ECLI:DE:BGH:2019:070219UVIIZR63.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 63/18 Verkündet am: 7. Februar 2019 Mohr, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 634, 281, 280 1. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedin g- te Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Februar 2018 VII ZR 46/17 Rn. 58, BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 und vom 16. Februar 20 17 - VII ZR 242/13 Rn. 23, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555). 2. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich nach der Reichweite der Nacherfüllung. Da die Nacherfüllung g e- mäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks gerichtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. Die geschuldete Werk - leistung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des g e- schuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen ve r- tragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen. BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - VII ZR 63/18 - LG Köln AG Köln - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich e Verhandlung vom 20 . Dezember 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Pamp , d i e Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher für Recht er kannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil de r 1 1 . Zivil kammer des Land gerichts Köln vom 6. März 2018 aufgeho ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- ve rwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von de m Beklagten , der eine Kfz - Werkstatt betreibt, r- hafter Arbeiten im Rahmen eines Wartungsvertrags seien Schäden an ih re m Pkw eingetreten. Im Januar 2016 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Wartung ihres Kraftfahrzeugs Volvo V 70. Im Zuge der Wartungsarbeiten tauschte der Beklagte unter anderem den Keilrippenriemen, den Riemenspanner und den Zahnriemen für di e Motorsteuerung aus. Die Klägerin beglich die Rechnung des Beklagten. 1 2 - 3 - Die Klägerin behauptet, am 9. Februar 2016 seien erhebliche Probleme mit der Lenkung aufgetreten. Sie habe das Kraftfahrzeug in die Werkstatt L. abschleppen lassen, weil der Beklagt e - insoweit unstreitig - bis zum 10. Februar 2016 Betriebsferien gehabt habe. Dort habe sich herausgestellt, dass der Beklagte den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt habe . Der aus diesem Grund gerissene Riemen habe sich um die Welle und das Gehäuse der Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Überreste des Riemens hätten sich um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt mit der Folge, dass die Riemenscheibe gebrochen und die Dichtung der Servolenkungspumpe beschädigt worden sei. Zudem s eien Teile des Riemens in den Riem e ntri e b des Zahnriemens gelangt. Die Klägerin ließ Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine ersetzen . M it der Klage hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe der von der Werkstatt L . unter dem 13. Februar 2016 hierfür in Rechnung gestellten Rep a- raturkosten nebst Zinsen geltend gemacht . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassene n Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der K lägerin stehe kein A n- spruch auf Schadensersatz zu. 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § § 280, 281 BGB oder auf Erstattung der Ko sten der Selbstvornahme gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB komme nicht in Betracht , weil es an der erfo r- derlichen Fristsetzung zur Nach erfüllung gefehlt habe . Die Fristsetzung sei nicht entbehrlich gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Nach erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte. Auch ein besonderes Inte resse der Klägerin an der sofortigen Geltendmachung der Rechte aus § 634 Nr. 2 bis 4 BGB sei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Auftretens der Probleme Betriebsferien gehabt habe, sei ohne Belang, weil die Klägerin nicht dar gelegt habe, warum ihr ein Zuwarten bis zum 11. Februar 2016 nicht zuzumuten gewesen sei. 2. Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4 , § 280 Abs. 1 BGB zu, weil die Beseitigung der in Rede ste henden Schäden am Kraftfahrzeug der Klägerin von der Nacherfü l- lungspflicht des Beklagten umfasst sei. Der Schadensersatzanspruch neben der Leistung komme nur für Schäden in Betracht, die nicht unmittelbar den Mangel der Werkleistung selbst beträfen. Führe der Mangel d er Werkleistung zu einem weiteren Schaden , sei vor der Schuldrechtsmodernisierung zwischen Mangel schäden und engen Mangelfolgeschäden einerseits und entfernten Mangelfolgeschäden andere r- seits unterschieden worden. Erstere seien nach § 635 BGB a.F., der ein e Fris t- setzung erfordert habe, zu ersetzen gewesen. Habe der Besteller allerdings gemäß § 635 BGB a.F. Ersatz für Folgeschäden begehrt, die zu dem Zeitpunkt, 6 7 8 9 - 5 - zu dem Nach erfüllung hätte verlangt werden können, bereits definitiv entsta n- den und daher einer Na ch erfüllung nicht zugänglich gewesen seien, sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Nach der Schuldrechtsmodernisierung finde eine Differenzierung zwischen Mangel schäden und engen Mangelfolgeschäden sowie entfernten Mangelfolgeschäden nicht mehr statt. Inhaltlich sei jedoch i n- soweit keine Änderung erfolgt, als ein Schadensersatzanspruch neben der Lei s- tung nur in Betracht komme, wenn die Beseitigung des aufgrund des Mangels entstandenen Schadens nicht Teil der Nacherfüllungspflicht sei. Entscheidend fü r die Einordnung eines Schadens neben oder statt der Leistung sei damit letztlich, wie weit das Nach erfüllungs recht des Unternehmers zu fassen sei, und zwar insbesondere dann, wenn der Mangel der Leistung zu einem weiteren Schaden an dem Leistungsgegenstan d selbst füh re. Nach richtiger Auffassung sei der Unternehmer, der aufgrund seiner mangelhaften Werkleistung weitere Schäden am Leistungsgegenstand verurs a- che , zur Nach erfüllung hinsichtlich solcher Folgeschäden verpflichtet, die mit dem eigentlichen Ma ngel in engem Zusammenhang stünden, weil ihre Entst e- hung in der Mangelursache angelegt sei , und d ie deshalb nicht isoliert betrac h- tet werden könn t e n . Die Beschränkung des Nach erfüllungsrechts auf die ursprünglich g e- schuldete Erfüllungshandlung schränke den Unternehmer unbillig ein. Denn sie stehe im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass der Unternehmer über die Art und Weise der Nacherfüllung bestimme, wobei die Nacherfüllung im Ergebnis allein auf die endgültige Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands g erichtet sei. Es sei deshalb in Übereinstimmung mit dem alten Schuldrecht eine Diff e- renzierung zwischen engen und entfernten Mangelfolgeschäden zu befürwo r- ten. Eine andere Sichtweise führe in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten. 10 11 12 - 6 - Eine Aufsplittung der erforderlichen Gesamtreparatur in fortbestehende Nache r- füllungsansprüche gegen den Beklagten (Keilrippenriemen) und Sekundära n- sprüche, deren Art der Erfüllung die Klägerin selbst bestimmen dürfe (Lichtm a- schine, Servolenkungspumpe, Zahnriemen), erscheine ni cht sachgerecht, z u- mal eine Zuordnung häufig erst retrospektiv vorgenommen werden könne. II. D as hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte im Rahmen der Wartung des Kraftfahrzeugs der Kl ägerin den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt und dies zu S chäden an der Lichtmaschine , der Servolenkung spu m- pe , dem Zahnriemen sowie dem Keilrippenriemen und dem Riemenspanner geführt hat . Das Berufungsgericht hat weiter unterstellt, dass infolgedesse n e i- ne Reparatur des Kraftfahrzeugs erforderlich wurde, bei der diese Teile ausg e- tauscht werden mussten . Hiervon ist daher für die Revisionsinstanz auszug e- hen. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne gleichwohl keinen Schadensersatz für die Schäden an der Lichtmaschine und der Serv o- lenkungspumpe beanspruchen, weil es an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle, ist unzutreffend. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadense rsatz wegen der an der Lich t- maschine und der Servolenkung spumpe eingetre tenen Schäden ergibt sich aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um einen Schadensersatza n- spruch neben der Leistung, der e ine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erfo r- der t . 13 14 15 16 - 7 - a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann m it dem Schaden sersat z- ansp ruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB E rsatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangel s entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfa sst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 201 8 - VII ZR 46/17 Rn. 5 8 , BauR 2018, 815 = NZBau 2018, 201 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen , und Urteil vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13 Rn. 23 , BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555 , jeweils zum Architektenvertrag ; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17 Rn. 21 , NJW 2018 , 1746 zum Mietvertrag sowie BGH , Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08 Rn. 12 ff., BGHZ 181, 317 zum Nutzungsausfall ). Dies entspricht dem der Schuldrechtsm odernisierung zugrundeliegenden Konzept des Gesetz gebers , mit dem das Leistungsstörungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden sollte . Liegt eine Pfli chtverletzung in Form einer mangelhaften Werkleistung vor, ist danach zwischen dem Schadensersatza n- sp ruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB und de m Sch a- densersatzansp ruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zu untersc heiden. D er Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle de r geschuldeten Werk leistung und erfasst damit das Leistungsinteresse des Bestellers . Er erfordert zunächst - vorbehaltlich der geregelten Ausnah men - eine Fristsetzung zur Nacherfüllung , um dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der geschuldeten Werkleistung, also zur Herstellung des mangelfreien Werks, zu geben . Demg e- genüber sind gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB die über das Le istungsint e- resse hinausgehenden Vermögensnachteile , insbesondere Folgeschäden an 17 18 - 8 - anderen Rechtsgütern des Bestellers als dem Werk selbst oder an dessen Vermögen, zu ersetzen (vgl. BT - Drucks. 14/6040 , S. 225, 263) . Für derartige Folgeschäden kommt die Se tzung einer Frist zur Nacherfü l- lung gemäß § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Denn der Zweck dieser Fristsetzung , dem Unternehmer eine letzte Gelegenheit einzuräumen, ein mangelfreies Werk herzustellen, kann nicht erreicht werden in Bezug auf Schäden , die durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht zu beseitigen sind ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 198/10 Rn. 12, BauR 2012, 494 = NZBau 2012, 104; vgl. so schon zum alten Schuldrecht BGH, Urteil vom 7. November 19 85 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221, juris Rn. 18 f., und Urteil vom 16. Oktober 1984 - X ZR 86/83, BGHZ 92, 308, juris Rn. 11). b ) Bei den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkung spumpe handelt es sich um Folges chäden in diesem Sinne , die gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen sind . Die Einordnung eines Schadens als Fol gescha den, d er durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden k ann , setzt zunächst voraus, dass im Wege der Vertragsauslegung gemäß §§ 133 , 157 BGB d ie geschuldete Werk leistung ermittelt wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte mit der Wartung des Kraftfah rzeugs der Klägerin beauftragt. Ein Wartung svertrag über ein Kraftfahrzeug beinhaltet regelmäßig d essen Üb erprüfung auf Funktions - und Verkehrstüchtigkeit im vereinbarten Umfang und damit insbesondere auch die Aufdeckung etwaiger Schäden der zu überprüfenden Bereiche. A uch der Au s- tausch von Verschleißteilen kann davon umfasst sein. Die Reparatur von im Rahmen der Wartung aufgedeckten Schäden gehört dagegen nicht zur g e- 19 20 21 22 - 9 - schuldeten Leistung eines Wartungsv er trags. Sie ist nur bei einer entspreche n- den Vereinbarung durchzuführen. Entgegen der Auffassung der Revision umfasste der zwischen den Pa r- teien geschlossene V ertrag auf der Grundlage der Feststellungen des Ber u- fungsgerichts ferner den Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspa n- ners und des Zahnriemens. Dabei kann dahinstehen, ob derartige Arbeiten r e- gelmäßig zum geschuldeten Leistungsumfang eines Vertrags über die Wartung eines Kraftfahrzeugs gehören. Denn die Parteien haben diese Arbeiten hier spätestens mit der (konkludente n ) Abnahme der ausgeführten Arbeiten se i- tens der Klägerin durch Abholung des Kraftfahrzeugs und Be gleichung der Rechnung des Beklag ten zum Gegenstand ihrer vertraglichen Vereinbarungen gemacht. D ie vom Beklagten geschuldete Werk leistung bestand danach in der ordnungsgemäßen Wartung des Kraftfahrzeugs einschließlich des Austauschs des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens. Hierauf beschränkte sich indes auch die Leistungspflicht des Beklagten. Demgegenüber handelt es sich b ei den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkung spumpe um Folgeschäden, die durch die mangelhafte Werkleistung des Beklagten d a s mangelhafte Spannen des Keil rippen ri e- mens entstanden sind , und die durch eine Nacherfül lung der geschuldeten Werkleistung nicht mehr beseitigt werden können . Diese Schäden betreffen vielmehr zuvor unbeschädigte Bestandteile des Kraftfahrzeugs und nicht d as geschuldete Werk selbst . c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Verpflichtung und das Recht zur Nacherfüllung nicht auf enge Mangelfolgeschäden im Sinne der Rechtsprechung zum alten Schuldrecht zu erstrecken mit der Folge, dass 23 24 25 26 - 10 - d iese nur unter den Voraussetzungen der § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu e r- setzen wären . aa) Eine solche Auffassung stünde im Widerspruch dazu, dass sich nach dem Gesetz die Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 4, § 635 BGB allein auf die geschuldete Werkleistun g - die Herstellung eines mangelfreien Werks - bezieht . Die Beseitigung von Folgeschäden fällt nicht hierunter (vgl. bereits II. 2. a)) . bb) Etwas anderes ergibt sich anders als das Berufungsgericht meint auch nicht aus den Entscheidungen des Senats , nach denen die Nacherfüllung alle Arbeiten umfasst, die erforderlich sind , um einen vertragsgemäßen Z ustand herzustellen (vgl. BGH , Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 142/78 , BauR 1979, 333 , juris Rn. 17 , und Urteil vom 29 . November 197 1 - VII ZR 101/70 , WM 1972, 800 , juris Rn. 41 ) . Jene Entscheidungen betreffen allein die Frage, welche Maßnahmen im Rahmen einer Nacherfüllung geschuldet sind , um ein mangelfreies Werk herzustellen. Erfordert die Nacherfüllung der geschuldeten W er kleistung Eingriffe in das s onstige Eigentum des Bestellers, sind auch die hierdurch entstehenden Schäden zu beheben. Von solchen Schäden, die im Zuge der Nacherfüllung zwangsläufig entstehen, sind diejenigen Schäden an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen zu u ntersche i- den, die durch die mangelhafte Werkleistung verursacht wurden. Sie werden von der Nacherfüllung nicht erfasst , sondern können nur Gegensta nd des verschuldensabhängigen - Schadensersat zanspruchs gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB sein (vgl. zur Abgrenzung bereits BGH, Urteil vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221 , juris Rn. 14 ff.) . So liegt der Fall hier. Denn h insichtlich der Lichtmaschine und der Servolenkung spumpe geht es nicht um die Nacherfüllung der Wartung oder der vereinbarte n Au s- tauscharbeiten und hierdurch erforderlich werdende Maßnahmen , sondern um 27 28 - 11 - die Beseitigung weiterer , aufgrund der mangelhaften Werkleistung eingetret e- ner S chäden am Kraftfahrzeug der Klägerin . cc ) E ine Erweiterung der Nacherfüllung auf enge Mangelfol geschäden ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus Billigkeitsgrü n- den erforderlich. Zum einen ist nicht erkennbar, dass die Begrenzung der Nacherfüllung auf d as geschuldete Werk zu e ine r haftungsrechtliche n Überfo r- derung des Unterne hmers führt . D en Interessen des Unternehmers wird in B e- zug auf Folgeschäden durch das in § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB geregelte Verschuldenserfordernis hinreichend Rechnung getragen. Die vom Berufung s- gericht für richtig gehaltene Erweiterung würde demgege nüber dazu führen, dass der Unternehmer nicht nur das Recht, sondern auch verschuldensunabhängig die Verpflichtung zur Beseitigung enger Mangel - folgeschäden im Rahmen der Nacherfüllung hätte. Zum anderen würde es zu einer nicht gerechtfertigte n Einschr änkung des Bestellers führen , wenn er bei mangelbedingten (engen) Folgeschäden nicht mehr entscheiden könnte, durch wen sie beseitigt werden sollen (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Februar 2017 VII ZR 242/13 Rn. 29, BauR 2017, 1061 = NZBau 2017, 555 zum Ar chitekte n- vertrag) . 3 . Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch ein Schaden s- ersatzanspruch hinsichtlich des Keilrippenriemens , des Riemenspanners und des Zahnriemens nicht verneint werden. Allerdings geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass sich ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für den Austausch des Keilrippe n- riemen s , des Riemenspanners und des Zahnriemens aus § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB her leitet . I nsoweit handelt es sich um einen Schadensersatzan spruch 29 30 31 - 12 - statt der Le istung, der grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erfo r- dert. a ) Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem äß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB tritt an die Stelle de r geschuldeten Werk leistung und erfasst das Leistungsinteresse des Bestell ers . Er knüpft daran an, dass eine ordnung s- gemäße Nacherfüllung nicht erfolgt ist. Sein Anwendungsbereich bestimmt sich damit nach der Reichweite der Nacherfüllung. D a d ie Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB auf Herstellung des geschuldeten Werks ge richtet ist, bestimmt dieses die Reichweite der Nacherfüllung. D ie geschuldete Werk lei s- tung ist dabei im Wege der Vertragsauslegung gemä ß §§ 133, 157 BGB zu e r- mitteln. Die Nacherfüllung erfasst danach die Beseitigung der Mängel des g e- schuldeten Werks, die auf einer im Zeitpunkt der Abnahme vorhandenen ve r- tragswidrigen Beschaffenheit des Werks beruhen (vgl. zum Kaufrecht BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, juris Rn. 16, und Urteil vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215 , j uris Rn. 12 ; BeckOGK/Höpfner, BGB, Stand: 15. September 2018, § 439 Rn. 83; BeckOK BGB/Faust, Stand: 1. November 2018, § 437 Rn. 65 und § 439 Rn. 34; Kaiser in Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, Kapitel I. Rn. 187 f. ). b) Nach diesen Maßstäben s ind die hier in Rede stehenden Austausc h- kosten unter den Voraussetzungen der § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu erse t- zen. Der Beklagte schuldete n ach de m zwischen den Parteien geschlossene n V ertrag die ordnungsgemäße Wartung des Kraftfahrzeugs einschließli ch des Austausch s des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens (vgl. II. 2. b)) . 32 33 34 - 13 - Soweit der Keilrippenriemen durch den mangelhaft ausgeführten Au s- tausch - das mangelhafte Spannen - gerissen ist und deshalb dessen erneuter Austausch er forderlich wurde , betrifft dies den bei Abnahme vorhandenen Ma n- gel des Werks . Die Beseitigung dieses M angels wird von der Nacherfüllung e r- fasst, so dass die Kosten für den Austausch des Keilrippenriemens als Sch a- densersatzanspruch statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu ersetzen sind. Gleiches gilt hinsichtlich des Austauschs von Riemenspanner und Zah n- riemen. Auch insoweit ist das geschuldete Werk betroffen. Ohne Belang ist, dass Riemenspanner und Zahnriemen bei Abnahme noch nicht mangelh aft w a- ren . Denn d er jeweilige Mangel ha t seine Ursache in dem mangelhaften Spa n- nen des Keilrippenriemens und damit in der vertragswidrigen Beschaffenheit des Werks bei Abnahme. D e r erforderliche erneute Austausch wird damit ebe n- falls von der Nacherfüllung erfasst , so dass sich d er Ersatz der Austauschko s- ten nach § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB richtet . c ) Das Berufungsgericht hat indes nicht hinreichend erwogen , ob die d a- nach grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § § 636, 281 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, weil hier besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Solche Umstände sind hier zu b e- jahen . Danach besteht ein besonderes Inte resse der Klägerin an einer einheitl i- chen Reparatur, bei der die erforderlichen Austauscharbeiten im Zuge der B e- seitigung der wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Folgeschäden an der Lichtmaschine und der Servolenkung miterledigt werden. Demgegenüber tr itt das - grundsätzlich bestehende - Interesse des Beklagten an der Möglichkeit einer Nacherfüllung betreffend Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnri e- 35 36 37 - 14 - men zurück , zumal dies im Anschluss an die Reparatur (allein) der Folgesch ä- den ein aufwendiges Verbrin gen des Kraftfahrzeugs in die Werkstatt des B e- klagten erfordert hätte. Vo r diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob hier b e- reits der Umstand, dass der Beklagte bei Schadenseintritt Betriebsferien hatte, zu einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung führ t . III . Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 38 - 15 - Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und insbesond e- re zu klären haben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Schäden auf einer mang elhaften Werkl eistung des Beklagten beruhen. Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 09.02.2017 - 137 C 422/16 - LG Köln, Entscheid ung vom 06.03.2018 - 11 S 42/17 - 39
Full & Egal Universal Law Academy