BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 63/09 Verk374ndet am: 6. November 2009 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VwVfG 247247 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 Im Anwendungsbereich des Verwaltungsprivatrechts scheidet ein R374ckgriff auf die Jahresfrist nach 247247 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG aus (Abgrenzung zu dem Senatsurteil v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). BGH, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. M344rz 2009 aufgehoben. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 27. Dezember 2007 abge344ndert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 50.000 200 nebst Zinsen zu zahlen, und zwar f374r die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 1998 in H366he von 2 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, f374r die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 in H366he von 2 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-334berleitungsgesetz, f374r die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 19. Dezember 2006 in H366he von 2 Prozentpunkten und f374r die Zeit danach in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Ba-siszinssatz nach 247 247 BGB. Im 334brigen werden die Klage abgewiesen und die Rechtsmittel zur374ck-gewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 26. Oktober 1994 verkaufte die Kl344gerin der beklagten Stadt ein Grundst374ck, das mit zwei nicht sanierten 226 von der Beklag-ten f374r Teile der Stadtverwaltung (304mter) genutzten 226 Geb344uden bebaut war. Zum Kaufpreis vereinbarten die Parteien in 247 4 des Vertrages: 1 (1) Der Verkehrswert 205 betr344gt DM 2.850.000205 (2) Auf den Verkehrswert wird gem344337 dem erweiterten Haushaltsvermerk im Haushaltsplan 1993 zu Kap. 0807 Titel 13101 unter der in 247 4 a die-ses Vertrags genannten Voraussetzung ein Abschlag von 75 % des vol-len Wertes gew344hrt. Der Kaufpreis betr344gt mithin DM 712.500205 Zur 204Zweckbindung223 hei337t es in 247 4a u.a.: (1) Der K344ufer verpflichtet sich, das Grundst374ck innerhalb eines Zeitrau-mes von 3 Jahren nach Kaufvertragsabschluss f374r Zwecke der unmittel-baren Verwaltung herzurichten und f374r einen Zeitraum von 15 Jahren nach Erstellung f374r diesen Zweck zu nutzen205 (3) Der Verk344uferin steht ein Wiederkaufsrecht gegen den K344ufer zu, falls der K344ufer die vorstehend genannten Verpflichtungen nicht einh344lt oder den vereinbarten Vertragszweck nicht erf374llt. Auf ein Verschulden des K344ufers kommt es dabei nicht an 205 Der in 247 4 205 vereinbarte Kauf-preis gilt auch f374r den Wiederkauf. Verwendungen nach 247 500 BGB hat die Verk344uferin allerdings nur insoweit zu ersetzen, als sie diese f374r sich nutzen kann205 (4) Die Verk344uferin ist berechtigt, anstelle der Aus374bung des Wieder-kaufsrechts die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenomme-nen Verbilligungsabschlages i. H. v. 2.137.500 DM nebst Zinsen von 2 % 374ber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet vom Tag des Kaufvertragsabschlusses an, zu verlangen. Hierbei ist der am ersten eines Monats geltende Zinssatz f374r jeden Zinstag dieses Mo-nats ma337gebend. Der in 247 4 Abs. 2 zitierte Haushaltsvermerk (Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 26. M344rz 1993, VI A 1 226 VV 2400 226 1/93) lautet auszugswei-se: 2 - 4 - Nach 247 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, da337 in den neuen Bun-desl344ndern bundeseigene bebaute und unbebaute Grundst374cke f374r un-mittelbare Verwaltungszwecke (z.B. Verwaltungsgeb344ude) an L344nder, Kreise und Gemeinden um bis zu 75 % unter dem vollen Wert ver344u337ert werden205 Bei Kaufvertr344gen ist zu vereinbaren, dass der Bund berechtigt ist, die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenommenen Ver-billigungsabschlags, der im Kaufvertrag zu beziffern ist, nebst Zinsen von 2 v.H. 374ber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, be-rechnet vom Tage des Kaufvertragsabschlusses ab, zu verlangen, falls der K344ufer das gesamte Grundst374ck nicht dem vereinbarten Zweck zu-f374hrt und f374r einen Zeitraum von 15 Jahren zweckentsprechend nutzt205 Durch die Haushaltsvermerke wird sichergestellt, da337 die L344nder und Gemeinden eine angemessene Erstausstattung an Grundst374cken f374r unmittelbare Verwaltungszwecke erhalten, soweit der Bund dazu beitra-gen kann205 Der Begriff 204unmittelbare Verwaltungszwecke223 ist eng auszu-legen. Im wesentlichen kommen in Betracht: Verwaltungsgeb344ude f374r Landesministerien bzw. Kreish344user, Rath344user, Finanz344mter und 344hnli-che Einrichtungen (304mter). Nach Zahlung des reduzierten Kaufpreises von 712.500 DM wurde die Beklagte als Eigent374merin in das Grundbuch eingetragen. Seit November 1998 werden die 226 baulich unver344ndert gebliebenen 226 Geb344ude nicht mehr f374r die Unterbringung von 304mtern verwendet, wovon die Kl344gerin im November 1999 Kenntnis erlangte. Ob sie von der Beklagten als Lagerr344ume genutzt werden, ist streitig. 3 Im Dezember 1999 wies die Kl344gerin auf 247 4a des Kaufvertrages hin, worauf die Beklagte mitteilte, k374nftig w374rden die Geb344ude durch Unterbringung der Regionalb374ros der Stadt genutzt. Eine Sanierung sei geplant. Darauf ver-st344ndigten sich die Parteien auf eine Fristverl344ngerung bis zum 31. Dezember 2002. Auf mehrere Nachfragen der Kl344gerin in den Jahren 2002 und 2003 und nach einer Fristsetzung im Jahr 2004 stellte die Beklagte zun344chst eine "Nut-zungsaufnahme" und sp344ter 226 nach einer Mahnung der Kl344gerin im Mai 2006 und einer Besprechung der Parteien im Juli 2006 226 eine Stellungnahme in Aus-sicht. Nach deren Ausbleiben forderte die Kl344gerin mit Schreiben vom 6. De-zember 2006 die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 19. Dezember 2006 zur Zahlung des sog. Verbilligungsabschlages von 1.092.886,30 200 nebst Zinsen auf. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 2007 entgegen. 4 - 5 - Der auf Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags von 50.000 200 nebst Zin-sen gerichteten und der Beklagten im Juli 2007 zugestellten Klage hat das Landgericht unter teilweiser Abweisung des Zinsanspruches stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage (vollends) ab-gewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hat es 226 auch unter Ber374cksichtigung ei-ner Klageweiterung hinsichtlich der Zinsen 226 zur374ckgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Antr344ge weiter. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage scheitere schon daran, dass es sich bei dem Verbilligungsabschlag um eine Naturalsubvention handele, deren R374ckforderung 366ffentlich-rechtlichen Einschr344nkungen unterliege. Das gelte auch bei privatrechtlicher Qualifizierung des Vertrages, weil dann die Grunds344t-ze des Verwaltungsprivatrechts eingriffen. Unter dem Blickwinkel des 334ber-ma337verbotes sei die Kl344gerin gehalten gewesen, von dem milderen Mittel des Wiederkaufsrechts Gebrauch zu machen. Die Vertragsauslegung ergebe, dass dem Wiederkaufsrecht ein Vorrang vor dem Nachzahlungsanspruch zukomme. Schlie337lich sei nicht ersichtlich, dass die Kl344gerin bei der erforderlichen Abw344-gung die Interessen der Beklagten ber374cksichtigt habe. Auf die weiteren Ein-wendungen gegen den Klageanspruch sowie auf die erhobene Einrede der Ver-j344hrung komme es nicht mehr an. 6 II. Die Revision ist 374berwiegend begr374ndet. 7 - 6 - 1. Mit der gegebenen Begr374ndung kann der Klageanspruch nicht ver-neint werden. 8 a) Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht gepr374ft, ob die Forde-rung des Nachzahlungsanspruchs das 334berma337verbot verletzt. Zwar haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 26. Oktober 1994 226 auch wenn es sich bei dem Verbilligungsabschlag um eine Subvention handelt 226 mit Blick auf den Hauptgegenstand des Vertrages die Rechtsform eines privatrechtlichen Rechtsgesch344fts gew344hlt (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 97; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103; Stober, JZ 2007, 417, 418) und die-ses folgerichtig als Kaufvertrag bezeichnet (vgl. auch den im Tatbestand zitier-ten Haushaltsvermerk). Das 344ndert jedoch nichts daran, dass in Konstellationen der vorliegenden Art die Grunds344tze des Verwaltungsprivatrechts eingreifen (vgl. Senat, aaO), wonach die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des 366ffentlichen Rechts erg344nzt, 374berlagert und modifiziert werden (vgl. BGHZ 91, 84, 96; 93, 372, 381; 155, 166, 173 ff.; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, aaO, S. 2103) und deshalb u.a. auch das 334berma337verbot zu beachten ist (Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453 m.w.N.; BGH, Urt. v. 17. Juni 2003, XI ZR 195/02, NJW 2003, 2451, 2453). Dar374ber streiten die Par-teien denn auch nicht. 9 b) Keinen Bestand haben kann indessen die Annahme des Berufungsge-richts, ein Versto337 gegen das 334berma337verbot sei deshalb zu bejahen, weil dem vereinbarten Wiederkaufsrecht ein Vorrang vor dem Nachzahlungsanspruch zukomme. Dabei kann mit Blick auf die revisionsrechtliche Kontrolldichte offen bleiben, ob es sich bei der Klausel um eine allgemeine Gesch344ftsbedingung handelt. Denn auch wenn man dies verneinte, w344re die Auslegung des Beru-fungsgerichts darauf hin zu 374berpr374fen, ob Parteivorbringen und alle sonst fest-gestellten wesentlichen Umst344nde und Interessen ber374cksichtigt und gew374rdigt worden sind (std. Rspr., vgl. nur Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR 196/93, NJW 1995, 45, 46; Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3270). 10 - 7 - Das ist hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil das Berufungsgericht nicht in den Blick nimmt, dass die Kl344gerin bei Annahme eines Vorrangs des Wieder-kaufsrechts f374r den Fall von dessen Aus374bung neben dem erhaltenen Kaufpreis zudem 226 wenn auch eingeschr344nkt durch 247 4a Abs. 3 Satz 6 KV 226 Mittel f374r der Beklagten zu ersetzende Verwendungen bereitstellen m374sste, was haushalts-rechtlich kaum darstellbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140). Vor allem aber l344sst das Berufungsgericht au337er Acht, dass 247 4a KV der Umsetzung des ausdr374cklich in 247 4 Abs. 2 KV zugrunde gelegten Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 26. M344rz 1993 dient, wonach ein Nachzahlungsanspruch gerade f374r den Fall zu vereinbaren ist, dass der K344ufer das gesamte Grundst374ck nicht in einem Zeitraum von 15 Jahren zweck-entsprechend nutzt. Daher konnte jedenfalls ein 366ffentlich-rechtlich organisierter Verwaltungstr344ger als typischer Adressat der Subvention nicht davon ausge-hen, dass die Kl344gerin die ihr auferlegten haushaltsrechtlichen Vorgaben (vgl. auch 247 63 BHO) durch vertragliche Abreden relativieren oder unterlaufen w374r-de. c) Vor diesem Hintergrund f374hrt die gebotene Auslegung des Vertrages, die der Senat 226 da keine weiteren tats344chlichen Feststellungen zu erwarten sind 226 selbst vornehmen kann, dazu, dass es im pflichtgem344337en Ermessen der Kl344gerin steht, ob sie bei einer Verletzung der Pflichten aus 247 4a Abs. 1 des Kaufvertrages (im Folgenden KV) das Wiederkaufsrecht aus374bt oder ob sie die Zahlung des Verbilligungsabschlags verlangt. Etwas anderes k366nnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Parteien ausdr374cklich einen Vorrang des Wiederkaufsrechts vereinbart h344tten oder sich ein solcher sonst aus der ver-traglichen Abrede klar und unzweideutig erg344be. Das ist jedoch nicht der Fall. 11 Von einem Vorrang des Wiederkaufsrechts ist in dem Kaufvertrag nir-gendwo die Rede. Dass das Wiederkaufsrecht in Absatz 3 geregelt und erst im Anschluss daran in Absatz 4 niedergelegt ist, dass die Kl344gerin "anstelle" des Wiederkaufs die Nachzahlung des bei der Kaufpreisbildung vorgenommenen Verbilligungsabschlages verlangen kann, ist wenig aussagekr344ftig und deutet 12 - 8 - eher auf die Einr344umung eines in das (pflichtgem344337e) Ermessen der Kl344gerin gestellten Wahlrechts als auf einen Vorrang des Wiederkaufsrechts hin. Eben-sowenig l344sst sich mit R374cksicht auf die Risiken der Verwendung und der Wert-entwicklung sagen, dass die Nachzahlung des Verbilligungsabschlags f374r den K344ufer stets oder typischerweise belastender w344re als ein Wiederkauf. Das kann zwar 226 etwa bei einem zwischenzeitlich eingetretenen Wertverfall des Grundst374cks 226 so sein. Nur kann das Grundst374ck auch einen Wertzuwachs er-fahren, so dass es f374r den K344ufer g374nstiger sein kann, wenn er nur den Verbilli-gungsabschlag nachentrichten muss. Davon abgesehen hat es die K344uferin in der Hand, eine den subventionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Nutzung des Kaufobjekts sicherzustellen, so dass es weder zu einer Nachforderung noch zu einem Wiederkauf kommt. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts kann ein Ermessensfehlgebrauch der Kl344gerin danach nicht auf einen vertraglich vereinbarten Vorrang des Wiederkaufsrechts gest374tzt werden. 2. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gr374nden richtig. Viel-mehr steht der Kl344gerin auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsge-richts der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch zu. Da es hierzu weiterer Feststellungen nicht bedarf, ist die Sache zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). 13 a) 247 4a Abs. 4 KV ist zumindest insoweit wirksam, als der Verbilligungs-abschlag nachzuentrichten ist, wenn das Grundst374ck entgegen 247 4a Abs. 1 KV nicht 15 Jahre lang f374r die Zwecke der unmittelbaren Verwaltung genutzt wor-den ist (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 103 f.; ferner Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140). 14 aa) Ein zur Nichtigkeit nach 247 134 BGB f374hrender Versto337 gegen den auch bei dem Abschluss eines dem Verwaltungsprivatrecht unterliegenden Ver-trages zu beachtenden Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit (vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 98; Stelkens/Bonk/Sachs/Bonk, aaO, 247 56 Rdn. 57; Ehlers, Verwaltung in Privatrechtsform, aaO, S. 232 f.) liegt nicht vor. Dem daraus folgenden Gebot einer angemessener Vertragsgestaltung ist gen374gt, wenn bei wirtschaftlicher 15 - 9 - Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung des Vertragspartners der Beh366rde nicht au337er Verh344ltnis zu der Bedeutung und dem Wert der von der Beh366rde erbrachten oder zu erbringenden Leistung steht und die vertragliche 334bernahme von Pflichten auch ansonsten zu keiner unzumutbaren Belastung f374r den Vertragspartner der Beh366rde f374hrt (Senat, BGHZ 153, 93, 101; BVerw-GE 124, 385, 391; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 247 56 Rdn. 14; Stel-kens/Bonk/Sachs/Bonk aaO, 247 56 Rdn. 54; Grziwotz, NVwZ 2002, 391, 394; v. Zezschwitz, NJW 1983, 1873, 1880), die gegenseitigen Rechte und Pflichten also insgesamt ausgewogen gestaltet sind (vgl. Senat aaO, 102; BVerwGE 42, 331, 345). So verh344lt es sich hier. (1) Mit der Nachzahlungsvereinbarung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Kl344gerin das Grundst374ck zu einem ganz erheblich unter dem Verkehrwert liegenden Kaufpreis ver344u337erte und dies unter dem haushaltsrechtlichen Vorbehalt stand, dass die zweckentsprechende Mittelver-wendung durch vertragliche Abreden 226 hier u.a. durch die Vereinbarung eines Nachzahlungsanspruches 226 sichergestellt w374rde (vgl. auch Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140 f.). Das ist schon deshalb nicht unangemessen, weil erst die Klausel einen verbilligten Verkauf erm366glichte, den die Beklagte sonst nicht h344tte erreichen k366nnen (247 63 Abs. 3 BHO). Davon ab-gesehen ist der Nachzahlungsbetrag von vornherein festgelegt. Die Klausel sieht lediglich vor, dass die Beklagte bei einem Versto337 gegen die mit dem Preisnachlass verfolgten Subventionszwecke den nur zur Erreichung dieser Zwecke erhaltenen Vorteil wieder verliert. Damit steht die Beklagte nicht schlechter, als wenn sie das Grundst374ck sofort zum vollen Verkehrswert erwor-ben h344tte (vgl. Senat, aaO, 141). 16 (2) Dass der Anspruch auf Nachzahlung des Verbilligungsabschlages verschuldensunabh344ngig besteht, stellt sich ebenfalls nicht als unangemessen dar. Der Nachzahlungsanspruch ist nicht als Vertragsstrafenregelung zu qualifi-zieren (vgl. OLG M374nchen MittBayNot 1994, 464, 465). Bei der gebotenen wer-tenden Betrachtung tr344gt die Klausel dem Umstand Rechnung, dass nicht nur 17 - 10 - der reduzierte Kaufpreis, sondern auch die Erreichung der Subventionszwecke das 304quivalent f374r die 334bereignung des Grundst374cks darstellen. Da das 304quiva-lenzverh344ltnis bei Nichterreichen der Subventionszwecke unabh344ngig davon gest366rt wird, ob der Schuldner die St366rung zu vertreten hat, erscheint es durch-aus angemessen, den Nachzahlungsanspruch verschuldensunabh344ngig auszu-gestalten. (3) Unbedenklich ist auch die Bindungsfrist von 15 Jahren. Vor dem Hin-tergrund einer Verbilligung von 75 % stellt sie keine unverh344ltnism344337ige Be-schr344nkung dar (vgl. auch Senat, BGHZ 153, 93, 105; Urt. vom 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 299 f.; BGH, Urt. v. 21. M344rz 1990, VIII ZR 49/89, NJW-RR 1990, 816). Das gilt auch unter Ber374cksichtigung des Selbstverwaltungsrechts der Beklagten (Art. 28 Abs. 2 GG), die zwar bei Um-strukturierungen ihrer Verwaltung zur Meidung einer Nachentrichtung des Ver-billigungsabschlages auch weiterhin eine zweckentsprechende Nutzung des Kaufobjekts sicherstellen musste. In Abw344gung mit dem haushaltsrechtlichen Anliegen einer zweckentsprechenden Mittelverwendung wird dadurch das Selbstverwaltungsrecht jedoch nicht 374ber Geb374hr eingeschr344nkt. 18 (4) Ebensowenig ist es zu beanstanden, dass die Beklagte das Risiko des Wertverfalls tr344gt und die Vereinbarung keine anteilige Nachzahlung f374r den Fall einer zeitweisen zweckkonformen Nutzung vorsieht. Die zur Aus374bung des Nachzahlungsrechts f374hrenden Umst344nde sind durchweg der Sph344re des K344ufers zuzuordnen, der es im Rahmen seiner Oragnisationshoheit nahezu uneingeschr344nkt in der Hand hat, daf374r Sorge zu tragen, dass es weder zu ei-nem Wiederkauf noch zu einer Nachzahlung kommt. Zudem ist zu ber374cksichti-gen, dass den Wert steigernde Aufwendungen sowohl im Fall der erlaubten Weiterver344u337erung (247 4a Abs. 2 Satz 4) als auch im Nachbewertungsfall infolge bauplanungsrechtlicher Werterh366hung (247 5 Abs. 3) sowie eine Wertsteigerung infolge Zeitablaufs im Nachbewertungsfall (247 5 Abs. 3) ebenfalls dem K344ufer zugute kommen. 19 - 11 - (5) Vor dem Hintergrund der betr344chtlichen Kaufpreisreduzierung und der Verkn374pfung des Preisnachlasses mit der Erreichung des Subventionszweckes kann schlie337lich auch bei Gesamtw374rdigung des Vertrages keine unangemes-sene Vertragsgestaltung angenommen werden. Soweit die Kl344gerin geltend macht, sowohl die Herstellungsverpflichtung des 247 4a Abs. 1 KV als auch die in Absatz 4 der Regelung getroffene Zinsvereinbarung seien unwirksam, f374hrte dies wegen der in 247 16 des Vertrages vereinbarten salvatorischen Erhaltungs-klausel nicht zur Unwirksamkeit der Nachzahlungsklausel oder des Vertrages im 334brigen. 20 bb) Ob Vertr344ge der vorliegenden Art nicht nur der soeben er366rterten Angemessenheitskontrolle unterliegen, sondern daneben auch an den Vorga-ben des AGB-Gesetzes (jetzt 247247 305 ff. BGB) zu messen sind (die Frage offen lassend f374r st344dtebauliche Vertr344ge, Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 141), braucht hier ebenso wenig entschieden zu wer-den, wie die weiteren Fragen, ob es sich bei der Nachforderungsklausel um ei-ne von der Kl344gerin gestellte Allgemeine Gesch344ftsbedingung handelt und ob diese als Preisvereinbarung mit der Folge einzuordnen ist, dass sie einer In-haltskontrolle nach den genannten Vorschriften entzogen w344re (247 8 AGBG, nunmehr 247 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Denn die Klausel hielte auch einer 334ber-pr374fung nach dem hier noch anwendbaren AGBG (247 229 247 5 Satz 1 EGBGB) unter Beachtung der sich aus 247 24 AGBG (jetzt 247 310 Abs. 1 BGB) ergebenden Einschr344nkung stand. 21 (1) Dass die Regelung nicht als 374berraschend im Sinne von 247 3 AGBGB (nunmehr 247 305c BGB) zu qualifizieren ist, liegt schon deshalb auf der Hand, weil durch den Vertrag der in Bezug genommene Haushaltsvermerk umgesetzt werden sollte. Das gilt umso mehr, als es sich bei den in Betracht kommenden K344ufern typischerweise um Gebietsk366rperschaften handelt, die ebenfalls haus-haltsrechtlichen Bindungen unterworfen sind. Eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfalls zur Annahme einer 374berraschenden Klausel 22 - 12 - f374hren kann (vgl. Senat, Urt. v. 26. Mai 2000, V ZR 49/99, NJW-RR 2001, 195, 196), ist nicht ersichtlich. (2) Ein Versto337 gegen das Transparenzgebot (vgl. dazu etwa Senat, Urt. v. 12. Oktober 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 253 m.w.N.) liegt nicht vor, weil sowohl der Inhalt der Klausel als auch die mit der Regelung einherge-henden Nachteile und Belastungen so weit mit der gebotenen Deutlichkeit er-kennbar werden, wie dies nach den Umst344nden gefordert werden kann. Insbe-sondere besteht schon nach der sprachlichen Ausgestaltung des Kaufvertrages kein vern374nftiger Zweifel daran, dass der Nachzahlungsanspruch auch auf die Nichteinhaltung der 15-j344hrigen Bindungsfrist gest374tzt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt ein Verst344ndnis dahin, der Anspruch k366n-ne nur dann geltend gemacht werden, wenn zudem 226 kumulativ 226 ein Versto337 gegen die Verpflichtung zur Herrichtung des Kaufobjekts und des Verbots der unberechtigten Ver344u337erung vorliege, f374r einen verst344ndigen Vertragspartner nicht ernsthaft in Betracht. 23 Auch im 334brigen ist den Anforderungen des Transparenzgebots jeden-falls insoweit gen374gt, als die Nachforderungsregelung an einen Versto337 gegen die Bindungsfrist von 15 Jahren (247 4a Abs. 1 KV) ankn374pft. Insbesondere ist die vorgegebene Nutzung durch das Kriterium der unmittelbaren Verwaltung f374r einen verst344ndigen K344ufer hinreichend bestimmt. Die Bestimmung lie337e sich kaum anders formulieren, au337er durch eine abschlie337ende Aufz344hlung von Nutzungsvarianten, wobei dann jedoch die Gefahr einer unangemessenen Be-schr344nkung best374nde. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass 374ber den in Bezug genommenen Haushaltsvermerk mit den dort aufgef374hrten Bei-spielen noch verdeutlicht wird, was unter einer zweckentsprechenden Nutzung zu verstehen ist. Vor diesem Hintergrund bleibt auch f374r die Anwendung der Unklarheitenregelung des 247 5 AGBG (jetzt 247 305 c Abs. 2 BGB) kein Raum. 24 Ob dasselbe 226 wozu der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten im Ergebnis neigt 226 f374r die einen Versto337 gegen die ebenfalls in 247 4a Abs. 1 KV enthaltene dreij344hrige Herstellungsverpflichtung gilt, braucht hier nicht ent- 25 - 13 - schieden zu werden. Denn selbst bei einer Unwirksamkeit dieser Regelung, bliebe die 226 teilbare 226 Klausel im 334brigen davon unber374hrt (vgl. 247 6 AGBG, jetzt 247 306 BGB). Der Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion von Formularklauseln (vgl. hierzu Senat, BGHZ 114, 338, 342 f.) greift nicht ein, wenn die Klausel neben der unwirksamen Bestimmung einen insoweit unbe-denklichen, sprachlich und inhaltlich abtrennbaren Teil enth344lt (vgl. BGHZ 145, 203, 212; BGH, Urt. v. 25. Januar 2006, VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059, 1060). So verh344lt es sich hier. (3) Schlie337lich folgt aus den obigen Darlegungen zu 247 134 BGB (II.2.a) aa)), dass die Nachzahlungsklausel auch keine unangemessene Benachteili-gung im Sinne von 247 9 Abs. 1 AGBG (247 307 Abs. 1 BGB) enth344lt. Zwar f374hrt die Inhaltskontrolle einzelner Vertragsbestimmungen nach Ma337gabe des 366ffentlich-rechtlichen Angemessenheitsgebots nicht stets zu denselben Ergebnissen wie eine 334berpr374fung nach den 247 9 ff. AGBG, weil 226 weitergehend als nach dem Recht der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen 226 eine Kompensation von Ver-tragsklauseln, die f374r sich genommen unangemessen sind, durch andere 226 vorteilhafte 226 Vertragsbestimmungen m366glich ist (Senat, BGHZ 153, 93, 102 f.). Da die hier in Rede stehende Klausel jedoch unabh344ngig von Kompen-sations374berlegungen der 366ffentlich-rechtlichen Angemessenheitskontrolle standh344lt, ergibt sich kein Unterschied. 26 cc) Die Voraussetzungen f374r die Aus374bung des der Kl344gerin zustehen-den Auswahlermessens lagen vor. 27 (1) Die Kl344gerin hat das Grundst374ck entgegen 247 4a Abs. 1 KV nicht 15 Jahre lang zweckentsprechend genutzt. Nach den in dem Vertrag in Bezug genommenen haushaltsrechtlichen Vorgaben ist der Begriff der unmittelbaren Verwaltungszwecke 204eng auszulegen223. Danach kommen im Wesentlichen Ver-waltungsgeb344ude, u.a. f374r Rath344user und 304mter in Betracht. Die behauptete Nutzung als Lagerst344tte entspricht dem nicht. 28 - 14 - (2) Nach den Grunds344tzen des Verwaltungsprivatrechts kann die Kl344ge-rin die an diese Vertragsverletzung ankn374pfenden Rechtsfolgen allerdings nur geltend machen, wenn dadurch auch der Subventionszweck verfehlt worden ist (Senat, Urt. v. 4. Mai 2007, V ZR 162/06, NJ 2008, 43, 44; vgl. auch Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). Auch diese Vorausset-zung ist indessen gegeben. Aus dem auf der Grundlage von 247 63 Abs. 3 BHO ergangenen Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 26. M344rz 1993 folgt unzweideutig, dass der Subventionszweck nicht nur in der Ausstattung der Be-klagten mit Geb344uden zum Zwecke der unmittelbaren Verwaltung zu erblicken ist, sondern auch darin dass das Kaufobjekt im Rahmen dieser Zweckbindung 15 Jahre lang genutzt wird. Soweit in dem Haushaltsvermerk von einer Erst-ausstattung die Rede ist, wird damit ersichtlich nur der Kreis der m366glichen Subventionsempf344nger eingeschr344nkt. 29 dd) Dass die Kl344gerin das ihr zustehende Ermessen unter Beachtung der im Verwaltungsprivatrecht geltenden Bindungen (vgl. dazu etwa BGHZ 93, 372, 381; 155, 166, 175; Senat, 153, 93, 106; Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 589; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, aaO, 1453; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140, 142) 374berhaupt nicht oder rechtsfehlerhaft ausge374bt h344tte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Gel-tendmachung des Nachzahlungsanspruchs mit dem 334berma337verbot vereinbar. 30 (1) Auszugehen ist davon, dass haushaltsrechtliche Grunds344tze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit (vgl. 247 6 Abs. 1 HGrG) das Interesse der Beklagten 374berwiegen, die Zuwendung ohne zweckentsprechende Nutzung behalten zu d374rfen (vgl. BGHZ 155, 166, 176; Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, aaO; BGH, Urt. v. 28. April 2009, XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, 1184; BVerwG NVwZ 2003, 221, 223). Das gilt umso mehr, als sich Beh366rden unter-einander grunds344tzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen k366nnen (BVerwG, Beschl. v. 29. April 1999, 8 B 87/99, juris Rdn. 4), zumal ein Vertrauen der Be-klagten vor dem Hintergrund, dass die Kl344gerin wiederholt auf die Wiederauf- 31 - 15 - nahme einer subventionsgerechten Nutzung dr344ngte, ohnehin nicht schutzw374r-dig w344re. (2) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass die Kl344gerin die Nachzah-lung des Verbilligungsabschlages und nicht den Wiederkauf des Grundst374cks verlangt. 32 (a) Durch die Geltendmachung des Nachzahlungsanspruches wird ver-hindert, dass das dem Eigent374mer einer Immobilie zugewiesene Verwendungs- und Wertrisiko auf den Subventionsgeber verlagert wird (vgl. Senat, BGHZ 77, 194, 198; 153, 93, 106), der f374r den Fall des Wiederkaufs zudem nicht nur den erhaltenen Kaufpreis, sondern zudem Mittel f374r nach 247 4a Abs. 3 Satz 6 KV zu ersetzende Verwendungen bereitstellen m374sste, was haushaltsrechtlich kaum darstellbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 33/06, NotBZ 2007, 140). Ob anders zu entscheiden w344re, wenn das Kaufobjekt infolge des erhebli-chen Zeitablaufs einen gravierenden Wertverlust erlitten h344tte und die Beklagte dadurch oder durch die Zahlung des Verbilligungsabschlages in ernsthafte fis-kalische Schwierigkeiten geriete, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Kl344gerin hat der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgehalten, sie habe nicht vorgetragen, durch einen etwaigen Wertverfall 374berm344337ig belastet worden zu sein. Die Beklagte verweist auf keinen Tatsachenvortrag, dass sie dem entge-gen getreten w344re. 33 (b) Frei von Ermessensfehlern ist es schlie337lich, dass die Kl344gerin den Verbilligungsabschlag in voller H366he verlangt. Die Beklagte konnte sich ohne weiteres auf die Nachzahlungsverpflichtung einstellen, die sich nach Grund und H366he unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Kaufvertrag ergab (vgl. auch Senat, Urt. v. 13. Oktober 2006, aaO, 142; vgl. auch die Wertung des 247 44a Abs. 1 BHO). Zwar mag die Geltendmachung der vollen H366he ermessensfehlerhaft sein, wenn eine zweckentsprechende Nutzung erst kurz vor Ablauf der 15-j344hrigen Bindungsfrist aufgegeben wird und damit die Subventionszwecke ganz 374berwiegend erreicht worden sind. So verh344lt es sich hier indessen nicht, weil die Kl344gerin ihre 304mter bereits nach vier Jahren aus dem Kaufobjekt abgezo- 34 - 16 - gen hat. Diese Disposition liegt ebenso in ihrer Sph344re wie der Umstand, dass sie sich 374ber die weitere Verwendung der Immobilie offenbar lange Zeit nicht klar wurde, stattdessen die Kl344gerin wiederholt mit der Ank374ndigung oder in Aussichtstellung der Wiederaufnahme einer zweckentsprechenden Nutzung vertr366stete und zu keinem Zeitpunkt darauf hinwies, dass sie das Grundst374ck nicht mehr zur Unterbringung f374r 304mter ben366tigen w374rde. ee) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Klageanspruch nicht daran, dass er nicht innerhalb der Jahresfrist 247247 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG geltend gemacht worden ist. Ob diese Frist im Verh344ltnis zwi-schen Tr344gern 366ffentlicher Verwaltung mangels Anwendbarkeit des Vertrauens-schutzgrundsatzes (vgl. dazu BVerwGE 126, 7, 12) 374berhaupt Anwendung fin-det, ist zweifelhaft (ablehnend Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, aaO, 247 48 Rdn. 202; vgl. auch BVerwGE aaO, S. 14; a.A. OVG K366ln, Urt. v. 12. Juni 2007, 15 A 371/05, juris, Rdn. 22 ff.; Kopp/Ramsauer aaO, 247 48 Rdn. 148), braucht indessen nicht allgemein entschieden zu werden. Sie ist jedenfalls im Anwen-dungsbereich des Verwaltungsprivatrechts zu verneinen. 35 Auszugehen ist davon, dass der Gesetzgeber den sachlichen Geltungs-bereich des Verwaltungsverfahrensrechts in Kenntnis der sich aus dem Verwal-tungsprivatrecht ergebenden Probleme auf die 366ffentlich-rechtliche Verwal-tungst344tigkeit von Beh366rden beschr344nkt hat und vor diesem Hintergrund bei der Heranziehung verfahrensrechtlicher Bestimmungen des 366ffentlichen Rechts Zur374ckhaltung geboten ist. Sie kommt zwar in Betracht, wenn eine Regelung Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgedankens ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2003, XI ZR 195/02, NJW 2003, 2451, 2453), und auch dann, wenn f374r ihre He-ranziehung ein besonderes Bed374rfnis besteht (vgl. Senatsurteil v. 21. Juli 2006, V ZR 158/05, WM 2006, 2101, 2103). Sie scheidet jedoch aus, wenn das Pri-vatrecht 226 wie hier mit den verj344hrungsrechtlichen Vorschriften und dem Rechtsinstitut der Verwirkung 226 gleichwertige Regelungen bereitstellt, die eben-falls unter Ber374cksichtigung des Zeitmoments einen angemessenen Interes-senausgleich sicherstellen, und es deshalb ausgeschlossen ist, dass sich ein 36 - 17 - Verwaltungstr344ger durch Flucht in die Rechtsformen des Privatrechts dem Grundsatz der Gesetzm344337igkeit der Verwaltung (dazu etwa BVerwG DVBl. 2003, 1215) entzieht. Anders als bei der zu verneinenden Frage, ob eine Sub-vention zivilrechtlich zur374ckverlangt werden kann, obwohl der Subventions-zweck erreicht worden ist (dazu Senatsurteil, aaO), besteht dann kein Bed374rfnis f374r einen R374ckgriff auf verwaltungsverfahrensrechtliche Normen. ff) Die Einrede der Verj344hrung greift nicht durch. Wie das Landgericht zu-treffend ausgef374hrt hat, unterlag der Anspruch zun344chst der drei337igj344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem Fristlauf den Vorschriften des nunmehr geltenden Verj344hrungsrechts (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Einschl344gig ist die zehnj344hrige Ver-j344hrungsfrist nach 247 196 BGB, die bei Klagerhebung im Juli 2007 noch lief. 37 Von 247 196 BGB erfasst werden Anspr374che auf 334bertragung des Eigen-tums an einem Grundst374ck sowie auf Begr374ndung, 334bertragung oder Aufhe-bung eines Rechts an einem Grundst374ck oder auf 304nderung des Inhalts eines solchen Rechts, also nach 247 873 BGB zu erf374llende Anspr374che, sowie Anspr374-che auf die Gegenleistung. Dabei ist anerkannt, dass unter die zuletzt genann-ten Anspr374che nicht nur synnallagmatische Anspr374che im engeren Sinne fallen 226 wie etwa der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises 226, sondern auch andere Forderungen 226 wie etwa R374ckabwicklungsanspr374che aus nichtigem Grund-st374ckkaufvertrag. Entscheidend ist, ob der Sache nach ein Gegenseitigkeitsver-h344ltnis besteht (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824, 826; vgl. auch Czub u. Schmidt-R344ntsch, ZfIR 2007, 515, 521). Darauf, ob sich im Einzelfall die Schwierigkeiten ergeben, die den Gesetzgeber zur Schaf-fung der Vorschrift veranlasst haben, kommt es bei der Anwendung der Vor-schrift nicht an (Senat, aaO). 38 Ein Gegenseitigkeitsverh344ltnis in dem oben beschriebenen Sinne ist hier zu bejahen. Bei wertender Betrachtung hatte die Beklagte als Gegenleistung f374r die 334bereignung des Grundst374cks nicht nur den Kaufpreis zu entrichten, son-dern 226 gerade vor dem Hintergrund der Kaufpreisreduzierung 226 dar374ber hinaus 39 - 18 - eine den vertraglichen Vorgaben entsprechende subventionsgerechte Nutzung sicherzustellen. Dann aber liegt es auf der Hand, dass das bestehende 304quiva-lenzverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung auch durch die subventionswid-rige Nutzung des Kaufobjekts gest366rt wurde. Der f374r diesen Fall 226 gleichsam ersatzweise 226 vereinbarte Nachforderungsanspruch tritt an die Stelle der ur-spr374nglich vereinbarten Gegenleistung und stellt damit das 304quivalenzverh344ltnis wieder her. Das rechtfertigt es, ihn der Verj344hrung nach 247 196 BGB zu un-terstellen. Dass die Kl344gerin mit der 334bereignung des Grundst374cks die ihr ob-liegende Leistung bereits erbracht hat, steht der Anwendung der Vorschrift e-benfalls nicht entgegen (vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, aaO). gg) Der Klageforderung steht schlie337lich nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) entgegen. Die Annahme einer Verwirkung scheitert schon daran, dass die Kl344gerin auf das Behaltend374rfen der Subvention nicht vertrauen durfte (vgl. auch BVerwG NVwZ 2002, 485; Beschl. v. 29. April 1999, 8 B 87/99, juris Rdn. 4). Besondere Umst344nde, die die Geltendmachung des Nachforderungsanspruches sonst treuwidrig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Dass die Beklagte zwischenzeitlich zur unentgeltlichen R374ckgabe des Grundst374cks bereit ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 40 3. Soweit die Kl344gerin 226 gest374tzt auf 247 4a Abs. 4 KV 226 Zinsen auf die Hauptforderung von 2 % 374ber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-desbank ab dem Tag des Kaufvertragsabschlusses verlangt, ist die Klage da-gegen nur zum Teil begr374ndet. 41 a) Die Zinsklausel verst366337t gegen das aus dem 334berma337verbot herzulei-tende Gebot einer angemessenen Vertragsgestaltung und ist deshalb nach 247 134 BGB unwirksam. Die Ankn374pfung an den Zeitpunkt des Kaufvertrags-schlusses f374r den Beginn der Verzinsung stellt eine unangemessene und die Beklagte unverh344ltnism344337ig belastende Regelung dar. Wie bereits dargelegt, dient der Nachzahlungsanspruch, um dessen Verzinsung es hier geht, der Wie-derherstellung des durch die Verfehlung des Subventionszwecks gest366rten 304-quivalenzverh344ltnisses. Mit der Aus374bung der Nachzahlungsoption wird der 42 - 19 - K344ufer so gestellt, wie er bei einem Kauf ohne Kaufpreisnachlass gestanden h344tte. Da der Kaufpreis jedoch nicht schon am Tag des Kaufvertragsschlusses zu zahlen war, sondern nach 247 4 Abs. 4 KV erst drei Wochen nach Zustimmung der Stadtvertretung (sp344testens aber am 15. Dezember 1994), fehlt f374r eine Verzinsung sogar vor F344lligkeit des Kaufpreisanspruches jede Berechtigung. Schon dies f374hrt 226 da der Vertrag keine diese Belastung kompensierende Be-stimmung enth344lt 226 zur Unwirksamkeit der vereinbarten Klausel. b) Die durch die Unwirksamkeit der Zinsregelung entstandene L374cke ist bei Annahme einer Individualabrede durch Anwendung der salvatorischen Klausel (247 16 KV) und ansonsten 226 die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes un-terstellt 226 durch erg344nzende Vertragsauslegung zu schlie337en (vgl. auch Pa-landt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 307 Rdn. 7 m.w.N.). Diese L374ckenf374llung kann der Senat, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, selbst vor-nehmen. Zwar scheidet eine erg344nzende Vertragsauslegung aus, wenn keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich sind, f374r welche Gestaltungsm366glichkeit sich die Parteien redlicherweise entschieden h344tten (dazu etwa Senat, Urt. v. 12. Okto-ber 2007, V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251, 254 m.w.N.). So liegt es hier je-doch nicht. 43 Vorliegend kommt unter Ber374cksichtigung der Interessenlage beider Par-teien ernsthaft nur eine Erg344nzung des Vertrages dahin in Betracht, dass die Parteien, h344tten sie die Regelungsl374cke bedacht, f374r den Beginn des Zinslaufes 226 unter Beibehaltung des vereinbarten sachangemessenen Zinssatzes 226 an den Wegfall der subventionsgerechten Nutzung angekn374pft h344tten. Denn erst ab diesem Zeitpunkt lag f374r die Beklagte als verst344ndiger Vertragspartnerin auf der Hand, dass die Aus374bung des Auswahlermessens durch die Kl344gerin zur Gel-tendmachung des Verbilligungsabschlages f374hren konnte und sie deshalb nicht mehr davon ausgehen durfte, dass ihr der in dem Abschlag liegende Verm366-gensvorteil erhalten bleiben w374rde. Dies legt es nahe, die Beklagte ab diesem Zeitpunkt auch mit der Verzinsung dieses Verm366gensvorteils zu belasten. Die-ser Zeitpunkt erscheint zudem deshalb sachgerecht, als ein Seitenblick auf die 44 - 20 - 247247 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB erhellt, dass auch der Bereicherungs-schuldner erst ab Kenntnis von dem Mangel des rechtlichen Grundes nicht ge-zogene Zinsen zu entrichten hat. Da sich die Parteien mit dem Kaufvertrag auf die Ebene des Privatrechts begeben haben, kommt es f374r die Beantwortung der Frage, welche Zinsregelung die Parteien redlicherweise getroffen h344tten, nicht darauf an, ob der Kl344gerin bei Zuwendung der Subvention durch Verwaltungs-akt weitergehende Zinsanspr374che zugestanden h344tten. Dieser L374ckenausf374llung steht nicht entgegen, dass die r374ckwirkende Verzinsung einer nicht f344lligen Forderung unangemessen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. M344rz 1994, XI ZR 69/93, NJW 1994, 1532, 1533). Zwar entstand der Nach-forderungsanspruch bei isolierter Betrachtung erst mit der Aus374bung des Aus-wahlermessens. Zu bedenken ist allerdings, dass das 304quivalenzverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung schon durch die Aufgabe der subventionsgerech-ten Nutzung gest366rt war und der Kl344gerin deshalb bereits das Recht zustand, zwischen der Wiederkaufs- und der Nachzahlungsoption auszuw344hlen. Vor dem Hintergrund dieser Besonderheit ist es unter Ber374cksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben angemessen, wenn sich die Parteien f374r den Fall der Geltendmachung des Nachzahlungsanspruches schuldrechtlich so stellen, wie sie st374nden, wenn der Anspruch bereits mit dem Wegfall des Subventionszwe-ckes f344llig geworden w344re, und sie hieran die Zinsverpflichtung ankn374pfen. 45 c) Da die Kl344gerin die subventionsgerechte Nutzung im November 1998 beendet hat, stehen ihr vertragliche Zinsen ab dem 1. Dezember 1998 zu. Wei-tergehende Verzugszinsen kann sie wegen der in dem Nachforderungsschrei-ben vom 6. Dezember 2006 einger344umten Zahlungsfrist erst ab dem 20. De-zember 2006 verlangen; nur insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Die H366he des zuerkannten Verzugszinses betr344gt nach 247 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des seit dem 1. Mai 2000 geltenden Gesetzes 5 Prozentpunkte 374ber dem Basiszinssatz, weil es f374r die F344lligkeit der Nachforderung im Sinne von Art. 229 247 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht auf die vereinbarte R374ckwirkung ankommt, sondern mit Blick auf die Verzugsfolgen darauf, dass der Nachforde- 46 - 21 - rungsanspruch tats344chlich erst mit der Aus374bung des Auswahlermessens ent-standen und f344llig geworden ist. Dagegen greift der f374r Rechtsgesch344fte unter Nichtverbrauchern gelten-de h366here Zinssatz des 247 288 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung nicht ein, weil die Vorschrift nicht f374r vor dem 1. Januar 2002 geschlossen Vertr344ge gilt (Art. 229 247 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; vgl. dazu auch M374nchKomm-BGB/Kr374ger, 4. Aufl., EGBGB Art. 229 247 5 Rdn. 9; Palandt/Heinrichs aaO, EGBGB Art. 229 247 5 Rdn. 5). Der Sonderfall, wonach neues Recht anzuwenden ist, wenn das Schuldverh344ltnis ma337geblich gepr344gt wird durch neue, von au337en herantreten-de, sich nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebende Umst344nde (vgl. Senat, BGHZ 123, 58, 63), wie etwa durch einen Aufhebungsvertrag oder ein Schuld-anerkenntnis (Palandt/Heinrichs, aaO, m.w.N.), liegt hier nicht vor. 47 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 97 Abs. 1 i.V.m. 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 48 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 27.12.2007 - 4 O 237/07 - OLG Rostock, Entscheidung vom 05.03.2009 - 3 U 112/08 -
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