ECLI:DE:BGH:2016:160816BVIZR634.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 634/15 vom 16. August 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280, § 823 I; ZPO § 138 Zur sekundären Darlegungslast des Krankenhausträgers bei behaupteten Hyg i- eneverstößen. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 634/15 - OLG Celle LG Bückeburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Müller und den Richter D r. Klein beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 2015 au f gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahren s der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 97.868,26 Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Sch a- dens in Anspruch. Der am 8. Juli 1973 geborene Kläger litt ab Sommer 2009 unter B e- schwerden im rechten Ellenbogen. Im November 2009 wurde er wegen eines sog. "Tennisarms" krankgeschrieben und konnte seiner Berufstätigkeit als Kfz - Meister nicht mehr nachgehen. Die Hausärztin des Klägers überwies ihn an das beklagte Krankenhaus. Dort ste llte sich der Kläger erstmalig am 11. Februar 1 2 - 3 - 2010 vor. Nachdem die zunächst durchgeführten konservativen Maßnahmen wie Gipsbehandlung, Spritzen, Salbenverbände, Schmerzmittel und Kranke n- gymnastik nicht zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt ha t- ten, stellten die den Kläger behandelnden Ärzte am 4. März 2010 die Indikation zu einem operativen Eingriff. Die empfohlene Operation wurde am 9. März 2010 durchgeführt. Am 11. März 2010 wurde der Kläger bei reizlosen Wundverhäl t- nissen in die hausärztli che Nachsorge entlassen. Am 19. April 2010 stellte sich der Kläger erneut in der Sprechstunde der Beklagten vor und berichtete über anhaltende Schmerzen im rechten Ellenbogen. Die ihn behandelnden Ärzte stellten eine deutliche Schwellung über der Ecksensor enplatte fest und empfa h- len ihm eine Revisionso peration. Diese wurde für den 30. April 2010 vereinbart. Aufgrund sehr starker Schmerzen im Bereich des angeschwollenen rechten Ellenbogengelenks und sichtbarer Eiterbildung stellte sich der Kläger aber b e- reit s am 23. April 2010 bei der Beklagten vor. Am selben Tag wurde die Revis i- on durchgeführt. Die alte Wunde wurde eröffnet . N achdem sich Eiter entleert hatte, wurde ein Abstrich genommen. Die Wunde wurde ausgiebig gesäubert und ein Debridement durchgeführt. W egen der Wundinfektion wurde eine ant i- biotische Therapie eingeleitet. Ein e Untersuchung des entnommenen Abstrichs ergab, dass die Wunde mit dem Staphylococus aureus infiziert war, der mult i- sensibel auf Antibiotika reagierte. Eine Nachkontrolle am 10. Mai 2 010 ergab keine Auffälligkeiten. Die Beschwerdesymptomatik verbesserte sich allerdings nicht wesentlich. Der Kläger stellte sich deshalb am 23. Juni 2010 erneut bei der Beklagten vor und vereinbarte eine weitere Operation für den 28. Juni 2010. Hierbei wur de die alte Wunde erneut er öffnet. Ein Keimwachstum wurde nicht mehr festgestellt. Die Beschwerden des Klägers besserten sich auch nach der dritten Operation nicht. Der Kläger litt weiter unter einer Bewegungseinschrä n- kung des rechten Ellenbogens und unter einem Schnappen im lateralen Bereich des Ellenbogens bei körperlicher Belastung. In der A . - Klinik in - 4 - B . stellte man eine radiale k ollateral e Bandinstabilität fest, we s- halb eine Seitenbandplastik durch Entnahme e ines Bindegewebstreifen s aus dem Oberschenkel durchgeführt wurde. Der Kläger leidet heute noch unter e i- nem Ruhe - und Belastungsschmerz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die R evision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstre its an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Berufungsg e- richts, der Beklagten sei ein Verstoß gegen Hygienestandards nicht vorzuwe r- fen , beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings gegen die Annahme d es Berufungsgericht s, der Kläger müsse einen von der Beklagten zu verantwortenden Hygiene fehl e r beweisen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass de m Kläger ein e Beweislastumkehr nach den Grundsätzen über das vollbeherrschbare Risiko nicht zugute kommt . a) Verwirklicht sich ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen , so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden ( vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 189/90, VersR 1991, 310, 311 ; vom 8. Januar 1991 3 4 5 6 - 5 - - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468 ; vgl. nunmehr § 630h Abs. 1 BGB). Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinik - oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gesta l- tung ausgeschlossen werden können und müssen. Sie sind abzugrenzen von den Gefahr en, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind. Denn die Vorgänge im lebe n- den Organismus können auch vom besten Arzt nicht imm er so beherrscht we r- den, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf eine fehlerhafte Behandlung hindeuten würden (Senatsurteil vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 189/90, VersR 1991, 310, 311 ) . Dem voll beherrschbaren Bereich ist beispielswe ise die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels (Senatsurteil vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77, VersR 1978, 764) oder die Sterilität der vera b- reichten Infusionsflüssigkeit (Senatsurteil vom 3. November 1981 - VI ZR 119/80, VersR 1982, 161) zuzurechnen. Gl eiches gilt für die vermeidbare Keimübertragung durch an der Behandlung beteiligte Personen (Senatsurteil e vom 20. März 2007 - VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358 Rn. 8 f. ; vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468 ) . All diesen Fällen ist gemeinsam, dass objektiv eine Gefahr besteht, deren Quelle jeweils festgestellt und die deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Senatsurteil vom 20. März 2007 - VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358 Rn. 11). Bei ungeklärter Infekt i- onsquelle kommt eine Umkehr der Dar legungs - und Beweislast nach den Grundsätzen über das voll beherrschbare Risiko dagegen nicht in Betracht. Sie tritt vielmehr nur dann ein, wenn feststeht, dass der Gesundheitsschaden aus der von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Sphäre hervorgegange n ist (vgl. Senatsurteil e vom 20. März 2007 - VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358 Rn. 9; vom 17. Januar 2012 - VI ZR 336/10, VersR 2012, 363 Rn. 20; vom - 6 - 18. Dezember 1990 - VI ZR 189/90, VersR 1991, 310, 311 ; vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468 ). b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Nach den nicht a n- gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht nicht fest, wo und wann sich der Kläger infiziert hat. Der bei ihm nachgewiesene Erreger ist ein physi o- logischer Hautkeim, der bei jedem Menschen vorzufinden ist. Es ist möglich, dass der Kläger selbst Träger des Keims war und dieser in die Wunde gewa n- dert ist oder der Keim durch einen Besucher übertragen worden ist. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich aber mit Er folg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Verstoß gegen Hygienestandards nicht bewiesen , er habe insoweit nur Mutmaßungen mitg e- teilt. Sie macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht den Prozessstoff nicht vollständig gew ürdigt und wesentliche, dem Kläger günstige Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen unberücksichtigt gelassen hat. a) Nach dem mangels abweichender Feststellung en zu unterstellenden Sachvortrag des Klägers war er im Anschluss an die Operation v om 9. März 2010 in einem Zimmer neben einem Patienten untergebracht, d e r unter einer offenen, eiternden und mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt , sein "offenes Knie" dem Kläger und allen anderen Anwesenden bei den ve r- schiedenen Verbandswech seln zeigte und darüber klagte, dass man den Keim nicht "in den Griff" bekomme . b) Wie die Nichtzulassungsbe schwerde zu Recht geltend macht und das Berufungsgericht im Ansatz gesehen hat , ist die gemeinsame Unterbringung eines Patienten mit einer offe nen infizierten Wunde neben einem Patienten, der einen unauffälligen postoperativen Heilverlauf aufweist, nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dann nicht zu beanstanden, wenn folgende 7 8 9 10 - 7 - Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene u nd Infektionspräve n- tion des Robert - Koch - Institutes eingehalten w e rden : - "Prävention postoperativer Infektionen im O perationsgebiet", - "Z ur Beherrschbarkeit von Infektionsrisiken primum non nocere", - " Anforderungen der Hygiene bei Operationen und ande ren invasiven Eingriffen " - " Anforderungen der Hygiene beim ambulanten Operieren im Kranken - haus und Praxis " . D ie Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet mit Erfolg , dass die Fes t- stellung des Berufungsgerichts, der gerichtliche Sac hverständige habe keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der von ihm beschriebenen Hygienesta n- dards gefunden, in den Ausführungen des Sachverständigen keine Grundlage findet . Der Sachverständige hatte vielmehr angegeben, es entziehe sich seiner Kenntnis, inwieweit die vom Robert - Koch - Institut veröffentlichten Empfehlungen im Rahmen der damaligen ersten stationären Behandlung des Klägers beachtet worden seien; hier müsse ggf. eine entsprechende Recherche betrieben we r- den, z.B. dazu, ob die Vorschriften zur hygienischen Händedesinfektion und zum Verbandswechsel unter keimarmen Bedingungen eingehalten worden se i- en. Dies könne er aus den ihm vorgelegten Unterlagen nicht ableiten. Er selbst vermeide derartige Patientenkonstellationen, um derartige Diskussionen n icht führen zu müssen. c) Diese ihm günstigen Ausführungen des Sachverständigen hatte sich der Kläger zumindest konkludent zu Eigen gemacht (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468 mit Anm. Jaeger; S e- natsbeschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, VersR 2010, 497 Rn. 5; vom 4. Dezember 2012 - VI ZR 320/11, juris Rn. 4; vom 14. Januar 2014 11 12 - 8 - - VI ZR 340/13, VersR 2014, 632 Rn. 11; vom 24. März 2015 - VI ZR 179/13, NJW 2015, 2125 Rn. 1 7 ). Es entspricht einem allgemeine n Grundsatz, dass eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, auch ohne dahingehende au s- drückliche Erklärung in ihr Klagevorbringen aufnimmt . Dieser Grundsatz ve r- dient im Arzt haftungsprozess nach Einholung eines Sachverständigengutac h- tens zugunsten des geschädigten Patienten umso mehr Beachtung, als der P a- tient im allgemeinen die medizinischen Vorgänge und Zusammenhänge nur unvollkommen zu überblicken vermag und deshalb in gewi ssem Umfange d a- rauf angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch Einholung eines Sachverstä n- digengutachtens aufbereitet wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, VersR 1991, 467, 468 mit Anm. Jaeger). Die Nichtbe rüc k sichtigung der die Rechts position des Kläger s stützenden Ausführungen des Sachverständ i- gen bedeutet, dass erhebliches Vorbringen des Klägers im Ergebnis überga n- gen und damit dessen verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf rech t- liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wo rden ist (vgl. S e natsbeschl ü ss e vom 1. Juli 2014 - VI ZR 243/10, juris Rn. 8; vom 14. Januar 2014 - VI ZR 340/13, VersR 2014, 632 Rn. 11). d) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungs gericht bei der gebotenen Berüc k- sichtigung der Angaben des Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 230/12, VersR 2014, 586 Rn. 7 mwN). 3. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungs gericht Gelegenheit haben, auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte die sekundäre Darlegungslast hi n- sichtlich der Maßnahmen trifft, die sie ergriffen hat , um sicherzustellen, dass di e 13 14 - 9 - vom Sachverständigen als Voraussetzung für ein behandlungsfehlerfreies Vo r- gehen aufgeführten Hygienebestimmungen eingehalten w u rden ( vgl. auch OLG München, Urteil vom 6. Juni 2013 - 1 U 319/13, GesR 2013, 618 Rn. 37; Stöhr, GesR 2015, 257 , 261 ; Schultze - Zeu/Riehn, VersR 2012, 1208, 1212 ). Zwar muss g rundsätzlich der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschrä n- kung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ih r vorz u- tragenden Geschehensablaufs steht und ihr eine nähere Substantiierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist , während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumu t- bar ist, nähere Angab en zu machen (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 210 Rn. 18; vom 10. Februar 2013 - VI ZR 343/13, NJW - RR 2015, 1279 Rn. 11; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, VersR 2016, 666 Rn. 47 f. - II; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/ 14, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14, WM 2016, 1231 Rn. 19) . So verhält es sich hier . Der Kläger hatte konkrete Anhaltspunkte für einen Hyg i enevorstoß vorgetragen. Er hatte insbesondere darauf hingewiesen , dass er als frisch op e- rier ter Patient neben einen Patienten gelegt worden war, der unter einer off e- nen, mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt und sein "offenes Knie" allen Anwesenden zeigte. Dieser Vortrag genügt , um eine erweiterte Da r- legungslast der Beklagten auszu lösen . D enn an die Substantiierung s pflichten der Parteien im Arzthaftungsprozess sind nur maßvolle und verständige Anfo r- derungen zu stellen. Vom Patienten kann regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und ge fordert werden. E r is t insbesond e- re nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Vielmehr darf er sich auf Vortrag b e schränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes au f grund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, - 10 - BGHZ 159, 245, 252; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 19). Zu der Frage, ob die Beklagte den vom Sachverständigen genannten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushyg iene und Infektionspräve n- tion des Robert - Koch - Institutes nachgekommen ist , konnte und musste der Kl ä- ger nicht näher vortragen. Er stand insoweit außerhalb des maßgeblichen G e- schehensablaufs. Welche Maßnahmen die Beklagte getroffen hat, um eine sachgerechte Organisation und Koordinierung der Behandlungsabläufe und die Einhaltung der Hygienebestimmungen sicherzustellen (interne Qualitätssich e- rungsmaßnahmen, Hygieneplan, Arbeitsa nweisungen), entzieht sich seiner Kenntnis ( vgl. Stöhr, GesR 2015, 257, 261; Schultze - Zeu/Riehn, VersR 2012, 1208, 1212). Galke von Pentz Offenloch Müller Klein Vorinstanzen: LG Bückeburg, Entscheidung vom 07.04.2015 - 2 O 244/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.10.2015 - 1 U 29/15 -
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