BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS VIII ZR 63/11 vom 17. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin nen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie di e Richter Dr. Schneider und D r. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, die Revision des Klägers als unz u- läs sig zu verwerfen un d seine vorsorglich eingelegte Nichtzula s- sungsbeschwerde zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die vom Ber u- fungsgericht als Zulassungsgrund genannten Rechtsfragen sind nicht grun d- sätzlicher Natur . Der zeitli che Rahmen, in dem der Mieter die Beseitigung eines Mangels zu veranlassen hat, für den er einen Vorschuss erhalten hat, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Ei n- zelfalls ab. D as gleiche gilt für die Beurteilun g der weiteren Frage, inwieweit Pflichtverletzungen des Mieters be i der Verwendung des Vorschusses eine fris t- lose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen können. 2. Die Revision der Beklagten ha t auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgerich t hat zutreffend auf Räumung erkannt. Es hat in d em Verhalten r- schuss für Mangelbeseitigungsarbeiten zu vereinnahmen, diese Arbeiten aber 1 2 - 3 - über einen längeren Zeitraum nicht in Angriff zu nehmen, unter den hier vorli e- genden und im Berufun gsurteil im E inzelnen dargelegten Umständen eine schwerwiegende, die fristlose Kündigung rechtfertigende Verletzung ihrer Pflic h ten aus dem Mietvertrag gesehen. Einen Rechtsfehler dieser tatrichterl i- chen Würdigung zeigt die Revision nicht auf . 3. Die Rev ision des Klägers ist unzulässig. Hinsichtlich des Räumung s- anspruchs fehlt es bereits an einer Beschwer des Klägers, weil das Berufung s- gericht insoweit der Klage stattgegeben hat. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Miete ist die Revision unzulässig, weil sie vom Ber u- fungsgericht insoweit nicht zugelassen wurde. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf den Rä u- mungsanspruch zugelassen. Die Beschränkung der Zulassung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils , wohl aber - was nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f. mwN ) - aus dessen Gründen. Eine beschränkte Revisionszulassung liegt bereits dann vor, we nn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands erhe b- lich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die ei n- deutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu s e- hen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. J anuar 2003 - XII ZR 92/01, aaO S. 361 f.). So liegen die Dinge hier. Die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage stellt sich nur im Rahmen des R äumungsanspruchs, nicht aber bei dem daneben vom Kläger erhobenen Anspruch auf Zahlung rückständiger Mi e- te. 3 4 - 4 - 4 . Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rec hts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung der Revision erfordert. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend g e- machten Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete mit der Begründung ve r- neint, dass die Miete teilweise aufgru nd verschiedener Mängel gemindert g e- wesen und im Übrigen durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung erloschen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, si ch in diesem Zusammenhang damit auseinanderzusetzen, ob dem Kläger ein A n- spruch auf Rückzahlung des Vorschusses zust eht , denn einen solchen A n- spruch , an dessen Geltendmachung er durch das Berufungsurteil nicht gehi n- dert ist, hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. 5. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen a b Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 12.10.2009 - 210 C 68/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2011 - 65 S 494/09 - 5 6
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