BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 6 3 /1 4 Verkündet am: 12 . Mai 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AMG § 84a Zum Auskunftsanspruch gem äß § 84a AMG. BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 63/14 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28 . April 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , de n Richter Wellner, die Ric hterin nen Diederichsen und von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Oldenburg vom 23. Januar 2014 wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbe stand: D ie Parteien streiten um einen Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 AMG. Die Beklagte ist Anbieterin von Generika und vertreibt das Arzneimittel " Allopurinol AbZ 300 mg " , das den Wirkstoff Allopurinol enthält . Der Kläger b e- hauptet, dieses Medikame nt von seinem Hausarzt verschrieben bekommen und infolge seiner Einnahme eine toxisch epidermale Nekrolyse mit Augen - und Schleimhautbeteiligung erlitten zu haben . Er nimmt die Beklagte deshalb auf Auskunft über sämtliche ihr bekannten Wirkungen, Nebenwirk ungen, Wechse l- wirkungen , bekannt gewordene n Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen, soweit die Erkenntnisse das Stevens - Johnson - Syndrom und die toxisch epidermale Nekrolyse mit Augen - und Schleimhautbeteiligung, Schluckbeschwerden, Hautauss chlag, Fieber und allgemeine Schwäche betre f- 1 2 - 3 - fen , sowie über sämtliche diesbezüglichen Schadensmeldungen in Anspruch. Er wirft der Beklagten insbesondere vor, der Beipackzettel des Medikaments habe nicht hinreichend auf die mit der Einnahme des Medikaments verbund e- nen Gefahren und Nebenwirkungen hingewiesen, sondern die Gefahr der Haut - und Überempfindlichkeitsreaktionen nur unzureichend und verharmlosend da r- gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl ä- gers hat das Oberlandes gericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das B erufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der - hinreichend bestimmte - Auskunftsantrag sei begründet. Dem Kläger stehe ein entspr e- chender Anspruch aus § 84a AMG zu. Dafür reiche aus, dass die Tatsachen, welche die Annahme der Verursachung eines Scha dens im Sinne des § 84 Abs. 1 AMG durch Anwendung des Arzneimittels begründen, schlüssig darg e- legt würden und feststünden und die Verursachung eines relevanten Schadens durch Einnahme des Medikaments nach den konkreten Umständen jedenfalls plausibel ersche ine. Dies sei im Streitfall anzunehmen. Dass der Kläger das Medikament der Beklagten eingenommen habe, stehe nach den gemäß § 52 9 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts fest. Nach dem äußeren Handlungsablauf und insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Z u- 3 4 - 4 - sammenhang zwischen der Einnahme des Medikaments der Beklagten eine r- seits und dem Auftreten der erheblichen gesundheitlichen Komplikationen in Form einer toxisch epidermalen Nekrolyse andererseits erscheine es plausibel und nach der L ebenserfahrung naheliegend, dass die gesundheitlichen Beei n- trächtigungen durch die Einnahme des Medikaments verursacht oder zumindest mitverursacht worden seien. Dafür spreche auch, dass bei der Einnahme des Medikaments entsprechende Nebenwirkungen abstrak t möglich seien. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger vor der Einnahme des Medikaments der Beklagten auch das Medikament " Diclo dispers " mit dem Wirkstoff Diclofenac eingenommen habe, das ähnliche Nebenwirkungen haben könne. Denn die gesundheitlichen Folgen seien nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusamme n- hang mit der Einnahme von " Diclo dispers " aufgetreten, sondern erst, nachdem der Kläger " Diclo dispers " abgesetzt und über mehrere Tage das von der B e- klagten vertriebene Medikament eingenommen gehabt h ätte. Dies gelte umso mehr, als nach den Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und M e- dizinprodukte vom Juli 2011 und Februar 2012 der im Medikament der Bekla g- ten enthaltene Wirkstoff Allopurinol zu den Wirkstoffen gehör e , denen ein hohes Risik o für das Auftreten schwerer Hautreaktionen wie der toxisch epidermalen Nekrolyse beigemessen werde, während der Wirkstoff Diclofenac hierzu (bi s- her) nicht gezählt werde. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die begehrte Ausk unft im konkreten Fall zur Feststellung, ob ein Schadensersat z- anspruch nach § 84 AMG besteh e , nicht erforderlich sei. Zwar habe der Kläger inzwischen durchaus Kenntnis von den allgemeinen Risiken und Nebenwirku n- gen des Wirkstoffs Allopurinol und wisse, das s bei Verwendung des von der Beklagten vertriebenen Medikaments als schädliche Nebenwirkung ein St e- vens - Johnson - Syndrom und als Maximalvariante eine toxisch epidermale Nekrolyse auftreten könne. Dem Kläger gehe es aber insbesondere um Ersatz 5 - 5 - eines Schaden s infolge einer angeblich nicht den Erkenntnissen der medizin i- schen Wissenschaft entsprechenden Fach - o der Gebrauchsinformation nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 AMG. Hierzu benötige er die begehrten Informationen hi n- sichtlich des Medikaments in seiner konkreten Zusa mmensetzung und Darre i- chungsform, nicht nur hinsichtlich des in ihm vorhandenen Wirkstoffs. Schließlich scheitere der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht daran, dass ein Schadensersatzanspruch ersichtlich ausscheide. Zwar entfalle ein Auskunfts anspruch, wenn feststehe, dass ein Schadensersatza n- spruch nach § 84 AMG offensichtlich nicht gegeben sei. Davon sei im Streitfall aber nicht auszugehen. Weder könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Medikament der Beklagten nicht bestimmungsgem äß gebraucht habe, noch sei bereits absehbar, dass es in jedem Fall an der erforderlichen Kausalität zwischen eventuellen Unzulänglichkeiten der Packungsbeilage e i- nerseits und dem entstandenen Schaden andererseits fehle. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtliche r Nachprüfung stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe ein Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 AMG zu, beruht nicht auf Rechtsfehlern. 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 20. November 2014 - C - 310/13, VersR 2015, 499 Rn. 2 5 ff . - Novo Nordisk Pharma; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2013 - VI ZR 328/11, VersR 2013, 904) steht die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsv orschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. EG L 210 S. 29) dem Au s- 6 7 8 - 6 - kunftsanspruch nach § 84a AMG nicht entgegen (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) . 2. Nach § 84a Ab s. 1 AMG kann der Geschädigte von dem pharmazeut i- schen Unternehmer Auskunft über die diesem bekannten Wirkungen, Nebe n- wirkungen und Wechselwirkungen sowie die ihm bekannt gewordenen Ve r- dachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weit e- ren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirku n- gen von Bedeutung sind, verlangen. Der Auskunftsanspruch ist gegeben , wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, es sei denn , die Auskunft ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen des Auskunftsanspruch s aus § 84a AMG rechtsfehlerfrei bejaht. a) I n revisionsrechtlich unbedenklicher Weise ist es zum Ergebnis g e- langt, es lägen Tatsachen vor, die die Annahme begründ e n, dass das Medik a- ment der Beklagten einen Schaden verursacht ha t (§ 84a Abs. 1 Satz 1 Halbs . 1 AMG) . aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats r eicht ein geä u- ßerter unbestimmter Verdacht nicht aus , um einen Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 AMG zu begründen; andererseits ist aber auch nicht der Vollb e- weis für die Kausalität zwischen der Anwendung des Medikaments und dem Eintritt des Schadens zu führen. Dem Richter wird von § 84a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AMG vielmehr eine Plausibilitätsprüfung aufgetragen, ob die vorgetr a- genen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache/Wirkung - Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer in Verkehr g e- brachten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des auskunftsersuche n- 9 10 11 - 7 - den Anwenders ergeben ( Senatsurteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 36 mwN). Wer nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG Auskunft begehrt , muss danach in einem ersten Schritt Tatsachen darlegen und g e g eb e- nen f alls beweisen, die eine solche Annahme begründen können ( LG Berlin, NJW 2007, 3584, 3585 ; Brock/Stoll in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, § 84a Rn. 11 f.; Handorn in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht , 2. Aufl., § 27 Rn. 140, 143; Moelle in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts , § 13 Rn. 71; Hieke, PharmR 2005, 35, 36; Hieke, Die Informationsrechte geschädi g- ter Arzneimittelverbraucher, S. 335). Diese Tatsachen müssen sodann in einem zweiten Schritt die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des A n- wenders plausibel erscheinen lassen. D as Beweismaß der Plausibilität stellt dabei geringere Anforderungen an das Maß der Überzeugung des Tatrichters als der Vollbeweis (vgl. OLG Köln, NJW - RR 2011, 1319 , 1321; Hieke, PharmR 2005, 35, 36; Hieke, Die Informationsrechte geschädigter Arzneimittelverbra u- cher, S. 336 f.; Moelle in Dieners/Reese, aaO Rn. 64; Brock/Stoll in K ü- gel/Müller/Hofmann, aaO Rn. 14; Handorn in Fuhrmann/ Klein/Fleischfresser, aaO Rn. 140, 143; Kloesel/Cyran, AMG, § 84a Anm. 2 [Stand: 92. Ergänzung s- lieferung 2004 ]) . bb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. D ie Revision macht ohne Erfolg geltend , die Beurteilung des B e- rufungsgerichts, es sei zu mindest plausibel und nach der Lebenserfahrung n a- heliegend, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers durch die Einnahme des Medikaments der Beklagten jedenfalls mitverursacht wurden, sei " nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls " un zutreffend. (1 ) D ie tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt nur einer eing e- schrän k ten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Revisionsrechtlich übe r- prüfbar ist - soweit entsprechende Fehler gerügt w e rden (§ 559 Abs. 2 ZPO) - 12 13 - 8 - nur, ob sich der Tatrich ter mit dem Prozessstoff und den Beweiserge b nissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfa h- rungssätze verstößt ( s t. Rspr. ; vgl. nur Senatsurteil v om 20. Ma i 2014 - VI ZR 187/13, VersR 2014, 1130 Rn. 28 mwN) . Im Rahmen des § 84a Abs. 1 Satz 1 Halbs . 1 AMG gilt dies nicht nur hinsichtlich der vom Tatrichter festgestellten Indizt atsachen, sondern auch in Bezug auf die Plausibilitätsprüfung selbst. Denn die revisionsrechtliche Überprüfung ist nicht deshalb anderen Maßstäben unterworfen, weil der Gesetzgeber geringere Anforderungen an das Bewei s- maß stellt (vgl. zu § 287 ZPO : Senatsurteile vom 13. August 2013 - VI ZR 389/12, VersR 2013, 1274 Rn. 13; vom 24 . Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1 370 Rn. 18; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946). (2 ) Den vorgenannten Anforderungen wird das Berufungsurteil gerecht. ( a ) Das Berufungsgericht hat mit dem zeitlichen Zusammenhang zw i- schen der Medikamenteneinnahme und dem Auftreten gesundheitlicher Folg e- erscheinungen sowie dem Umstand, dass diese Folgeerscheinungen abstrakt möglich sind und sogar von der Beklagten selbst im Beipackzettel des Arzne i- mittels beschrieben werden, tatsächliche Anh altspunkte für eine Ursächlichkeit bzw. Mitursächlichkeit der Medikamenteneinnahme für die gesundheitlichen Folgen festgestellt. Dass d er enge zeitliche Zusammenhang zwischen der M e- dikamenteneinnahme und dem Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen ei nen bedeutsamen Umstand im Rahmen der Plausibilitätsprüfung dar stellt, ist allgemein anerkannt (vgl. OLG Köln, NJW - RR 2011, 1319, 1322; KG, GesR 2010, 207, 209; LG Köln, PharmR 2009, 567, 568; Moelle in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts , § 13 Rn . 66 ; Hart in HK - AKM, Arzneimittelha f- tung, Nr. 243 Rn. 71 [ Stand: Februar 2011 ] ; Handorn in Fuh r- mann/Klein/Fleisch fresser, Arzneimittelrecht, 2. Aufl., § 27 Rn. 145; Brock/Stoll 14 15 - 9 - in Kügel/Müller/Hof mann, AMG, § 84a Rn. 12; Koyuncu in Kul l- mann/Pfister/Stöhr/Sp indler, Produzentenhaftung, 3812, S. 21 [ Stand: März 2013 ] ; Hieke, PharmR 2005, 35 f.; Krüger, PharmR 2007, 232, 235; Hieke, Die Informationsrechte geschädigter Arzneimittelverbraucher, S. 335). Bedenken gegen die Berücksichtigung der abstrakte n Schadensei gnung des Medikaments in diesem Zusammenhang bestehen ebenfalls nicht (vgl. OLG Köln, aaO; OLG Brandenburg, MedR 2010, 789, 791; KG, aaO; LG Köln, aaO; Hart in HK - AKM, aaO R n. 71 f.; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 84a AMG Rn. 2; Krüger, aaO , 234 f.; Hart, MedR 2009, 253, 255 f.; einschränkend Moelle in Dieners/Reese, aaO Rn. 70; Wagner, PharmR 2008, 370, 375 f.). D em steht nicht entgegen, d ass für das Eingreifen der Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG die Feststellung einer konkr eten Schadenseig n ung Vorau s- setzung ist (vgl. Senatsurteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 16 f.). Denn der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG ist im Vorfeld der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 84 AMG relevant und so ll gerade auch dazu dienen, dem Geschädigten die Informationen z u- gänglich zu machen, de ren Darlegung für d as Eingreifen der Kausalitätsverm u- tung des § 84 Abs. 2 AMG erforderlich ist ( BT - Drucks. 14/7752, S. 20; M oelle in Dieners/Reese, aaO Rn. 63; Handorn i n Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, aaO Rn. 138; FAKomm - MedR/Plaßmann, 3. Aufl., § 84a AMG Rn. 1; Hart in HK - AKM, aaO Rn. 69; Krüger, aaO, 233). ( b ) Entgegen de r Auffassung der Revision ist die Würdigung des Ber u- fungsgerichts, eine Schadensverursachung dur ch das Medikament der Bekla g- ten sei aufgrund der festgestellten Tatsachen plausibel und lebensnah, nicht deshalb rechtsfehlerhaft , weil der Kläger mit " Diclo dispers " ein weiteres Ar z- neimittel eingenommen hat, das dieselben, beim Kläger aufgetretenen Nebe n- wirkungen haben kann wie das Medikament der Beklagten . Denn diesen U m- stand hat das Berufungsgeri cht im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung au s- 16 - 10 - drücklich berücksichtigt . Es hat insoweit insbesondere ausgeführt, " Diclo di s- pers " sei vor der Einnahme des Medika ments der Beklagten abgesetzt worden , weshalb es beim Kläger an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen de r Anwendung von " Diclo dispers " und dem Auftreten seiner gesundheitlichen Beschwerden fehle. Darüber hinaus konnte das Berufungsgericht seine Pla us i- bilitätsannahme auch auf den Umstand stützen, dass nach den Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte der im Medikament der Beklagten enthaltene Wirkstoff Allopurinol zu den Wirkstoffen gehört, denen ein hohes Risiko für das Auftreten schwerer Hautkrankheiten wie der toxisch epidermalen Nekrolyse beigemessen w i rd, während der i n " Diclo dispers " en t- haltene Wirkstoff Diclofenac hierzu bislang nicht gezählt w ird . ( c ) Schließlich greift auch die vo n der Revision in diesem Zusa mme n- gang erhobene Rüge nicht, das Berufungsgericht habe den Gesichtspunkt übergangen , dass dem Kläger nach Aussage s eines erstinstanzlich als Zeugen vernommenen Hausarztes im Jahr 2007 schon einmal Allopurinol 300 mg ve r- schrieben worden sei , ohne dass Nebe nwirkungen aufgetreten seien . Zwar macht sich eine Partei ihr günstige Umstände , die im Rahmen der Beweisau f- nahme zutage treten, regelmäßig zumindest hilfsweise zu eigen (st. Rspr. ; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 14. Januar 2014 - VI ZR 340/13, VersR 201 4, 632 Rn. 11 mwN). Das Berufungsgericht hatte die im Jahr 2007 erfolgte Verschre i- bung von Allopurinol 300 mg im Rahmen seiner Beweiswürdigung aber schon deshalb nicht ausdrücklich zu erwähnen, weil ih r offensichtlich keine Relevanz zukommt. De nn den von d er Revision als übergangen gerügten Ausführungen lässt sich allein entnehmen, dass dem Kläger das Medikament verschrieben worden war, nicht hingegen, dass er es seinerzeit auch angewendet hatte. 17 - 11 - b) Darüber hinaus ist der Auskunftsanspruch des Klägers au ch nicht nach § 84a Abs. 1 Satz 1 Halbs . 2 AMG unter dem Gesichtspunkt der fehle n- den Erforderlichkeit ausgeschlossen . Die Erforderlich keit der Auskunft im Sinne des § 84a Abs. 1 Satz 1 Halbs . 2 AMG ist grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn die Möglic hkeit besteht, dass die begehrten Auskünfte der Feststellung eines Schadensersat z- anspruchs dienen können; sie fehlt, wenn die begehrte Auskunft nicht geeignet ist, die beweisrechtliche Stellung des Anspruchstellers in Bezug auf einen so l- chen Schadensersatz anspruch zu stärken . Die Darlegungs - und Beweislast für die mangelnde Erforderlichkeit trifft den pharmazeutischen Unternehmer (S e- natsurteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, aaO Rn. 41, 43 mwN). aa) Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zutreff end zum E r- gebnis gelangt, dass der Umstand, dass der Kläger von den allgemeinen Ris i- ken und Nebenwirkungen des Wirkstoffs Allopurinol nunmehr Kenntnis hat und weiß, dass bei Verwendung des Medikaments der Beklagten als schädliche Nebenwirkung ein Stevens - J ohnson - Syn drom und - als Maximalvariante - eine toxisch epidermale Nekrolyse auftreten kann, nicht zu m Wegfall der Erforde r- lichkeit der begehrten Auskunft führt. Davon könnte nämlich nur dann ausg e- gangen werden, wenn von vornherein feststünde , dass für den Kläger aufgrund seines Vorwissens mit der begehrten Auskunft in Bezug auf die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs aus § 84 AMG ein Mehrwert nicht mehr ve r- bunden ist . Dies hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. ( 1 ) Ohne Rechtsfehler stützt sich das Berufungsgericht dabei auf den Umstand, dass die vom Kläger begehrte Auskunft für einen Schadensersatza n- spruch infolge eines Instruktionsfehlers aus § 84 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AMG relevant sein kann. 18 19 20 21 - 12 - (a) E ntgegen der Auffassung der Revis ion dient die Auskunft nach § 84a AMG nicht nur dazu, dem Geschädigten die Geltendmachung eines Schaden s- ersatzanspruchs aus § 84 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AMG zu ermöglichen . Der Anwendungsbereich des § 84a AMG erstreckt sich vielmehr auch auf die Vo r- ber eitung von Ansprüchen aus § 84 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AMG. Zwar mag dem Wortlaut des § 84a Abs. 1 Satz 2 AMG nicht eindeutig zu entnehmen sein, ob sich der Auskunftsanspruch auf alle dem pharmazeutischen Unternehmer bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihm b e- kannt gewordenen Verdachtsfälle von Neben - oder Wechselwirkungen bezieht oder nur auf solche, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wi r- kungen im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AMG von Bedeutung sein kö n- n en . D er Wortlaut des § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG spricht aber für eine weite Au s- legung der Vorschrift . Denn hier wird auf den Schadensersatzanspruch aus § 84 AMG insgesamt und nicht nur auf den Fall des § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG Bezug genommen. Dies wird be stätigt durch die Gesetzesmaterialien. A usweislich der amtlichen Begründung des der Einführung des § 84a AMG z u- grunde liegenden Gesetzentwurfs ist Ziel des Auskunftsanspruchs, dem B e- troffenen alle Tatsachen und Erkenntnisse zu verschaffen, die es ihm ermög l i- chen, die Voraussetzungen eines ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs darzulegen und zu beweisen (vgl. BT - Drucks. 14/7752, S. 20 f.) . Ein Hinweis, dass der Auskunftsanspruch nur hinsichtlich solcher Umstände bestehen soll, die für die Bewertung der Ver tretbarkeit schädlicher Wirkung und damit für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 84 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AMG relevant sind, findet sich dort nicht. Ein Grund für eine solche Beschränkung des Auskunftsanspruchs i st auch nicht ersi cht lich. ( b ) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellu n- gen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die vom Kläger begehrten Informatio nen für die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs 22 23 - 13 - aus § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG für ihn von zusätzlichem Nutzen sind. Zum einen bezieht sich die begehrte Auskunft - wie das Berufu ngsgericht zutreffend ausführt - auf das Medikament der Beklagten in seiner konkreten Zusamme n- setzung und Darreichungsform , wohingegen das bisherige W issen des Klägers im Wesentlichen nur den darin enthaltenen Wirkstoff betrifft. Zum anderen kö n- nen sich aus den bei der Beklagten vorhandenen Informationen Konsequenzen für den im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG relevanten Stand der medizinischen W issenscha ft ergeben. Denn die dafür maßgeblichen wisse n- schaftlichen Erkenntnisse ergeben sich gerade auch aus der ärztlich - klinischen Praxis (Koyuncu in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, 3810, S. 114 [Stand: Februar 2013]) und den dort b eobachteten Gefahren des Ar z- neimittels ( vgl. Koyuncu in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, aaO, S. 116 f. [Stand: Februar 2013]; Sander, AMG, § 84 Rn. 15 [Stand: November 2007] ; Handorn in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2. Aufl., § 27 Rn. 64; Brock/Stoll in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, § 84 Rn. 101 f. ; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Januar 1989 - VI ZR 112/88, BGHZ 106, 273, 278 ff. ). Es ist deshalb jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich aus den bei der Beklagten vorhandene n Informationen ergibt, dass die Kennzeichnung, Fach - oder Gebrau chsinformation des Medikaments - etwa im Hinblick auf die Häufigkeit von Nebenwirkungen , die dem beim Kläger aufgetretenen Kran k- heitsbild entsprechen - nicht den Erkenntnissen der medizinisch en Wisse n- schaft genügte . Ob dem letztlich tatsächlich so ist, ist aus der derzeitigen Sicht des Klägers in der Tat - wie die Revision meint - " spekulativ " . Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus § 84a AMG ist es aber gerade auch , de m G e- schädigten in Bez ug auf den Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG eine gesicherte Erkenntnis - und Beurteilungsgrundlage zur Verfügung zu stellen (vgl. BT - Drucks. 14/7752, S. 20) . - 14 - ( 2 ) Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus den vom Kläger begehrten Info rmationen schädliche Wirkungen des Medikaments der Beklagten ergeben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, etwa im Hinblick auf ein über die bislang bekannte Gefahr hinausgehendes Risiko von Neben wirkungen, die dem beim Kläger aufgetretenen Krankheitsbild entsprechen. Das Wissen des Kl ä- gers über abstrakte Risiken des Wirkstoffs ohne genaue Kenntnis ihrer Ei n- trittswahrscheinlichkeit bei Einnahme des konkreten Medikaments macht die begehrte Auskunft mithin auch im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AMG nicht überflüssig. bb ) Frei von Rechtsfehlern ist weiter die Annahme des Berufungsg e- richts, an der Erforderlichkeit der begehrten Auskunft fehle es nicht deshalb, weil ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 84 AMG von vornherein ausgeschlossen wäre. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine Auskunft nach § 84a AMG zur Feststellung, ob ein Ans pruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG best eht, auch dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass der Geschädigte keinen Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG hat (Senatsurteil vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 42; ferner Koyuncu in Kullmann/Pfister/ S töhr/Spindler, Produzenten haftung, 3812, S. 22 [Stand: März 2013]; Handorn in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2. Aufl., § 27 Rn. 147; Hieke, PharmR 2005, 35, 38). Zutreffend hat das Berufungsg e- richt einen Schadensersatzanspruch aus § 84 AMG im Streitfall nicht für offe n- sichtlich ausgeschlossen erachtet. ( 1 ) Offensichtlich ausgeschlossen ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 84 AMG zunächst nicht deshalb, weil von einem bestimmung s- 24 25 26 27 - 15 - widrigen Gebrauch des Medikaments durch den Kläger auszugehen wäre . Nach den von der Revision unbeanstandet gebliebenen und daher im Revis i- onsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts liegt ein b e- stimmungswidriger Gebrauch gerade nicht vor. (2 ) Entgegen der Auffassung der Revision kann ein Schadensersatza n- sp ruch aus § 84 AMG auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kl ä- ger habe vor Anwendung des Medikaments der Beklagten die Packungsbeilage gelesen und dabei zur Kenntnis genommen, dass das Risiko einer toxisch ep i- dermalen Nekrolyse mit Augenbeteiligu ng besteh e , das Medikament aber de n- noch eingenommen . Dies folgt schon daraus, dass e in Anspruch aus § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG nicht davon ab hängt , ob der Geschädigte das Risiko von Nebenwirkungen kannte . Aber auch ein Anspruch gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 N r. 2 AMG ist unter diesem Gesichtspunkt nicht von vornherein aus g e- schlossen . Zwar setzt der Schadensersatzanspruch nach dieser Bestimmung voraus, dass die unzureichende oder fehlerhafte Information für die Anwendung des Medikaments ursächlich war ( vgl. etw a Voit in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, § 13 Rn. 20 ff. ; Handorn in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2. Aufl., § 27 Rn. 69; Koyuncu in Kullmann/Pfister/ Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, 3812, S. 17 ff. [Stand: März 2013]; Sa n- der, AMG, § 84 Rn. 15 [Stand: November 2007]; Spickhoff /Spickhoff , M edizi n- recht, 2. Aufl., § 84 Rn. 22 ). Doch hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Kläger in einer deutlich anderen Entscheidungssit u- ation befunden hätte , wen n die Risikohinweise hätten verstärkt werden müssen . Dass er - oder bereits der das Medikament verordne nde Arzt - sich in diesem Fall anders entschieden hätte und dies - unter Inanspruchnahme g e g ebene n- falls eingreifende r Beweiserleichteru ngen (vgl. Voit in Dieners/Reese , aaO Rn. 22 ; Handorn in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, aaO; Koyuncu in Kul l- mann/Pfister/Stöhr/Spindler, aaO ; Sander, aaO; Spickhoff/Spickhoff , aaO ) - im 28 - 16 - Schadensersatzprozess auch wird beweisen können, lä sst sich nicht von vor n- herein ausschl ießen. Vielmehr wird dies maßgeblich davon abhängen, welches Gewicht dem g e g ebenenfalls vorliegenden Instruktions fehler zukommt, was wiederum erst nach Vorliegen der vom Kläger begehrten Information en beurteilt werden k ann . (c) Schließlich m acht die Rev ision ohne Erfolg geltend, ein Schadense r- satzanspruch aus § 84 AMG sei auch deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil nicht nachzuweisen sei , dass die beim Kläger eingetretenen gesundheitl i- chen Beeinträchtigungen durch das Medikament der Beklag ten verurs acht wo r- den seien. Die Klärung dieser Frage ist dem Schadensersatzprozess vorbeha l- ten (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2015 - VI ZR 328/11, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) . Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entsche idung vom 13.05.2013 - 2 O 1963/12 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.01.2014 - 1 U 55/13 - 29
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