ECLI:DE:BGH:2017:110417BVIZR635.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 63 5 /15 vom 11. April 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 201 7 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Rolof f und den Richter Dr. Klein beschlossen : Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin gegen den B e- schluss des 9 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen. Streitwert: 238.667,56 Gründe: Nachdem die Kläger und die Beklagte ihren Streit in einer außergerichtl i- chen Vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt und in ihrem Vergleich auch eine abschließende Kostenregelung getroffen haben, hat die Beklagte ihre Nichtzulassungsbesc hwerde zurückgenommen. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 7. November 2016 die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlu s- tig erklärt. Damit ist die Streithelferin der Beklagten gemäß § 67 Halbs. 2 ZPO g e- hindert , die auch von ihr eingelegte Nichtzula ssungsbeschwerde fortzuführen. Nach dieser Vorschrift ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs - und Ve r- teidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vo r- zunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärung un d 1 2 - 3 - Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt hier vor. Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Rechtsmittel ei n- gelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nich t fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen worden ist, weil sie sich mit dem Gegner - ohne Beteiligung des Streit he l fers - außergerichtlich verglichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 71 2 ). Die durch eine un selb st ständige Nebenintervention entstandenen Kosten sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem ohne Beteil i- gung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der übrigen Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben (BG H, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5). Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2014 - 8 O 236/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2015 - I - 9 U 149/14 - 3
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