BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 63/08 vom 7. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 7. Juli 2010 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 26. Februar 2008 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ck-verwiesen. Streitwert: 125.902 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte mit der Behauptung, infolge ei-nes Verkehrsunfalls vom 24. August 2000 in ihrem Beruf als Gastwirtin berufsunf344hig geworden zu sein, auf Leistung aus zwei Berufsunf344hig-keits-Zusatzversicherungen in Anspruch. Die Klage ist zun344chst in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 20. Juni 2007 (IV ZR 1 - 3 - 3/05 - VersR 2007, 1398) hat der Senat die Sache nach 247 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen, weil es den Antrag der Kl344gerin auf Einholung eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens zu Unrecht abgelehnt und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin ohne weitere Beweisaufnahme erneut zur374ckgewiesen, weil die Klage unschl374ssig sei. Die Kl344gerin habe die konkrete Ausgestaltung des von ihr zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausge374bten Berufs und die sich aus dieser Be-rufsaus374bung ergebenden Anforderungen nicht hinreichend substanziiert vorgetragen. Das Gegenteil ergebe sich nicht bindend aus folgendem Satz im Senatsbeschluss: "Damit sind die Voraussetzungen einer Be-rufsunf344higkeit 205 hinreichend vorgetragen." Dieser beziehe sich ersicht-lich nur auf die Systematik des 247 2 Abs. 3 BB-BUZ. 2 II. Das Berufungsgericht hat erneut den Anspruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es von der beantragten Einholung eines weiteren Sachverst344ndigengutach-tens abgesehen hat. Dieser Versto337 f374hrt wiederum gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 3 1. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Juni 2007 ausgef374hrt hat, hat die Kl344gerin durch die Vorlage des f374r einen anderen Versicherer erstellten Gutachtens der Orthop344din und Sozialmedizinerin Dr. N. vom 6. April 2001 und die Bezugnahme auf die darin getrof-fenen Feststellungen hinreichend zu den Voraussetzungen einer Berufs-unf344higkeit vorgetragen. Diese Feststellung ist nicht dadurch einge- 4 - 4 - schr344nkt, dass das Landgericht nach den weiteren Darlegungen in die-sem Beschluss seiner Beweiserhebung auch einen falschen Zeitpunkt f374r die Frage nach vorliegender Berufsunf344higkeit zugrunde gelegt hatte. Der Senat hat dies zu 1. c) der Gr374nde erkennbar als einen zus344tzlichen Mangel der landgerichtlichen Feststellungen neben dem 334bersehen von 247 2 Abs. 3 BB-BUZ angesehen. An die rechtliche Beurteilung des Senats ist das Berufungsgericht gem344337 247 563 Abs. 2 ZPO gebunden; es h344tte schon deshalb das bean-tragte Sachverst344ndigengutachten einholen m374ssen. Soweit der Senat abschlie337end unter Verweis auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03 - VersR 2007, 631 Tz. 17 darauf hingewiesen hat, dass die erforderlichen Beweise "unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats" zu erheben seien, ist damit nicht gesagt, dass zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen zun344chst weiterer Vortrag der Kl344gerin er-forderlich sei. Vielmehr hat der Senat damit nur verdeutlicht, auf welche Umst344nde sich die einzuholenden Feststellungen eines Sachverst344ndi-gen zu beziehen haben. 5 Angesichts dieser nicht misszuverstehenden Vorgaben des Senats ist es willk374rlich, wenn das Berufungsgericht in der angefochtenen Ent-scheidung von der Kl344gerin nach einem Zeitablauf von fast acht Jahren seit Beendigung der fr374heren Gastwirtt344tigkeit zur Darlegung der einge-tretenen Berufsunf344higkeit weiteren Vortrag zur "durchschnittlichen An-zahl der gekochten Gerichte, dem Umfang der Eink344ufe und der Auftei-lung der T344tigkeiten auf die beiden Gastst344tten unter Ber374cksichtigung des vorhandenen Personals" verlangt. 6 - 5 - 7 2. Die Sache war daher erneut zur Durchf374hrung der gebotenen Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, wobei der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch ge-macht hat. Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 25.02.2004 - 25 O 16943/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.02.2008 - 25 U 2960/04 -
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