ECLI:DE:BGH:2017:110417BVIZR636.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 636 /15 vom 11. April 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 201 7 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Rolof f und den Richter Dr. Klein beschlossen : Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin gegen den B e- schluss des 9 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen. Streitwert: 35.633,51 Gründe: Nachdem die Kläger in und die Beklagte ihren Streit in einer außergerich t- lichen Vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt und in ihrem Vergleich auch eine abschließende Kostenregelung getroffen haben, hat die Beklagte ihre Nichtzulassungsbe schwerde zurückgenommen. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 7. November 2016 die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlu s- tig erklärt. Damit ist die Streithelferin der Beklagten gemäß § 67 Halbs. 2 ZPO g e- hindert , die auch von ihr eingelegte Nichtzu lassungsbeschwerde fortzuführen. Nach dieser Vorschrift ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs - und Ve r- teidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vo r- zunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärung e n 1 2 - 3 - und Handlungen der Haupt partei in Widerspruch stehen. Ein solcher Wide r- spruch liegt hier vor . Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Recht s- mittel eingelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückg e- nommen worden ist, weil sie sich mit dem Gegner - ohne Beteiligung des Streithelfers - außergerichtlich verglichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86, NJW 1988, 71 2 ). Die durch ein e unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem ohne Beteil i- gung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der übrigen Kosten des Rechtsstreits fes tgelegt haben (BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5). Galke Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2014 - 8 O 200/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2015 - I - 9 U 148/14 - 3
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