BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 63/13 Verkündet am: 8. Januar 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 145, § 157 C Der Erklä rungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Ve r- kaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach dies en Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bi e- ter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643). BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13 - LG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 12. Februar 2013 aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über d ie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte bot Ende Dezember 2011 über die Internetplattform eBay einen Kraftfahrzeugmotor zum Verkauf an. Am 4. Januar 2012 beendete der Beklag te sein Angebot und strich die bis dahin vorliegenden Gebote . Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Höchstbietender . Als Grund für die Beendigung des Angebots gab der Beklagte gegenüber dem Kläger vorprozessual an, er habe außerhalb der Internetauktion ein bess e- res Angebot für den Motor erhalten. Im Rechtsstreit begründete er die Ang e- 1 2 - 3 - bot srücknahme damit, der Motor habe seine Zulassung im Straßenverkehr ve r- loren; dies habe er bei der Freischaltung des Angebots bei eBay noch nicht g e- wusst. Die Versteigerung des Motors erfolgte auf der Grundlage der Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen von eBa y. Dort heißt es (auszugsweise) : § 10 Zif fer 1 Satz 5 : " Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots kommt zwisc hen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag übe r den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetz lich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. " § 10 Ziffer 7: " Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu g e- set z lich berechtigt sind. Weitere Informationen. " In den " Weiteren Informatione n " wird auf folgendes hingewiesen: " Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abg a be einer Willenserklärung in einem releva n- ten Irrtum befanden [ ] . Sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Sie dazu berechtigt, sich von Ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote technisch umsetzen. Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Bee n- digung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich g e- sondert in Form einer Anfechtungs erklärung geltend machen. Die A n- fechtung muss dabei unverzügl ich gegenüber dem Höchstbietenden e r- klärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beend i- gung an . " 3 4 5 6 - 4 - Mit seiner Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung von e- n e Motor habe ür diesen Preis hätt e er den Motor verkaufen können. D urch die Angebotsrücknahme sei ihm ein entsprechender Schaden entstanden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers abgeändert und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision erstrebt der B eklagte die Wiederherstellung des amtsgerich t- lichen Urteils. Entscheidungsgründe: D ie Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Kläger könne vom Beklagten nach § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB Schadensersatz verlangen, der die noch festzus tellende Differenz zwischen dem Gebot des Klägers bei Rücknahme des Angebots durch den Beklagten und dem tatsächlichen Wert des Motors umfasse. Zwischen dem den Motor anbietenden Beklagten und dem zum Zeitpunkt der Beendi gung der Auktion das höchste Geb ot abgebenden Kläger sei ein Kaufvertrag zustande gekommen. 7 8 9 10 11 12 - 5 - Der Anbieter in einer eBay - Auktion sei nur unter bestimmten Vorausse t- zungen berechtigt, die Auktion zu beenden und sein Angebot zurückzuziehen. Ziehe er das Angebot unberechtigt zurück, sei er dennoch aufgrund des z u- stande gekommenen Vertrags zur Leistung verpflichtet. Der Beklagte sei vorliegend zwar " wohl berechtigt " gewesen, sein Ang e- bot zurückzunehmen, weil ihm ein gesetzlicher Grund im Sinne des § 10 Ziffer 1 der Allgemeinen Gesc häftsbe dingungen von eBay zugestanden habe. Den n er habe sich über Eigenschaften des angebotenen Gegenstands geir rt und habe den Kauf vertrag daher möglicherweise nach § 119 BGB anfechten können. A ber dieses Anfechtungsrecht hätte den mit der Beendigung de r Auk tion zustande gekommenen Vertra g nur dann beenden können, wenn der Beklagte von der Möglichkeit der Anfechtung gegenüber dem Kläger auch rechtswirksam Gebrauch gemacht hätte. Daran fehle es , denn der Beklagte habe seinen Irrtum über die Eigenschaften des M otors erst während des Rechtsstreits offenbart und damit ersichtlich nicht mehr unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 BGB ang e- fochten. Es bestehe kein Anlass , im Fall der Internetauktion bereits die Berecht i- gung zur Angebotsrücknahme wegen eines zur Anfechtun g berechtigenden Irrtums zur Auflösung des Vertrags führen zu lassen oder sogar davon ausz u- gehen, dass ein s olcher nicht erst zustande komme , anstatt seine Auflösung von einer Anfechtungserklärung abhängig zu machen. Denn das Vertrauen des Bietenden in den Bestand des mit der Beendigung der Auktion zustande g e- kommenen Vertrags sei genauso schützenswert wie in anderen Fällen anfech t- barer Verträge. § 10 Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay stehe dem nicht entgegen. Dort würden die Folgen der Angebotsrücknahme nicht abschließend geregelt, sondern auf die gesetzliche Lage verwiesen. 13 14 15 16 - 6 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach nicht bejaht werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen, wenn der Beklagte, was revisionsrechtlich zu unterstellen ist, zur Anfechtung seines Angebots nach § 119 BGB berec htigt war. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegeben en Verkaufsangebots unter Berüc k- sichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu b e- stimmen, das auf seiner Internetp lattform das Forum für die Auktion bietet (S e- natsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 15 ff. ). Nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der im Streitfall gelten de n Allgemeinen G e- schäftsbedingungen von eBay kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots - insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff . BGB - durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchs t- bietenden zustande, es sei denn , der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzune hmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Unter welchen Umständen der Anbietende sein Angebot zurückziehen kann, wird in § 10 Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den daran anknü p- fenden " Weiteren Informationen " näher erläutert. Der Se nat hat im Urteil vom 8. Juni 2011 (VIII ZR 305/11, aaO), bei dem inhaltlich gleichlautende Bestimmungen zu beurteilen war en , ausgeführt, dass auf der Grundlage dieser Regelung en kein Kaufvertrag zustande kommt, sofern der Anbi e tende gesetzlich dazu berech tigt war, sein An geb ot zurückzuziehen. Denn aufgrund der genannten Bestimmung en ist das Angebot des Verkäufers 17 18 19 20 - 7 - aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebo tsrüc k- nahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsa n- gebots einschränkt, verstößt nicht gegen Grundsätze über die B indungswirkung von Angeboten (§§ 145, 148 BGB), sonder n ist zulässig. Denn g emäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen; e benso kann er sie einschränken, in dem er sich den Widerruf vorbehält (S e- natsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, aaO Rn. 17) . Diese rechtlichen Vorgaben hat das Berufung sgericht im Streitfall nicht hin reichend beachtet. Denn es ist de r Auffassung, dass ein Kaufvert rag ung e- achtet der Angebotsrücknahme selbst dann zustande gekommen sei, wenn dem Beklagten ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des an gebotenen Motors (fehlende Zulassung für den Straßenverkehr) zugestanden h abe . Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, dass nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen von eBay schon das Angebot des Verkäufers nicht bindend ist, wenn ein Tatbestand vorliegt, der den Verkäufer bei einem zustande gekommenen Vertrag zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde. III. Das Berufungsurteil ist dah er aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Eine a b- schließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, da den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit ausreichender Sicherheit en t- nommen werden kann, ob dem Beklagten tatsächlich ein Anfechtungsrecht z u- stand, aufgrund dessen er berechtig t war, sein Angebot zurückzuziehen. Dies wird das Berufungsgericht zu klären haben. Die Sache ist daher zu neuer Ve r- 21 22 - 8 - handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 27.08.2012 - 22 C 193/12 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 12.02.2013 - 6 S 407/12 (149) -
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