit, dies nachzuholen. Soweit die notwendige Auslegung der Klage dazu f374hrt, dass die Gesellschaft Beklagte des Verfahrens und Widerkl344gerin ist, ist ihr gegen374ber zu entscheiden und das Rubrum entsprechend zu berichtigen. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 31.08.2006 - 8 O 822/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 26.03.2007 - 9 U 869/06 -
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