BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 63/10 Verk374ndet am: 22. M344rz 2011 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 24a; RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 Zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs des Gesch344digten auf Frei-stellung von au337ergerichtlichen Rechtsanwaltsgeb374hren, wenn der Sch344diger die in einem anschlie337enden, denselben Gegenstand betreffenden einstweili-gen Verf374gungsverfahren angefallene Verfahrensgeb374hr bereits ausgeglichen hat. BGH, Urteil vom 22. M344rz 2011 - VI ZR 63/10 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 24. Februar 2010 werden zu-r374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kl344ger 37 %, die Beklagte 63 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht gegen die Beklagte die Erstattung restlichen Anwalts-honorars geltend. 1 Am 26. M344rz 2008 erschien in der Printausgabe und in dem Online-Angebot der von der Beklagten verlegten taz ein Artikel, der aus Sicht des Kl344-gers drei unwahre Tatsachenbehauptungen 374ber seine Organisation enthielt. Der Kl344ger beauftragte daher am 27. M344rz 2008 seinen Rechtsanwalt und sp344-teren instanzgerichtlichen Prozessbevollm344chtigten mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsanspr374chen be- 2 - 3 - z374glich dieser drei Behauptungen. Mit Schreiben vom 1. April 2008 374bermittelte der Anwalt des Kl344gers der Beklagten eine entsprechende, auf den 31. M344rz 2008 datierte Gegendarstellung zu den drei beanstandeten Behauptungen und forderte die Beklagte auf, diese bis 4. April 2008 zu ver366ffentlichen und eine strafbewehrte Unterlassungserkl344rung abzugeben. Die Beklagte ver366ffentlichte bereits am 1. April 2008 in der Online-Ausgabe und am 3. April 2008 in der Printausgabe ihrer Zeitung eine "Berichtigung", in der ihre urspr374ngliche Be-richterstattung vom 26. M344rz 2008 in zwei der drei strittigen Punkte richtigge-stellt wurde. Daraufhin leitete der Anwalt des Kl344gers mit Schreiben vom 10. April 2008 der Beklagten ein erneutes Gegendarstellungsverlangen hinsicht-lich der einen verbliebenen Behauptung zu mit der Aufforderung zur Ver366ffentli-chung. Nach Weigerung der Beklagten erwirkte der Kl344ger beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verf374gung, durch die die Beklagte zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet wurde. Diese einstweilige Verf374gung wurde durch rechtskr344ftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin best344tigt. Im Kosten-festsetzungsverfahren wurde diesbez374glich eine 1,3-fache Verfahrensgeb374hr aus einem Streitwert von 12.000 200 festgesetzt. Daneben erwirkte der Kl344ger beim Landgericht M374nchen I eine einstwei-lige Verf374gung, durch die der Beklagten eine Wiederholung der verbliebenen Behauptung untersagt wurde. Im dortigen Kostenfestsetzungsverfahren wurde eine 1,3-fache Verfahrensgeb374hr aus einem Streitwert von 8.000 200 festgesetzt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 und 9. Juli 2008 forderte der Anwalt des Kl344-gers die Beklagte auf, die einstweilige Verf374gung des Landgerichts M374nchen I als endg374ltige Regelung anzuerkennen. Die Beklagte kam dieser Forderung mit (Abschluss-)Schreiben vom 17. Juli 2008 nach. 3 - 4 - Mit der vorliegenden Klage macht der Kl344ger im Wege des Schadenser-satzes die Erstattung von Rechtsanwaltsgeb374hren in H366he von insgesamt 3.668,76 200 geltend. Eine entsprechende Rechnungsstellung an den Kl344ger ist bisher noch nicht erfolgt. Das Amtsgericht hat der urspr374nglichen Zahlungskla-ge zun344chst im Wege eines Teilvers344umnisurteils in H366he von 2.831,24 200 statt-gegeben und sie im 334brigen im Wege eines Endurteils abgewiesen. Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Teilvers344umnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung beider Parteien hat das Landgericht die Endurteile des Amtsge-richts abge344ndert und die Beklagte verurteilt, den Kl344ger von Honoraranspr374-chen seines Rechtsanwalts in H366he von 1.812,54 200 freizustellen. Im 334brigen hat es die Berufungen zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt der Kl344ger sein Freistellungsbegehren in H366he von wei-teren 1.060,30 200 und die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Um-fang weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl344ger k366nne - solange sein Anwalt den Verg374tungsanspruch noch nicht in Rechnung gestellt habe - diesen Anspruch nicht im Wege einer Zahlungsklage, sondern im Hinblick auf 247 10 Abs. 1 Satz 1 RVG lediglich im Wege einer Freistellungsklage geltend ma-chen. Was die Berechnung der Anwaltsgeb374hren anbelangt, hat das Beru-fungsgericht das T344tigwerden des Kl344gervertreters im Zusammenhang mit der (dreigliedrigen) Gegendarstellung vom 31. M344rz 2008, der (eingliedrigen) Ge-gendarstellung vom 10. April 2008 und dem Unterlassungsbegehren als diesel-be Angelegenheit im Sinne von 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG behandelt, deren Wert 5 - 5 - sich aus den einzelnen Gegenstandswerten f374r die dreigliedrige Gegendarstel-lung in H366he von 25.000 200, die eingliedrige Gegendarstellung in H366he von 12.000 200 und die Abmahnung in Bezug auf die (dreigliedrige) Unterlassungs-verpflichtung in H366he von 25.000 200 zusammensetze. Aus dem sich hieraus er-rechnenden Gegenstandswert in H366he von insgesamt 62.000 200 ergebe sich eine 1,3-fache Gesch344ftsgeb374hr in H366he von 1.459,90 200. Zusammen mit einer Auslagenpauschale in H366he von 20 200 und der Umsatzsteuer in H366he von 281,18 200 errechne sich ein Betrag von insgesamt 1.761,08 200. Auf diese Geb374hr seien die in den einstweiligen Verf374gungsverfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Landgericht M374nchen I festgesetzten Verfahrensgeb374hren entspre-chend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Dabei sei die Gesch344ftsgeb374hr im vorliegenden Verfahren in der H366he zu k374rzen, in der sie in den einstweiligen Verf374gungsverfahren auf die dort festgesetzten Ver-fahrensgeb374hren h344tte angerechnet werden k366nnen. Im einstweiligen Verf374-gungsverfahren vor dem Landgericht Berlin betreffend die verbliebene Gegen-darstellung sei eine 1,3-fache Verfahrensgeb374hr aus einem Gegenstandswert in H366he von 12.000 200, mithin 683,80 200 festgesetzt worden. In H366he von 341,90 200 h344tte deshalb die Gesch344ftsgeb374hr in diesem Verfahren auf die Verfahrensge-b374hr angerechnet werden k366nnen. Im einstweiligen Verf374gungsverfahren vor dem Landgericht M374nchen I betreffend den (verbliebenen) Unterlassungsan-spruch sei eine 1,3-fache Verfahrensgeb374hr aus einem Gegenstandswert in H366he von 8.000 200 festgesetzt worden, mithin 535,60 200. In H366he von 267,80 200 h344tte deshalb die Gesch344ftsgeb374hr in diesem Verfahren auf die Verfahrensge-b374hr angerechnet werden k366nnen. Der Kl344ger m374sse sich somit insgesamt 609,70 200 der bereits gezahlten Verfahrensgeb374hren auf die offene Gesch344fts-geb374hr anrechnen lassen, so dass er von der Beklagten noch 1.151,38 200 erstat-tet verlangen k366nne. Eine selbst344ndige Angelegenheit bilde allerdings das T344-tigwerden des Kl344gervertreters zur Erlangung der Abschlusserkl344rung nach - 6 - dem gerichtlichen Unterlassungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Der Kl344ger k366nne daher von der Beklagten zus344tzlich eine 1,3-fache Gesch344ftsge-b374hr, die f374r die T344tigkeit angemessen sei, aus einem Streitwert von 8.000 200 in H366he von 535,60 200 verlangen nebst 20 200 Auslagenpauschale und einer 19%igen Umsatzsteuer in H366he von 105,56 200, in der Summe also 661,16 200. Insgesamt habe der Kl344ger mithin einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgeb374hren in H366he von 1.812,54 200. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Parteien haben kei-nen Erfolg. 6 A. Zur Revision des Kl344gers Die Revision des Kl344gers greift das Berufungsurteil lediglich insoweit an, als das Berufungsgericht die mit der Aufforderung zur drei- und eingliedrigen Gegendarstellung und mit der dreigliedrigen Abmahnung angefallene Ge-sch344ftsgeb374hr um den Betrag gek374rzt hat (341,90 200), in dem sie in dem Verfah-ren vor dem Landgericht Berlin auf die Verfahrensgeb374hr h344tte angerechnet werden m374ssen und soweit es die zweite (eingliedrige) Gegendarstellung vom 10. April 2008 nicht als eine gegen374ber der ersten (mehrgliedrigen) Gegendar-stellung vom 31. M344rz 2008 neue selbst344ndige Angelegenheit im Sinne des 247 15 Abs. 1 RVG behandelt hat. Beide Angriffe der Revision haben keinen Er-folg. 7 - 7 - 1. Die Bemessung der H366he des vorliegenden Schadensersatzan-spruchs aus 247 823 Abs. 1 BGB ist in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter Rechtsgrunds344tze der Schadensbemessung ver-kannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 13 und vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, WRP 2011, 353 Rn. 10, jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind vorliegend - entgegen der Auffassung der Revision des Kl344gers - nicht gegeben. Das Berufungsge-richt hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrunds344tze der Schadensbemessung versto337en. 8 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Gesch344digten zustehende Schadensersatzanspruch die Erstattung von Rechts-anwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverh344ltnis des Gesch344digten zu dem f374r ihn t344tigen Rechtsanwalt und dem Au337enverh344ltnis des Gesch344digten zum Sch344diger zu unterscheiden. Voraussetzung f374r einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grunds344tzlich, dass der Gesch344digte im In-nenverh344ltnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche T344tigkeit im Au337enverh344ltnis aus der ma337gebenden Sicht des Gesch344digten mit R374cksicht auf seine spezielle Situation zur Wahr-nehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig war (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 14 und vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10 aaO Rn. 11 jeweils mwN). Diese Rechtsgrunds344tze hat das Berufungsgericht beachtet. 9 - 8 - b) Es begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Ge-gendarstellung, zu der der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 10. April 2008 aufforderte und deretwegen er sp344-ter die einstweilige Verf374gung des Landgerichts Berlin erwirkte, als "de(n)selben Gegenstand" (Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG) innerhalb "derselben Angelegen-heit" (247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) angesehen hat. 10 aa) Entgegen der Auffassung der Revision des Kl344gers handelt es sich dabei nicht um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des 247 15 RVG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beauftragte der Kl344ger am 27. M344rz 2008 seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Ge-gendarstellungs- und Richtigstellungsanspr374chen hinsichtlich der drei bean-standeten Behauptungen. Soweit die Revision des Kl344gers nunmehr geltend macht, der Auftrag sei zun344chst "vor allem" auf die Anfertigung einer Gegen-darstellung gerichtet gewesen, nicht aber deren Zuleitung an die Beklagte bzw. deren prozessuale Durchsetzung, steht dies nicht im Einklang mit den Feststel-lungen des Berufungsgerichts, wonach der Kl344ger seinen Anwalt mit der "Gel-tendmachung" von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsan-spr374chen beauftragt hat. 334bergangenes Vorbringen des Kl344gers zeigt seine Revision hierzu nicht auf. Dann aber durfte das Berufungsgericht unter einer "Geltendmachung" des Gegendarstellungsanspruchs im weiteren Sinne ohne Rechtsfehler auch dessen sp344tere prozessuale Durchsetzung verstehen. 11 bb) Entgegen der Auffassung der Revision des Kl344gers begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht in dem (einglied-rigen) Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 gegen374ber dem ur-spr374nglich (dreigliedrigen) Gegendarstellungsverlangen vom 26. M344rz 2008 keine neue Angelegenheit im Sinne des 247 15 Abs. 5 RVG gesehen hat. Denn der Rechtsanwalt des Kl344gers hat damit lediglich das Gegendarstellungsverlan- 12 - 9 - gen hinsichtlich einer der drei Behauptungen weiterverfolgt, welche die Beklagte in ihrer Folgeberichterstattung vom 1. bzw. 3. April 2008 noch nicht "berichtigt" hatte. Das Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 bezog sich auch nicht auf die "Berichtigung" in der Folgeberichterstattung, sondern wiederholte lediglich das bisher noch nicht erf374llte Gegendarstellungsverlangen vom 31. M344rz 2008 hinsichtlich der verbliebenen Behauptung aus der Ausgangsbe-richterstattung vom 26. M344rz 2009. Unter diesen Umst344nden ist es aber aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in dem Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 keine neue Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne gesehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt des Kl344gers bei der Abfassung des ur-spr374nglichen Gegendarstellungsverlangens nicht voraussehen konnte, ob und inwieweit dieses von der Beklagten erf374llt werden w374rde. Eine einheitliche An-gelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt erst nach teilweiser Erf374llung des vorprozessualen Begehrens mit der prozessualen Weiterverfolgung der verbliebenen Restforderung beauftragt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, 472). 2. Die H366he der Kostenfreistellung, die die Beklagte dem Kl344ger als Schadensersatz schuldet, bestimmt sich nach der (Rest-)Verg374tungsforderung, die dem f374r den Kl344ger au337ergerichtlich t344tigen Rechtsanwalt nach 247 15a RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zusteht. Sie betr344gt in Bezug auf die (ein-gliedrige) Gegendarstellung, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig ge-sehen hat, 341,90 200. 13 a) Der Rechtsanwalt kann, weil er den Gegendarstellungsanspruch des Kl344gers au337ergerichtlich mit Schreiben vom 10. April 2008 verfolgte, die 1,3-fache Gesch344ftsgeb374hr verlangen, ferner steht ihm f374r die Vertretung des Kl344-gers in dem denselben Gegenstand betreffenden Verfahren der einstweiligen 14 - 10 - Verf374gung vor dem Landgericht Berlin eine 1,3-fache Verfahrensgeb374hr zu. Insoweit ist jedoch die Anrechnungsregel des 247 15a Abs. 1 RVG zu beachten. Danach kann der Rechtsanwalt beide (denselben Gegenstand betreffenden) Geb374hren fordern, jedoch nicht mehr als den um den - gem344337 Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zu ermittelnden Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbe-trag der beiden Geb374hren. Im Streitfall konnte der Rechtsanwalt mithin - jeweils von einem Gesch344ftswert in H366he von 12.000 200 - eine 1,95-fache Geb374hr be-anspruchen (1,3-fache Gesch344ftsgeb374hr + 1,3-fache Verfahrensgeb374hr - 0,65 Anrechnung = 1,95; vgl. Gerold/Schmidt aaO 247 15a Rn. 9). Diesen Geb374hrenanspruch hat der Beklagte bez374glich der 1,3-fache Verfahrensgeb374hr bereits ausgeglichen, so dass der Kl344ger seinem Rechtsanwalt noch eine 0,65-fache Geb374hr (= 1,95-fache Geb374hr - 1,3-fache Geb374hr ) in H366he von 341,90 200 von einem Gegenstandswert von 12.000 200 schuldet und hiervon durch den Beklagten freizustellen ist. b) Der Beklagte kann sich als Dritter auf die vorbeschriebene Anrech-nung berufen, weil er den Anspruch auf eine der beiden Geb374hren - hier auf die Verfahrensgeb374hr - erf374llt hat (247 15a Abs. 2 Fall 1 RVG). 15 B. Zur Revision der Beklagten Die Revision der Beklagten ist zul344ssig. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschr344nkt zugelassen und nicht nur zugunsten des Kl344gers. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungs-gr374nden l344sst sich eine Beschr344nkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt; Be- 16 - 11 - schluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16 und Senats-urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 7). Die Angriffe der Beklagten gegen das Berufungsurteil haben jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. 17 1. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten hat das Beru-fungsgericht mit Recht einen Freistellungsanspruch des Kl344gers bejaht. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach 247 10 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Verg374tung grunds344tzlich nur aufgrund einer von ihm unter-zeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann. Diese Bestimmung betrifft jedoch lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit f344llige Geb374hr von dem Mandanten einforderbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257 f. Fraun-holz in Riedel/Su337bauer, Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz, 9. Aufl., 247 10 Rn. 3; Hartung/Schons/Enders, RVG 247 10 Rn. 1). Hiervon zu unterscheiden ist der im Streitfall geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch. Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der 247247 10 RVG, 14 UStG entspreche (vgl. etwa Hartung/Schons/Enders aaO 247 10 Rn. 49). Dies betrifft lediglich das Innenverh344ltnis zum Mandanten. Dem Ge-b374hrenanspruch fehlt insoweit auch nicht - wie die Revision der Beklagten wei-ter meint - die Bestimmbarkeit der H366he des Geb374hrenanspruchs. Denn jeden-falls unter den Umst344nden des Streitfalls, in welchem der mit der zugrunde lie-genden Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt den materiell-rechtlichen Ge-b374hrenanspruch f374r seinen Mandanten einklagt, hat er in der von ihm selbst verfassten Klageschrift von seinem Bestimmungsrecht im Sinne des 247 14 RVG hinreichend Gebrauch gemacht. 18 - 12 - 2. Auch soweit das Berufungsgericht f374r die Aufforderung zur Abgabe ei-ner Abschlusserkl344rung betreffend das einstweilige Verf374gungsverfahren vor dem Landgericht M374nchen I eine Regelgeb374hr von 1,3 als gerechtfertigt erach-tet hat, sind - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - keine Rechtsfehler erkennbar. 19 a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Anforde-rung der Abschlusserkl344rung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgeb374hren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage geh366rt und das Abschlussschreiben daher als eine neue, selbst344ndig zu honorierende Angelegenheit i.S. des 247 17 Nr. 4 Buchst. b RVG anzusehen ist. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlas-sung gerichteten einstweiligen Verf374gung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verf374gung als endg374ltige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus 247247 924, 926 und 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Aus diesem Grund ge-h366rt die von ihm entfaltete weitere T344tigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach 247 17 Nr. 4 Buchst. b RVG vom Verfahren 374ber den An-trag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung verschiedenen Angelegenheit (vgl. Senatsurteil vom 4. M344rz 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. M344rz 2009 - IX ZR 10/08, NJW 2009, 2068 Rn. 8 und vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, WRP 2010, 1169, 1171). Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt worden ist. Vielmehr gen374gt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen 374ber die Vertretung im Eilverfahren hi-nausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH, Urteil vom 12. M344rz 2009 - IX ZR 10/08, aaO Rn. 11). 20 - 13 - b) Auch gegen die H366he der vom Berufungsgericht als gerechtfertigt er-achteten Gesch344ftsgeb374hr ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. 21 aa) Nach 247 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffe-ne Bestimmung der Geb374hr, die von einem Dritten zu ersetzen ist, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Eine entsprechende 334berpr374fung ist in erster Linie Sache des Tatrichters und deshalb revisionsrechtlicher 334berpr374fung nur eingeschr344nkt zug344nglich. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind dabei im Streitfall nicht ersichtlich. 22 bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird 374berwiegend die Auf-fassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S. von Nr. 2302 RVG VV handele, so dass die daf374r anfallende Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemes-sen sei (1,3 Gesch344ftsgeb374hr: OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2009 - 4 U 39/09, juris Rn. 7; KG, Urteil vom 3. April 2008 - 10 U 245/07, OLG-Report 2008, 920, 922; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2007 - 4 U 1/07, WRP 2008, 135; 0,8 Ge-sch344ftsgeb374hr: OLG Hamburg, Magazindienst 2009, 762, 765; OLG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 U 75/07, ZUM-RD 2009, 382, 386, OLG D374sseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 20 U 52/07, InstGE 9, 35, 38; LG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2009 - 324 O 174/09, AfP 2010, 185, 187). 23 cc) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO S. 1172) ist die f374r ein Abschlussschreiben entstehende Gesch344ftsgeb374hr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Geb374hrenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Ein Abschlussschreiben ersch366pft sich in der Regel nicht in einer blo337en Bezug-nahme auf die bereits ergangene einstweilige Verf374gung, sondern verfolgt ins-besondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf s344mtliche Gegen- 24 - 14 - rechte herbeizuf374hren. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel h366her anzusetzen als bei blo337en Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkannterma337en der Nr. 2302 RVG VV unterfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 2302 RVG VV Rn. 3). Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserkl344-rung im Regelfall einer Pr374fung, ob die abgegebene Erkl344rung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht (vgl. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbs-prozess, 6. Aufl., S. 1162). dd) Im Streitfall hat das Berufungsgericht unter W374rdigung aller Umst344n-de des konkreten Falles insbesondere auch darauf abgestellt, dass es hier mit einem isolierten Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserkl344rung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO) nicht getan war. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang zutreffend dar-auf hin, dass der Anwalt des Kl344gers seine Aufforderung vom 30. Mai 2008, das Ergebnis des einstweiligen Verf374gungsverfahrens vor dem Landgericht M374n-chen I als endg374ltige Regelung anzuerkennen, am 9. Juli 2008 wiederholen musste, nachdem die Beklagte eine solche Erkl344rung zun344chst nicht abgege-ben und stattdessen vor dem Landgericht Berlin bzw. dem Kammergericht ei-nen Fehler in ihrer entsprechenden Berichterstattung bestritten hatte. Unter die-sen Umst344nden begegnet es revisionsrechtlich keinen Bedenken, dass das Be-rufungsgericht die T344tigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der wie-derholten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl344rung nicht als einfache Routineangelegenheit angesehen, sondern eine Regelgeb374hr f374r gerechtfertigt erachtet hat. In diesem Zusammenhang hilft der Revision der Beklagten auch der Hinweis auf das Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05, VersR 2007, 506 nicht weiter. Denn dort ging es um die Frage, ob ein rechtser-fahrener Kl344ger - dort ein Rechtsanwalt - Geb374hren f374r eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl344rung im au337erwettbewerbsrechtlichen Bereich gel- 25 - 15 - tend machen kann. Dies wurde ihm nur deshalb versagt, weil er selbst hinreichend sachkundig war und mit der Aufforderung keinen Rechtsan-walt h344tte beauftragen m374ssen. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor. Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 03.08.2009 - 142 C 29864/08 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.02.2010 - 9 S 16724/09 -
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